Schutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen (Drieschen-Verordnung)

Vor dem Hintergrund der steigenden Anzahl von stillgelegten Weinbergflächen finden sich unter diesen ehemaligen Weinbauflächen immer mehr so genannte „Weinberg-Drieschen", die nicht nur immer stärker das Landschaftsbild negativ prägen, sondern auch für Winzerbetriebe existenzbedrohend werden können, da sich hier verstärkt Krankheitsherde entwickeln können. Um der Bedrohung der im Ertrag stehenden Weinbauflächen durch die sich aus Drieschen verbreitenden Krankheiten und Schädlinge entgegenzuwirken, hat das Land Rheinland-Pfalz im Jahr 1997 eine so genannte „Drieschen-Verordnung" erlassen. Diese Verordnung soll den zuständigen Behörden ermöglichen, gegen die Bildung von Weinbau-Drieschen einzuschreiten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Ladesregierung die zunehmende Anzahl von brachliegenden Weinbergflächen, die nicht ordnungsgemäß gerodet wurden und somit so genannte Weinberg-Drieschen bilden?

2. In welcher Größenordnung bewegen sich die derzeit vorhandenen so genannten Weinberg-Drieschen in Rheinland-Pfalz (bitte Auflistung mit Hektarangaben jeweils in den einzelnen Weinbaugebieten)?

3. Was gedenkt die Landesregierung zu unternehmen, um die erlassene so genannte „Drieschen-Verordnung" zum Schutz der weiter bewirtschafteten Weinbauflächen vor Schädlingen und Krankheiten wirksam einzusetzen?

4. In wie vielen Fällen wurde die so genannte Drieschen-Verordnung seit ihrem Erlass und mit welchem Erfolg angewandt?

5. Hält die Landesregierung die erlassene so genannte Drieschen-Verordnung für wirkungsvoll oder ausreichend genug, um diebewirtschafteten Weinbauflächen vor Schädlings- oder Krankheitsbefall zu schützen? Wenn nein, welche weiteren restriktiverenMaßnahmen will sie ergreifen, um die weiter zunehmende Entstehung von Weinberg-Drieschen wirkungsvoll zu unterbinden?

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 9. Februar 2004 wie folgt beantwortet:

Zu Fragen 1 und 2: In der EU-Weinbaukartei werden gemäß der Definition der Verordnung (EWG) Nr. 649/87 die Flächen erfasst, die nicht mehr regelmäßigen Kulturmaßnahmen zur Gewinnung eines vermarktungsfähigen Erzeugnisses unterzogen werden. Danach ist in Rheinland Pfalz im Zeitraum von 2000 bis 2003 eine deutliche Zunahme dieser Flächen zu verzeichnen, insbesondere in den Anbaugebieten Mosel-Saar-Ruwer, Pfalz und Rheinhessen.

Die Anzahl der brachgefallenen Flächen in den bestimmten Anbaugebieten stellt sich nach Angaben der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz zum 31. Dezember 1997 (GVBl. S. 443) erst dann als Driesche eingestuft, wenn von ihnen eine Gefährdung benachbarter Parzellen ausgeht.

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist beauftragt, den Vollzug der Verordnung unter Ausübung des ihr übertragenen Ermessens zu überwachen und entsprechende Flächen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Von den bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz seit Erlass der o. g. Verordnung erfassten 1 145 Drieschen wurden inzwischen 487 entfernt, davon 64 Flächen aufgrund von Beseitigungsanordnungen und vier Flächen durch Ersatzvornahme.

Zu Frage 5: Die o. g. Verordnung wird als hinreichender Schutz bezüglich des Schädlings- und Krankheitsbefalls der entsprechenden Nachbarparzellen angesehen. Weitere restriktive Maßnahmen sind nicht erforderlich; solche Maßnahmen bedürften darüber hinaus weitergehender gesetzlicher Grundlagen.