Es entstehen allein für Hauseigentümer bundesweit Schäden in Höhe von 250 Millionen Euro jährlich
Vor allen Dingen die Lärmschutzwände an den neuen Bahnanlagen der ICE sind hiervon betroffen.
Auch Hauswände, Garteneinfriedungen und Mauern zeigen zunehmend Graffitischmierereien.
Diese Schmierereien scheinen inzwischen zu einem „schlechten Sport" geworden zu sein.
Es entstehen allein für Hauseigentümer bundesweit Schäden in Höhe von 250 Millionen Euro jährlich. Es ist an der Zeit, einschneidende Strafmaßnahmen und auch eine verstärkte Überwachung durchzuführen.
Daher frage ich die Landesregierung:
1. Ist die Landesregierung bereit, eine entsprechende Bundesratsinitiative zur Änderung des § 303 Strafgesetzbuch (Sachbeschädigung) anzustreben?
2. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um Graffitischmierereien zu verhindern?
3. Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen den Graffitisprayern?
Das Ministerium der Justiz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 26. Februar 2004 wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1: Nach geltender Gesetzeslage erfüllen unerlaubte Graffitis den Straftatbestand der Sachbeschädigung dann, wenn sie die Substanz der Fläche, auf der sie aufgetragen sind, verletzen oder wenn ihre Entfernung zu einer entsprechenden Substanzverletzung führt.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine strafbare Sachbeschädigung nicht gegeben.
Um diese Strafbarkeitslücke zu schließen, hat der Bundesrat am 20. Dezember 2002 einen Gesetzentwurf beschlossen und beim Bundestag eingebracht, der vorsieht, dass wegen Sachbeschädigung auch bestraft wird, wer „das Erscheinungsbild einer Sache gegen den Willen des Eigentümers oder sonst Berechtigten nicht nur unerheblich verändert". Dieser Gesetzentwurf wird derzeit im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages beraten. Ein abschließendes Ergebnis der Beratungen liegt bisher noch nicht vor.
Die Landesregierung hat dem Gesetzentwurf des Bundesrates zugestimmt; sie unterstützt ihn nach wie vor nachdrücklich.
Zu Frage 2: Anfang Januar 2000 habe ich angeordnet, dass in allen Verfahren gegen unbekannte Täter, die Sachbeschädigungen durch Graffitis (Bemalen und Besprühen von fremden Sachen mit Farbe) zum Gegenstand haben, für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung dieser Straftaten 2 000 DM ausgelobt werden sollen. Ausgenommen hiervon sind lediglich Bagatellfälle, in denen der verursachte Schaden 100 DM nicht übersteigt.
Diese zunächst befristete Anordnung ist in der Folgezeit mehrfach verlängert worden. Die letzte bis zum 30. Juni 2004 befristete Verlängerung, die zwischenzeitlich auf den Auslobungsbetrag von 1 000 und die Festlegung einer Bagatellgrenze auf 50 Euro umgestellt wurde, erfolgte am 17. November 2003.
Aufgrund dieser Auslobungsaktion ist seit dem Jahre 2000 in 56 Fällen der ausgelobte Betrag an Bürger ausgezahlt worden, die zur Aufklärung der Täterschaft unerlaubter Graffitis beigetragen haben.
Im Übrigen nehme ich Bezug auf die Antwort der Landesregierung zu Frage Nummer 5 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Friedel Grützmacher und Niels Wiechmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) betr. „Umgang mit Graffiti-Sprayern" (Drucksache 14/2363).
Zu Frage 3: Erfüllen unerlaubte Graffitis entsprechend den in der Antwort zu Frage Nr. 1 genannten Kriterien den Straftatbestand der Sachbeschädigung, so sieht § 303 des Strafgesetzbuches (StGB) einen Strafrahmen von „Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe" vor. Handelt es sich um eine so genannte „gemeinschädliche Sachbeschädigung", so eröffnet § 304 des Strafgesetzbuches einen Strafrahmen von „Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe". Sieht der Straftatbestand, wie es in den genannten §§303, 304 StGB der Fall ist, nicht selbst einen bestimmten Strafrahmen für die Geldstrafe vor, beträgt diese mindestens fünf und höchstens 360 volle Tagessätze.
Sofern es sich bei den Tätern um Jugendliche handelt, kommt im Rahmen der sog. „Diversionsstrategie" häufig eine Einstellung des Verfahrens mit der Auflage in Betracht, den Schaden wieder gutzumachen (z. B. durch Reinigung der besprühten Flächen). Herbert Mertin