Bei den übrigen Kammern ließ der Stellenplan die Höhe der tatsächlichen Vergütungen nicht erkennen

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Stellenplan und Vergütung

Die Bezirksärztekammer Trier beschäftigte kein eigenes Personal. Dieses stellte die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Trier gegen Entgelt. Eine Übersicht im Haushaltsplan über dieses Personal lag nicht vor.

Damit fehlte eine wesentliche Grundlage für die Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Personalausstattung und die Vergütung des Personals der Kammer.

Bei den übrigen Kammern ließ der Stellenplan die Höhe der tatsächlichen Vergütungen nicht erkennen. Das galt insbesondere für die leitenden Angestellten der Kammern. Soweit in den Arbeitsverträgen nicht anderes bestimmt ist, ist grundsätzlich der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) maßgeblich.

Außerdem waren den Haushaltsplänen über- und außertarifliche Leistungen nicht zu entnehmen. So zahlten die Landesärztekammer an einen Mitarbeiter und drei Bezirksärztekammern an alle Mitarbeiter neben der „Weihnachtszuwendung" ein sog. 14. Monatsgehalt.

Dem von der Bezirksärztekammer Trier gezahlten 14. Monatsgehalt lag eine zusätzlich zu der tariflichen Wochenarbeitszeit vereinbarte Mehrarbeit von zwei Stunden (statt 38,5 Stunden 40,5) zugrunde. Dies entsprach Ausgaben von 73 000 jährlich, die der KV unabhängig von einem Mehrarbeitsbedarf zu erstatten waren. Ob die Mehrarbeit tatsächlich erbracht wurde, war nicht überprüft worden. Weitere Folge war, dass jährlich über die vereinbarte Mehrarbeit hinaus 62 Stunden je Kraft und somit nahezu 32 000 ohne sachlichen Grund vergütet wurden.

Außerdem gewährten die Landesärztekammer und die Bezirksärztekammern Koblenz, Pfalz und Rheinhessen ihrem Personal u. a. Leistungs-, Funktions-, Alters- und Treuezulagen, Aufwands- und Sitzungsentschädigungen, Essenszuschüsse, Reisekostenerstattungen, Kinderbetreuungsbeträge, Zusatzurlaub und zinsgünstige Darlehen, die über die im öffentlichen Dienst tariflich zulässige Höhe hinausgingen.

Ferner waren mehrere Stellen der Kammern im Vergleich zu den im Bereich der Landes- und Kommunalverwaltung geltenden Maßstäben des BAT um zwei oder drei Vergütungsgruppen zu hoch ausgewiesen.

Die Mehrkosten der einzelnen Kammern wegen zu hoher Eingruppierungen sowie über- und außertariflicher Leistungen betrugen im Jahr 2001:

Nach § 8 Abs. 1 HeilBG beschließt die Vertreterversammlung über den Haushaltsplan und somit auch über den Stellenplan.

Dieser muss Angaben über alle wesentlichen Zusatzzahlungen enthalten, damit die Vertreterversammlung eine für die Verwaltung verbindliche Ermächtigung beschließen kann.

Unabhängig hiervon sind die Kammern bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden (§ 16 Abs. 1 Satz 4 HeilBG). Gemessen an den tariflichen Leistungen für den öffentlichen Dienst wurde diesen Grundsätzen in zahlreichen Fällen nicht hinreichend Rechnung getragen.

Die Kammern haben erklärt, dass sie nicht tarifgebunden im Sinne des Tarifvertragsgesetzes seien. Die Mitglieder der Vertreterversammlung seien über die Zusammensetzung des jeweiligen Haushaltsplans stets umfassend unterrichtet worden und hätten im Rahmen der Aufstellung des Haushalts auch die über- und außertariflichen Leistungen beschlossen. Die Bezirksärztekammer Trier hat ergänzend darauf hingewiesen, dass die Vertreterversammlung ab dem Haushaltsplan 2003 „neben der Einstufung in den ­ entsprechend angewandten ­ Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) über die gezahlten Vergütungen informiert wird". Einschnitte bei dem 14. Monatsgehalt könnten nur gemeinsam mit der KV Trier erfolgen.

Nach Auffassung des Rechnungshofs ist die Vergütung des Personals ­ auch im Hinblick auf die Zwangsmitgliedschaft der Ärzte ­ an den tariflichen Bestimmungen für den öffentlichen Dienst auszurichten. Alle Leistungen sind im Haushaltsplan transparent darzustellen.

2) Infolge der Personalgestellung durch die KV Trier nicht ermittelbar.

Personalausstattung und Personalausgaben

Die Personalausstattung und die Personalausgaben bei der Landesärztekammer und den vier Bezirksärztekammern sind nachfolgend dargestellt:

Personalbedarf

Bei den Kammern fehlten Ermittlungen darüber, ob und inwieweit das eingesetzte Personal zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung waren

­ eine Stelle für Sekretariatsaufgaben (Personalausgaben 35 000 jährlich) bei der Landesärztekammer,

­ eine Stelle für einen der beiden Geschäftsführer (Personalausgaben 80 000 jährlich) und eine Halbtagsstelle (Personalausgaben 30 000 jährlich) bei der Bezirksärztekammer Pfalz3) entbehrlich.

Die Landesärztekammer hat erklärt, dass derzeit zwar eine Sekretariatsstelle nicht besetzt sei, langfristig jedoch die Einsparung einer Stelle nicht möglich erscheine. Die Bezirksärztekammer Pfalz will hinsichtlich der Geschäftsführung die „Empfehlung des Rechnungshofs wohlwollend beobachten". Zu der entbehrlichen Halbtagsstelle hat sie lediglich auf die ihr zugewiesenen Aufgaben verwiesen, die eindeutig überregionalen Bezug hätten.

Nach dem Ergebnis der Prüfung können die Aufgaben mit weniger Personal erledigt werden.

Personalgestellung

Der Bezirksärztekammer Trier war die Größenordnung des von der KV Trier jährlich in Rechnung gestellten Personals nicht genau bekannt. Im Rahmen der Prüfung des Rechnungshofs teilte die KV Trier der Bezirksärztekammer Trier mit, dass sie 11,5 Stellen berechnet habe. Danach waren Personalausstattung und Personalausgaben der Bezirksärztekammer Trier höher als bei der nach der Zahl der Kammermitglieder doppelt so großen Bezirksärztekammer Koblenz.

Die Bezirksärztekammer Trier hat mitgeteilt, dass sie ab dem Jahr 2004 insgesamt 3,8 Stellen weniger in Anspruch nehmen wolle. Dadurch können die Personalausgaben um 189 000 jährlich zurückgeführt werden.

Nicht durch Beiträge zu finanzierende Kammeraufgaben

Schlichtungsausschuss der Landesärztekammer

Die Landesärztekammer hat zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern und Dritten ergeben, einen Schlichtungsausschuss eingerichtet (§ 5 b Abs. 1 HeilBG). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens trägt nach einer Vereinbarung zwischen der Landesärztekammer und einem Versicherungsverband der jeweilige Haftpflichtversicherer des beteiligten Kammermitglieds durch Erstattung einer Kostenpauschale.

Nach dem Ergebnis der Prüfung reichte die Pauschale nicht zur Deckung der Kosten aus. In den Jahren 2000 und 2001 ergaben sich Belastungen des Haushalts von 120 000 und 105 000.

Zur Empfehlung des Rechnungshofs, möglichst kostendeckende Entgelte zu vereinbaren, hat die Landesärztekammer mitgeteilt, dass nach den Erfahrungen anderer Landesärztekammern derzeit keine höheren Pauschalen erzielt werden könnten.

Das sollte die Landesärztekammer nach Auffassung des Rechnungshofs nicht daran hindern, eine höhere Kostenerstattung anzustreben.

3) Die Kammer hatte abweichend von § 20 Abs. 1 ihrer Hauptsatzung die Leitung der Geschäftsstelle zwei Geschäftsführern übertragen. Die Geschäftsleitung der übrigen Bezirksärztekammern und der Landesärztekammer oblag jeweils einem Geschäftsführer.

Die Landesärztekammer hatte aufgrund einer Vereinbarung mit dem damaligen Ministerium für Umwelt der KV Trier die Betriebsführung der nach der Röntgenverordnung vorgeschriebenen ärztlichen Stelle übertragen. Die Kammer trägt nach dieser Vereinbarung die Kosten der ärztlichen Stelle und erhebt dafür von den Röntgengerätebetreibern Gebühren. Soweit die Gebühren nicht zur Deckung der Kosten ausreichen, hat sich die Kammer verpflichtet, „eine verbleibende Unterdeckung zu übernehmen".

Die der Kammer für das Jahr 2001 vorgelegte Einnahme-/Ausgaberechnung der KV für die ärztliche Stelle schloss mit einem Fehlbetrag von 50 000 ab. Die Höhe der Kosten und die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerledigung wurden bislang nicht überprüft. Deshalb war der Kammer nicht bekannt, wie viel Personal die KV Trier mit welcher Vergütung zur Durchführung der übertragenen Aufgaben berechnete und inwieweit das Personal ausgelastet war.

Die Kammer hat erklärt, dass die KV Trier trotz bestehender Unterdeckung auf die Anwendung der vertraglichen Vereinbarung verzichtet habe. Zu der Empfehlung, die Personalkosten transparent zu machen und auf einen wirtschaftlichen Einsatz des benötigten Personals hinzuwirken, hat sie sich nicht geäußert.

Organisationsreform

Die Geschäftsstellen der Bezirksärztekammern und die Geschäftsstelle der Landesärztekammer sind nach Aufgabenumfang und Personalbestand verhältnismäßig klein. Personalausfälle durch Krankheit und Urlaub konnten zum Teil nur mit erheblichen Problemen aufgefangen werden. Das Verhältnis von Leistungen und Personaleinsatz wurde beeinträchtigt, weil die Möglichkeiten standardisierter und automatisierter Verfahren auf der Grundlage größerer Arbeitsmengen nicht hinreichend genutzt werden konnten und zu kleine Organisationseinheiten (nicht mehr als zwei Vollzeitkräfte) bestanden.

Organisation der Versorgungseinrichtungen

Im Jahr 2001 hatten die Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz im Durchschnitt 12,1 Vollzeitkräfte und die Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier 7,8 beschäftigt. Beide Versorgungseinrichtungen führten ­ neben ihren versicherungs- und vermögensbezogenen Hauptaufgaben ­ die gleichen Verwaltungsarbeiten (z. B. Buchhaltung, Kassen- und Bankgeschäfte, Einkauf, Personalsachbearbeitung und -bewirtschaftung, Reise- und Sitzungskostenabrechnung, Festsetzung und Einzug fälliger Zahlungen) wie die Geschäftsstellen der Kammern aus.

Zur zweckmäßigeren Aufgabenerledigung sollten in einem ersten Schritt die Versorgungseinrichtungen der Bezirksärztekammern Koblenz und Trier in die jeweiligen Geschäftsstellen eingegliedert werden. Damit könnten bei beiden Kammern

­ jeweils die Stelle eines Geschäftsführers sowie eine Stelle im Bereich der Verwaltung (Personalausgaben von insgesamt 130 000 jährlich) eingespart werden,

­ die Vorteile der Arbeitsteilung und Spezialisierung besser genutzt werden,

­ moderne Informations- und Kommunikationstechniken zur Rationalisierung der Verwaltungsaufgaben eingesetzt werden.

Weitere Kosteneinsparungen könnten sich ergeben, wenn in einem weiteren Schritt die Geschäftsstellen der Bezirksärztekammern Koblenz und Trier mit den Versorgungseinrichtungen organisatorisch verbunden und in eine Landesgeschäftsstelle für alle Ärztekammern eingegliedert würden (vgl. Nr. 2.4.3). Dabei könnten die versicherungs- und vermögensbezogenen Aufgaben der Versorgungseinrichtungen in eigenständigen, aber größeren Organisationseinheiten ­ getrennt von den Verwaltungsgeschäften der Kammern ­ wahrgenommen werden.

Die Versorgungseinrichtungen haben dagegen eingewandt, dass sie ­ im Unterschied zu den Kammergeschäftsstellen ­ versicherungswirtschaftliche Betriebe seien, deren Mitgliederzahl und -struktur sich nicht mit denen ihrer Kammer deckten. Auch die benutzte Software sei eine andere. Zudem sei von den betroffenen Mitgliedern der Wunsch nach Zusammenlegung der Versorgungswerke bisher nicht geäußert worden.

Der Vorschlag des Rechnungshofs, die selbständigen Organisationseinheiten unter einer einheitlichen Leitung mit einer gemeinsamen „inneren Verwaltung" zu führen, lässt die Organisation für die Wahrnehmung der Hauptaufgaben unberührt.

Das Ministerium sollte darauf hinwirken, dass die aufgezeigten Möglichkeiten zur Nutzung von Wirtschaftlichkeitsreserven von den Vertreterversammlungen beraten werden.

Bildung von Aufgabenschwerpunkten

Der Aufgabenvollzug kann wirtschaftlicher gestaltet werden, wenn sich die bestehenden Kammergeschäftsstellen zu einem arbeitsteiligen Verbund zusammenschließen. Bisher dezentral durchgeführte gleichartige Tätigkeiten (z. B. Einkauf von Geschäfts- und Bürobedarf, Melde- und Beitragswesen, Anerkennungsverfahren, Arzthelferinnenausbildung) können von jeweils einer Kammer zentral erledigt werden.

Durch die Bildung von Aufgabenschwerpunkten können bei den Kammern größere Organisationseinheiten geschaffen und effiziente Verfahren eingesetzt werden.