Qualifikation des Fahrers eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges (NEF) im rheinland-pfälzischen Rettungsdienstgesetz

In der zurzeit gültigen Fassung des Rettungsdienstgesetzes vom 22. April 1991, zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 6. Februar 2001, ist in § 22 geregelt, dass der Fahrer eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges (NEF) die Mindestqualifikation Rettungssanitäter haben muss. Im aktuellen Entwurf der Novellierung des Rettungsdienstgesetzes (Stand 30. Januar 2004) wurde die Qualifikation angehoben. Der Fahrer muss nach diesem Entwurf bei einem Notarzt-Einsatzfahrzeug die Qualifikation Rettungsassistent haben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum hat man die Qualifikation für den Fahrer des Notarzt-Einsatzfahrzeuges angehoben?

2. Wie ist nach Kenntnis der Landesregierung die Qualifikation für die Fahrer von Notarzt-Einsatzfahrzeugen in den anderen Bundesländern?

3. Inwieweit stimmt die Landesregierung den Einwänden von rheinland-pfälzischen Hilfsorganisationen zu, dass durch die Qualifikationsanhebung das ehrenamtliche Engagement im Rettungsdienst behindert würde?

4. Inwieweit ist die Landesregierung der Ansicht, dass eher tarifrechtliche Rahmenbedingungen die eigentlichen Gründe für die ablehnende Haltung der Hilfsorganisationen in Rheinland-Pfalz gegen die Anhebung der Qualifikation für den Fahrer eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges sind?

Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 17. Mai 2004 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Landesregierung ist bei der ursprünglich vorgesehenen Anhebung der Qualifikation des Fahrers eines NEF davon ausgegangen, dass der Notarzt selbst in aller Regel der Beifahrer ist, der Fahrer daher in erster Linie den Notarzt bei dessen Tätigkeit zu unterstützen hat.

Um diese Aufgabe entsprechend erfüllen zu können, erschien auf Grund entsprechender Vorschläge aus den Reihen von Notfallmedizinern die Anhebung der Qualifikation auf das Niveau eines Rettungsassistenten sinnvoll, dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass zwar in aller Regel neben dem NEF noch ein Krankenkraftwagen ­ ggf. besetzt mit einem Rettungsassistenten ­ alarmiert werden wird, das NEF aber auf Grund der fahrzeugmäßigen Gegebenheiten den Einsatzort grundsätzlich vor dem Rettungswagen erreichen dürfte.

Der Notarzt wird also in vielen Fällen die ersten Maßnahmen einleiten müssen, weshalb er in dieser Funktion von einem qualifizierten Mitarbeiter unterstützt werden sollte.

Generell lässt sich sagen, dass die zweijährige Ausbildung zum Rettungsassistenten nach dem Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 mit insgesamt 2 800 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung sowie praktischer Tätigkeit in einer Lehrrettungswache eine deutlich bessere Qualifikation für den Einsatz im Rettungswesen vermittelt als eine Qualifikation zum Rettungssanitäter nach der „Richtlinie für die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern in Rheinland-Pfalz" vom 10. Januar 1995 mit insgesamt 520 Stunden theoretischer, klinisch-praktischer und praktischer Ausbildung.

Da sich die Sanitätsorganisationen, die kommunalen Spitzenverbände und die Kostenträger jedoch mehrheitlich gegen eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene Anhebung der Qualifikation des Fahrers eines NEF ausgesprochen haben, beabsichtigt die Landesregierung, die bisherige Mindestqualifikation (Rettungssanitäter) beizubehalten und eine höherwertige Besetzung ­ wie bisher ­ der Praxis vor Ort zu überlassen.

Zu 3.: Die Landesregierung geht davon aus, dass im Rettungsdienst nach den jeweiligen Vorschriften über die Besetzung der Fahrzeuge die berufliche Qualifikation des Personals und seine fachlichen Qualitäten über den Einsatz entscheiden und nicht die Frage einer haupt- oder ehrenamtlichen Mitwirkung in einer Sanitätsorganisation.

Der Einsatz ehrenamtlicher Rettungssanitäter insbesondere als Fahrer von NEF wird ­ auch nach dem auf Grund der Anhörungsergebnisse geänderten Gesetzentwurf ­ weiterhin möglich sein.

Zu 4.: Der Landesregierung ist nicht bekannt, ob tarifrechtliche Rahmenbedingungen für die ablehnende Haltung der Sanitätsorganisationen, der Kostenträger und der kommunalen Spitzenverbände gegenüber der Qualifikationsanhebung für die Fahrer eines NEF maßgeblich waren oder sind.