In der JVA Zweibrücken arbeitet der Sozialdienst zusammen mit dem Verein Solwodi e V und der Beratungsstelle für Migrantinnen aus

Mit Ausnahme der JVA Zweibrücken sind bisher keine Nichtregierungsorganisationen an die Vollzugsanstalten herangetreten, um Zutritt zwecks Betreuung von Abschiebungshäftlingen zu erhalten.

In der JVA Zweibrücken arbeitet der Sozialdienst zusammen mit dem Verein Solwodi e. V. und der Beratungsstelle für Migrantinnen aus Saarbrücken.

38. Welche Möglichkeiten gibt es für mittellose Abschiebungshäftlinge, aus der Haft heraus Kontakt mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aufzunehmen bzw. diese zu mandatieren?

39. Welche Möglichkeiten der Finanzierung anwaltlicher Tätigkeit für die Betroffenen sind geschaffen worden?

Eine aufgrund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertre tung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) eingerichtete Stelle, die ausreisepflichtigen Personen, die sich in Abschiebungshaft befinden oder aus Justizvollzugsanstalten oder den Gewahrsamseinrichtungen heraus abgeschoben werden sollen, Rechtsberatung erteilt, besteht in Rheinland-Pfalz nicht. Ein entsprechendes Bedürfnis ist bislang weder von der gerichtlichen Praxis noch von Seiten der Anwaltschaft an die rheinland-pfälzische Landesregierung herangetragen worden.

In den beiden Gewahrsamseinrichtungen existiert unabhängig hiervon allerdings eine kostenlose Rechtsberatung aus Mitteln der evangelischen wie der katholischen Kirche. Darüber hinaus haben die Ausreisepflichtigen in den Gewahrsamseinrichtungen die Möglichkeit, im Rahmen kostenfreier Telefonate Kontakt zu Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten aufzunehmen.

Mittellosen Abschiebungshäftlingen, bei denen die Abschiebungshaft in Justizvollzuganstalten vollzogen wird, wird insbesondere durch den Sozialdienst der Anstalt Hilfe zuteil, um Kontakt mit Rechtsanwälten aufzunehmen. Den Abschiebungshaftgefangenen steht auch die Möglichkeit offen, auf schriftlichem Wege mit Rechtsanwälten Kontakt aufzunehmen und diese zu mandatieren.

40. Werden die Kosten der Abschiebungshaft den Häftlingen in Rechnung gestellt? Wenn ja:

a) zu welchen Anteilen und bis zu welchen Pfändungsfreigrenzen,

b) welche Gesamtsumme wurde in den Jahren 2000 bis 2003 sowie im ersten Quartal 2004 wie vielen Personen in Rechnung gestellt (bitte nach Jahren getrennt aufführen)?

Zu Frage 40 a:

Nach § 82 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hat der Ausländer die Kosten der Abschiebung zu tragen, die von der Ausländerbehörde durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Zu den Kosten der Abschiebung gehören nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG u. a. auch die Kosten der Abschiebungshaft, die gegenwärtig 87 Euro pro Tag betragen.

Wird der Leistungsbescheid im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt, gelten gemäß § 55 Abs. 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Zu Frage 40 b:

Eine diesbezügliche Statistik wird nicht geführt. Unabhängig davon erfolgt die Geltendmachung von Abschiebungskosten in der Praxis regelmäßig erst dann, wenn auch Erfolgsaussichten für eine Beitreibung bestehen. Nach erfolgter Abschiebung können die Kosten der Abschiebung jedoch vielfach nicht mehr realisiert werden.

41. Wie viele

a) Todesfälle,

b) Suizidversuche gab es in den Jahren 2000 bis 2003 und im ersten Quartal 2004 in der Abschiebungshaft (bitte nach Jahren, Hafteinrichtungen, Geschlecht und Nationalitäten sowie nach der jeweiligen Haftdauer der Inhaftierten getrennt aufführen)?

In den Gewahrsamseinrichtungen des Landes Rheinland-Pfalz sowie den Justizvollzugsanstalten kam es in dem in Rede stehenden Zeitraum beim Vollzug von Abschiebungshaft weder zu Todesfällen noch zu Suizidversuchen.

42. In wie vielen Fällen sind in den Jahren 2000 bis 2003 sowie im ersten Quartal 2004 Übergriffe von Beamten und Bediensteten des Vollzugs gegenüber Abschiebungshäftlingen bekannt geworden und welche Folgen hatten entsprechende Vorwürfe jeweils für die Beschuldigten (bitte nach Jahren und Hafteinrichtungen getrennt aufführen)?

In den Gewahrsamseinrichtungen des Landes Rheinland-Pfalz sowie den Justizvollzugsanstalten kam es in dem in Rede stehenden Zeitraum beim Vollzug von Abschiebungshaft zu keinerlei Übergriffen von Beamten und Bediensteten des Vollzugs gegenüber Abschiebungshäftlingen.

43. Wie viele ausländische Gefangene befanden sich in den Jahren 2000 bis 2003 sowie im ersten Quartal 2004 ausschließlich aufgrund von Verstößen gegen Vorschriften des Ausländer- oder des Asylverfahrensgesetzes

a) in Untersuchungshaft,

b) in Strafhaft (bitte jeweils nach Jahren und nach den in Rede stehenden Vorschriften getrennt aufführen)? Diesbezügliche Statistiken werden von den Ausländerbehörden nicht geführt. Eine Beantwortung wäre im Übrigen über die Justizverwaltung nur mit einem unverhältnismäßig hohen Personal- und Verwaltungsaufwand möglich gewesen.

44. Gegen wie viele ausländische Untersuchungs- oder Strafgefangene wurde in den Jahren 2000 bis 2003 sowie im ersten Quartal 2004

Abschiebungshaft als Überhaft angeordnet (bitte nach Jahren und nach Dauer der vorhergehenden Untersuchungs- oder Strafhaft sowie nach Dauer der anschließenden Abschiebungshaft getrennt aufführen)? Diesbezügliche Statistiken werden von den Ausländerbehörden sowie den Gewahrsamseinrichtungen nicht geführt. Daher können für den Vollzug von Abschiebungshaft in den Gewahrsamseinrichtungen keine entsprechenden Daten geliefert werden.

Für den Vollzug von Abschiebungshaft in Amtshilfe durch die Justizvollzugsanstalten können die entsprechenden Daten der nachfolgenden Übersicht entnommen werden: JVA Wittlich:

Zur Beantwortung der Frage wird auf die Anlage 2 Bezug genommen. Für den Zeitraum 2000 bis 30. gegen einen Gefangenen wurde U-Haft am selben Tag wie Abschiebehaft angeordnet

­ 2004 keine nach Strafhaft:

­ 2002 gegen einen Gefangenen nach Strafhaft von 180 Tagen mit Abschiebungshaft von 3 Tagen

­ 2003 gegen sieben Gefangene nach Strafhaft von 7, 11, 15, 22, 73, 89 und 170 Tagen mit ­ in der JVA verbüßter ­ Abschiebungshaft von zwei und neun Tagen, bei zwei Gefangenen wurde die angeordnete Abschiebungshaft nicht mehr in der JVA vollzogen;

­ 2004 gegen vier Gefangene nach Strafhaft von 3, 40, 57 und 137 Tagen mit ­ in der JVA verbüßter ­ Abschiebungshaft ­ von jeweils zwei Tagen, bei zwei Gefangenen wurde die angeordnete Abschiebungshaft nicht mehr in der JVA vollzogen.

JVA Zweibrücken:

In nur zwei Fällen war Abschiebungshaft als Überhaft angeordnet. In keinem Falle musste mit der Vollstreckung der Abschiebungshaft in der JVA Zweibrücken begonnen werden.

In einem Fall war eine 18-monatige Freiheitsstrafe verbüßt, im zweiten Fall eine zweijährige Freiheitsstrafe.

JVA Trier: Zeitraum ab 1. Juli 2002 (Für den Zeitraum davor liegen keine statistischen Angaben abrufbereit vor): Abschiebehaft als Überhaft: zweites Halbjahr 2002 Untersuchungsgefangene: ein Gef. ­ 3 Monate Abschiebehaft ­ vorher 7 Monate U-Haft Strafgefangene: ein Gef. ­ 3 Monate Abschiebehaft ­ vorher 68 Tage ein Gef. ­ 2 Monate Abschiebehaft ­ vorher 30 Tage ein Gef. ­ 2 Monate Abschiebehaft ­ vorher 20 Tage

Jahr 2003: Untersuchungsgefangene: ein Gef. ­ 3 Monate Abschiebehaft ­ vorher 2 Monate U-Haft ein Gef. ­ 3 Monate Abschiebehaft ­ vorher 1 Monat U-Haft Strafgefangene: ein Gef. ­ 3 Monate Abschiebehaft ­ vorher 55 Tage ein Gef. ­ 3 Monate Abschiebehaft ­ vorher 10 Tage ein Gef. ­ 3 Monate Abschiebehaft ­ vorher 6 Tage ein Gef. ­ 2 Monate Abschiebehaft ­ vorher 8 Monate Strafhaft Erstes Quartal 2004: Untersuchungsgefangene: Kein Gefangener Strafgefangene: ein Gef. ­ 3 Monate Abschiebehaft ­ vorher 1 Jahr, 1 Monat ein Gef. ­ 3 Monate Abschiebehaft ­ vorher 3 Monate und 69 Tage JVA Koblenz:

Ein Untersuchungshaftgefangener ­ Abschiebehaft ein Tag ­ vorher 15. Juni bis 17. Juni 2002 Untersuchungshaft.

Ein Strafgefangener ­ Abschiebehaft ein Tag ­ vorher 22. März bis 18. Mai 2004 Strafhaft.

JSA Wittlich: Jahr 2000 ­ kein Gefangener Jahr 2001 ­ ein Gefangener nach 6 1/2 Monaten Untersuchungshaft (Abschiebehaft wurde nicht vollzogen; der Gefangene wurde vielmehr abgeschoben) Jahr 2002 ­ kein Gefangener Jahr 2003 ­ kein Gefangener Jahr 2004 ­ ein Gefangener nach acht Monaten Jugendstrafe, ein Gefangener nach einem Jahr und drei Monaten Jugendstrafe (Dauer der Abschiebungshaft nicht bekannt, weil der Gefangene jeweils in die Abschiebehafteinrichtung verbracht wurde). JSA Schifferstadt:

In der JSA Schifferstadt wird keine Abschiebehaft vollzogen, sodass sich die Angaben auf die Haftdauer beschränken. Die Dauer der Abschiebungshaft ist nicht bekannt, weil der Gefangene jeweils in die Abschiebehafteinrichtung verbracht wurde.

Jahr Haftart nach folgender Haftdauer 2000 Strafhaft 1 1 J. 6 Mon.

U-Haft 4

2

1

2001 U-Haft 1

1

1

1

2002 Strafhaft 1 6 Mon.

1 1 J. 5 Mon.

1 2 J. 7 Mon.

U-Haft 3

1

1

3

2003 Strafhaft 1 6 Mon.

1 1 J. 3 Mon.

2 1 J. 6 Mon.

1 1 J. 9 Mon.

1 2 J. 5 Mon.

U-Haft 3

2004 Strafhaft 1 11 Mon.

1 2 J.