Handelsregister

Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nach Satz 2 nicht vollzogen werden. Kommen die zuständigen Organe der Stiftung einer nach Satz 1 getroffenen Anordnung, Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen aufzuheben oder rückgängig zu machen, innerhalb der von der Stiftungsbehörde festgesetzten Frist nicht nach, kann diese einen beanstandeten Beschluss aufheben und das Rückgängigmachen sonstiger Maßnahmen auf Kosten der Stiftung veranlassen.

Die Sätze 1 und 3 betreffen diejenigen Fälle, in denen Stiftungsorgane rechtswidrige Beschlüsse oder sonstige rechtswidrige Maßnahmen getroffen haben. In gleicher Weise können Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder die Satzung vorliegen, wenn die zuständigen Stiftungsorgane rechtlich gebotene Maßnahmen unterlassen haben. Insoweit ist in Satz 4 geregelt, dass die Sätze 1 und 3 entsprechend gelten.

Zu Absatz 5:

Hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans eine grobe Pflichtverletzung begangen oder sich zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung als unfähig erwiesen, kann die Stiftungsbehörde ihm nach Absatz 5 die Ausübung seiner Tätigkeit einstweilen untersagen oder seine Abberufung verlangen. Durch diese Vorschrift, die inhaltlich den vergleichbaren Regelungen der Stiftungsgesetze in den meisten anderen Ländern entspricht, wird sichergestellt, dass die Stiftungsbehörde in Ausnahmefällen zur Wahrung der Interessen der Stiftung auf die Geschäftsführung der Stiftung einwirken oder auch die Abberufung eines Organmitglieds verlangen kann. Ein Anlass zu einem Tätigwerden der Stiftungsbehörde kann beispielsweise gegeben sein, wenn das betreffende Mitglied des zuständigen Stiftungsorgans der Stiftung vorsätzlich oder grob fahrlässig einen nicht unerheblichen Schaden zugefügt hat, der in der Stiftungssatzung niedergelegte Stifterwille bewusst missachtet worden ist oder wenn eine ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung offensichtlich nicht gewährleistet werden kann.

Maßnahmen nach Absatz 5 kommen im Hinblick auf die grundsätzlich zu respektierende Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der Stiftungsorgane allerdings nur dann in Betracht, wenn die zuständigen Stiftungsorgane trotz einer etwaigen Beanstandung und Aufforderung zum Tätigwerden die notwendigen Maßnahmen nicht in eigener Verantwortung treffen oder mit dem betroffenen Mitglied des Stiftungsorgans zum Schaden der Stiftung zusammenwirken.

Zu Absatz 6:

Entsprechend dem bisherigen § 37 Satz 1 StiftG soll die Stiftungsbehörde auch zukünftig befugt sein, die Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen einer von ihr zu bestellenden Person oder Stelle zu übertragen, soweit die Befugnisse der Stiftungsbehörde nach den Absätzen 3 bis 5 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten oder wiederherzustellen. In diesem Fall sind die Aufgaben und die damit verbundenen Befugnisse der für die Stiftung handelnden Person oder Stelle durch die Stiftungsbehörde im Einzelnen festzulegen.

Zu Absatz 7:

Auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung sind in der Vergangenheit behördliche Bescheinigungen über die Vertretungsbefugnis bei einer Stiftung ausgestellt worden. Durch diese behördliche Erklärung wird dokumentiert, dass die in der Vertretungsbescheinigung genannten Personen berechtigt sind, die Stiftung nach außen zu vertreten.

Eine Vertretungsbescheinigung wird unter anderem benötigt, um ein Grundstücksgeschäft für die Stiftung vorzunehmen.

Die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung ist in der Vergangenheit nur in Einzelfällen beantragt worden und hat in der Praxis nicht zu Problemen geführt. Durch die nunmehr vorgesehene Regelung soll klargestellt werden, dass die Stiftungsbehörde zur Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung befugt ist. Gleichzeitig wird der Rechtsanspruch der zuständigen Organe einer Stiftung auf unentgeltliche Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung zum Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis ausdrücklich im Gesetz verankert.

Mit der Schaffung einer gesetzlichen Regelung über die Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung soll im Übrigen ermöglicht werden, dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Stiftung von der Stiftungsbehörde schnell und ohne zusätzliche Kosten eine Bescheinigung über ihre Berechtigung zur Vertretung der Stiftung erhalten können, ohne dass es hierzu der Errichtung eines mit Publizitätswirkung ausgestatteten Stiftungsverzeichnisses bedarf.

In diesem Zusammenhang ist von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht auf die Erfahrungen mit den Vereinsund Handelsregistern verwiesen worden, die zeigten, dass die Aktualität eines entsprechenden Registers nur mit besonderem Aufwand zu erreichen sei und nicht unerhebliche Kosten verursache. Die Schaffung einer notwendigerweise sanktionsbewehrten Anmeldepflicht in Form des so genannten Registerzwangs würde im Übrigen nicht nur bei der Stiftungsbehörde einen Mehraufwand verursachen, sondern insbesondere auch für viele kleinere Stiftungen zusätzliche Belastungen mit sich bringen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass nach dem Ergebnis der Erhebungen der Arbeitsgruppe nur ein kleiner Teil der Stiftungen in nennenswertem Umfang wirtschaftlich tätig sei und ein Bedürfnis für die Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung nach den Erfahrungen der Praxis in der Vergangenheit nur in Einzelfällen bestanden habe.

Teil 3

Besondere Arten von Stiftungen

Zu § 10:

Die Regelungen über Stiftungen des öffentlichen Rechts waren bisher in den §§ 10 bis 12 StiftG getroffen worden.

Im Hinblick auf die in Rheinland-Pfalz bestehenden Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf der Grundlage des bisherigen § 10 StiftG errichtet worden sind, soll an der bisherigen Sondervorschrift für Stiftungen des öffentlichen Rechts im Landesstiftungsgesetz festgehalten werden. Bei den rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts handelt es sich zwar um juristische Personen, die der mittelbaren Landesverwaltung zuzuordnen sind und deshalb nicht notwendig im Landesstiftungsgesetz geregelt werden müssen. Da in Rheinland-Pfalz bisher weder ein Verwaltungsorganisationsgesetz noch ein vergleichbares anderes Gesetz erlassen worden ist, sollen die Sonderregelungen für Stiftungen des öffentlichen Rechts auch in Zukunft im Landesstiftungsgesetz getroffen werden.

Zu Absatz 1:

Die Vorschrift des bisherigen § 10 Abs. 1 StiftG ist inhaltlich in Absatz 1 übernommen worden. Insoweit ist lediglich eine Anpassung an die Terminologie des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgenommen worden. Durch die nunmehr vorgesehene Formulierung „durch einen Akt der Landesregierung" soll im Übrigen verdeutlicht werden, dass die Errichtung einer Stiftung des öffentlichen Rechts durch die Landesregierung nicht nur durch einen Ministerratsbeschluss, sondern auch in sonstigen Handlungsformen wie beispielsweise einem Staatsvertrag oder einem Verwaltungsabkommen erfolgen kann.

Ungeachtet der unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Ausgangslage bei rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts soll auch bei der Errichtung einer Stiftung des öffentlichen Rechts der Begriff der Genehmigung durch den der Anerkennung ersetzt werden.

Neben der Errichtung einer Stiftung des öffentlichen Rechts durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch einen Akt der Landesregierung soll auch zukünftig die Möglichkeit erhalten bleiben, dass die Stiftungsbehörde die Rechtsfähigkeit einer Stiftung des öffentlichen Rechts anerkennen kann. Ein Bedürfnis für die Errichtung einer Stiftung des öffentlichen Rechts besteht insoweit auch im kommunalen und insbesondere im kirchlichen Bereich. Die Beibehaltung der bisher bestehenden Möglichkeit, dass Stiftungen des öffentlichen Rechts durch eine behördliche Entscheidung als rechtsfähig anerkannt werden können, versetzt sowohl die kommunalen Gebietskörperschaften als auch die Kirchen in die Lage, wie bisher eine rechtsfähige Stiftung sowohl in der Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen als auch des bürgerlichen Rechts errichten zu können.

Zu Absatz 2:

Nach Absatz 2 sollen die Vorschriften des Landesstiftungsgesetzes für Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend gelten, soweit nicht durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch einen Akt der Landesregierung etwas anderes bestimmt ist. Insoweit soll klargestellt werden, dass auch in denjenigen Fällen, in denen eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts durch einen Akt der Landesregierung errichtet wird, Festlegungen getroffen werden können, die von den Vorschriften des Landesstiftungsgesetzes abweichen. Die Landesregierung kann daher beispielsweise im Rahmen des Ministerratsbeschlusses über die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts nach Maßgabe ihrer Organisationsgewalt besondere Festlegungen beispielsweise auch hinsichtlich derjenigen Stelle treffen, die die Aufgaben der Stiftungsbehörde wahrnehmen soll.

Aufgrund der Regelung des Absatzes 2 gelten für rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehaltlich etwaiger vorrangiger Bestimmungen insbesondere die Vorschriften über das Stiftungsverzeichnis, die Anforderungen an das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung, die Verwaltung der Stiftung sowie die Regelung über die Änderung der Satzung oder die Aufhebung der Stiftung. Ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts durch die Landesregierung errichtet worden, obliegt dieser bei den von ihr errichteten Stiftungen auch die Entscheidung beispielsweise über Satzungsänderungen oder die Aufhebung der Stiftung. Ein Ministerratsbeschluss, der eine Satzungsänderung oder auch die Aufhebung einer von der Landesregierung errichteten rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts zum Gegenstand hat, kann danach im Rahmen der Organisationsgewalt der Landesregierung gefasst werden, ohne dass die in § 8 des Gesetzentwurfs geregelten Voraussetzungen vorliegen müssen.

Zu Absatz 3:

In § 25 StiftG war bisher geregelt, dass im Falle des Erlöschens einer Stiftung das vorhandene Vermögen an die Stifterin oder den Stifter sowie nach deren Ableben bei einer kirchlichen Stiftung an die Kirche, bei einer Stiftung mit einem örtlichen Wirkungskreis an die betreffende Gebietskörperschaft sowie in allen anderen Fällen an das Land fällt.

Die vorgenannten Festlegungen sollen für die Stiftungen des öffentlichen Rechts inhaltlich im Wesentlichen unverändert in Absatz 3 aufgenommen werden.

Zu § 11:

Sondervorschriften für kommunale Stiftungen waren bisher in den §§ 39 und 40 StiftG getroffen worden. Nach § 39 StiftG waren als örtliche, kreiskommunale oder bezirkskommunale Stiftungen solche Stiftungen anzusehen, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben lag und nicht wesentlich über den räumlichen Bereich der Gebietskörperschaft hinauswirkte, sofern die Verwaltung von Behörden einer kommunalen Gebietskörperschaft oder eines Zweckverbandes geführt wurde. Die Regelung des § 40 StiftG sah im Einzelnen vor, dass für die Verwaltung der kommunalen Stiftungen anstelle der entsprechenden stiftungsrechtlichen Vorschriften die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der kommunalen Gebietskörperschaften gelten, die Stiftungsaufsicht nach den Bestimmungen der Staatsaufsicht von der Kommunalaufsichtsbehörde geführt wird und die stiftungsrechtlichen Befugnisse im Zusammenhang mit der Änderung einer Satzung oder der Aufhebung einer Stiftung ebenfallsvon der Kommunalaufsichtsbehörde wahrgenommen werden.

Besondere Regelungen für kommunale Stiftungen sind daneben in § 84 GemO getroffen worden. Diese Vorschrift gilt nach Maßgabe des § 57 der Landkreisordnung (LKO) auch für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landkreise sowie nach § 14 der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz (BezO) auch für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bezirksverbandes Pfalz. Weiterhin gilt sie gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) auch für die Wirtschaftsführung der Zweckverbände. § 84 Abs. 1 GemO sieht vor, dass für rechtsfähige Stiftungen, die von einer Gemeinde verwaltet werden, das Stiftungsgesetz gilt. In § 84 Abs. 2 GemO ist außerdem ausdrücklich bestimmt, dass Gemeindevermögen nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in das Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung eingebracht werden darf, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

Für das Vermögen nicht rechtsfähiger Stiftungen, die vom Geltungsbereich des Landesstiftungsgesetzes nicht erfasst sind, ist im Übrigen in § 80 GemO geregelt, dass dieses als Sondervermögen im Haushaltsplan der Gemeinde gesondert nachzuweisen ist und hierfür besondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden können.

Die bisher in § 39 StiftG enthaltene Definition für kommunalen Stiftungen soll aus systematischen Gründen in § 3 Abs. 5 des Gesetzentwurfs aufgenommen werden. Auch zukünftig soll danach daran festgehalten werden, dass das Vorliegen einer rechtsfähigen kommunalen Stiftung des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts voraussetzt, dass ihre Verwaltung von einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einem Zweckverband wahrgenommen wird und ihr Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben liegt. Um eine kommunale Stiftung in Zukunft eindeutig gegenüber anderen Stiftungsformen abgrenzen zu können, ist in § 3 Abs. 5 des Gesetzentwurfs als zusätzliches Kriterium vorgesehen, dass die jeweilige Stiftung ausdrücklich als kommunale Stiftung errichtet worden ist oder die Stiftungsbehörde auf Antrag eine entsprechende Entscheidung über die Anerkennung der Stiftung als kommunale Stiftung nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 des Gesetzentwurfs trifft.

Die Einordnung einer rechtlich selbständigen Stiftung, die von einer kommunalen Gebietskörperschaft verwaltet wird, als kommunale Stiftung war in der Vergangenheit insbesondere in denjenigen Fällen problematisch, in denen eine Stiftung des bürgerlichen Rechts von einer Privatperson errichtet, ihre Verwaltung aber der örtlichen Gemeindeverwaltung übertragen wurde (vgl. Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, München 2001, S. 41 ff.). Abgesehen davon, dass in den vorgenannten Fällen die jeweilige Stiftung neben öffentlichen oftmals auch familienbezogene oder sonstige private Zwecke verfolgt hat, entsprach die weitgehende oder auch vollständige Eingliederung der jeweiligen Stiftung in die Kommunalverwaltung regelmäßig nicht dem Willen der Stifterin oder des Stifters.

Von kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbänden sind rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen oder des bürgerlichen Rechts in der Vergangenheit lediglich in Einzelfällen errichtet worden. Auch in den Fällen, in denen eine Gemeinde oder ein Landkreis die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung beispielsweise zum Zwecke des Betriebs einer Musikschule oder eines Museums beabsichtigt, wird vorrangig das Ziel verfolgt, durch die rechtliche Verselbständigung der entsprechenden Einrichtung eine größere Flexibilität bei der Aufgabenerledigung zu erreichen und insbesondere auch Personen für die Mitarbeit in den Organen der Stiftung zu gewinnen, die weder der Verwaltung noch den kommunalen Gremien angehören.

Aus den vorgenannten Gründen soll die bisherige Regelung des § 40 Abs. 1 StiftG, wonach für die Verwaltung der kommunalen Stiftungen die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der kommunalen Gebietskörperschaften gelten, nicht in die Neuregelung der Sondervorschrift für kommunale Stiftungen übernommen werden. Durch den Verzicht auf die bisherige enge Anbindung an das kommunale Haushaltsrecht wird die Stifterfreiheit gestärkt, weil eine Stifterin oder ein Stifter auch für den Fall, dass die Verwaltung der Stiftung vom Sozialamt, dem Kulturamt oder einer sonstigen Stelle einer Kommunalverwaltung wahrgenommen werden soll, die näheren Einzelheiten der Stiftungsverwaltung in der Satzung regeln kann, ohne an die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 93 ff. GemO gebunden zu sein. In gleicher Weise wird aber auch der Handlungs- und Gestaltungsspielraum für eine kommunale Gebietskörperschaft oder einen Zweckverband erweitert, wenn diese oder dieser zur Verwirklichung kultureller, sozialer oder sonstiger öffentlicher Aufgaben eine rechtsfähige Stiftung errichten will und dabei eine Zusammenarbeit mit privaten Stellen anstrebt.

Um dem vorgenannten Anliegen einer möglichst flexiblen Regelung umfassend Rechnung tragen zu können, soll zukünftig auch auf die bisher in § 40 Abs. 2 StiftG enthaltene Verweisung verzichtet werden, wonach die Stiftungsaufsicht von der Kommunalaufsichtsbehörde nach den Bestimmungen über die Staatsaufsicht geführt wird. Hierdurch wird gewährleistet, dass auch im Falle der Beaufsichtigung einer kommunalen Stiftung durch die Kommunalaufsichtsbehörde die mit den §§ 117 ff. GemO weitgehend übereinstimmenden Regelungen des § 9 des Gesetzentwurfs beispielsweise über das Beanstandungsrecht, das Anordnungsrecht oder das Aufhebungsrecht einheitlich bei allen rechtsfähigen Stiftungen angewandt und damit Auslegungsfragen hinsichtlich der Anwendbarkeit einzelner kommunalrechtlicher Vorschriften vermieden werden.

Die Neuregelung des § 11 des Gesetzentwurfs beschränkt sich danach auf die Festlegung, dass die Aufgaben nach § 9, das heißt die Rechtsaufsicht über kommunale Stiftungen, von der nach § 118 GemO, § 61 LKO, § 13 BezO oder § 5 ZwVG zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde wahrgenommen werden. Unberührt hiervon bleibt die Zuständigkeit der Stiftungsbehörde für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer kommunalen Stiftung und die Anerkennung etwaiger Änderungen der Stiftungssatzung.

Durch den Wegfall der bisherigen Verweisung auf die Bestimmungen der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz wird im Übrigen klargestellt, dass vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Stiftungssatzung ausschließlich die Vorschriften des Stiftungsgesetzes anwendbar sein sollen.

Soweit es eine kommunale Gebietskörperschaft oder ein Zweckverband im Zusammenhang mit der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts für notwendig oder wünschenswert erachtet, dass einzelne Prinzipien des kommunalen Verfassungsrechts wie beispielsweise die Öffentlichkeit von Sitzungen oder die öffentliche Bekanntmachung einzelner Entscheidungen bei der Verwaltung einer kommunalen Stiftung beachtet werden, besteht kein Hindernis, entsprechende Regelungen in die jeweilige Satzung der Stiftung aufzunehmen.

Zu § 12:

Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung garantiert den Religionsgesellschaften und damit auch den Kirchen das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Zu den Objekten, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, gehören nicht nur die organisierte Kirche und die rechtlich selbständigen Teile dieser Organisation.