Darlehen

Ferner sind auf Antrag von der Abgabe befreit (§ 6 LAbwAG),

­ das zugelassene Einleiten von Niederschlagswasser über eine Regenwasserkanalisation, wenn die Anforderungen des Erlaubnisbescheids erfüllt sind,

­ das zugelassene Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation, wenn

­ das Wasser aus der Entwässerung der Außengebiete der Kanalisation fern gehalten wird,

­ je Hektar befestigter Fläche Regenbecken oder Regenrückhalteeinrichtungen von mindestens 10 m³ vorhanden sind, wobei die befestigte Fläche und der Rauminhalt von der oberen Wasserbehörde aufgrund der belegten Angaben des Abgabeschuldners geschätzt werden133), und

­ das zurückgehaltene Mischwasser nach den Mindestanforderungen behandelt wird; stellt die maßgebliche wasserrechtliche Erlaubnis strengere Anforderungen an die Einleitung, sind diese zu erfüllen.

Weist die Einrichtung eine ausreichende Bemessung der Abwasseranlagen nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik nach, bleibt die zugelassene Einleitung auch dann abgabefrei, wenn der Rauminhalt der Regenbecken und Regenrückhalteeinrichtungen unter 10 m3/ha liegt (§ 6 Abs. 3 LAbwAG).

Auf welche Weise sich das Fehlen einzelner Voraussetzungen für die Abgabebefreiung auf die Leitungsstränge auswirkt, ist abhängig von technischen Gegebenheiten, z. B. Leitungsführung und Lage der Entlastungsanlagen134).

Die nachfolgenden Hinweise betreffen einzelne Befreiungsvoraussetzungen.

Entwässerung der Außengebiete

Das Abwasser aus nicht erschlossenen Bereichen einer Gemeinde (Außengebiet) ist von der Kanalisation fern zu halten.

Maßgeblich für eine Zuordnung des zufließenden Wassers zu einer Einleitung ist, dass Wasser eines Außengebiets gezielt zugeleitet wird, z. B. aufgrund der topographischen Verhältnisse über einen befestigten Weg oder einen Wegseitengraben in einen Straßeneinlauf. Von der Entwässerung eines Außengebiets wird nicht ausgegangen, wenn breitflächig zufließendes Oberflächenwasser zwangsläufig über Öffnungen in die Kanalisation gelangt (wild abfließendes Wasser).

In der Regel ist den Abwasserbeseitigungseinrichtungen aufgrund des Generalentwässerungsplans und des Abwasserbeseitigungskonzepts bekannt, welche Außengebiete über die Kanalisation entwässert werden. Baugebiete sollten so geplant und erschlossen werden, dass Außengebietswasser so weit wie möglich von der Kanalisation fern gehalten wird.

Einige Kommunen haben nach Abstimmung mit den Wasserbehörden durch kostengünstige Maßnahmen, wie z. B. das Abflachen der Ränder von Wirtschaftswegen oder die Anlage von Rinnen mit Versickerung, erreicht, dass einzelne Außenbereichsflächen nicht mehr über die Kanalisation entwässert werden mussten.

Regenrückhaltung

Je Hektar bebauter und befestigter Fläche ist ein Rückhaltevolumen von 10 m3 notwendig. Um nachteilige Wirkungen für die Errechnung der Abgabe zu vermeiden, ist entscheidend, dass das Rückhaltevolumen fachgerecht verteilt wird. Zur Bemessung neu zu errichtender oder zur Beurteilung vorhandener Regenrückhaltungen sind Berechnungen von Fachingenieuren notwendig.

Soweit der Bedarf an Regenrückhaltevolumen nach dem Arbeitsblatt A 128 135) aus dem Jahr 1977 ermittelt wurde, ist unter Umständen eine Neuberechnung nach den Festlegungen des Arbeitsblatts A 128 aus dem Jahr 1992 vorteilhaft. Durch die Einbeziehung des vorhandenen Kanalstauraums nach dem aktuellen Arbeitsblatt kann sich für die kommunalen Träger der Abwasserbeseitigung ein geringerer Bedarf an notwendigem Rückhaltevolumen ergeben.

Eine Einrichtung konnte durch die Neuberechnung des notwendigen Rückhaltevolumens erreichen, dass vorgesehene Rückhaltebauwerke nicht mehr errichtet werden müssen. Da das notwendige Rückhaltevolumen bereits vorhanden war, verminderten sich für die Einrichtung der Investitionsbedarf und die jährliche Belastung durch die Niederschlagswasserabgabe.

133) Vgl. § 11 Abs. 2 LAbwAG. 134) Regenüberläufe, die bei großem Andrang von Niederschlagswasser die Mischkanalisation entlasten, und Regenbecken.

135) „Regelwerk Abwasser ­ Abfall" der Abwassertechnischen Vereinigung e. V. (ATV), Vertrieb: Gesellschaft zur Förderung der Abwassertechnik e. V., 53757 St. Augustin 1.

Einhaltung der Mindestanforderungen

Wenn die Regeln der Technik oder die strengeren Festlegungen des Erlaubnisbescheids für die Einleitung nicht eingehalten werden, scheidet eine Abgabebefreiung für das Niederschlagswasser aus. Dies gilt auch, wenn Mischwasser wegen eines zugelassenen Abschlags 136) die Kläranlage nicht erreicht und die Festlegungen der wasserrechtlichen Erlaubnis für den Abschlag nicht den Regeln der Technik entsprechen.

Ob die Regeln der Technik bei einer Abwasserbehandlungsanlage eingehalten werden, zeigt die Menge und die Schädlichkeit des Abwassers im Ablauf der Anlage.

Maßgeblich sind die im Rahmen der behördlichen Überwachung festgestellten Werte. Wird Abwasser entgegen den Regeln der Technik abgeschlagen, liegen für den zuleitenden Leitungsstrang die Voraussetzungen für eine Abgabefreiheit nicht vor.

Auf die Einhaltung der Vorgabe ist deshalb besonders zu achten.

7. Abwasserabgabe für Kleineinleitungen

Die Abwasserbeseitigungseinrichtungen sind auch für private Kleineinleitungen137) abgabepflichtig. Grundlage für die Höhe der Abgabe ist die Zahl der Einwohner, für die kein Anschluss an eine Kanalisation besteht.

Für die Berechnung der Zahl der Schadeinheiten ist von der Einwohnerzahl am 30. Juni des Veranlagungsjahres auszugehen. Die Einrichtungen der Abwasserbeseitigung haben den oberen Wasserbehörden bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Veranlagungsjahres die Berechnung der Zahl der Schadeinheiten 138) und die dazugehörigen Unterlagen vorzulegen. Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AbwAG).

Zur Berechnung der Schadeinheiten hat die Abwasserbeseitigungseinrichtung die Gesamtzahl der Einwohner, die nicht an eine Kanalisation angeschlossen sind, zu ermitteln. Hierzu rechnen nicht die Einwohner, deren Abwasser anderweitig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird (z. B. geschlossenen Abwassergruben) oder deren Abwasser über eine Kleinkläranlage oder eine Mehrkammerauslaufgrube mit biologischer Nachbehandlung 139) eingeleitet wird 140).

Die Zahl der Einwohner wird zur Errechnung der Schadeinheiten durch den Faktor 2 dividiert 141). Die Abwasserabgabe für Kleineinleitungen ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der Schadeinheiten mit dem vollen Abgabesatz.

8. Verrechnung und Rückzahlung der Abwasserabgabe

Dem Ziel des Abwasserabgaberechts, Anreize zum Bau von Abwasseranlagen zu geben, würde entgegengewirkt, wenn in der Bauzeit die volle Abwasserabgabe gefordert und so dem Einleiter erforderliche Eigenmittel zum Bau der Anlagen entzogen würden. Für investive Aufwendungen sieht das Abwasserabgaberecht daher unter bestimmten Voraussetzungen die Verrechnung oder die Rückzahlung von Abwasserabgabe vor.

Voraussetzungen, Geltendmachung der Ansprüche

Zur Verrechnung berechtigt sind die abgabepflichtigen Träger einer Maßnahme. Die Verwaltung kann die Verrechnung erklären oder die Rückzahlung anmelden, wenn der Abwasserbeseitigungseinrichtung Investitionsaufwendungen entstanden sind (§ 10 Abs. 1 LAbwAG). Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Aufwendungen, die an Dritte zur Errichtung einer Abwasseranlage geleistet wurden, wenn der Dritte unwiderruflich bestätigt, dass er die Mittel entsprechend verwendet, in dieser Höhe Aufwendungen nicht selbst verrechnet und hierüber keine weitere Bestätigung ausstellt 142).

Die Verrechnungsmöglichkeit und der Rückzahlungsanspruch bestehen nur in Höhe der Abgabeschuld für den maßgeblichen Zeitraum.

136) Als Abschlag wird das Ableiten von ungereinigtem Abwasser in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser bezeichnet, das der Entlastung der Kanalisation dient, z. B. durch Regenüberläufe bei Starkregen.

137) § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG i. V. m. § 1 LAbwAG. 138) § 11 Abs. 1 LAbwAG. Vgl. hierzu Anlage 3 der VV zum Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Landesabwasserabgabengesetzes.

139) Biologische Nachbehandlung gem. Nr. 5 des Rundschreibens des Ministeriums für Umwelt vom 8. Dezember 1993 (MinBl. S. 566). 140) § 8 Abs. 2 AbwAG i. V. m. § 7 Abs. 1 LAbwAG. 141) Diese pauschale Berechnungsmethode geht davon aus, dass das ungereinigte Abwasser eines Einwohners mit einer Schadeinheit bewertet werden soll, wobei der Wirkungsgrad von Hauskläranlagen pauschal, auch wenn eine solche nicht vorhanden ist, mit 50 % angenommen wird.

142) § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG und § 5 Abs. 5 i. V. m. § 10 LAbwAG.

Eine Verrechnung der Investitionsaufwendungen ist nur mit der Abwasserabgabe, die für den Zeitraum von drei Jahren vor der Inbetriebnahme der neuen oder erweiterten Anlage geschuldet wird, möglich. Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist der Tag, an dem die Anlage nach einem Probebetrieb endgültig zum Einsatz kommt 143). Die Dreijahresfrist ist taggenau von der tatsächlichen Inbetriebnahme an zurückzurechnen 144).

Die Rückzahlung kann nur bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem Jahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind (§ 10 Abs. 2 LAbwAG) verlangt werden.

Zur Vermeidung finanzieller Nachteile müssen die Einrichtungen jährlich prüfen, ob ihnen Investitionsaufwendungen bei der Durchführung der Abwasserbeseitigung entstanden sind, für die eine Verrechnung oder eine Rückzahlung beansprucht werden kann.

Bei der Planung des Baubeginns von Investitionsmaßnahmen sollte darauf geachtet werden, dass eine Verrechnung der Aufwendungen im größtmöglichen Umfang erreicht werden kann.

Die Verrechnungsmöglichkeiten oder Rückzahlungsansprüche wurden nicht oder nicht ausreichend genutzt. Die Begründung, dass die Investitionsaufwendungen in vollem Umfang mit unverzinslichen Darlehen oder mit hohen Zuweisungen (bis zu 65 % der Aufwendungen) vom Land gefördert worden seien, kann eine solche Säumnis nicht rechtfertigen.

Förderdarlehen sind zurückzuzahlen. Auch bei unverzinslichen Darlehen entstehen wirtschaftliche Nachteile, wenn die Einrichtungen ihre Verrechnungsansprüche nicht geltend machen. Soweit Zuweisungen bewilligt werden, hat der Träger der Maßnahme einen Teil der investiven Aufwendungen zu finanzieren. Für diesen Finanzierungsanteil ist eine Verrechnung mit der Abwasserabgabe grundsätzlich möglich und zur finanziellen Entlastung der Einrichtung geboten.

Unabhängig davon sind die für die Bewilligung von Zuwendungen zuständigen Behörden angewiesen, bei der Ermittlung der förderfähigen Kosten einer Maßnahme neben den verrechneten auch die verrechenbaren Aufwendungen von den Investitionskosten abzusetzen 145). Die Maßnahmenträger müssen deshalb davon ausgehen, dass über die förderfähigen Kosten hinaus bewilligte Zuwendungen zurückgefordert werden. Die dann entstehende Finanzierungslücke ist von der jeweiligen Einrichtung zu schließen.

Verrechnung mit der Schmutzwasserabgabe Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht eines Schadstoffparameters in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 % 146) sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für diese Schmutzwassereinleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch. Ein Verrechnungs- oder Rückzahlungsanspruch besteht nicht für den Teil der Abgabe, der wegen der Überschreitung von Überwachungswerten entstanden ist 147).

Die Verrechnungsmöglichkeit oder der Rückerstattungsanspruch besteht auch bei Aufwendungen für den Bau von Anlagen, z. B. Verbindungskanälen und Pumpwerken, die das Abwasser einer vorhandenen ­ mangelhaften ­ Einleitung einer Abwasserbehandlung zuführen, die den Mindestanforderungen entspricht (§ 10 Abs. 4 AbwAG). Verrechnung und Rückzahlung können nur für die Abwasserabgabe der Einleitungen erfolgen, für die eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

So sind beispielsweise die Investitionsaufwendungen für eine Kanalisation zur Ableitung des Abwassers aus einem Gebiet mit Kleineinleitungen in eine vorhandene Abwasserbehandlungsanlage mit den Abwasserabgaben für die wegfallenden Kleineinleitungen verrechenbar. Wird eine Kläranlage aufgegeben und das ihr bisher zufließende Abwasser einer benachbarten Kläranlage mit besseren Reinigungsleistungen zugeführt, können die dazu notwendigen Investitionen für die baulichen Veränderungen unter bestimmten Umständen mit der Schmutzwasserabgabe für die aufgegebene Anlage verrechnet werden.

143) Die textliche Abfassung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG „vorgesehene Inbetriebnahme" steht dem nicht entgegen (BVerwGE 105, 272). 144) Beispiel: Tag der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage: 1. August 2001.

Eine Verrechnung von Investitionsaufwendungen ist möglich mit der Abwasserabgabe, die für den Zeitraum vom 1. August 1998 bis 1. Juli 2001 entstanden ist.

145) Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Forsten an die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd vom 25. April 2001, Az.: 1031.

146) Die Minderung muss bei einem Schadstoffparameter zu erwarten sein, bei dem die Schwellenwerte überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 8. September 2003, KStZ 2004 S. 13). 147) § 4 Abs. 4 i. V. m. § 10 Abs. 3 AbwAG.