Naturschutzgebiete

Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebietes, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs-, Qualitäts- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),

Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes einschließlich geschützter Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und § 24 des Landespflegegesetzes (LPflG) sowie der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG (Qualitätskriterien),

Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 BNatSchG bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäischer Vogelschutzgebiete,

Naturschutzgebiete gemäß § 21 LPflG einschließlich einstweilig sichergestellter Naturschutzgebiete nach § 27 LPflG,

Naturparks gemäß § 19 LPflG einschließlich einstweilig sichergestellter Naturparks nach § 27 LPflG,

Biosphärenreservate (§ 25 des BNatSchG) und Landschaftsschutzgebiete gemäß § 18 LPflG einschließlich einstweilig sichergestellter Landschaftsschutzgebiete nach § 27 LPflG, geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 20 LPflG einschließlich einstweilig sichergestellter Landschaftsbestandteile nach § 27 LPflG,

Naturdenkmale gemäß § 22 LPflG einschließlich einstweilig sichergestellter Naturdenkmale nach § 27 LPflG,

Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 13 des Landeswassergesetzes (LWG), Heilquellenschutzgebiete gemäß § 18 LWG, Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 WHG in Verbindung mit § 88

LWG sowie Gewässerrandstreifen gemäß § 15 a LWG, geschützte Waldgebiete nach den §§ 17, 18 und 19 des Landeswaldgesetzes,

Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes, historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften, unter Schutz gestellte Kulturdenkmäler gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes (DSchPflG), Grabungsschutzgebiete im Sinne des § 22

DSchPflG sowie in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Kulturdenkmäler gemäß § 3 DSchPflG. 3 Merkmale der möglichen Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen: dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung), dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen, der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.

A. Allgemeines:

Mit der Änderung des Landesstraßengesetzes wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die seit dem Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40) ­ nachfolgend UVP-Richtlinie genannt ­ sowie der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) ­ nachfolgend UVP-Änderungsrichtlinie genannt ­ bei Vorliegen der Voraussetzungen für Straßenbauvorhaben nach Landesrecht bereits durchgeführt worden ist, nach den Vorgaben der europarechtlichen Vorschriften auch formell in Landesrecht umgesetzt. Die Umsetzung orientiert sich eng an dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359), und bestimmt die entsprechende Anwendung der darin enthaltenen Verfahrensvorschriften auch für die straßenrechtlichen Verfahren nach Landesrecht.

Die Vorhaben, die unter den UVP-Anwendungsbereich nach diesem Gesetz fallen, werden in der neu eingeführten Anlage 1 geregelt. Für große Vorhaben (Anlage 1 Nr. 1 bis 3) wird die UVP-Pflicht umfassend eingeführt. Für kleinere Vorhaben (Anlage 1 Nr. 4 und 5) wird eine Vorprüfung (so genanntes Screening-Verfahren) zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit im Einzelfall vorgeschrieben. Dabei wird zwischen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles für mittlere Vorhaben (Anlage 1 Nr. 5) mit einer Prüfung sämtlicher Kriterien der neu eingeführten Anlage 2 und einer eingeschränkten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles für kleine Vorhaben (Anlage 1 Nr. 4) unterschieden.

Mit dieser Systematik wird auch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. September 1999 ­ Rs. C 392/96 ­ (so genanntes Irland-Urteil) Rechnung getragen. Nach diesem Urteil kann auch bei kleineren Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich werden, wenn die Vorhaben Auswirkungen auf schützenswerte Gebiete haben können.

Unterschiedliche Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind durch die Änderung des Landesstraßengesetzes nicht zu erwarten.

Von einer Gesetzesfolgenabschätzung wird abgesehen. Bei den vorgesehenen Änderungen handelt es sich um zwingende Regelungen aufgrund von Vorgaben des europäischen Rechts.

Da diese europarechtlichen Bestimmungen auch bisher schon berücksichtigt worden sind, verfügt der Gesetzentwurf weder über eine große Wirkungsbreite noch ist mit zusätzlichen erheblichen Auswirkungen zu rechnen.

Der Gesetzentwurf hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf die Kommunen. Das Konnexitätsprinzip wird daher nicht berührt.

Durch diese Ergänzung der abzuwägenden Belange wird die Bedeutung der Umweltverträglichkeit, die an und für sich bereits im Rahmen der „öffentlichen Belange" zu berücksichtigen ist, hervorgehoben.

Zu Buchstabe b (§ 5 Abs. 3 Satz 1)

Es wird klargestellt, dass ein Plangenehmigungsverfahren nicht zulässig ist, soweit ­ unmittelbar aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen oder aufgrund des Ergebnisses einer Vorprüfung ­ eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Gleichzeitig werden die Bestimmungen über das Plangenehmigungsverfahren an § 17 Abs. 1 a Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286) angepasst, indem bei der Plangenehmigung das Benehmen mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, herzustellen ist und die Plangenehmigung auch dann zulässig ist, wenn Rechte Dritter tangiert werden, die Betroffenen sich jedoch mit der Inanspruchnahme einverstanden erklärt haben.

Zu Buchstabe c (§ 5 Abs. 4)

Die Bestimmung über ein Absehen von Planfeststellung und Plangenehmigung wird in Anlehnung an § 17 Abs. 2 FStrG neu gefasst.

Zu Buchstabe d (§ 5 Abs. 5 Satz 1)

Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass das Planfeststellungsverfahren auch in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 sich nach den Bestimmungen des Landesstraßengesetzes richtet.

Zu Nummer 3 (§ 5 a) § 5 a regelt die Umweltverträglichkeitsprüfung für nach dem Landesstraßengesetzes zuzulassende Vorhaben.

Absatz 1 Satz 1 bestimmt die Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist.

Begründung:

Da die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren ist, wird mit Absatz 1 Satz 2 für UVP-pflichtige Vorhaben die Planfeststellung als Trägerverfahren festgelegt. Soweit sich aus Anlage 1 Spalte 1 oder aufgrund einer durchgeführten Vorprüfung (Anlage 1 Spalte 2) eine UVP-Pflicht ergibt, ist die Umweltverträglichkeitsprüfung in dem Trägerverfahren durchzuführen. Nur soweit eine UVP-Pflicht nicht besteht oder die durchgeführte Vorprüfung keine Notwendigkeit für eine Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, kann künftig noch eine Plangenehmigung erteilt (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) oder auf die Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens verzichtet werden (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 1).

Hinsichtlich der Gemeindestraßen (§ 3 Nr. 3 Buchst. a) und der sonstigen Straßen (§ 3 Nr. 3 Buchst. b) ist zu beachten, dass diese nur dann nach den Regelungen des Landestraßengesetzes planfestgestellt werden, wenn es sich um Straßen mit besonderer Verkehrsbedeutung handelt und die Durchführung der Planfeststellung auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast durch die oberste Straßenbaubehörde vorgeschrieben worden ist (§ 5 Abs. 5). Das notwendige Baurecht für Gemeindestraßen und sonstige Straßen wird in der Regel aber nicht durch Planfeststellung, sondern vielmehr durch einen Bebauungsplan geschaffen. Auch bei Landes- und Kreisstraßen entfällt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 die Planfeststellungspflicht, wenn ein Bebauungsplan nach § 9 des Baugesetzbuchs vorliegt. Sofern für ein nach der Anlage 1 UVP-pflichtiges Vorhaben, insbesondere Gemeindestraßen, ein Bebauungsplan vorliegt, ist ebenfalls eine Planfeststellung nicht erforderlich. In diesem Falle findet auch § 5 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Durch Absatz 2 wird die entsprechende Anwendbarkeit der Verfahrensbestimmungen des (Bundes-)Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung festgelegt. Damit wird gesichert, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen sowohl nach Bundesrecht als auch nach Landesrecht nach den gleichen Kriterien und Verfahrensvorschriften erfolgen. Anstelle der Anlagen 1 und 2 UVPG sind die Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes anzuwenden.

Durch die entsprechende Anwendbarkeit des Bundesrechts ist insbesondere gewährleistet, dass auch die Bestimmungen über kumulierende Verfahren (§ 3 b UVPG) sowie die UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 3c UVPG) auch für Vorhaben nach dem Landesstraßengesetz entsprechend gelten.

Absatz 3 entspricht systematisch der Regelung des § 3 a UVPG und nimmt die für das Landesrecht erforderlichen Konkretisierungen vor. Danach stellt die zuständige Planfeststellungsoder Plangenehmigungsbehörde fest, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Soweit eine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 durch die Plangenehmigungsbehörde die Erforderlichkeit der Durchführung einer (förmlichen) Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, ist das Verfahren in ein Planfeststellungsverfahren als Trägerverfahren zu überführen (vgl. Absatz 1 Satz 2). Absatz 4 stellt klar, dass die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Absätze 2 und 3 für in Bebauungsplänen enthaltene Straßen nicht gelten, da die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund seines § 17 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG unmittelbar anzuwenden sind.

Zu Nummer 4 (Anlagen 1 und 2)

Zu Anlage 1

Durch Anlage 1 werden die Vorhaben festgelegt, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist.

Zu Anlage 2

Anlage 2 legt die Kriterien für die allgemeine sowie die standortbezogene Vorprüfung nach § 3 c Abs. 1 Satz 1 und 2

UVPG fest.

Zu Artikel 2

Durch die Änderung der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenrechts (Absatz 1) wird dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr auch die Zuständigkeit für die Durchführung der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei Umweltverträglichkeitsprüfungen übertragen.

Die Entsteinerungsklausel (Absatz 2) gewährleistet, dass das zuständige Ministerium die geänderte Landesverordnung künftig wieder in eigener Zuständigkeit ändern oder aufheben kann.

Zu Artikel 3 Absatz 1 regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.

Durch Absatz 2 ist die Änderung auch auf laufende Verfahren anzuwenden, sofern das Genehmigungsverfahren nicht bereits durch einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung abgeschlossen ist. Absatz 2 trägt damit dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der unmittelbaren Geltung der UVP-Richtlinie seit dem 15. März 1999 bereits für eine Reihe von Vorhaben Umweltverträglichkeitsprüfungen erforderlich sind, für deren weitere Durchführung nun das vorliegende Gesetz anzuwenden ist.

Absatz 3 regelt, unter welchen Voraussetzungen das Landesstraßengesetz abweichend von Absatz 2 weiterhin in seiner bisherigen Fassung Anwendung findet. Dies ist dann der Fall, wenn vor dem 14. März 1999, dem Tag des Ablaufs der Umsetzungsfrist der UVP-Änderungsrichtlinie, der bestimmte Mindestanforderungen erfüllende Antrag auf Zulassung des Verfahrens gestellt (Nummer 1) oder in sonstiger Weise ein UVP-relevantes Verfahren förmlich eingeleitet worden ist (Nummer 2).