Versicherung

Abweichend werden allerdings Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern nicht berücksichtigt, sofern vermutet werden kann, dass deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100 000 liegt.

Entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung haben die Rentenversicherungsträger vor In-Kraft-Treten des Grundsicherungsgesetzes alle Rentnerinnen und Rentner, deren Einkünfte nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen den Betrag von 844 nicht übersteigen, über mögliche Ansprüche nach dem Grundsicherungsgesetz unterrichtet.

Aufgrund der Mitteilung ihrer Rentenversicherung haben viele Rentnerinnen und Rentner noch im November und Dezember 2002 einen Antrag auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz gestellt. Wegen der verzögerten Bearbeitung ihrer Anträge wandten sich Antragstellerinnen und Antragsteller an den Bürgerbeauftragten. Bei den daraufhin eingeleiteten Ermittlungen wurde unter anderem festgestellt, dass zum Beispiel eine Kreisverwaltung erst Ende Mai 2003, also fast fünf Monate nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes, entschied, dass die kreisangehörigen Verbandsgemeinden für die Ausführung des Gesetzes zuständig sind, und eine Verbandsgemeindeverwaltung in diesem Kreis benötigte mehr als 14 Monate, um über einen Antrag zu entscheiden. Der Antragsteller erhielt allerdings entsprechend seinem Antrag vom 30. Oktober 2002 mit Bescheid vom 21. Januar 2004 rückwirkend ab 1. Januar 2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz.

In anderen Fällen wurde als Grund für die verzögerte Bearbeitung angeführt, dass die Bereitstellung der entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren Einführung in die neue Rechtsmaterie einige Zeit in Anspruch genommen habe.

Aufgrund der Eingaben lässt sich auch feststellen, dass die Einführung der Grundsicherung offensichtlich hohe Erwartungen bei den Bürgerinnen und Bürgern ausgelöst hat. Dazu haben öffentliche Diskussionen, Berichte und vielleicht auch die erwähnten Mitteilungen der Rentenversicherer beigetragen, obschon diese nach Inhalt und Form deutlich als bloße Mitteilung über einen möglichen Anspruch zu verstehen waren.

Bei einigen Eingaben von Petentinnen und Petenten, die das 18., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, ging es um die Frage, ob eine volle Erwerbsminderung im Sinne der Rentenversicherung vorliegt oder nicht. Die dabei zu überwindenden Schwierigkeiten entsprechen denen, die bereits bisher im Zusammenhang mit der Frage der Erwerbsminderung bei der Beantragung einer entsprechenden Rente aufgetreten sind.

Im Übrigen ging es bei den Eingaben zur Grundsicherung um dieselben Fragen, wie sie in der Regel auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz zu klären sind.

So mussten auch Eingaben nicht einvernehmlich abgeschlossen werden, weil das Einkommen der Petentinnen und Petenten den nach dem Grundsicherungsgesetz maßgeblichen Bedarfssatz überstieg.

Nach den für das Grundsicherungsgesetz maßgeblichen Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes sind Zuwendungen, die jemand von Dritten erhält, als Einkommen zu betrachten. Allerdings sollen Zuwendungen, die ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung erbracht werden, im Fall einer besonderen Härte außer Betracht bleiben. Zahlungen von nichtunterhaltsverpflichteten Verwandten oder Verschwägerten an hilfsbedürftige Personen sind in diesem Zusammenhang als Zuwendungen zu betrachten, die aufgrund einer sittlichen Verpflichtung erbracht werden. Sie zählen demnach als Einkommen der hilfsbedürftigen Person. Dies musste auch einer Petentin mitgeteilt werden, deren Antrag auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz für die Monate abgelehnt wurde, in denen sie von ihrer Schwester und ihrem Schwager Unterstützungsleistungen in Höhe von rund 1 000 erhielt.

Anderen Petentinnen und Petenten konnte nicht geholfen werden, weil sie über ein Grund- oder ein Sparvermögen verfügen, das nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zu verwerten war.

Gegenstand weiterer Eingaben war die im Zusammenhang mit der Hilfe zum Lebensunterhalt bekannte Frage, welche Kosten als angemessen für die Unterkunft zu betrachten sind. Insoweit konnte den Petentinnen und Petenten zum Teil aber weitergeholfen werden.

Ähnlich wie bei Eingaben zu anderen Sozialleistungen konnte Petentinnen und Petenten dagegen weitergeholfen werden, nachdem sie vom Bürgerbeauftragten überzeugt werden konnten, bestimmte Unterlagen vorzulegen.

Ausnahmsweise konnte einer Petentin weitergeholfen werden, die sich wegen ihrer Allergieerkrankung und aus sonstigen gesundheitlichen und persönlichen Gründen nicht in der Lage sah, der Aufforderung der zuständigen Stadtverwaltung nachzukommen, die Frage ihrer dauernden vollen Erwerbsminderung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger klären zu lassen. Nachdem auch wiederholte Bemühungen seitens des Bürgerbeauftragten erfolglos waren, verzichtete die zuständige Stadtverwaltung auf die Klärung dieser Frage. Die Petentin erhält weiterhin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, obschon die Frage der vorrangigen Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz nicht abschließend geklärt werden konnte.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz auch ergänzende Ansprüche nach dem Bundessozialhilfegesetz haben. So gewährte eine Verbandsgemeindeverwaltung einer Petentin wegen deren Behinderung und wegen weiterer Besonderheiten ihres Einzelfalles neben Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ergänzende Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt.

Das Recht auf Akteneinsicht

Im Rahmen von Petitionsverfahren wird auch immer wieder die Frage an den Bürgerbeauftragten gerichtet, ob ein Recht auf Akteneinsicht für Petentinnen und Petenten bei der jeweiligen Verwaltung besteht. Dies soll zum Anlass genommen werden, Inhalt und Umfang des Rechts auf Akteneinsicht im Zusammenhang mit sich häufiger wiederholenden Sachverhalten, wie zum Beispiel Einblick in Abrechnungsunterlagen zu beitragspflichtigen Baumaßnahmen und Ähnliche, näher zu erläutern.

Wichtigste Grundlage ist § 29 Bundesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), der über § 1 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) für anwendbar erklärt wird. Hiermit wird ausschließlich der Anspruch auf Akteneinsicht für die an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten geregelt.

Beteiligte sind zum Beispiel Antragstellerinnen und Antragsteller sowie Antragsgegnerinnen und Antragsgegner oder diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat. Außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens gibt es kein allgemeines Recht auf Akteneinsicht.

Im Rahmen eines Petitionsverfahrens beschwerte sich beispielsweise der Rechtsanwalt eines Petenten darüber, dass ihm anlässlich einer Akteneinsicht lediglich die eingeholten Sachverständigengutachten zugänglich gemacht wurden. Die Einsichtnahme in weitere Unterlagen wurde jedoch nicht zugelassen. Der Rechtsanwalt erklärte, dass dies zur Prüfung eventuell bestehender Amtshaftungsansprüche seiner Mandanten aber unbedingt erforderlich sei. Für die Stadtverwaltung ergab sich hieraus jedoch kein weitergehendes Akteneinsichtsrecht.

Da außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens kein Anspruch auf Akteneinsicht besteht, vielmehr die jeweilige Behörde im Rahmen ihres Ermessens handelt, konnte dem nicht widersprochen werden.

Die Akteneinsicht ist grundsätzlich bei der Behörde, die die Akten führt, zu gewähren; diese kann aber Ausnahmen gestatten.

Im Zusammenhang mit der Festsetzung bzw. Erhebung von Erschließungsbeiträgen wollte zum Beispiel ein Petent die Verwaltungsund Tiefbauakten übers Wochenende mit nach Hause nehmen, um sie in Ruhe studieren zu können. Die Verwaltung gestattete aber lediglich die Einsicht in die Beitragsakte im Verwaltungsgebäude.

Ein Anspruch, Verwaltungsakten ins eigene Haus oder in die Kanzlei eines Rechtsanwaltes mitnehmen zu können, besteht nicht.

Jedes Entgegenkommen in dieser Hinsicht steht genauso im Ermessen der Verwaltung wie die sonstige Form der Akteneinsicht (zum Beispiel Anwesenheit des Sachbearbeiters) oder der Zeitpunkt der Akteneinsicht.

Im Rahmen von Widerspruchsverfahren ist neuerdings § 16 Absatz 6 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung zu berücksichtigen, wonach Verfahrensakten der Rechtsanwältin beziehungsweise dem Rechtsanwalt, der eine Bürgerin beziehungsweise einen Bürger im Widerspruchsverfahren vertritt, vorübergehend zur Einsicht in die Wohnung oder in die Geschäftsräume mitgegeben werden können.

Das Recht auf Akteneinsicht wird nur für die das Verfahren betreffenden Akten gewährt. Der Begriff „Akten" ist umfassend zu verstehen; er umfasst nicht nur beschriebenes oder bedrucktes Papier, sondern auch Fotos, Karten, Filme, Tonbänder und Ähnliches.

Die Akten „betreffen" das Verfahren, wenn sie entweder im Laufe des Verwaltungsverfahrens angelegt oder zum Verwaltungsverfahren von der Behörde beigezogen worden sind. Nicht zum Verfahren gehören andere Akten der Behörde, die mit dem Verfahren unmittelbar nichts zu tun haben.

Bei dem zuletzt angesprochenen Fall hatte die Verwaltung die Einsichtnahme in die Tiefbauakte nach Abstimmung mit der Kommunalaufsicht generell abgelehnt, da die Tiefbauakte lediglich vorbereitende Unterlagen für die Berechnung und Festsetzung der Beiträge enthält. Hierbei war von der Verwaltung auch zu berücksichtigen, dass die Tiefbauakten möglicherweise Angebote verschiedener Unternehmen zur Ausschreibung der Bauarbeiten enthielten, bezüglich derer kein Einsichtsrecht besteht.

Kein Anspruch auf Akteneinsicht besteht ausnahmsweise zum Beispiel dann, wenn die Vorgänge aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder Dritter.

So ist nach § 32 Absatz 2 Nr. 2 des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen (PsychKG) der betroffenen Person unentgeltlich Einsicht in die im Zusammenhang mit der Durchführung von Hilfen, Schutzmaßnahmen und Unterbringungen zu ihrer Person geführten Akten zu gewähren. Die Gewährung von Akteneinsicht kann aber nach § 32 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 PsychKG ausnahmsweise unterbleiben, soweit und solange dies nach ärztlichem Zeugnis wegen einer Lebensgefahr oder einer Gefahr schwerwiegender gesundheitlicher Nachteile für die betroffene Person erforderlich ist. Auf diese Vorschrift berief sich das Gesundheitsamt eines Landkreises gegenüber einem Petenten, der Akteneinsicht beantragt hatte. Dem schloss sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Anbetracht eines zusätzlich eingeholten ärztlichen Zeugnisses an.

Auf die Erteilung von Auszügen oder Abschriften besteht kein Rechtsanspruch; dies steht im Ermessen der Behörde. So benötigte eine Petentin beispielsweise die Kopie eines Bebauungsplanentwurfes, was ihr aber zunächst seitens der Stadtverwaltung mit dem Argument verweigert wurde, dass die Herausgabe von Kopien noch nicht als Satzung beschlossener Bebauungsplanentwürfe später zu Irritationen führen könne. Die Stadtverwaltung hat dann aber im Laufe des Petitionsverfahrens dem Anliegen im Rahmen ihres Ermessens doch entsprochen.

Als Fazit kann der Bürgerbeauftragte derzeit festhalten, dass die Akteneinsicht umfassend gesetzlich geregelt ist und von den Verwaltungen die Rechte der Bürgerinnen und Bürger in aller Regel auch beachtet werden. Der Bürgerbeauftragte ist aber auch der Ansicht, dass eine bürgerfreundliche Verwaltung bei der Gewährung von Akteneinsicht im Hinblick auf eine angemessene Verfahrenstransparenz großzügig vorgehen sollte und wird unter diesem Gesichtspunkt die Handhabung durch die Verwaltungen weiter im Blick behalten.

Belegungsänderungen im Kabelnetz erzürnen Bürgerinnen und Bürger Verschiedene Eingaben aus dem Bereich des Sachgebiets Rundfunk und Fernsehen betrafen Änderungen im Kabelnetz zu Lasten des Fernsehsenders MDR. Bürgerinnen und Bürger beschwerten sich über die erhebliche zeitliche Einschränkung der Ausstrahlung des Fernsehsenders MDR in verschiedenen Kabelnetzen. Dieser wurde mit dem Kinderkanal auf einen Kanal zusammengelegt. Da der Kinderkanal sein Programmangebot erweiterte und nun Sendungen bis 21:00 Uhr ausstrahlt, werden in den betreffenden Kabelnetzen die Sendungen des MDR erst ab 21:00 Uhr übertragen.

Die Bürgerinnen und Bürger erhofften sich mit ihren Beschwerden und Eingaben ein Einschreiten des Staates beziehungsweise ein Einwirken der Politik mit dem Ziel, die Netzbetreiber zu verpflichten, das Programm des MDR wieder vollständig auszustrahlen.

Die Eingaben zeigen die Problematik privatrechtlich ausgestalteter und wahrgenommener Aufgaben, die jedoch von Bürgerinnen und Bürgern als öffentliche Aufgabe oder öffentliche Versorgungsleistung empfunden werden. Auch die Grenzen der politischen und staatlichen Einflussnahme werden deutlich.

Der Bürgerbeauftragte veranlasste in Bezug auf die Einschränkung des Programmangebotes des Fernsehsenders MDR durch die Kabelnetzbetreiber eine Überprüfung durch die Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter Rheinland-Pfalz und die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz.

Die Landeszentrale äußerte zwar Verständnis für das Interesse von Bürgerinnen und Bürgern am Empfang des Programms des MDR; sie kann jedoch die betreffenden Kabelnetzbetreiber nicht verpflichten, die Kanalbelegung in diesem Punkt zu ändern.

Nach Auskunft der Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter waren Umbelegungen unausweichlich, nachdem sowohl die Sendezeiten von ARTE als auch die des Kinderkanals ausgeweitet wurden. Beide Programme sind aber verpflichtend und vom Kabelbetreiber vollständig in das Kabel einzuspeisen.

Maßgeblich ist daher im Hinblick auf den Kinderkanal, dass dieser das Ende seiner täglichen Sendezeit auf 21:00 Uhr festgesetzt hat. Als Konsequenz hieraus können sich ARTE und der Kinderkanal nicht mehr wie bisher einen Kanalplatz teilen. In den Kabelnetzen bestehen aber keine unbegrenzten Kapazitäten. Zirka 30 der analog genutzten Kabelkanäle stehen über 50 Programmen gegenüber, sodass auch andere Programme nicht eingespeist werden können.

Verschiedene Kabelnetzbetreiber haben sich für eine Teilung des Kinderkanals mit dem MDR entschieden. Aus Rechtsgründen kann diese Entscheidung nach Auskunft der Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter Rheinland-Pfalz nicht beanstandet werden.

Die Kanalbelegungssatzung sowie die zugehörige Programmliste sehen bei der Auswahl der beiden verpflichtend einzuspeisenden landesfremden Dritten Programme Spielräume für den Kabelnetzbetreiber vor. Die gesetzlichen Belegungsvorgaben werden nach dem Ergebnis der Überprüfung vorliegend aber eingehalten.

Die Landeszentrale hat abschließend auch darauf hingewiesen, dass angesichts der beträchtlichen Zahl der an ein Breitbandkabelnetz angeschlossenen Haushalte auch eine sehr große Zahl unterschiedlichster Zuschauerwünsche von den Belegungsentscheidungen betroffen ist, sodass es vor dem Hintergrund der oben angesprochenen Kapazitätsengpässe unmöglich sei, sämtlichen Interessen zu entsprechen. Die Belegung eines Kabelnetzes könne daher letztlich immer nur ein Kompromiss sein. Das Programm des MDR ist jedoch, wie die Landeszentrale weiter ausführt, ebenso wie alle übrigen Dritten Programme im Digitalpaket der ARD enthalten und wird nahezu landesweit digital verbreitet.

Auch die Staatskanzlei äußerte durchaus Verständnis für die Verärgerung der Fernsehzuschauerinnen und Fernsehzuschauer, die sich durch die Kabelbelegungsänderung und die hierdurch entstandene Kürzung des bisherigen Programmangebots des MDR benachteiligt fühlen. Gerade die Dritten Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks seien wichtige Informationsquellen für die Bevölkerung, was aus Sicht der Staatskanzlei in besonderem Maße für das Programm des MDR, als einzigem Programm aus den „neuen" Ländern, gelte.

Jedoch weist die Staatskanzlei darauf hin, dass die Landesregierung an dem Verfahren der Belegung der Kabelnetze mit Programmen nicht beteiligt ist. Die konkrete Belegung der Kabelnetze mit entsprechenden Programmen geschieht in der Verantwortung der privaten Kabelnetzbetreiber. Diese haben sich bei ihrer Entscheidung lediglich, wie oben bereits angesprochen, an einzelnen rechtlichen Rahmenvorgaben zu orientieren.

Eine Einflussnahme der Landesregierung auf die Entscheidung privater Kabelnetzbetreiber ist daher nicht möglich. Die Entscheidung ist letztlich vom Kabelnetzbetreiber und somit von einem privaten Unternehmen zu verantworten.

Probleme mit Musikschulgebührenerhöhungen

Dem Bürgerbeauftragten lagen dazu im Berichtsjahr mehrere Eingaben zur Bearbeitung vor. Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger beschwerten sich mit ihren Eingaben über die Erhöhung der Gebühren der städtischen Musikschule für auswärtige, das heißt für nicht mit Erstwohnsitz in Kaiserslautern gemeldete Kinder. Die Eltern sahen sich nicht mehr dazu in der Lage, ihren Kindern die begonnene Ausbildung in dieser Qualität/Intensität (Einzelunterricht oder in Zweiergruppen) oder überhaupt weiter finanzieren zu können.