Wohnhaus

In mehreren Fällen änderten Zuwendungsempfänger ihre Investitions- und Kostenpläne. Dies erforderte bei der bewilligenden Stelle wegen der Verbindlichkeit der Einzelansätze eine ständige Überwachung und gegebenenfalls eine Änderung der Bewilligung in einem förmlichen Verfahren.

Der Nutzen einer Bindung an die Einzelansätze des Investitionsplans ist vergleichsweise gering. Er ist auch in den jeweiligen Rahmenplänen nicht gefordert. Der mit der Überwachung der Einhaltung der Investitions- und Kostenpläne verbundene Verwaltungsaufwand ist vermeidbar.

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat mitgeteilt, seit dem 1. Juli 2003 würden bei Bewilligungen nicht mehr die Einzelansätze des Investitionsplans, sondern nur noch der Gesamtbetrag des Investitionsvorhabens und der Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten für verbindlich erklärt.

Zweckbindungsfrist und Überwachungszeitraum

Die maßgebenden Zeitpunkte für den Beginn der Zweckbindungsfrist für Wirtschaftsgüter und des Überwachungszeitraums für das Arbeitsplatzziel waren nicht einheitlich festgelegt:

­ Wirtschaftsgüter, für die Investitionszuschüsse gewährt wurden, mussten mindestens drei bzw. fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben (Zweckbindungsfrist).

Für den Beginn der Zweckbindungsfrist war die Auszahlung der letzten Zuwendungsrate maßgebend5).

­ Dauerarbeitsplätze, die mit dem Investitionsvorhaben neu geschaffen oder gesichert wurden, mussten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden (Überwachungszeitraum).

Für den Beginn des Überwachungszeitraums wurde auf den tatsächlichen Abschluss des Investitionsvorhabens abgestellt, der sich mit einiger Sicherheit erst aus den Angaben im Verwendungsnachweis erkennen ließ.

In mehreren Fällen endete die Zweckbindungsfrist für die Wirtschaftsgüter zwei oder drei Jahre vor Ablauf des Überwachungszeitraums für das Arbeitsplatzziel. Das warf die Frage auf, ob die Einhaltung des Arbeitsplatzziels weiterhin gefordert werden kann, wenn Änderungen im Unternehmen des Zuwendungsempfängers nach Ablauf der Zweckbindung eingetreten sind.

Das Ministerium hat erklärt, die Zweckbindungsfrist für die geförderten Wirtschaftsgüter solle nunmehr ebenfalls mit dem tatsächlichen Abschluss der Investitionsmaßnahme beginnen.

Überwachung und Festlegung des Arbeitsplatzziels

Während des Überwachungszeitraums wurde die Einhaltung des mit der Förderung bezweckten Arbeitsplatzziels nicht ausreichend überprüft. Zuwendungsempfänger kamen ihrer Verpflichtung, die Zahl der geschaffenen oder besetzten Dauerarbeitsplätze jährlich nachzuweisen, nicht oder nur nach mehrmaliger Aufforderung nach. Eine stichprobenweise Überprüfung von 42 Überwachungsfällen ergab, dass

­ in 29 Fällen Erklärungen oder Erhebungsbögen mit den Angaben zur Besetzung der Dauerarbeitsplätze fehlten und

­ in vier Fällen Erklärungen oder Erhebungsbögen für bereits abgelaufene Überwachungszeiträume nicht vollständig vorlagen.

Zum Teil waren diese Mängel auf Ungenauigkeiten der eingesetzten Formblätter und Erläuterungen zurückzuführen.

Das Ministerium hat ausgeführt, die Daten zur Überprüfung der Einhaltung des Arbeitsplatzziels würden zwischenzeitlich vollständig erhoben. Das Überwachungsverfahren sei weitestgehend automatisiert. Die Unternehmen erhielten nunmehr Erhebungsbögen mit verbesserten Erläuterungen zu den geforderten Angaben, welche Arbeitsplätze in welchem Umfang zu berücksichtigen seien.

Die Prüfung ergab auch, dass die Überwachung des Fördererfolgs teilweise erschwert war, weil in den Bewilligungsbescheiden das durch die Förderbestimmungen vorgegebene Arbeitsplatzziel nicht immer hinreichend konkretisiert war. Ein vom Antragsteller selbst genanntes höheres Arbeitsplatzziel wurde meist mit der Formulierung „wie im Antrag angegeben" in den Bewilligungsbescheid übernommen.

In zehn von 27 Fällen wurde das vorgegebene verbindliche Arbeitsplatzziel nicht erreicht. Hieraus wurden keine Folgerungen gezogen.

Die Zuwendungsempfänger werden nach Darstellung des Ministeriums grundsätzlich auf die rechtlich vorgegebene Steigerung der Zahl der Dauerarbeitsplätze oder ­ falls im Antrag mehr Dauerarbeitsplätze angegeben werden ­ auf das Erreichen dieser höheren Zahl als Arbeitsplatzziel verpflichtet. Sofern dieses Arbeitsplatzziel nicht erreicht werde, werde die Bewilligung nur widerrufen, wenn die nach dem Rahmenplan vorgegebene Mindestarbeitsplatzzahl unterschritten worden sei.

5) Nr. 4.1 ANBest-P GA.

Einzelfeststellungen Fördermittel von insgesamt 1,5 Mio. wurden in den nachstehend aufgeführten Fällen bestimmungswidrig in Anspruch genommen.

Das Ministerium hat erklärt, dass es die notwendigen Schritte für die Rückforderung der Zuschüsse und die Festsetzung von Zinsen eingeleitet habe. Bei zwischenzeitlich eröffneten Insolvenzverfahren seien die Forderungen auf Rückzahlung der Zuschüsse angemeldet worden.

Einem Unternehmen wurde 1996 ein Investitionszuschuss von 690 000 für die Erweiterung seiner Betriebsstätte innerhalb der Gründungsphase6) und zur Sicherung von 111 Dauerarbeits- und Ausbildungsplätzen bewilligt. Das Unternehmen war 1994 nach Übernahme eines von der Stilllegung bedrohten Betriebs gegründet worden. Diese Übernahme war zur Sicherung von 108 Dauerarbeitsplätzen und sieben Ausbildungsplätzen7) bereits aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe gefördert worden.

Die Fördermöglichkeiten waren mit der Förderung im Jahr 1994 bereits ausgeschöpft. Für die Förderung im Jahr 1996 bestand nach Auffassung des Rechnungshofs keine Grundlage.

Im Jahr 1999 wurde das Insolvenzverfahren über das Unternehmen eröffnet. Ausgehend von der Bewilligung im Jahr 1996 wurde eine Forderung auf Rückzahlung des Zuschusses einschließlich Zinsen in Höhe von 741 600 angemeldet. Eine weitere Erörterung der Förderfähigkeit im Jahr 1996 erübrigt sich damit.

Einem Unternehmen wurde für die Erweiterung der Betriebsstätte mit einem Investitionsvolumen von 890 700 ein Investitionszuschuss von 107 000 bewilligt. In der Bewilligung wurde ­ ausgehend von einem Bestand von 15 Dauerarbeitsplätzen ­ ein Arbeitsplatzziel von 3,5 zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen festgelegt.

Insgesamt 19 Dauerarbeitsplätze sollten ab 1. März 2001 besetzt sein. Nach diesem Zeitpunkt schieden sechs Vollzeitbeschäftigte aus. Zum Zeitpunkt der Prüfung waren weniger als 15 Dauerarbeitsplätze besetzt.

Einem Unternehmen, das sich mit der Veredlung und Konfektionierung von Vliesstoffen befasst, wurde 1996 ein Investitionszuschuss von 55 000 für die Errichtung eines Anbaus an eine Produktionshalle und die Anschaffung von Maschinen und Einrichtungen bewilligt. Durch die Fördermaßnahme sollten ­ ausgehend von 24,5 Dauerarbeitsplätzen ­ vier zusätzliche Dauerarbeitsplätze geschaffen werden.

Das Förderziel wurde nicht erreicht. Die Beschäftigtenzahl unterschritt seit 1998 den Ausgangswert. Nach der Personalliste waren zum Stichtag 30. Juni 2002 17 Arbeitnehmer einschließlich eines befristet Beschäftigten und eines Teilzeitbeschäftigten angestellt. Im Übrigen wurden nach den Bilanzunterlagen seit 1999 in nicht unerheblichem Umfang Arbeitnehmer aus dem Produktions- und Verwaltungsbereich einem anderen Betrieb am Unternehmensstandort gegen Erstattung der anteilmäßigen Bruttolohnaufwendungen überlassen.

Einem Unternehmen wurde 1995 ein Investitionszuschuss von 511 000 für die Errichtung einer Betriebsstätte bewilligt.

Mit der Fördermaßnahme sollten zusätzlich zu 53 übernommenen Dauerarbeitsplätzen mindestens sechs Dauerarbeitsplätze, davon drei Ausbildungsplätze, neu geschaffen werden.

Gegenstand des 1993 gegründeten Unternehmens waren das Erbringen von Speditionsleistungen im Güternahverkehr und die Vermittlung von Transportleistungen. Es war im ersten Jahr seiner gewerblichen Tätigkeit bei Einsatz von 1,5 Arbeitskräften ausschließlich mit der Vermittlung von Transportleistungen befasst. Im Dezember 1994 übernahm es die Logistikabteilung einer Brauerei mit 53 Dauerarbeitsplätzen, die es in die Bereiche Transporte, logistische Dienstleistungen und Transportvermittlungsleistungen eingliederte. Das Speditions- und Logistikunternehmen erstellte dann eine Versandhalle einschließlich Bürotrakt, die Gegenstand der Förderung war. Die Bauarbeiten sowie die Anschaffung der notwendigen Maschinen und sonstigen Einrichtungen wurden während des Investitionszeitraums vom 14. Juli 1995 bis 30. April 1998 durchgeführt.

Im Sinne der Förderrichtlinien handelte es sich bei den baulichen und sonstigen Maßnahmen nicht um eine „Errichtung", sondern um eine Verlagerung und Erweiterung der bestehenden Betriebsstätte. Die nach den Rahmenplänen erforderliche Anzahl der zu schaffenden Dauerarbeitsplätze konnte nicht nachgewiesen werden, so dass die Voraussetzungen für die Förderung des Investitionsvorhabens nicht erfüllt waren.

Das Ministerium hat erklärt, dass im Rahmen des zwischenzeitlich eröffneten Insolvenzverfahrens über das Unternehmen die Forderung auf Rückzahlung des Zuschusses angemeldet worden sei.

6) Als Gründungsphase eines Unternehmens gilt ein Zeitraum von 60 Monaten seit Beginn der Gründungsinvestitionen (vgl. Ziffer 2.9.5 Teil II des 25. Rahmenplans).

7) Das Arbeitsplatzziel wurde im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises auf 111 Dauerarbeitsplätze korrigiert.

Zuwendungsempfänger machten in den Verwendungsnachweisen nicht förderfähige Kosten von insgesamt 49 000 geltend.

Dabei handelte es sich u. a. um

­ Anschaffungskosten für Fahrzeuge, die nicht der geförderten Geschäftseinrichtung zuzurechnen waren, und für geringwertige Wirtschaftsgüter, die in voller Höhe als Betriebsausgaben angesetzt worden waren,

­ Umsatzsteuer, die als Vorsteuer abziehbar war,

­ Skontoabzüge und sonstige Gutschriften, die nicht von den Kosten abgesetzt worden waren,

­ Anschaffungskosten für gebrauchte Wirtschaftsgüter,

­ Kosten für den Bau eines privat genutzten Wohnhauses einschließlich der dazugehörigen Außenanlagen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Hotelbetriebs.

Einem Unternehmen wurde ein Investitionszuschuss von 51 000 für eine grundlegende Rationalisierung und Modernisierung seiner Betriebsstätte einschließlich des Kaufs und der Erstellung von Schnellbauhallen bewilligt.

Noch vor der Beantragung des Zuschusses wurde mit dem Vorhaben begonnen, indem ein Vertrag über Lieferung von Beton für das Fundament einer Schnellbauhalle geschlossen wurde.

Nach den Förderrichtlinien dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen sind.

Einem Unternehmen wurde 1997 ein Investitionszuschuss von 57 000 für den Erwerb eines Gebäudes und von Maschinen und Einrichtungen bewilligt. Davon wurde auf Anforderung ein Teilbetrag von 53 800 mit Wertstellung zum 10. Dezember 1997 ausgezahlt. Ein dem Betrag entsprechender Aufwand wurde erst Anfang Juli 1999 erreicht.

Nach den Förderbestimmungen dürfen Zuwendungen nur insoweit gezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

Wegen des um 17 Monate zu frühen Abrufs der Mittel entstanden Zinsnachteile für das Land, die auszugleichen sind.

3. Folgerungen:

Der Rechnungshof hat gefordert,

a) bei der Bewilligung von Fördermitteln lediglich den Investitionsplan mit dem Gesamtbetrag des Investitionsvorhabens und dem Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten für verbindlich zu erklären,

b) den Beginn des Zeitraums einheitlich festzulegen, in dem das Bestehen geförderter Arbeitsplätze und die Zweckbindung geförderter Wirtschaftsgüter zu überwachen sind,

c) im Bewilligungsbescheid das Arbeitsplatzziel genau zu bestimmen und die Zielerreichung durch begleitende und abschließende Erfolgskontrollen zu überwachen,

d) bestimmungswidrig in Anspruch genommene Fördermittel (einschl. Zinsen) zurückzufordern.

Die Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau ist unter Nr. 2 dargestellt.