Nach Auffassung des Rechnungshofs ist eine Übertragung weiterer Aufgaben zur besseren Auslastung der BürgerServiceBüros

Das Landesamt hat mitgeteilt, eine Zentralisierung des Ausweiswesens sei nicht vorgesehen. Es sieht bei einer Verlagerung dieser Aufgaben auf die Bürger-Service-Büros die Gefahr einer fachlichen Unterforderung der dort eingesetzten Mitarbeiter und gibt der ganzheitlichen Aufgabenerledigung in den Teams der Fachreferate den Vorzug. Das Modellprojekt eines mobilen Bürger-Service-Büros werde nicht in eine dauerhafte Struktur überführt.

Nach Auffassung des Rechnungshofs ist eine Übertragung weiterer Aufgaben zur besseren Auslastung der Bürger-ServiceBüros unerlässlich.

Referate für soziales Entschädigungsrecht

Den Referaten für soziales Entschädigungsrecht obliegt die Festsetzung von Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. In diesem Bereich war noch ein veraltetes Großrechnerverfahren eingesetzt, welches die Geschäftsprozesse nur unzureichend unterstützte. Daher mussten manuell Karteien geführt, Fristen überwacht und verschiedene statistische Daten erfasst werden. Außerdem waren Referenten und Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes wegen eines unzeitgemäßen Zeichnungsrechts zu stark mit Unterschriftsleistungen und der Datenfreigabe befasst. Deshalb verblieb ihnen weniger Zeit für die Erledigung schwieriger Aufgaben.

Das Landesamt hat mitgeteilt, mit der Einführung eines neuen Anwendungsprogramms im Jahr 2003 würden die Sachbearbeiter durch eine integrierte Vorgangsbearbeitung weiter unterstützt. Listen und Karteikarten würden nicht mehr manuell geführt werden.

Feststellungsverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch

Bei den Feststellungsverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch wurde der Arbeitsablauf aufgrund einer nicht mehr zeitgemäßen Informationstechnik unzureichend unterstützt. Außerdem blieben die Vorteile der Teamarbeit weitgehend ungenutzt.

Das Landesamt hat erklärt, die informationstechnische Ausstattung sei inzwischen verbessert worden. Zu weiteren Veränderungen habe eine Arbeitsgruppe „Optimierung des Feststellungsverfahrens SGB IX" Vorschläge erarbeitet, deren Umsetzung geprüft werde.

Integrationsämter

Alle Integrationsämter waren zu klein, um die Referenten mit Führungsaufgaben auszulasten. Daher nahmen die Referenten auch Sachbearbeiteraufgaben wahr. Zudem war die Bearbeitung schwieriger Fälle (z. B. Widersprüche) Sachbearbeitern mit besonderer Aufgabenzuweisung zugewiesen. Die anderen Sachbearbeiter hatten zu geringe Entscheidungsbefugnisse. Die Unterstützung durch Assistenzkräfte war in den Ämtern für soziale Angelegenheiten sehr unterschiedlich ausgeprägt. Nachvollziehbare Personalbemessungszahlen gab es nicht, auch waren keine Qualitätsmaßstäbe festgelegt.

Der Arbeitsablauf wurde durch die Informations- und Kommunikationstechnik unzureichend unterstützt. Die vorhandene Datenbank stellte wichtige Steuerungsdaten nicht bereit. Schriftverkehr und Abrechnungen waren zu wenig standardisiert.

Zu viele Daten mussten nach wie vor manuell erfasst werden.

Das Landesamt führt aufgrund der Prüfungsfeststellungen eine weitergehende interne Untersuchung durch.

Aufsicht über Heime und Kindertagesstätten

In der Heimaufsicht war die Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Stellen, wie z. B. dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, unzureichend. Außerdem wurden die anfallenden Arbeiten nicht hinreichend nach Menge und zeitlicher Inanspruchnahme erfasst, um den Personalbedarf verlässlich ermitteln zu können. Ferner war das in der Heimaufsicht genutzte DV-Anwendungsprogramm nicht mit den eingesetzten modernen Büroanwendungen kompatibel.

Die Kindertagesstättenaufsicht hatte den meisten Kindertagesstätten auch zehn Jahre nach In-Kraft-Treten des Achten Buches Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ noch keine Betriebserlaubnis nach diesem Gesetz erteilt. Die Zahl der Begehungen von Kindertagesstätten ohne besonderen Anlass blieb hinter den Vorgaben zurück. Ein Berichtswesen, welches die für die Personalbemessung notwendigen Daten hätte bereitstellen können, bestand nicht. Das Landesamt hatte sich zu viele Entscheidungsbefugnisse vorbehalten. Zudem wurde das Zeichnungsrecht von Referenten und Sachbearbeitern nicht einheitlich gehandhabt.

Das Landesamt hat erklärt, es strebe eine Verbesserung der Abstimmung der Prüftätigkeit der Heimaufsicht sowie des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung an. Zur Unterstützung der Sachbearbeitung sei ein neues DV-Verfahren eingeführt worden, das auch statistische Auswertungen ermögliche. Personalbemessungszahlen würden in eigener Verantwortung festgelegt und Zeichnungsbefugnisse weitgehend delegiert werden. Die Arbeitsrückstände bei den Betriebserlaubnissen für Kindertagesstätten würden in einem Zeitraum von etwa 18 Monaten abgebaut.

Controlling

Ein Controlling zur ergebnisorientierten Koordination von Planung, Kontrolle und Informationsversorgung wurde von den Ämtern für soziale Angelegenheiten nicht systematisch betrieben. Ein effektives Berichtswesen sowie Leistungsvergleiche zwischen den Organisationseinheiten und den Ämtern (Benchmarking) fehlten.

Das Landesamt hat mitgeteilt, es habe eine Projektgruppe eingerichtet, die ein Konzept für den Einsatz betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente erarbeite.

Zweigstellen des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung

Bei den Ämtern für soziale Angelegenheiten waren Zweigstellen des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung eingerichtet. Die Befugnisse der Leiter der Ämter für soziale Angelegenheiten für die Zweigstellenaufgaben waren eingeschränkt, insbesondere fehlte die Zuständigkeit für die statusrechtlichen Belange der Mitarbeiter. Das erschwerte organisatorische Änderungen in den Ämtern.

Das Landesamt hat erklärt, die volle Integration der Zweigstellenaufgaben in die Ämter für soziale Angelegenheiten werde angestrebt.

3. Folgerungen:

Der Rechnungshof hat gefordert,

a) die Zahl der Stellen für Referenten und Sachbearbeiter mit besonderen Aufgaben auf den Bedarf zu begrenzen,

b) die nicht mehr erforderlichen Referate für Querschnittsaufgaben (sog. Leiterreferate) baldmöglich aufzulösen,

c) für eine bessere Auslastung der Bürger-Service-Büros zu sorgen,

d) moderne Informations- und Kommunikationstechnik stärker zur Vereinfachung und Beschleunigung des Arbeitsablaufs zu nutzen,

e) ein systematisches Controlling mit einem standardisierten Berichtswesen einzuführen,

f) die Zweigstellen des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung vollständig in die Ämter für soziale Angelegenheiten zu integrieren.

Die Stellungnahme des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung ist unter Nr. 2 dargestellt.

26. Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesärztekammer und der Bezirksärztekammern

Alle Kammern erbrachten über- und außertarifliche Leistungen. Bei der Landesärztekammer und den Bezirksärztekammern Koblenz, Pfalz und Rheinhessen wurden Stellen zu hoch ausgewiesen. Insgesamt ergaben sich dadurch im Jahr 2001 vermeidbare Ausgaben von 347 000.

Bei der Landesärztekammer, den Bezirksärztekammern Pfalz und Trier waren insgesamt 6,3 Stellen ohne Nachteile für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung entbehrlich. Personalausgaben von insgesamt 334 000 jährlich können eingespart werden.

Die Landesärztekammer erhob für die Durchführung von Schlichtungsverfahren und für die Betriebsführung einer ärztlichen Stelle keine kostendeckenden Entgelte. Im Jahr 2001 entstand dadurch eine finanzielle Belastung von 155 000.

Bei einem Abbau der vermeidbaren Ausgaben kann die Beitragsbelastung für die Kammermitglieder um insgesamt 836 000 jährlich verringert werden. Weitere Möglichkeiten zur Kostensenkung ergeben sich aus den nachfolgenden Empfehlungen.

Die Verwaltungsorganisation und der Aufgabenvollzug bei den Kammern können erheblich gestrafft werden. Bei einer Eingliederung der Versorgungseinrichtungen der Bezirksärztekammern Koblenz und Trier in die Geschäftsstellen lassen sich Personalausgaben von 130 000 jährlich je Kammer einsparen. Außerdem kann der Aufgabenvollzug wirtschaftlicher gestaltet werden, wenn gleichartige Aufgaben der Bezirksärztekammern arbeitsteilig und mit landesweiter Zuständigkeit bei jeweils einer Kammer konzentriert werden.

Zusätzliche erhebliche Verbesserungen lassen sich durch die Bildung einer gemeinsamen Geschäftsstelle für alle Ärztekammern einschließlich der Versorgungseinrichtungen erreichen. Dadurch können die Aufgaben der Kammern mit 24 Stellen weniger als bisher erledigt und die Kammerbeiträge um weitere 1,4 Mio. jährlich gesenkt werden.

Im Rahmen der Gesundheitsreform sollen die vier Kassenärztlichen Vereinigungen zusammengelegt werden. In diesem Zusammenhang ist auch eine Zusammenlegung der Kammern zu erwägen.

1. Allgemeines:

Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz und die Bezirksärztekammern Koblenz, Pfalz, Rheinhessen und Trier sind nach Maßgabe des Heilberufsgesetzes1) die gesetzlich berufenen Vertretungen der in Rheinland-Pfalz in ihrem Beruf tätigen Ärzte.

Sie wirken bei den Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens mit und nehmen die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder wahr (§ 3 Abs. 1 HeilBG).

Die Kammern sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 2 HeilBG). Ihre Organe sind die Vertreterversammlung und der Vorstand (§ 6 Abs. 1 HeilBG). Die Kammern unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes (§ 17 Abs. 1 HeilBG), die vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit ausgeübt wird.

Die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Kammermitglieder wird durch die Bezirksärztekammern sichergestellt, die hierzu entweder eigene Versorgungseinrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit unterhalten (Bezirksärztekammern Koblenz und Trier) oder der Bayerischen Ärzteversorgung angeschlossen sind (Bezirksärztekammern Pfalz und Rheinhessen).

Der Rechnungshof hat die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kammern geprüft. Dabei wurde insbesondere untersucht, ob

­ wirtschaftlich und sparsam verfahren wurde (§ 90 Nr. 3 LHO),

­ die Aufgabe mit geringerem Personal- und Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann (§ 90 Nr. 4 LHO),

­ die Belastung der Mitglieder durch Beiträge im Hinblick auf die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft nicht unangemessen hoch war.

Die Prüfung umfasste Geschäftsvorgänge der Jahre 1999 bis 2002.

Der Rechnungshof hat am 13. Oktober 2003 das Ministerium über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet. Nach Auswertung der Äußerungen der Kammern zu den Prüfungsmitteilungen hat er es mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 gegenüber dem Ministerium für erforderlich gehalten, dass vom aufsichtführenden Ministerium bei der Genehmigung des Haushaltsplans der Kammern gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 Heilberufsgesetz aus den Prüfungsmitteilungen gebotene Folgerungen gezogen werden.

Eine Äußerung hierzu lag bei der Beschlussfassung über den Jahresbericht noch nicht vor.

1) Heilberufsgesetz (HeilBG) vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 2122-1.