Gutachten tierschutzgerechte Haltung
Im Auftrag des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft erarbeitete Gutachten und Leitlinien Gutachten Gutachten tierschutzgerechte Haltung von Damwild in Gehegen zum Zwecke der Fleischproduktion einschließlich der Gewinnung von Nebenprodukten (nutztierartige Damwildhaltung) vom 2. November 1979
Maßnahmen zur Verminderung überhandnehmender freilebender Säugetiere und Vögel. Bestandsaufnahme, Berechtigung und tierschutzrechtliche Bewertung (1991) Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln, außer Kiwis, vom 10. Juni 1994 (in der ergänzenden Fassung vom 10. September 1996) Gutachten über die tierschutzgerechte Haltung von Vögeln Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen vom 10. Januar 1995
Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien vom 10. Januar 1995
Mindestanforderungen an die tierschutzgerechte Haltung von Säugetieren vom 10. Juni 1996
Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln (Teil 1: Körnerfresser) vom 10. Juli 1996
Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien vom 10. Januar 1997
Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Zierfischen (Süßwasser) vom 30. Dezember 1998
Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen) vom 2. Juni 1999
Leitlinien Leitlinien Tierschutz im Pferdesport vom 1. November 1992
Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 10. November 1995
Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen vom 27. Mai 1995
Bundeseinheitliche Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) und Mastputen vom 2. September 1999
Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen vom 4. August 2000 Anlage 3
Zusammenfassung der rheinland-pfälzischen Ausführungshinweise zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 a TierSchG Einleitung
Die Verfassungsmäßigkeit des § 4 a Tierschutzgesetz wurde durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bestätigt. Es ist eine fallspezifische Prüfung vorzunehmen.
Anforderungen an die substantiierte und nachvollziehbare Darlegung des zwingenden Grundes einer Religionsgemeinschaft
Unter Benennung hinreichend aussagekräftiger Tatsachen sind in schriftlicher Form begründete Ausführungen zum religiösen Standpunkt der konkreten religiösen Gemeinschaft (Gruppierung) vorzulegen, nach denen das Unterlassen der Betäubung vor dem Schächtschnitt zwingend geboten ist.
Dabei ist unter Bezugnahme auf die entsprechende Sure des Korans die für die Gemeinschaft verbindliche Auslegung, die den Verzehr von Fleisch betäubter Tiere zwingend verbietet, darzulegen und die Beschreibung des religiösen Lebens der Mitglieder der Gemeinschaft sowie die Ausübung der Religionspraxis durch die Gemeinschaft und ihrer Mitglieder vorzustellen.
Für die konkrete religiöse Gemeinschaft ist deren Struktur, die Mitgliederzahl sowie der Kundenstamm bzw. der Abnehmerkreis, für die der Antrag Relevanz hat, zu benennen. Die Abgabe an den freien Handel oder die Gastronomie ist nicht möglich.
Materielle Anforderungen an die Durchführung des Schlachtens ohne Betäubung
Es sind Angaben zur Art und Anzahl der zu schächtenden Tiere zu machen. Ferner hat eine Darlegung des Schlachtablaufes zu erfolgen.
Notwendig sind ebenso Angaben zur sachkundigen Person muslimischen Glaubens, welche das Schächten durchführt.
Bei beruflicher Tätigkeit ist eine Sachkundebescheinigung der zuständigen Behörde für das Schlachten gemäß § 4 Abs. 1 Tierschutzgesetz i. V. m. § 4 Abs. 2 der Tierschutzschlachtverordnung vorzulegen; zusätzlich die Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten zum Schächten durch eine bundesweit anerkannte Stelle.
Bei nicht beruflicher Tätigkeit z. B. im Rahmen des Opferfestes hat die Prüfung der Sachkunde unter Einbeziehung eines Fragenkataloges bei der zuständigen Behörde zu erfolgen. Es kann gefordert werden, die praktischen Fähigkeiten an einem zuvor betäubten Tier nachzuweisen.
Detaillierte Angaben zum Schlachtbetrieb, in dem die Schlachtung ohne Betäubung erfolgt, sind vorzulegen, insbesondere zu technischen Einrichtungen und deren Handhabung. Damit soll sichergestellt werden, dass die Tiere ohne unnötige Belastung ruhiggestellt werden und die besonderen technischen Einrichtungen zur ungehinderten und sicheren Durchführung des Schächtschnitts und der ungestörten Entblutung vorhanden sind.
Auch für das Opferfest darf die Durchführung nur in nach Fleischhygienerecht zugelassenen oder registrierten Betrieben genehmigt werden.
Sicherstellung der Absatzwege
Das durch Schächtung gewonnene Fleisch darf nur an Angehörige der im Antrag genannten Religionsgemeinschaften abgegeben werden.