Studiengang

(2) Als Auslandssemester im Sinne dieser Verordnung gilt ein Aufenthalt als Gasthörerin oder Gasthörer, eingeschriebene Studierende oder eingeschriebener Studierender an einer ausländischen Hochschule im Rahmen eines Studiums an einer Hochschule des Landes Rheinland-Pfalz, der sich über einen Zeitraum von mehr als sieben Unterrichtswochen eines Semesters erstreckt. Entsprechende Nachweise sind erforderlichenfalls von den Studierenden vorzulegen. Das Studienkonto von Studierenden, die dieser Pflicht innerhalb einer von der Hochschule gesetzten Frist nicht nachkommen, wird für das entsprechende Semester mit der Regelabbuchung belastet.

§ 8:

Doppelstudium:

(1) Studierende, die gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben Hochschule oder mehreren Hochschulen des Landes Rheinland-Pfalz eingeschrieben sind, erhalten nur ein Studienkonto gemäß § 3 für den Studiengang der Ersteinschreibung. Die Regelabbuchung erfolgt für den Studiengang der Ersteinschreibung. Für die Studiengänge der weiteren Einschreibungen erfolgen Abbuchungen in Höhe eines Viertels der Regelabbuchung des Studiengangs der Ersteinschreibung. Nach Verbrauch des Studienkontos werden für den Studiengang der Ersteinschreibung Gebühren nach § 14 erhoben. Für die Studiengänge der weiteren Einschreibungen wird je ein Viertel der Gebühr gemäß § 14 erhoben.

(2) Ist im Rahmen eines internationalen Studiengangs die Einschreibung in mehr als einen Studiengang erforderlich, wird ein Studienkonto gewährt. Es erfolgt nur eine Regelabbuchung, die sich nach dem Studiengang mit der höheren Regelstudienzeit bemisst.

(3) Das Studienkonto wird von der Hochschule der Ersteinschreibung gemäß § 12 geführt. Als Hochschule der Ersteinschreibung im Sinne dieser Verordnung gilt diejenige Hochschule, an der sich die oder der Studierende erstmals einschreibt. Im Falle einer gleichzeitigen Einschreibung an verschiedenen Hochschulen benennt die oder der Studierende die Hochschule der Ersteinschreibung.

(4) Studierende, die gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an einer Hochschule des Landes Rheinland-Pfalz und an einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung eingeschrieben sind, erhalten ein Studienkonto gemäß § 3 für den Studiengang, für den sie an der Hochschule des Landes Rheinland-Pfalz eingeschrieben sind.

§ 9:

Parallelstudium:

(1) Studierende, die in dem gleichen Studiengang an zwei oder mehreren Hochschulen des Landes Rheinland-Pfalz eingeschrieben sind, erhalten ein Studienkonto gemäß § 3 an der Hochschule der Ersteinschreibung. Das Studienkonto wird nur mit einer Regelabbuchung pro Semester belastet.

(2) Studierende, die in dem gleichen Studiengang an einer Hochschule des Landes Rheinland-Pfalz und an einer oder mehreren anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord7 nung aufgrund einer Kooperationsvereinbarung zwischen diesen Hochschulen eingeschrieben sind, erhalten ein Studienkonto gemäß § 3, wenn die Hochschule des Landes Rheinland Pfalz die Hochschule der Ersteinschreibung ist. Liegt der Mehrfacheinschreibung keine Kooperationsvereinbarung zugrunde, findet § 8 Abs. 4 Anwendung.

§ 10:

Bonusguthaben:

(1) Die Hochschule, die das Studienkonto führt, soll auf schriftlichen Antrag über die Studienguthaben nach § 3 hinausgehende angemessene Bonusguthaben für

1. die Förderung besonders qualifizierter Studierender,

2. die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,

3. die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder der Studierendenwerke,

4. die Wahrnehmung des Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten,

5. studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung,

6. für konsekutive Studiengänge, deren Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen gemäß Prüfungsordnung über 200

SWS hinausgehen und

7. die tatsächliche Betreuung von nahen Angehörigen, die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens der Pflegestufe II zugeordnet sind, gewähren, sofern hierfür nicht bereits eine Beurlaubung erfolgt ist. Die Hochschulen sollen hierzu einheitliche Grundsätze entwickeln. Die Gründe gemäß Satz 1 Nr.2 bis 7 müssen innerhalb der für die Berechnung des Studienkontos relevanten Studienzeit auftreten oder aufgetreten sein.

(2) Von Studierenden, deren Studienkonto kein ausreichendes Studienguthaben für die entsprechende Regelabbuchung aufweist, kann ein Antrag auf Gewährung von Bonusguthaben nicht mehr gestellt werden. Studierende, für die zum Wintersemester 2004/2005 erstmals ein Studienkonto eingerichtet wird, können abweichend von Satz 1 einen Antrag auf Gewährung von Bonusguthaben bis zum Wintersemester 2005/2006 stellen. § 14 Abs. 3 bleibt unberührt. Wird hiernach ein Bonusguthaben in Höhe der Regelabbuchung eines Semesters gewährt, ist eine überzahlte Gebühr zu erstatten.

(3) Bonusguthaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 können auch nach Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses gewährt werden.

§ 11:

Verwendung von Restguthaben:

(1) Studienguthaben, die nicht für den Erwerb eines Studienabschlusses gemäß § 1 Abs. 1 verbraucht worden sind (Restguthaben), können für ein Studium in einem weiteren Studiengang zur Erlangung eines zusätzlichen berufsqualifizierenden Studienabschlusses, für postgraduale Studien gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 HochSchG, weiterbildende Studiengänge oder sonstige Weiterbildungsangebote verwendet werden.

(2) Absatz 1 gilt für Studierende, die einen Diplomgrad oder Magistergrad an einer Universität erworben haben oder ihr Hochschulstudium mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung an einer Universität abgeschlossen haben unter der Voraussetzung, dass sie ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich eines Semesters abgeschlossen haben. Bonusguthaben gemäß § 10 im Umfang eines oder mehrerer Semester werden dabei nicht angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Studierende mit einer Behinderung sowie Studierende, die die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern gemäß § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wahrnehmen. Der Nachweis ist von den Studierenden gegenüber der Hochschule, die das Studienkonto führt, zu erbringen.

(3) Ein Restguthaben von einer Semesterwochenstunde entspricht einer Gebühr oder einem privatrechtlichen Entgelt von 50 EUR. Die Hochschule, die das Studienkonto führt, rechnet die Semesterwochenstunden des Restguthabens in einen entsprechenden Euro-Betrag um. Die Teilnahme an gebühren- und entgeltpflichtigen Studienangeboten gemäß § 35 Abs. 3 HochSchG sowie an weiteren Studiengängen ist in Höhe des entsprechenden Euro-Betrages für die Studierenden gebührenfrei. Das Restguthaben kann nicht ausgezahlt werden und ist nicht übertragbar.

(4) Die Zulassung zu den Studienangeboten gemäß Absatz 1 erfolgt nach den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen. Restguthaben begründen keinen gesonderten Anspruch auf Zulassung oder einen Vorrang gegenüber anderen Bewerberinnen und Bewerbern.

(5) Die Inanspruchnahme von Restguthaben setzt voraus, dass die oder der Studierende einen Nachweis über das Restguthaben vorlegt. Der Verbrauch von Restguthaben ist der Hochschule, die das Studienkonto führt, durch die Hochschule, an der das Restguthaben eingelöst wird, zu melden.

(6) Studierende, die ihr Studium vor Einführung des Studienkontos abgeschlossen haben, haben keinen Anspruch auf ein Restguthaben.

(7) Die Hochschulen erhalten nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Regelungen für den Ausfall von Gebühren und Entgelten, der durch den Verbrauch von Restguthaben entsteht, einen finanziellen Ausgleich durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.

§ 12:

Führung des Studienkontos:

(1) Die Hochschule der Ersteinschreibung richtet das Studienkonto ein und führt es bis zum Zeitpunkt des Verbrauchs oder des Verfalls des Restguthabens. Bei einem Wechsel an eine andere Hochschule des Landes Rheinland-Pfalz führt diese Hochschule das Studienkonto weiter. Die Hochschulen dürfen zu diesem Zweck die erhobenen Daten einander übermitteln.

(2) Die Hochschule stellt den Studierenden mit der Rückmeldebescheinigung einen Nachweis über den Stand des Studienkontos aus. Dieser weist den Studiengang einschließlich der Hochschul- und Fachsemester, eventuell gewährte Bonusguthaben sowie das aktuelle Studienguthaben aus.