Windkraftanlagen in Rheinland-Pfalz
In der Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der CDU-Fraktion vom 7. Mai 2003 zum Thema Windenergienutzung teilte die Landesregierung mit, dass eine Vergrößerung der Abstandsvorgaben von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung auf 1000 m vorgesehen sei (Drucksachen 14/2198/2286).
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wann und in welcher Weise ist mit einer verbindlichen Regelung zur Vergrößerung der Abstandsvorgaben von Windenergieanlagen zu rechnen?
2. Wie beurteilt die Landesregierung beispielsweise die schleswig-holsteinische Regelung, wonach mit zunehmender Höhe einer Windkraftanlage auch eine jeweils entsprechend größere Abstandsvorgabe zur Wohnbebauung vorgeschrieben wird; gibt es entsprechende Überlegungen auch für Rheinland-Pfalz?
3. Verfolgt die Landesregierung die Absicht, unterschiedliche Abstandsvorgaben je nachdem vorzuschreiben, ob es sich um eine Wohn- oder eine Industriebebauung handelt?
4. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass der im südlichen Teil des Landes zu erwartende starke Ausbau der Nutzung von Erdwärme alternativ zum Bau von Windkraftanlagen anzusehen ist?
Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 12. Februar 2004 wie folgt beantwortet:
Das gemeinsame Rundschreiben der Ministerien „Hinweise zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen" vom 18. Februar 1999 (MinBl. S. 148) wird gegenwärtig überarbeitet. Die Ressortabstimmung soll im März abgeschlossen sein.
In dem neuen Rundschreiben soll empfohlen werden, bei der Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen durch die Raumordnung und die Bauleitplanung einen Abstand von 1000 m zu Wohngebieten einzuhalten, wenn dadurch die Planungsspielräume nicht in unvertretbarem Maße eingeengt werden. Bei Einhaltung dieses Abstands ist in der Regel davon auszugehen, dass dem Schutz öffentlicher und privater Belange in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen wird und mögliche Nutzungskonflikte vermieden werden.
Die konkreten Abstände, die einzelne Windenergieanlagen zur Bebauung einhalten müssen, richten sich nach den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben der TA Lärm. Die Einhaltung dieser Abstände ist im Baugenehmigungsverfahren und im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nachzuweisen.
Die schleswig-holsteinische Regelung stellt auf die tatsächliche Höhe einer Windenergieanlage ab. Bei der planerischen Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung steht in der Regel jedoch noch nicht fest, welche Abmessungen die einzelnen Anlagen, die später zur Ausführung kommen sollen, haben werden. Die Orientierung an einer pauschalierten Abstandsvorgabe, wie sie für Rheinland-Pfalz vorgesehen ist, ist deshalb für die Planungspraxis sachgerechter. Unterschiedliche Abstandsvorgaben bestehen bereits aufgrund des Immissionsschutzrechts. Die danach einzuhaltenden Abstände ergeben sich aus dem Schallleistungspegel einer Windenergieanlage und der Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung (Abschn. 9 des vorbez. Rundschreibens). Eine Änderung der einschlägigen Regelungen ist nicht beabsichtigt.
Die Stromerzeugung aus Geothermie weist deutliche Vorteile gegenüber anderen regenerativen Energien auf.
Solarenergie und Windkraft sind sehr stark witterungsabhängig. Daher erreichen diese Erzeugungstechnologien im Jahr nur zwischen 800 und 2 000 Benutzungsstunden. Zudem ist der Zeitpunkt der Stromerzeugung nicht steuerbar. Da elektrische Energie nicht in nennenswertem Umfang wirtschaftlich gespeichert werden kann, andererseits aber eine dauerhafte Stromversorgung gewährleistet werden muss, können aufgrund von Photovoltaik- und Windkraftanlagen Kraftwerkskapazitäten nicht eingespart werden. Dies ist bei der Geothermie anders. Die Wärmequelle steht hier praktisch das ganze Jahr über zur Verfügung.
Geothermiekraftwerke können daher im Grundlastbereich eingesetzt werden und zu einer Reduzierung von Kraftwerkskapazitäten beitragen. Hinzu kommt, dass es sich um eine heimische Energiequelle handelt, die die Importabhängigkeit der deutschen Versorgungswirtschaft von fossilen Brennstoffen wie Erdgas und Erdöl mindert.
Vor diesem Hintergrund kann aus energiewirtschaftlicher Sicht die Geothermie eine Alternative zur Windkraft sein, die auch in der Lage ist, fossile Stromerzeugungsanlagen zu ersetzen. Planungsrechtlich kann eine verstärkte Nutzung der Erdwärme keine Alternative zur Privilegierung von Windenergieanlagen darstellen.
Deshalb soll das im Lande vorhandene geothermische Potential zur Stromerzeugung erschlossen und vorrangig genutzt werden.
Trotz der bisherigen ermutigenden Ergebnisse der Probebohrungen des Geothermie-Projektes in Speyer mit einer Aussicht auf eine erste Stromerzeugung im Jahr 2006 lässt sich derzeit keine verlässliche Aussage über das umsetzbare Ausbaupotential der Geothermie in den südlichen Landesteilen machen.