Die Landesregierung verfolgt auch weiterhin eine zeitliche Höchstbegrenzung von Tiertransporten auf maximal acht

In einer Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und allen damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG des Rates KOM(2003)425 endg.; Ratsdok. 11794/03, Bundesratsdrucksache 661/03 wurde von der Landesregierung gefordert, dass

­ eine absolute Begrenzung der Transportdauer für Schlachttiere und

­ eine amtliche Kontrolle beim Verladen am Abgangsort eines Langstreckentransportes, wie dies in der Tierschutztransportverordnung für internationale Transporte derzeit vorgeschrieben ist, vorzusehen ist.

Die Landesregierung verfolgt auch weiterhin eine zeitliche Höchstbegrenzung von Tiertransporten auf maximal acht Stunden.

Erlasse zur Durchführung des Tierschutzgesetzes

Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat im Berichtszeitraum Erlasse

­ zum Verbot der Anbindehaltung von Pferden

­ zur Beurteilung von Katzenhaltungen

­ zur Beurteilung von Straußenhaltungen

­ zur Auslegung von § 11 b TierschG (Qualzucht) in Bezug auf Fische, Positurkanarien, Haubenenten und Bodenpurzlertauben und

­ zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 4 a TierSchG (Schächten) herausgegeben.

In den nachfolgenden Kapiteln wird hierauf noch im Einzelnen eingegangen.

Im Interesse eines einheitlichen und effektiven Vollzuges tierschutzrechtlicher Vorschriften wurde beim Ministerium für Umwelt und Forsten eine Arbeitsgruppe Tierschutz mit Vertretern der im Vollzug des Tierschutzgesetzes tätigen Amtstierärzte der Landkreise, des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz und des Ministeriums für Umwelt und Forsten eingerichtet. Ziel der Arbeitsgruppe ist es, entsprechende landeseinheitliche und praxisnahe Vollzugshinweise zu erarbeiten.

3. Tierhaltung

Die weitere Verbesserung der Haltungsbedingungen für landwirtschaftliche Nutztiere ist ein erklärtes Ziel der Landesregierung.

Dies hat sie auch in der Koalitionsvereinbarung für die 14. Wahlperiode zum Ausdruck gebracht, in der die Weiterentwicklung der europäischen Agrarpolitik als vorrangige Aufgabe genannt wird.

Die Bundesregierung hat am 13. August 2003 dem Bundesrat ­ wie bereits erwähnt ­ einen Verordnungsentwurf zur zweiten Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zugeleitet. Der Entwurf sollte der Umsetzung der einschlägigen EG-Richtlinien in Bezug auf Schweinehaltung dienen. Mit dem Verordnungsvorhaben sollten zusätzlich Vorgaben der Empfehlungen für das Halten von Schweinen berücksichtigt werden, die der nach dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen eingesetzte Ständige Ausschuss bereits am 21. November 1986 angenommen hatte. Darüber hinaus sollten einige über die Bestimmungen der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen hinausgehende Vorschriften zur Verbesserung der Haltung erlassen werden. Der Bundesrat stimmte in seiner Sitzung am 28. November 2003 der Verordnung nur nach Maßgabe wesentlicher Änderungen und gegen das Votum von Rheinland-Pfalz zu. Rheinland Pfalz hätte die Änderungen, die die Schweinehaltung betrafen, mitgetragen. Doch sollten mit den Änderungen zum Verordnungsentwurf auch Vorschriften zur Legehennenhaltung geändert werden, die nach Ansicht der Landesregierung einen Rückschritt für den Tierschutz in der Legehennehaltung bedeuten. Danach sollte die bereits zu Beginn des Jahres 2002 rechtskräftig gewordene Verordnung, nach der das Ende der konventionellen Käfighaltung zum 31. Dezember 2006 vorgesehen ist, geändert werden. Damit sollte die Nutzung konventioneller Käfige über das Jahr 2006 hinaus ermöglicht und die Käfigmindesthöhe von zwei Metern gestrichen werden. Die Verordnung wurde trotz Beschluss nicht verkündet, trat also bis dato nicht in Kraft.

In seinem Beschluss vom 28. November 2003 hat der Bundesrat die Bundesregierung gebeten, u. a. unter Einbeziehung des nach Artikel 10 der Richtlinie 1999/74/EWG vorzulegenden Berichtes über die verschiedenen Haltungssysteme ein obligatorisches Prüfverfahren für Haltungssysteme für Legehennen einzuführen. Mit einem solchen Prüfverfahren sollen Tierschutzstandards dahin gehend verbessert werden, dass Hennen nur noch in vorher geprüften Haltungssystemen gehalten werden dürfen.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die landwirtschaftliche Tierhaltung in Rheinland-Pfalz in den Jahren 1990 bis 2003

(Quelle: Statistische Berichte C III 1/2 ­ 1/2j/01 Viehbestände landwirtschaftlicher Betriebe 2001). Sie zeigt, dass die Anzahl der in der Landwirtschaft in Rheinland-Pfalz gehaltenen Tiere ebenso wie die Anzahl der nutztierhaltenden Betriebe in den vergangenen Jahren weiter zurückgegangen ist. Eine Ausnahme hiervon bildet die Pferdehaltung. Pferde werden überwiegend im Freizeitbereich genutzt.

Nach den „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 15. November 1995 erfüllt eine dauerhafte Anbindehaltung von Pferden nicht die Kriterien einer artgerechten Pferdehaltung. Eine wissenschaftliche Studie am Lehrgebiet für Tierhaltung und Verhaltenskunde des Wissenschaftszentrums Weihenstephan der Technischen Universität München kam nun zu dem vergleichbaren Ergebnis, dass die dauerhafte Anbindehaltung von Pferden grundsätzlich im Widerspruch zu einer verhaltensgerechten Pferdehaltung, wie sie das Tierschutzgesetz fordert, steht. Denn sie schränkt die Bewegungsmöglichkeiten für die Tiere erheblich ein und unterbindet weitestgehend die Erfüllung arteigener Bedürfnisse nach Sozialkontakt, Körperpflege (Wälzen), Erkundung sowie das Liegen in der Seitenlage (Tiefschlaf). In diesem Lichte wurden im November 2002 die für den Tierschutz zuständigen Behörden von Seiten des Ministeriums für Umwelt und Forsten angehalten, Halter, die Pferde dauerhaft in Ständern unterbringen, aufzufordern, die Anbindehaltung zu beenden und die Pferde entsprechend den Vorgaben der genannten Leitlinien zu halten. In Rheinland- Pfalz dürfen nunmehr keine Pferde mehr in Anbindehaltung gehalten werden.

Ein Verbot der Haltung von Tieren wild lebender Arten in Zirkusbetrieben wird bundesweit seit langem diskutiert. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Oktober 2003 nun die Initiative ergriffen und die Bundesregierung aufgefordert, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die Zirkusbetrieben das Halten von Tieren wild lebender Arten, insbesondere von Affen, Elefanten und Großbären grundsätzlich verbietet. Das Land Rheinland-Pfalz hat dabei die Forderung unterstützt, dass Unternehmen, die ihre Tiere tierschutzkonform halten, auf Antrag eine Erlaubnis zum Halten der Tiere auch künftig erteilt werden kann.

In diesem Zusammenhang forderte der Bundesrat auch Regelungen, nach denen mobile Tierschauen und Zirkusbetriebe mit Tierhaltung zentral erfasst und dort gehaltene Wildtiere eindeutig gekennzeichnet werden müssen. Damit soll nach Auffassung der Landesregierung sowohl dem Tierschutz als auch den berechtigten Interessen der Zirkusbetriebe angemessen Rechnung getragen werden.

Die Ergebnisse der Kontrollen von Zirkusbetrieben durch rheinland-pfälzische Vollzugbehörden werden in der Antwort auf die Kleine Anfrage 1533 des Abgeordneten Dr. Bernhard Braun (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) „Erfahrungen der Veterinärämter mit der Einhaltung von Tierschutzbestimmungen in Zirkussen" (Landtagsdrucksache 14/2669) dargelegt.

Auf Initiative und unter Einbindung der Landesregierung wurden im November 2002 durch die Stadtverwaltung Worms, gestützt auf Tierschutzrecht, zwei exotische Hirsche, zwei Stachelschweine, vier Emus, fünf Präriehunde, zwei Zwergziegen, zwei schwarze Schwäne, 13 Paviane, ein Mandrill und zwei Liger (Kreuzung zwischen Löwe und Tiger) dem Halter weggenommen. Die Tiere waren von ihrem Halter, einem ehemaligen Schausteller, in Pflege und Versorgung hochgradig vernachlässigt worden. Mit Hilfe mehrerer Tierschutzorganisationen gelang es, die Tiere anderweitig art- und verhaltensgerecht unterzubringen.

Die Anforderungen an die Haltung von Straußen ergeben sich aus dem Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln außer Kiwis vom 10. Juni 1994 (in der ergänzten Fassung vom 10. September 1996).

Da das gewerbsmäßige Züchten oder Halten von Straußen einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde bedarf, ist in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Haltung im Einzelfall zu prüfen. Dabei ist den klimatischen Verhältnissen, insbesondere der Empfindlichkeit der Tiere gegenüber Nässe, Rechnung zu tragen. Die Haltung von Straußenvögeln kann wegen mangelnden Schutzes vor den hier herrschenden Witterungsbedingungen erforderlichenfalls untersagt oder die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen werden. Hierauf wurden die Vollzugsbehörden von Seiten der Landesregierung nochmals im Jahr 2003 hingewiesen. In Rheinland-Pfalz wird nach Kenntnis der Landesregierung eine einzige Straußenhaltung auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 11

TierSchG betrieben.

Die Haltung von Katzen kann insbesondere in größeren Beständen wie Katzenzuchten und Tierheimen Probleme aufwerfen. Zur Sicherstellung eines landeseinheitlichen Verwaltungsvollzugs hat die Landesregierung den für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörden zur Auslegung der allgemeinen Vorschriften des § 2 Tierschutzgesetz das Merkblatt mit den Empfehlungen zur Haltung von Hauskatzen der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) an die Hand gegeben.

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz, die für gewerbsmäßigen Tierhandel, gewerbsmäßige Tierzuchten und Tierhaltungen, für Schädlingsbekämpfung an Wirbeltieren, Tierbörsen, Tierheime, das Zur-Schau-Stellen von Tieren sowie für Versuchstierzuchten und -haltungen erforderlich ist, ist ein Sachkundenachweis der für die zu erlaubende Tätigkeit verantwortlichen Person. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes bestimmt, dass Verbände, die solche Sachkundeprüfungen durchführen, diese von der für ihren Sitz zuständigen obersten Landesbehörde anerkennen lassen können. Die Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft für gesundheitlichen Verbraucherschutz (LAGV) hat eine Projektgruppe eingesetzt, die Anträge von Verbänden bewerten soll, um eine gegenseitige Anerkennung in allen Bundesländern zu ermöglichen (gegenseitige Anerkennung von Sachkundeprüfungen). Die Projektgruppe hat zwischenzeitlich die Sachkundeprüfung des Bundesverbandes für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. (BNA) für die Bereiche „Zoofachhandel ­ Kleinsäuger" und „Zoofachhandel ­ Vögel" bearbeitet und zur Anerkennung empfohlen. Die Anerkennung erfolgte bundesweit.

4. Tierschutz und Tierzucht

Nach § 11 b Tierschutzgesetz sind Qualzüchtungen verboten. Zur weiteren Beurteilung ist das im Jahre 1999 erstellte Gutachten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes heranzuziehen. Ergänzend hierzu hat das Ministerium für Umwelt und Forsten Vollzugshinweise für die nachgeordneten Behörden herausgegeben und wissenschaftliches Informationsmaterial zur Verfügung gestellt. Danach ist die Zucht von Ballonmollys, Goldfischen mit großen Kopfwucherungen und Papageienbuntbarschen als tierschutzrelevant im Sinne des § 11 b und damit als Qualzucht einzustufen. Dies trifft auch auf die Zucht von gebogenen Positurkanarien insbesondere der Gattung Gibber Italicus sowie von Haubenenten und Bodenpurzlertauben zu.

Der Bundesrat stellte am 14. März 2003 fest, dass die allgemeinen Formulierungen des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit dem o. g. Gutachten keine hinreichende Grundlage bieten, um kontroverse Auffassungen zum Qualzuchtverbot zwischen Tierschutzund Heimtierzuchtverbänden sowie der Wissenschaft und dem Verwaltungsvollzug auszuräumen. Er forderte die Bundesregierung auf, zeitnah in einer Rechtsverordnung im Sinne von § 11 b des Tierschutzgesetzes die unter den Tatbestand der Qualzucht fallenden Veränderungen und Verhaltensstörungen näher zu bestimmen sowie das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken, sofern dieses Züchten nach gesicherten wissenschaftlichen oder sonstigen Erkenntnissen zu Schmerzen, Leiden und Schäden bei den Nachkommen führt. Weiterhin soll mit dieser Rechtsverordnung auch das Ausstellen von Tieren bestimmter unter den Tatbestand der Qualzucht fallender Arten, Rassen und Linien verboten werden können. Die Bundesregierung wurde darüber hinaus aufgefordert, mit Nachdruck auf eine konsequente Umsetzung des Artikels 5 (betreffend Tierzucht) des Europäischen Übereinkommens vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren sowie der Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 10. März 1976 in allen Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, hinzuwirken sowie sich bei nationalen und internationalen Zuchtverbänden für die konsequente Beachtung des Qualzuchtverbots einzusetzen und Forschungsförderung zur Ermittlung genetischer Defekte bei Wildtieren zu verstärken.

5. Transport von Tieren

Der Transport von Tieren ist einer der am meisten umstrittenen Aspekte des Tierschutzrechts auf internationaler Ebene. Die Verbesserungen der Transportbedingungen für die Tiere und die Begrenzung der Transportzeiten für Schlachttiere auf maximal acht Stunden ist der Landesregierung Rheinland-Pfalz ein besonderes Anliegen.

Aktuelle Rahmenregelung der Gemeinschaft zum Tiertransport ist die Richtlinie 91/628/EWG, geändert durch die Richtlinie 95/29/EG. Ausführliche Durchführungsvorschriften wurden mit den Verordnungen (EG) Nr. 1255/97 und (EG) Nr. 411/98 des Rates festgelegt.

Im Dezember 2000 hat die Kommission dem Europäische Parlament und dem Rat einen Bericht über die Erfahrungen der Mitgliedstaaten bezüglich des Schutzes von Tieren beim Transport übermittelt. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass sowohl die Durchsetzung der Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten als auch die Rechtsvorschriften selbst verbessert werden müssen, und beauftragte ihren wissenschaftlichen Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz, wissenschaftlich fundierte Grundlagen für eine Änderung der bestehenden Vorschriften zu erarbeiten. Im März 2002 gab der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz der Kommission Empfehlungen, die insbesondere die Transportfähigkeit von Tieren, die Schulung von Tierspediteuren, den Umgang mit Tieren, das Raumangebot und die Begrenzung der Beförderungsdauer betrafen. Im Dezember 2002 befragte die Kommission zur Vorbereitung eines entsprechenden Vorschlags auch Interessengruppen und Öffentlichkeit in einer Internetkonsultation.

Im Ergebnis legte die Kommission dem Rat am 16. Juli 2003 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und allen damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG zusammen mit einer auch an das Europäische Parlament gerichteten Mitteilung über den Stand des Tierschutzes beim Transport vor.

Nach dem Verordnungsvorschlag sollen alle existierenden Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport aufgehoben und die Vorgaben des Kommissionsvorschlags für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 411/98 in Bezug auf die Belüftung von Straßenfahrzeugen für den Langstreckentransport lebender Tiere übernommen werden.