Der weiteren Diskussion bezüglich der Idee des Bürgerbeauftragten beziehungsweise des Ombudsmannes wird mit großem Interesse

Auch der Europarat fordert nationale Bürgerbeauftragte. Der ständige Ausschuss der Parlamentarischen Versammlung hat am 8. September 2003 diesbezüglich einen Forderungskatalog beschlossen. Hierbei hat er auch in Deutschland Nachholbedarf festgestellt.

Der Europarat stellt heraus, dass Bürgerbeauftragte als neutrale Beschwerdestellen unvoreingenommen und kritisch die Beschwerden der Bürgerinnen und Bürger prüfen können. Zu diesem Zweck müssten die Stäbe von Bürgerbeauftragten qualifiziert ausgestattet werden und umfassende Akteneinsicht erhalten.

Der weiteren Diskussion bezüglich der Idee des Bürgerbeauftragten beziehungsweise des Ombudsmannes wird mit großem Interesse entgegengesehen.

Besondere Probleme mit einer Kreisverwaltung

Wie bereits im Jahresbericht 2003 erwähnt, gestaltete sich die Zusammenarbeit mit der Kreisverwaltung Altenkirchen zeitweise schwierig. Leider setzte sich dies im Berichtsjahr fort, bis dann eine hoffentlich abschließende Klärung der Angelegenheit herbeigeführt werden konnte.

Die zu beanstandende Vorgehensweise der Kreisverwaltung Altenkirchen geht zurück auf eine Anfrage, mit der sich ein Mitarbeiter der Kreisverwaltung Ende 2001 nach dem Sachstand beziehungsweise dem Abschluss mehrerer im Einzelnen genannter Verfahren erkundigte. Das Schreiben enthielt unter anderem den folgenden Passus: „Die Mitarbeiter der Ausländerbehörde wären schon zufrieden, wenn sie nur so behandelt würden, wie die meisten ausländischen Petenten, wobei sie allerdings auf einen Hausbesuch verzichten, wie er ja von Ihnen im Fall des vorbestraften Asylbetrügers (es folgt der Name eines Petenten) vorgenommen wurde." Der Bürgerbeauftragte ließ dem Landrat des Kreises Altenkirchen dieses Schreiben in Kopie zukommen und bat ihn um Mitteilung, ob die dortigen Ausführungen von ihm als Behördenleiter so geteilt werden.

Anfang 2002 ließ derselbe Mitarbeiter dem Bürgerbeauftragten eine Stellungnahme zu einer Eingabe zukommen. Dies nahm der Bürgerbeauftragte zum Anlass, den Landrat auf ein Rundschreiben der Staatskanzlei und aller Ministerien hinzuweisen, wonach Stellungnahmen an den Bürgerbeauftragten vom Behördenleiter zu unterzeichnen sind. Diese Verfahrensweise soll auch von den Kommunalbehörden entsprechend angewandt werden, was in aller Regel auch geschieht.

Trotz dieser Hinweise ließ der betreffende Mitarbeiter dem Bürgerbeauftragten eine weitere Stellungnahme zukommen, in der er zu erklären versuchte, weshalb er sich trotz des an den Landrat gerichteten „rechtlichen Ergusses" unmittelbar an den Bürgerbeauftragten wandte. Außerdem erkundigte er sich, ohne dass dies in einem erkennbaren Zusammenhang mit der betreffenden Eingabe stand, „nach dem Stand der Petitionsangelegenheit des Ihnen persönlich gut bekannten vorbestraften Asylbetrügers (es folgt der Name des bereits in dem früheren Schreiben genannten Petenten)". Der Bürgerbeauftragte übersandte dem Landrat auch eine Kopie dieses Schreibens wiederum mit der Bitte um Stellungnahme, ob diese Vorgehensweise des betreffenden Mitarbeiters von ihm gebilligt wird. In einem Antwortschreiben erklärte der Landrat lediglich, ohne auf die Angelegenheit selbst einzugehen, dass der Behördenleiter künftig alle Schreiben unterzeichnen werde. Trotz mehrerer Erinnerungen des Bürgerbeauftragten ging der Landrat nicht weiter auf die Schreiben ein.

Stattdessen wandte sich der betreffende Mitarbeiter der Kreisverwaltung Altenkirchen unmittelbar an einen Mitarbeiter im Büro des Bürgerbeauftragten, „um den Herrn Bürgerbeauftragten nicht mit einfachen Problemen der Büroorganisation zu belästigen".

Er bat, der Kreisverwaltung eine Abschlussmitteilung zu jedem Petitionsverfahren zukommen zu lassen. Das Schreiben schließt mit der Bemerkung: „Wir hoffen, mit diesem Schreiben nicht gegen das Rundschreiben vom 17. Februar 1989 verstoßen zu haben, das von Herrn Galle nicht nur falsch zitiert, sondern auch falsch interpretiert wird."

Zwei Monate später richtete derselbe Mitarbeiter der Kreisverwaltung ein weiteres Schreiben an einen Mitarbeiter des Büros des Bürgerbeauftragten. Dieses enthält unter anderem die folgenden Ausführungen: „Bei uns verfestigt sich zunehmend der Eindruck, dass ­ leider ­ vorbestrafte Asylbetrüger, wie zum Beispiel (es folgt erneut derselbe Name wie bereits in den vorhergehenden Schreiben), sich der persönlichen Betreuung des Bürgerbeauftragten erfreuen können, während gesetzeskonform handelnde Behörden nicht einmal über den Abschluss eines Petitionsverfahrens unterrichtet werden."

Der Bürgerbeauftragte hat den Petitionsausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz in seiner Sitzung am 27. August 2002 über das Verhalten des Landrats sowie des genannten Mitarbeiters gemäß § 105 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz unterrichtet. Der Petitionsausschuss hat das geschilderte Verhalten mit einigem Befremden und einigem Unverständnis zur Kenntnis genommen und die Erwartung geäußert, dass die Schreiben des Bürgerbeauftragten nunmehr beantwortet werden. Hierüber hat der Bürgerbeauftragte den Landrat unterrichtet. Gleichwohl erfolgte keine Antwort.

Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag hat der Bürgerbeauftragte den Landrat gebeten, ihm detailliert darzulegen, auf welche Tatsachen die Behauptung gestützt wird, der betreffende Petent könne sich der persönlichen Betreuung des Bürgerbeauftragten erfreuen. Ferner wurde um Mitteilung gebeten, in welchem Verfahren nach Ansicht des Landrats eine ordnungsgemäße Unterrichtung unterblieben ist. Nach wiederholter Erinnerung hat der Landrat den Bürgerbeauftragten lediglich Anfang 2003 darüber in Kenntnis gesetzt, dass zukünftig gemäß der Empfehlung der Landesregierung grundsätzlich alle abschließenden Schreiben an den Bürgerbeauftragten vom Behördenleiter oder gegebenenfalls dem Vertreter im Amt unterschrieben werden. Inhaltlich ist er wiederum auf keines der erwähnten Schreiben eingegangen. Auch auf das Angebot des Bürgerbeauftragten, die Angelegenheit in einem persönlichen Gespräch zu erörtern, wurde nicht eingegangen.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2003 wandte sich der bereits mehrfach genannte Mitarbeiter der Kreisverwaltung Altenkirchen mit dem Absender „Kreisverwaltung, Rathausstraße 12, 57610 Altenkirchen", an den Bürgerbeauftragten. Sein Anliegen betraf die von der Landesregierung beabsichtigte Änderung der Jubiläumszuwendungsverordnung, von der er sich persönlich betroffen fühlte.

Dieses Schreiben, das ein privates Anliegen des Mitarbeiters betrifft, enthält unter anderem den folgenden Passus: „Ich weiß zwar, dass Sie sich in besonderem Maße persönlich für vorbestrafte Asylbetrüger einsetzen, wie Ihnen dies Herr Staatsminister Zuber auch unter anderem im Schreiben vom 3. Januar 2003 bestätigt hat. Gleichwohl bin ich überzeugt, dass Sie sich auch für verdiente, langjährige Beamte/innen im Lande Rheinland-Pfalz einsetzen werden."

Soweit der Mitarbeiter ein Schreiben von Herrn Staatsminister Zuber erwähnt, hat dieser dem Bürgerbeauftragten auf Anfrage mitgeteilt, dass die Interpretation des Bediensteten für ihn nicht nachvollziehbar ist. Zu Hinweisen des Bürgerbeauftragten bezüglich der Bearbeitung der privaten Eingabe des Bediensteten äußerte sich dieser mit einem weiteren Schreiben vom 27. März 2003; dieses enthält unter anderem die folgenden Ausführungen: „Leider wurden meine schlimmsten Befürchtungen durch Ihren geistigen Erguss vom 18. März 2003 übertroffen, zeigt dieses Schreiben doch Ihre Geisteshaltung und Ihren Realitätsverlust, die mich sehr stark in Gefahr geraten lassen, Definitionen des PsychKG zu bemühen." „Nach alledem ist festzustellen, dass weniger Ihre Petenten als vielmehr die Mitarbeiter von Ausländerbehörden durch Ihr Tätigwerden traumatisiert werden."

Der Bürgerbeauftragte entdeckte anlässlich seiner Einsichtnahme in eine ausländerrechtliche Verwaltungsakte der Kreisverwaltung Altenkirchen interessante Dinge. So ist zum Beispiel auf einem Schriftstück der folgende Vermerk angebracht: „1. Abschiebung, sobald PE vorliegt. 2. Danach gegebenenfalls Info an Galle". Diesem Vermerk kann entnommen werden, dass zumindest von dem betreffenden Mitarbeiter eine Vorgehensweise beabsichtigt wurde, die eindeutig nicht im Einklang mit dem Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 9. Februar 1998 steht, wonach zumindest bis zum Abschluss des Petitionsverfahrens von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen werden soll. Zwei weitere Schreiben enthalten den folgenden Vermerk: „Die Ausführungen des Bürgerbeauftragten werden zunehmend unerträglich. Offenkundig übersieht Herr G., dass er sich ­ zumindest was die zeitliche Verzögerung angeht ­ nicht an die Verfahrensregelungen hält. Unabhängig von dem zeitlichen Aufwand empfinden wir diese Forderungen inzwischen als strafrechtlich relevante Nötigung."

Da der Landrat des Kreises Altenkirchen offensichtlich nicht bereit war, zu einer Klärung der Angelegenheit beizutragen, hat der Bürgerbeauftragte das Ministerium des Innern und für Sport eingeschaltet. Hierbei bat er insbesondere um Prüfung, ob die geschilderte Vorgehensweise mit den Pflichten eines Landrates vereinbar ist und ob nicht gegen das ihm mehrfach bekannt gewordene Verhalten seines Mitarbeiters etwas zu unternehmen war. Das um eine Überprüfung gebetene Ministerium ließ vorab in einer Zwischennachricht erkennen, dass nach seiner Beurteilung der betreffende Mitarbeiter bewusst die Konfrontation mit dem Bürgerbeauftragten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit suche und damit gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben verstoße.

Bei dieser Gelegenheit unterrichtete der Bürgerbeauftragte das Ministerium auch über die Vorgehensweise der Kreisverwaltung Altenkirchen in einer ausländerrechtlichen Angelegenheit. In diesem Fall ging es um die Reisefähigkeit einer ausreisepflichtigen Ausländerin. Obwohl die Ausländerin laut ärztlicher Atteste in ärztlicher Behandlung war, sicherte die Kreisverwaltung dem Bürgerbeauftragten trotz entsprechender Nachfrage zu keinem Zeitpunkt zu, zunächst die Reisefähigkeit entsprechend den Bestimmungen des Bundesgrenzschutzes über die Rückführung auf dem Luftweg ärztlich feststellen zu lassen. Stattdessen erklärte sie, dass nach ihrer Überzeugung eine Reiseunfähigkeit nicht vorliegt. Sodann wurde der Kreisverwaltung mitgeteilt, dass der Petitionsausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz die Eingabe behandelt und sich aufgrund des bisherigen Ergebnisses der Ermittlungen des Bürgerbeauftragten seiner bereits an die Kreisverwaltung herangetragenen Bitte angeschlossen hatte, die Reisefähigkeit amtsärztlich prüfen zu lassen. Auch im Anschluss daran hat die Kreisverwaltung dem Bürgerbeauftragten nicht zugesichert, zunächst die Reisefähigkeit ärztlich feststellen zu lassen. Die Kreisverwaltung teilte dem Bürgerbeauftragten jedoch mit, dass sich die Ausländerin zum damaligen Zeitpunkt in stationärer Behandlung befand. Der Bürgerbeauftragte nahm dies zum Anlass, die Kreisverwaltung zu bitten, ihn zu gegebener Zeit über die Entlassung sowie den weiteren Verfahrensgang zu unterrichten. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Stattdessen veranlasste die Kreisverwaltung die Abschiebung der Ausländerin, ohne den Bürgerbeauftragten hierüber zu unterrichten.

Auch in der Folgezeit trug der Landrat des Kreises Altenkirchen nicht zu einer Klärung der Angelegenheit bei. Stattdessen zeigte er sich in einem Artikel der Rhein-Zeitung vom 14. Juni 2003 empört über den Bürgerbeauftragten. Hierbei kritisierte er, Petitionsverfahren würden unter anderem durch umfängliche Rück- und Nachfragen endlos in die Länge gezogen, wobei sich in einem Fall das Verfahren über fünf Jahre erstreckt habe. In einem Fall sei eine Abschiebung mit ausdrücklicher Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport erfolgt. Eine Anfrage des Bürgerbeauftragten bei dem Landrat, welche konkreten Petitionsverfahren in der von ihm beschriebenen Weise endlos in die Länge gezogen würden und in welchem Fall eine Abschiebung mit ausdrücklicher Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport erfolgt sei, blieb unbeantwortet. Die ebenfalls in dem Artikel wiedergegebene Aussage des Landrates, er werde es nicht hinnehmen, dass Mitarbeiter in eine „schräge Ecke gestellt werden", kann nur dahin gehend verstanden werden, dass der Landrat keine Veranlassung sieht, die Vorgehensweise seiner Mitarbeiter unter Berücksichtigung der vom Bürgerbeauftragten genannten Gesichtspunkte zu beanstanden.

In zwei anderen ausländerrechtlichen Angelegenheiten wandte sich die Kreisverwaltung Altenkirchen unmittelbar an das Ministerium des Innern und für Sport mit der Bitte um Zustimmung, bereits vor Abschluss des Petitionsverfahrens von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Hierbei erhob sie unter anderem den Vorwurf, der Bürgerbeauftragte habe die genannten Verfahren aufgrund nicht nachvollziehbarer beziehungsweise erkennbarer Ermittlungen nicht zum Abschluss gebracht. Unabhängig davon, dass keine der im Rundschreiben genannten Voraussetzungen, wonach ausnahmsweise vor Abschluss des Petitionsverfahrens aufenthaltsbeendende Maßnahmen erfolgen können, vorlag, hat die Kreisverwaltung auch das dort beschriebene Verfahren nicht eingehalten. Demnach haben nämlich Ausländerbehörden ihre Absicht, in Ausnahmefällen den Abschluss des Petitionsverfahrens nicht abzuwarten, dem Bürgerbeauftragten mitzuteilen. Dies entspricht im Übrigen auch dem Grundsatz, dass im Petitionsverfahren die Korrespondenz zwischen dem Bürgerbeauftragten und der jeweiligen Verwaltung zu führen ist. In den vorliegenden Fällen hatte das Ministerium des Innern und für Sport die Kreisverwaltung Altenkirchen auch angewiesen, zumindest bis zum Abschluss der Petitionsverfahren von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Hierbei hat das Ministerium ausdrücklich festgestellt, dass der von der Kreisverwaltung erhobene Vorwurf, der Bürgerbeauftragte habe die genannten Verfahren aufgrund nicht nachvollziehbarer beziehungsweise erkennbarer Ermittlungen nicht zum Abschluss gebracht, nicht zutrifft. Darüber hinaus hat das Ministerium die Kreisverwaltung darauf hingewiesen, dass nach den einschlägigen Verfahrensregelungen eine Ausländerbehörde, wenn sie der Auffassung ist, dass die jeweils nächste Sitzung des Petitionsausschusses nicht abgewartet werden kann, sich unverzüglich mit dem Bürgerbeauftragten in Verbindung zu setzen hat.

Leider gab das Verhalten des bereits mehrfach genannten Mitarbeiters der Kreisverwaltung Altenkirchen weiter Anlass für Beanstandungen. So überließ der Bevollmächtigte eines Petenten dem Bürgerbeauftragten die Kopie eines Schriftsatzes, den die Kreisverwaltung in einem Verwaltungsstreitverfahren an das zuständige Verwaltungsgericht gerichtet hatte. In diesem Schriftsatz wird die Aussage getroffen, „der Bürgerbeauftragte nutze regelmäßig Petitionsverfahren dazu, gesetzlich gebotene Abschiebungen zu verhindern oder zumindest zu verzögern". Der hierzu um Stellungnahme gebetene Landrat erklärt dem Bürgerbeauftragten zwar, dass er die zitierte Aussage seines Mitarbeiters nicht teile und diese Meinung dem betroffenen Mitarbeiter unmissverständlich zu verstehen gegeben und ihn angewiesen habe, zukünftig solche Äußerungen zu unterlassen. Trotz einer entsprechenden Aufforderung des Bürgerbeauftragten ist jedoch bislang eine Richtigstellung dem Verwaltungsgericht gegenüber nicht erfolgt.

Bezüglich der Abschiebung der ausländischen Familie hat der Petitionsausschuss festgestellt, dass die Kreisverwaltung Altenkirchen ihren Mitwirkungspflichten, die der Verwaltung gemäß § 5 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz obliegen, nicht ausreichend nachgekommen ist und die Regelungen im Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 9. Februar 1998 ­ Az. 316/19347/0 ­ nicht beachtet wurden.

Das Ministerium des Innern und für Sport war nach einer Prüfung der Angelegenheit zu dem Ergebnis gelangt, dass der betreffende Beamte mit seinen Äußerungen sein persönliches Missfallen gegenüber der Arbeit und dem Amt des Bürgerbeauftragten zum Ausdruck gebracht und damit gegen die beamtenrechtliche Pflicht, sich in amtlichen Schreiben jeder persönlichen Meinungsäußerung zu enthalten, verstoßen hat. Ferner hielt das Ministerium bei der eigenen Petition des Beamten eine dienstrechtliche Prüfung für angebracht, da Beamtinnen und Beamten bei eigenen Petitionen sich in ihrer Wortwahl einer Mäßigung auch gegenüber dem Bürgerbeauftragten zu bedienen haben. Die hinnehmbaren Grenzen wurden nach Auffassung des Ministeriums deutlich überschritten.

Schließlich gelangte das Ministerium zu der Feststellung, dass der betreffende Beamte gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben verstoßen hat, indem er bewusst die Konfrontation mit dem Bürgerbeauftragten insbesondere im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeiten suchte.

Soweit sich der Landrat in dem bereits erwähnten Artikel in der Rhein-Zeitung vom 14. Juni 2003 auch auf den Präsidenten des Landtags Rheinland-Pfalz berufen hat, ergab ein Gespräch des Bürgerbeauftragten mit dem Landtagspräsidenden, dass dieser zu dem betreffenden Thema überhaupt keine Sachdiskussion mit dem Landrat geführt hat.

Das Ministerium des Innern und für Sport brachte nach einem eingehenden Gespräch mit dem Landrat seine Erwartung zum Ausdruck, dass künftig von der Kreisverwaltung Altenkirchen unsachliche Äußerungen unterbleiben, die Petitionen in angemessener Zeit bearbeitet werden und eine konfliktfreie Zusammenarbeit mit dem Bürgerbeauftragten stattfindet. Nachdem die Kreisverwaltung zugesagt hat, dass durch dienstrechtliche und organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass der betreffende Beamte seine Konfrontation mit dem Bürgerbeauftragten beendet und darüber hinaus der Landrat noch einmal zugesagt hat, künftigen Schriftverkehr mit dem Bürgerbeauftragten zu unterzeichnen, teilte der Bürgerbeauftragte dem Landrat mit, dass er die Angelegenheit zu den Akten legen werde. Maßgebend hierbei war für den Bürgerbeauftragten insbesondere die Erwägung, dass die ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen vorrangig für die zu bearbeitenden Eingaben eingesetzt werden sollen. In einem Schreiben an die Kreisverwaltung Altenkirchen heißt es dazu unter anderem: „Alles in allem erkläre ich mich dennoch im Interesse einer gedeihlichen Zusammenarbeit und im Hinblick darauf, dass die sachliche Bearbeitung von Petitionen im Vordergrund meiner Tätigkeit steht, ausnahmsweise bereit, die Angelegenheit, unter Zurückstellung erheblicher Bedenken, zu den Akten zu legen, wobei ich jedoch erwarte, dass Ihre Verwaltung künftig unsere Zusammenarbeit nicht mehr in der bisherigen Weise belastet." Offensichtlich ist der betreffende Mitarbeiter zwischenzeitlich nunmehr vom Landrat des Landkreises Altenkirchen ruhig gestellt worden; jedenfalls ist derzeit kein Sand mehr im Getriebe der Zusammenarbeit ersichtlich.

Grundsicherungsgesetz

Im Zusammenhang mit dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen „Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" (Grundsicherungsgesetz, GSiG) wandten sich im Berichtszeitraum zahlreiche Bürgerinnen und Bürger an den Bürgerbeauftragten. Nach diesem Gesetz haben Personen, die entweder das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und vollerwerbsgemindert im Sinne der Rentenversicherung sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, einen Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung. Der Bedarf richtet sich nach dem Bundessozialhilfegesetz, wobei abweichend neben dem maßgebenden so genannten Regelsatz weitere 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes als Bedarf anerkannt werden. Diese Erhöhung des Regelsatzes dient dazu, einmalige Bedürfnisse wie die Bekleidungsausstattung, die Ausstattung der Wohnung und so weiter, die nach dem Bundessozialhilfegesetz gesondert zu beantragen und zu bewilligen sind, abzugelten. Weiterhin zählen entsprechend dem Bundessozialhilfegesetz die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zum Bedarf.