Glücksspiel

Bei der Ermessensentscheidung über die Bestellung eines Treuhänders prüft die zuständige Behörde unter anderem, ob schutzwürdige Belange der Spieler diese erfordern. Die zivilrechtlichen Möglichkeiten der Spieler zur Durchsetzung ihrer Rückabwicklungsansprüche gegen den Veranstalter bleiben unberührt.

Zu § 13:

In Anbetracht der geringen ordnungspolitischen Bedeutung der in aller Regel nur auf lokaler oder regionaler Ebene veranstalteten Kleinlotterien mit geringem Gesamtspielkapital bleibt es den Ländern überlassen, ob und inwieweit sie in den Grenzen des § 13 von den Regelungen des Staatsvertrages abweichen wollen.

Zum Vierten Abschnitt

Zu § 14:

Die Tätigkeit der gewerblichen Spielvermittler ist mit Blick auf die Ziele dieses Staatsvertrages von ordnungsrechtlicher Bedeutung, weil sie häufig in gleicher Weise wie Lotterieveranstalter handeln. Da der Veranstalter der Lotterie keine Gewähr dafür bieten kann, dass die vom gewerblichen Spielvermittler vermittelten Spielverträge entsprechend den Vorgaben dieses Staatsvertrages abgewickelt werden, bedarf es einer ordnungsrechtlichen Grundlage, um beim Spielvermittler die nötige Transparenz herzustellen. Es ist auch erforderlich, das ­ zum Teil ­ ordnungsrechtlich bedenkliche Werbeverhalten von gewerblichen Spielvermittlern zu regeln. Eines besonderen Schutzes bedürfen in diesem Zusammenhang Minderjährige.

Die Bestimmungen in § 14 halten sich im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, denn sie legen nur die spezifisch glücksspielrechtlichen Anforderungen an die gewerbliche Spielvermittlung fest, die notwendig sind, um die in § 1 festgelegten Ziele des Staatsvertrages erreichen zu können.

Zu § 14 Absatz 2 Absatz 2 regelt Anforderungen an die gewerbliche Spielvermittlung.

Zur Durchsetzung der Ziele des Staatsvertrages und der durch sie geschützten Allgemeinwohlbelange wird die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers den staatsvertraglichen Grundanforderungen nach § 4 unterworfen. Deshalb stellen Nr. 1 und 2 klar, dass die Anforderungen an Werbung und Jugendschutz auch für die gewerbliche Spielvermittlung gelten.

Nr. 3 Satz 1 soll verhindern, dass der natürliche Spieltrieb zu gewerblichen Gewinnzwecken ausgebeutet wird und der Spieler für die Dienstleistung unangemessen hohe Beiträge zu leisten hat. Daher sieht die Regelung vor, dass der gewerbliche Spielvermittler mindestens zwei Drittel der von den Spielern erhaltenen Beträge an den Veranstalter weiterzuleiten hat.

Bei der Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall mehr an den Veranstalter abzuführen ist, ist wegen des unterschiedlichen Aufwandes auch zu berücksichtigen, ob der Spielvermittler lediglich Spielverträge vermittelt (Absatz 1 Nr.1) oder Spielgemeinschaften zusammenführt (Absatz 1 Nr. 2).

Diese Begrenzung ist im Vergleich zu einem möglichen gänzlichen Verbot von gewerblichen Spielvermittlern, wie es zum Beispiel der Entwurf des Schweizerischen „Bundesgesetzes über die Lotterien und Wetten" in Artikel 23 vorsieht, ein milderes Mittel, die Ziele des § 1 zu verwirklichen.

Im Interesse und zum Schutz des Spielteilnehmers wird in Nr. 3 Satz 2 der Hinweis an hervorgehobener Stelle auf den weiterzuleitenden Betrag und damit auch auf den einbehaltenen Anteil gefordert.

Da der Spieler, der seinen Gewinnanspruch gegenüber dem Veranstalter geltend machen will, hierzu nur bei Kenntnis seines Vertragspartners in der Lage ist, verpflichtet Nr. 3 Satz 2 den gewerblichen Spielvermittler zur Mitteilung des Veranstalters. Die Offenlegung des Vermittlungsgeschehens trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass eine erlaubte Spielvermittlung nur dann vorliegt, wenn der Spieler selbst einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Veranstalter hat.

Nr. 4 und 5 sollen die Transparenz und Kontrollierbarkeit des Spiels auch bei einem Spiel sicherstellen, das über einen gewerblichen Spielvermittler vermittelt wird.

Zu § 14 Absatz 3 Auf der Grundlage von Absatz 3 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle gegen gewerbliche Spielvermittler vorgehen, die beispielsweise unangemessen oder irreführend werben. Durch die Befugnis zur Forderung von Unterlagen und Auskünften soll sichergestellt werden, dass Spielaufträge vollständig vermittelt und entsprechend den Vorgaben dieses Staatsvertrages abgewickelt werden.

Rechtsgrundlage einer Gewerbeuntersagungsverfügung gegen einen gewerblichen Spielvermittler bleibt § 35 der Gewerbeordnung.

Soweit es sich bei der Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers um die Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels handelt, ist eine Untersagung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 möglich.

Zum Fünften Abschnitt

Die Schlussbestimmungen

­ behalten die Sanktionierung von Verstößen gegen die Anforderungen des Staatsvertrages als Ordnungswidrigkeiten landesgesetzlichen Regelungen vor (§ 15),

­ gestatten dem Land Rheinland-Pfalz, seine Aufgabe nach § 5 Absatz 1 durch ein betrautes Unternehmen wahrzunehmen (§ 16 Absatz 1 Satz 2),

­ sehen Ausnahmen für die Glücksspirale vor, die bei In-Kraft-Treten des Staatsvertrages von den in § 5 Absatz 2 Genannten in allen Ländern veranstaltet wird und deren Reinertrag ausschließlich entsprechend der Zielbestimmung des § 1 Nr. 5 verwendet wird (§ 16 Absatz 2),

­ ermächtigen zur Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis für das Gewinnsparen (§ 16 Absatz 3 Satz 3) und legen ­ wegen der schon dargelegten Besonderheiten des Gewinnsparens ­ die Reinertragsquote beim Gewinnsparen nach einer Übergangszeit von drei Jahren abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 3 auf mindestens 25 vom Hundert der Entgelte fest

­ und regeln Geltungsdauer, Kündigung sowie In-Kraft-Treten des Staatsvertrages (§§ 17 und 18).

Dem Land Rheinland-Pfalz wird gestattet, seine Aufgabe nach § 5 Absatz 1 durch ein betrautes Unternehmen wahrzunehmen. In Rheinland-Pfalz wird die in § 5 Absatz 1 beschriebene Aufgabe auf der Basis einer Konzession durch ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen erfüllt. Dies trägt der historisch gewachsenen Struktur und der dort bestehenden Sach- und Rechtslage Rechnung.

Die Betrauung im Sinne des Staatsvertrages kann durch Vergabe einer mit Auflagen und Kontrollbefugnissen verbundenen Konzession erfolgen. § 5 Absatz 3 gilt auch in diesem Fall.

Erläuterungen zum Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen

A. Allgemeines:

Die Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB) haben an das Land ihrer Niederlassung nach den Bestimmungen der ihnen erteilten Erlaubnisse einen erheblichen Anteil ihrer Einnahmen aus den von ihnen veranstalteten Glücksspielen abzuführen. Die Einnahmen können durch einzelne Personen, die außerhalb ihres Bundeslandes an den zuvor genannten Glücksspielen teilnehmen, nur unbeachtlich beeinflusst werden. Unternehmen, die Spielteilnehmer in deren Auftrag an einzelne Veranstalter vermitteln (gewerbliche Spielvermittler), können jedoch bewirken, dass sich die Einnahmen zu Gunsten der jeweils bevorzugten Unternehmen des DLTB bzw. des Landes ihrer Niederlassung verschieben. Diesen Auswirkungen der Tätigkeiten gewerblicher Spielvermittler soll auf der Grundlage eines Staatsvertrages durch Ausgleichszahlungen zwischen den Ländern entgegengewirkt werden.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zur Präambel

Die Präambel verdeutlicht unter Hinweis auf die Regelungskompetenz der Länder, dass der glücksspielrechtliche Tätigkeitsbereich der einzelnen Lotto- und Totounternehmen auf das Gebiet des Landes beschränkt ist, in dem das Unternehmen ansässig ist und in dem es für diese Tätigkeit eine Erlaubnis erhalten hat.

Zu § 1 (Grundsatz)

Die Vorschrift definiert nicht nur den nicht dem Glücksspielrecht entnommenen Begriff „Regionalisierung". Er verdeutlicht den Beweggrund, der dem Staatsvertrag zugrunde liegt: Es sollen die Einnahmen ausgeglichen werden, die einzelnen Unternehmen des DLTB bzw. Ländern durch länderübergreifende Tätigkeiten gewerblicher Spielvermittler verloren gehen.

Zu § 2 (Gewerbliche Spielvermittlung)

Die Definition der gewerblichen Spielvermittlung ist weit gefasst. Sie schließt alle Spielvermittler ein, unabhängig davon, ob sie Spieler aus mehreren Ländern oder nur aus dem Land vermitteln, in dem die Spielumsätze getätigt werden. Ohne Bedeutung ist auch, in welcher Form die Daten den Unternehmen des DLTB übermittelt werden.

Zu § 3 (Mitteilungspflichten der Länder)

Die Vorschrift regelt die Verpflichtung der Länder, der Berechnungsstelle nach § 5 Absatz 1 bis zum 31. Januar die Daten des Vorjahres mitzuteilen, die zur Berechnung der Regionalisierungsmasse nach § 4 und der Ausgleichszahlungen nach § 5 erforderlich sind.

Es sollen nicht alle Umsätze der Lotterieunternehmen einbezogen werden, sondern nur diejenigen, die von allen Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks gemeinsam veranstaltet werden. Nur bei diesen Lotterien kommt es zu Einnahmeverschiebungen durch gewerbliche Spielvermittler.

Mit der Ratifizierung des Staatsvertrages bestätigen die Länder, dass sie entsprechend den landesrechtlichen Besonderheiten das jeweilige Unternehmen des DLTB zur Übermittlung der Daten verpflichtet haben, die sie zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflichten gegenüber der Berechnungsstelle benötigen.

Zu § 4 (Regionalisierungsmasse, Regionalisierungsmaßstab)

In Absatz 1 wird bestimmt, wie die Regionalisierungsmasse zu ermitteln ist.

Die bei der Ermittlung der Regionalisierungsmasse in Abzug zu bringende Pauschale trägt derzeit bestehenden Besonderheiten in verschiedenen Ländern Rechnung. Soweit es sich auf Grund der tatsächlichen oder rechtlichen Entwicklung zu einem späteren Zeitpunkt als erforderlich erweisen sollte, die Pauschale in einer ggf. geringeren Höhe beizubehalten, kann dem auf der Grundlage der Regelung in § 6 entsprochen werden. Dies gilt auch für die Bearbeitungsgebühr.

Absatz 2 legt fest, nach welchem Maßstab zu regionalisieren ist.

Zu § 5 (Regionalisierungsverfahren) Absatz 1 Satz 1 bestimmt die Stelle, die die einzelnen Ausgleichszahlungen berechnet und den Ländern mitteilt, welche Zahlungen jeweils erforderlich sind. Ergänzend hierzu bestimmt Satz 2, dass die Lotteriesteuer von der Berechnungsstelle gesondert ausgewiesen wird.

Absatz 1 Satz 3 legt fest, dass die von den Ländern nach Satz 1 vorzunehmenden Ausgleichszahlungen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für das Vorjahr vorzunehmen sind. Der Zahlungstermin (bis 30. Juni) ist dabei so gewählt, dass zwischen dem Termin für die Meldungen an die Berechnungsstelle (bis 31. Januar), dem Termin für die Mitteilung der Ergebnisse an die Länder (bis 30. April) und dem Termin für die Ausgleichszahlungen ein ausreichender Zeitraum für das Berechnungsverfahren und den Informationsaustausch zwischen der Berechnungsstelle und den einzelnen Ländern zur Verfügung steht.

Absatz 2 bestimmt, dass eine auf falscher Datengrundlage erfolgte Regionalisierung auf Antrag eines Landes zu korrigieren ist, sofern der dort genannte Betrag überschritten ist. Die zweijährige Ausschlussfrist gewährleistet die notwendige Rechtssicherheit.

Zu § 6 (Revisionsklausel)

Durch die in der Revisionsklausel enthaltene Verpflichtung zur Überprüfung der Obergrenze der Bearbeitungsgebühr sowie der Höhe der Pauschale soll bewirkt werden, dass diese Festlegungen nach einer angemessenen Frist dem durch den Staatsvertrag angestrebten Ziel bedarfsgerecht angepasst werden.

Zu § 7 (Ratifizierung, In-Kraft-Treten und Kündigung) § 7 regelt das In-Kraft-Treten, die Geltungsdauer und die Kündigung des Vertrages.