Mehrkosten für die Landeskasse durch das Ersetzen des Staatssekretärs Glahn (FDP) durch den Abteilungsleiter im Wirtschaftsministerium Ministerialdirigent Strutz (FDP)

Die FDP hat in der Landesregierung das Vorschlagsrecht für die Staatssekretäre im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.

Herr Staatssekretär Glahn soll aus persönlichen Gründen vorzeitig aus dem Amt scheiden (Sonntag Aktuell vom 4. Juli 2004 „Personalkarussell der FDP zwei Jahre vor der Landtagswahl ­ Strutz ersetzt Glahn als Staatssekretär"). In der Rheinpfalz vom 17. Juni 2004 im „Kommentar Wahlkampf beginnt" zum Artikel „Staatssekretär Glahn soll vorzeitig aufhören" heißt es: „Vermutlich muss sich Glahn aber auch den ungeschriebenen Gesetzen der Parteipolitik unterwerfen. So gilt der FDP-Bezirk Rheinhessen bei der Besetzung von politischen Spitzenämtern als unterrepräsentiert..." In der Mainzer Rheinzeitung vom 18. Juni „Halbzeit ­ Wechsel im FDP-Ministerium" ist nachzulesen: „Wie es in der FDP heißt, ist ein Wechsel ohne Streit nach der Kommunalwahl, schon sehr lange beschlossen. Politiker in Rheinhessen trauen (Herrn Strutz)... zu, dass er ideenreich Wähler bei der Landtagswahl 2006 und möglichst darüber hinaus mobilisieren kann."

In der Rheinpfalz vom 18. Juni „Kritik an Ablösung von Staatssekretär Glahn" heißt es: „Die vorzeitige Ablösung von FDP-Wirtschaftsstaatssekretär Glahn findet innerhalb der Partei nicht nur Zustimmung."

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche zusätzlichen Ausgaben für den Landeshaushalt werden durch das vorzeitige Ausscheiden des Staatssekretärs Glahn im Jahr 2004, 2005 und 2006 erforderlich?

2. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sie mit ihrem Handeln einen Beitrag zur Ämterpatronage und zur Staatsverdrossenheit leistet?

3. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass es unzulässig ist, wenn ein Staatssekretär aus parteipolitischen Proporzgründen zurücktritt? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

4. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass ein vorzeitiges Ausscheiden als Staatssekretär unzulässig ist, um der Partei einen besseren Wahlkampf zu ermöglichen? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 30. Juli 2004 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1: Im Rahmen des beabsichtigten Wechsels in der Funktion des Staatssekretärs ist eine interne Nachbesetzung durch einen bisherigen Abteilungsleiter der Besoldungsgruppe B 6 vorgesehen. Dessen höherer Besoldung als zukünftiger Staatssekretär stehen Einsparungen gegenüber, da die von ihm derzeit gehaltene Stelle der Besoldungsgruppe B 6 zunächst nicht genutzt wird. Für eine genaue Gegenüberstellung der Mehrausgaben und der Einsparungen müssten mehrere theoretisch mögliche Varianten berücksichtigt werden, zumal der bisherige Amtsinhaber aufgrund seines Lebensalters auch jederzeit einen Antrag auf Versetzung in den Ruhe stand stellen kann. Eine exakte Ermittlung der tatsächlich in den Jahren bis 2006 anfallenden Personalausgaben ist deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich.

Zu Frage 2: Nein.

Zu Fragen 3 und 4:

Nach dem Beamtenrecht kann die Versetzung eines Staatssekretärs in den Ruhestand ohne Angabe von Gründen erfolgen. Deshalb sieht die Landesregierung keine Veranlassung, öffentliche Aussagen zu kommentieren oder sich zu hypothetischen Fragestellungen zu äußern.