Neuordnung des Sozialhilferechts des Bundes

A. Allgemeines

1. Neuordnung des Sozialhilferechts des Bundes

Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), wird das Sozialhilferecht modernisiert und zugleich in das Sozialgesetzbuch als dessen Zwölftes Buch (SGB XII) eingeordnet. Die Sozialhilfereform tritt bis auf wenige Ausnahmen zum 1. Januar 2005 in Kraft; gleichzeitig tritt das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), außer Kraft.

Die bisherige Unterscheidung zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe in besonderen Lebenslagen wird aufgegeben; die Hilfe zum Lebensunterhalt und die einzelnen Leistungsarten der Hilfe in besonderen Lebenslagen werden als gleichwertige Leistungen in unterschiedlichen Notlagen nebeneinander gestellt. Insbesondere durch das Herauslösen erwerbsfähiger Menschen und ihrer Bedarfsgemeinschaften aus der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 21 SGB XII) verschiebt sich die Gewichtung zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt einerseits und der Hilfe in besonderen Lebenslagen als Gesamtheit andererseits deutlich.

Im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch wird die bisherige Unterscheidung zwischen örtlichen Trägern und überörtlichem Träger der Sozialhilfe übernommen. Zu örtlichen Trägern der Sozialhilfe bestimmt das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch die Landkreise und kreisfreien Städte (mit einer Öffnungsmöglichkeit durch Landesrecht); die Bestimmung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe bleibt dem Landesgesetzgeber überlassen (§ 3 SGB XII).

Die sachliche Zuständigkeit liegt nach § 97 Abs. 1 SGB XII weiterhin grundsätzlich bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe. Nur in den im Bundesrecht (§§ 24 und 97 Abs. 3 SGB XII) oder im Landesrecht einzeln aufgeführten Sachgebieten wird davon abweichend eine sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe begründet.

In Übernahme der bisherigen Rechtslage ermächtigt § 99 SGB XII die Länder, zu bestimmen, dass und inwieweit die Landkreise kreisangehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; vergleichbares gilt für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

Schließlich werden die Regelungen des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310 ­ 1335 ­), zuletzt geändert durch Artikel 11a des Gesetzes vom 24.Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), ­ unter Aufhebung dieses Gesetzes ­ in das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (§§ 41 bis 46) übernommen.

2. Derzeit geltendes Landesrecht

Das Landesgesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AGBSHG) vom 8. März 1963 (GVBl. S. 79), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2000 (GVBl. S. 526), BS 217-1, enthält zusammen mit hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen ergänzende landesrechtliche Regelungen zum Bundessozialhilfegesetz. Insbesondere werden die erforderlichen Zuständigkeitsbestimmungen getroffen.

Darüber hinaus sieht das Gesetz Kostenbeteiligungen zwischen den Gebietskörperschaften vor und es regelt die Bildung des Landessozialbeirats durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit. Schließlich enthält das Gesetz Verfahrensregelungen, die eine schnelle und unbürokratische Leistung von Sozialhilfe ermöglichen.

Vergleichbare Regelungen für den Bereich der bedarfsorientierten Grundsicherung enthält das Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (AGGSiG) vom 6. März 2003 (GVBl. S. 37, BS 82-3); in diesem Gesetz sind darüber hinaus Bestimmungen über finanzielle Leistungen zugunsten der kommunalen Träger der Grundsicherung getroffen.

3. Wesentlicher Inhalt des vorliegenden Gesetzentwurfs

Der Wegfall des Bundessozialhilfegesetzes und des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zum 1. Januar 2005, verbunden mit einigen Neuregelungen beispielsweise im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit, macht es notwendig, ein neues Landesausführungsgesetz zu erlassen. Der Gesetzentwurf übernimmt in wesentlichen Teilen die Regelungen der bisherigen Ausführungsgesetze zum Bundessozialhilfegesetz und zum Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die sich im praktischen Vollzug bewährt haben.

Insbesondere bleibt auch die Kostenbeteiligung der örtlichen Träger an den Aufwendungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe bestehen. Hierbei erfolgt für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten jedoch eine Modifikation dahingehend, dass künftig alle Landkreise und kreisfreien Städte nach einem bestimmten Schlüssel an diesen Aufwendungen beteiligt werden.

Im Rahmen der Beteiligung der Verbandsgemeinden und der verbandsfreien Gemeinden an den Aufwendungen der Landkreise erfolgt eine Zusammenführung der Sach- und Finanzverantwortung dahingehend, dass künftig die ausführende Verwaltung (und damit nicht mehr die Ortsgemeinden) auch den Kostenbeteiligungsanteil zu erbringen hat.

Nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der Fassung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), übernimmt der Bund von der den Ländern nach § 34 Abs. 1 WoGG verbleibenden Hälfte des Wohngelds, das ihnen nicht vom Bund erstattet wird, seit dem 1. März 2003 jährlich einen Festbetrag in Höhe von 409 Millionen Euro, der auf die Länder entsprechend ihren Aufwendungen für das Wohngeld nach dem fünften Teil des Wohngeldgesetzes im Jahr 2002 aufgeteilt wird. Die Bundesmittel, die einen AusBegründung gleich für die den Landkreisen und kreisfreien Städten im Zusammenhang mit den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entstehenden Aufwendungen darstellen, werden auch künftig in vollem Umfang an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet.

Insbesondere im Interesse der örtlichen Träger der Sozialhilfe wird diesen künftig die eigenverantwortliche Entscheidung ermöglicht, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie sozial erfahrene Dritte beim Widerspruchsverfahren beteiligen; § 116 Abs. 2 SGB XII lässt hier entsprechende landesrechtliche Öffnungsklauseln zu. Wegen der vergleichbaren Situation im Bereich der Kriegsopferfürsorge soll auch dort eine entsprechende Öffnungsklausel für die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge aufgenommen werden.

Schließlich werden ­ soweit erforderlich ­ in einer Reihe von Landesgesetzen und Landesverordnungen im Wesentlichen redaktionelle Folgeänderungen zu den Änderungen im Bundes- und Landesrecht vorgenommen.

4. Finanzielle Auswirkungen

Das im Entwurf vorliegende Gesetz übernimmt weitestgehend die Regelungen der derzeitigen Landesausführungsgesetze zum Bundessozialhilfegesetz und zum Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Finanzielle Be- oder Entlastungen des Landes sind daher nicht zu erwarten. Auch die finanzielle Belastung der kommunalen Gebietskörperschaften ändert sich in ihrer Gesamtheit nicht; § 6 Abs. 3, der dem Schutz der Standortkommunen dient, dehnt zwar die Kostenbeteiligung auf alle örtlichen Träger der Sozialhilfe in Rheinland-Pfalz aus, ändert aber am prozentualen kommunalen Kostenanteil nichts.

5. Gesetzesfolgenabschätzung

Die Notwendigkeit und die Auswirkungen der im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen wurden im Rahmen einer internen Gesetzesfolgenabschätzung mit folgenden wesentlichen Ergebnissen geprüft:

Der Gesetzentwurf enthält die erforderlichen Regelungen zur Umsetzung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und knüpft hierbei weitgehend an langjährig bewährte Strukturen an.

Eine Reihe der vorgesehenen Änderungen, insbesondere die Verlagerung der Kostenbeteiligung generell auf die Verbandsgemeinden und die verbandsfreien Gemeinden und der Wegfall der „zwingenden Beteiligung" sozial erfahrener Dritter beim Widerspruchsverfahren, entsprechen den bisher geäußerten Wünschen von kommunalen Spitzenverbänden und dienen gleichzeitig der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung. Darüber hinaus werden insgesamt fünf Ausführungsverordnungen obsolet und können aufgehoben werden.

6. Gender Mainstreaming

Die im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen betreffen in erster Linie Behördenzuständigkeiten und finanzielle Zuordnungen und Ausgleiche. Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind daher von dem im Entwurf vorliegenden Gesetz nicht zu erwarten.

7. Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände und des Kommunalen Rats

Der Städtetag Rheinland-Pfalz und der Landkreistag Rheinland-Pfalz weisen in ihren Stellungnahmen darauf hin, dass der Gesetzentwurf im Wesentlichen bei den bereits im Landesgesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes festgelegten Zuständigkeiten bleibt. Der Städtetag Rheinland-Pfalz weist besonders auf die Notwendigkeit hin, die Aufgabenzuständigkeit einem Sozialhilfeträger zu übertragen. Das im Entwurf vorliegende Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch trifft Regelungen, die mit Rücksicht auf das In-Kraft-Treten des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch am 1. Januar 2005 zeitnah erfolgen müssen. Eine Zusammenführung der sachlichen Zuständigkeit ­ etwa bei der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ­ bleibt der geplanten späteren Novellierung des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorbehalten.

Für die Übergangszeit bis zum In-Kraft-Treten eines novellierten Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen erforderlich.

Zu den Änderungswünschen im Einzelnen:

Der Städtetag Rheinland-Pfalz schlägt eine Anpassung des § 2 Abs. 2 Nr. 8 an § 3 Abs. 1 Nr. 1 AGBSHG vor. Dies ist entsprechend umgesetzt.

Nicht gefolgt wird dem Vorschlag des Städtetags Rheinland-Pfalz, die Neuregelung in § 6 Abs. 3 hinsichtlich der Aufteilung der Kostenbeteiligung allein auf die Bevölkerungszahlen auszurichten. Die Beteiligung erfolgt auch unter Berücksichtigung der Hilfe zum Lebensunterhalt, um einseitige Belastungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe zu vermeiden, die in keinem Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialhilfeleistungen stehen. Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt ein geeignetes Kriterium dar, da sie auch nach In-Kraft-Treten des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Leistung der Sozialhilfe bestehen bleibt und als solche eine größere Nähe zu der hier geregelten Frage der Kostenbeteiligung aufweist als etwa die Grundsicherung für Arbeit Suchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Im Übrigen ist derzeit nicht abzusehen, wann und in welcher Form aussagekräftige Statistiken über die Grundsicherung für Arbeit Suchende veröffentlicht werden, sodass eine gesetzliche Regelung bereits aus diesem Grund derzeit nicht auf diese Leistung abstellen kann.

Gefolgt wird dem Städtetag Rheinland-Pfalz hinsichtlich seines Vorschlags zu § 7 (Herausnahme der Leistungen nach § 32 SGB XII); die derzeitige Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 AGBSHG wird inhaltsgleich übertragen (§ 7 Abs. 1 Satz 2). Dagegen wird die Regelung des § 12 beibehalten, da sie den örtlichen Trägern der Sozialhilfe in der Frage der Beteiligung sozial erfahrener Dritter beim Widerspruchsverfahren größtmögliche Entscheidungsfreiheit gibt. Die vom Städtetag Rheinland-Pfalz vorgeschlagene Änderung des § 16 wird berücksichtigt. Es wird keine „Delegation" hinsichtlich der Durchführung der Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen mehr vorgesehen (Anpassung an die derzeitige Rechtslage).

Damit wird auch einem Anliegen des Landkreistags Rheinland-Pfalz entsprochen.

Der Landkreistag Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass der Zuständigkeitskatalog des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nicht mehr die Versorgung behinderter Menschen mit Körperersatzstücken, großen orthopädischen und größeren anderen Hilfsmitteln enthält. Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe für diese Leistungen ist nunmehr in § 2 Abs. 2 Nr. 3 aufgenommen worden.

Dem Wunsch des Landkreistags Rheinland-Pfalz nach einer Streichung des § 6 Abs. 3 wird nicht gefolgt, da diese Bestimmung zum Schutz der „Standortkommunen" erforderlich ist.

Die derzeitige Regelung zur Beteiligung an den Aufwendungen des Landes als überörtlichem Träger der Sozialhilfe belastet die örtlichen Träger der Sozialhilfe einseitig, die spezielle Angebote für Hilfe Suchende finanzieren. Eine breitere Basis für die Kostenbeteiligung ist zudem gerechtfertigt, weil die Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, nicht ausschließlich aus „Standortkommunen" stammen. Der Landesgesetzgeber ist befugt, entsprechende Regelungen zur Kostenbeteiligung zu treffen.

Eine Änderung des § 7 mit dem Ziel der Einführung einer „Kostenbeteiligungsspanne" ist nicht vorgesehen, da ein entsprechendes Votum des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz fehlt. Die vom Landkreistag Rheinland-Pfalz vorgeschlagenen Änderungen sollten erst erfolgen, wenn hierüber Einvernehmen in der „kommunalen Familie" besteht.

Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz regt an, § 2 Abs. 2 dahingehend zu konkretisieren, dass die Regelung des § 97 Abs. 4 SGB XII unberührt bleibt. Außerdem soll klargestellt werden, dass dies auch gelte, wenn die Kostenübernahme durch einen anderen Sozialleistungsträger erfolgt. Der Anregung wird nicht gefolgt, weil eine entsprechende Regelung nicht als erforderlich angesehen wird.

Nicht übernommen wird auch der Vorschlag des Gemeindeund Städtebunds Rheinland-Pfalz nach einer Verknüpfung der Interessenquote von 25 v. H. in § 7 Abs. 1 mit der Voraussetzung, dass die betreffende Aufgabe auch faktisch auf die Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden delegiert ist.

Die derzeit geltende Regelung wird beibehalten, um eine Ungleichbehandlung und Benachteiligung von Delegationsnehmern zu vermeiden.

Ebenfalls kein Bedürfnis wird für eine Klarstellung in § 7 gesehen, nach der die Kostenbeteiligung für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sich nach anderweitig nicht gedeckten Kosten der Landkreise richtet. Eine derartige Regelung findet sich auch derzeit nicht im Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Umgesetzt wurde die Anregung des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz, in § 7 die bisher unter § 13 BSHG fallenden Leistungen auszunehmen. § 7 Abs. 1 Satz 2 bestimmt dementsprechend, dass die Leistungen nach § 32 SGB XII ausgenommen bleiben.

Der Hinweis des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz, dass die Regelung in § 8 Abs. 3 nicht zu Mehrkosten für die Kommunen führen darf, erfordert keine Änderung oder Ergänzung, da mit dieser Bestimmung bereits bestehende Regelungen aus dem Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung übernommen werden.

Der Kommunale Rat hat in seiner Sitzung am 30. August 2004 den Gesetzentwurf einstimmig zur Kenntnis genommen.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1 (Träger der Sozialhilfe) § 1 enthält die landesrechtliche Bestimmung der Träger der Sozialhilfe (§ 3 SGB XII). Absatz 1 übernimmt den geltenden § 1 AGBSHG und bestimmt die Landkreise und die kreisfreien Städte zu örtlichen Trägern der Sozialhilfe, die diese Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge auch weiterhin als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung erfüllen. Gleichzeitig wird durch die Regelung klargestellt, dass in Rheinland-Pfalz nicht von der in § 3 Abs. 2 SGB XII enthaltenen Option zur Bestimmung anderer örtlicher Träger der Sozialhilfe Gebrauch gemacht wird.

Absatz 2 entspricht dem aktuellen § 2 AGBSHG. Überörtlicher Träger der Sozialhilfe bleibt auch künftig das Land. Die Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe obliegt wie derzeit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, wobei die Möglichkeit erhalten bleiben soll, bestimmte Aufgaben auf die dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung nachgeordneten Ämter für soziale Angelegenheiten zu übertragen.

Zu § 2 (Sachliche Zuständigkeit)

Die sachliche Zuständigkeit liegt nach § 97 Abs. 1 SGB XII grundsätzlich beim örtlichen Träger der Sozialhilfe. Eine sachliche Zuständigkeit für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe muss daher durch Landesrecht bestimmt werden, soweit nicht ausnahmsweise wie zum Beispiel in § 24 SGB XII im Bundesrecht selbst die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe festgelegt ist.

§ 2 enthält die Abgrenzung der von den örtlichen Trägern und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe wahrzunehmenden Aufgaben. Hierzu wird festgelegt, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe künftig für diejenigen Leistungsbereiche des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sachlich zuständig ist, für die er derzeit nach den entsprechenden Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes und des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes die Zuständigkeit besitzt. Die im Hinblick auf die im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch enthaltene neue Terminologie gegenüber den bisherigen Formulierungen vorgenommenen redaktionellen Änderungen bewirkt generell keine Änderungen im Rahmen der jeweiligen sachlichen Zuständigkeiten. Absatz 2 enthält eine zulässige Modifikation der Zuständigkeitsregelungen des § 97 Abs. 3 SGB XII, der einen Regelungsvorbehalt zugunsten der Länder ausdrücklich vorsieht.

Zu § 3 (Heranziehung von Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden durch die Landkreise) § 99 Abs. 1 SGB XII ermächtigt die Länder, zu bestimmen, dass und inwieweit die Landkreise die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände zur Durchführung von