Landesbausparkasse

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert: § 8 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Absatz 1 gilt nicht für die Handwerksinnungen, die Kreishandwerkerschaften, die Landesbank, die Landesbausparkasse, die Westdeutsche Immobilienbank und die Sparkassen."

Artikel 5:

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 3 und 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 und 4 treten am 19. Juli 2005 in Kraft.

A. Allgemeines:

Im Hinblick auf den im Juli 2005 eintretenden Wegfall von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung auf Grund der Verständigung mit der Kommission der EU sind alle Landesbanken gleichermaßen gehalten, ein gutes Rating aus eigener Kraft zu erreichen.

Die WestLB AG will ihre Beteiligung von 37,5 % an der Landesbank Rheinland-Pfalz aufgeben. Die beiden weiteren Gewährträger der Landesbank, der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz (SGV) und die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) beabsichtigen, die Landesbank als 100-prozentige Tochter mit Sitz in Mainz in den LBBW-Konzern zu integrieren, während der SGV im Gegenzug an der LBBW beteiligt wird. Diese Neuausrichtung wird von den beteiligten Instituten als zukunftsweisendes Modell angesehen und soll langfristig hochwertige Arbeitsplätze in Mainz sichern.

Die Landesbausparkasse wird in Rheinland-Pfalz derzeit als rechtlich unselbstständiger Teilbetrieb der Landesbank geführt, während die Landesbausparkassen in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen als rechtlich selbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts von den Sparkassen getragen werden. Die Sparkassen auch in Rheinland-Pfalz kooperieren besonders eng mit ihrem Verbundpartner Landesbausparkasse. Daher soll vor der Übertragung der Anteile der Landesbank an die LBBW die Landesbausparkasse von der Landesbank abgespalten werden.

Für die Abspaltung der Landesbausparkasse von der Landesbank ist ein Landesgesetz über die Errichtung der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz erforderlich, das in wesentlichen Teilen dem für Privatunternehmen geltenden Umwandlungsgesetz nachgebildet ist. In dem Gesetz werden der Umfang und Inhalt der Abspaltung geregelt und das zuständige Ministerium ermächtigt, den Abspaltungsplan durch Genehmigung festzustellen. Ferner wird die Haftung der beteiligten Rechtsträger für Altverbindlichkeiten festgelegt.

Im Sparkassengesetz wird eine neue Vorschrift § 26 b geschaffen, welche die Rechtsstellung des neuen Instituts „LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz" in Anlehnung an die Vorschriften über die Landesbank und die Westdeutsche Immobilienbank begründet.

Durch einen neuen § 25 Abs. 5 Sparkassengesetz wird der vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband verabschiedeten Mustersatzung für den Haftungsverbund der Sparkassen in Rheinland-Pfalz eine sichere Rechtsgrundlage gegeben. Die Neuregelungen der Haftungsverbünde werden nach heutiger Kenntnis in allen regionalen Sparkassen- und Giroverbänden entsprechend der Mustersatzung des Deutschen Sparkassenund Giroverbandes umgesetzt.

Für die „LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz" wird der Wegfall von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung entsprechend der Verständigung mit der Kommission der EU geregelt.

Der vorliegende Gesetzentwurf hat keinen geschlechtsspezifischen Bezug und ist daher gleichstellungspolitisch neutral.

Der Gesetzentwurf hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf die Kommunen. Das Konnexitätsprinzip wird daher nicht berührt.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1:

Zu § 1:

Die Errichtung der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz (Landesbausparkasse) erfolgt ähnlich der im Umwandlungsgesetz geregelten und für privatrechtliche Unternehmen geltenden Unternehmensabspaltung aus dem Vermögen der Landesbank. Die Festlegung der Summe, die zur Durchführung der Abspaltung den Rücklagen der Landesbank höchstens entnommen werden kann (Absatz 1 Satz 5), erfolgt im Hinblick auf den noch ausstehenden Jahresabschluss im Gesetzgebungsverfahren. Absatz 2 Satz 3 verweist auf das Umwandlungsgesetz, welches ergänzend gilt.

Der vermögensrechtlich maßgebliche Stichtag für die Abspaltung ist der 1. Januar 2005. Welches Vermögen von der Landesbank auf die Landesbausparkasse übergeht und welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem neuen Institut angehören werden, ergibt sich aus einem Abspaltungsplan, der von der Landesbank aufzustellen ist. Der Abspaltungsplan führt die Forderungen und Verbindlichkeiten auf, die im Wege der Abspaltung auf die neu errichtete Landesbausparkasse übergehen. Die nicht aufgeführten Forderungen und Verbindlichkeiten bleiben der Landesbank zugeordnet.

Durch Genehmigung des Abspaltungsplanes durch das zuständige Ministerium erfolgen der Rechtsübergang und die Errichtung der Landesbausparkasse zu dem in der Genehmigung genannten Zeitpunkt.

Somit wird durch Landesrecht eine Gesamtkonzeption geschaffen, welche in allen wesentlichen Elementen dem Umwandlungsgesetz entspricht und nur wenige landesrechtliche Besonderheiten, wie beispielsweise die Feststellung des Abspaltungsplans durch Verwaltungsakt, aufweist.

Der Verweis auf § 24 des Sparkassengesetzes regelt, dass wie bei einer Vereinigung von Sparkassen die mit der Abspaltung und Errichtung der Landesbausparkasse im Zusammenhang stehenden Rechtsänderungen frei von landesrechtlich geregelten Abgaben und Auslagen sind.

Zu § 2:

§ 2 stellt sicher, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten übergehen. Das bedeutet u. a. auch, dass bestehende Ansprüche auf Versorgung und Ansprüche auf Beihilfe oder entsprechende Anwartschaften durch das neue Institut gewährleistet sind. Da auch die Landesbausparkasse die gleichen Gewährträger wie die Landesbank hat, entstehen den künftig der Landesbausparkasse angehörenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Nachteile. Auf ein Widerspruchsrecht gegen den personellen Wechsel wurde daher verzichtet.

Begründung:

Zu § 3:

Für eine Übergangszeit von höchstens sechs Monaten bleibt der Personalrat der Landesbank auch für die Landesbausparkasse zuständig, bis das neue Institut einen eigenen Personalrat gewählt hat. Damit ist gewährleistet, dass das Personal der Landesbausparkasse auch in der Phase der Abspaltung einen funktionsfähigen Personalrat hat. Durch die Regelung, dass sich während des Übergangsmandats die Zusammensetzung des Personalrates nicht ändert, ist sichergestellt, dass die gewählten Mitglieder aus der Landesbausparkasse trotz der erfolgten Abspaltung während des Übergangsmandats dem Personalrat angehören.

Zu § 4:

In Anlehnung an das Umwandlungsgesetz wird den im Zeitpunkt der Abspaltung vorhandenen Gläubigern der Landesbank die Möglichkeit eröffnet, in einem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Abspaltung unter bestimmten Voraussetzungen ihre Forderungen sowohl gegen die Landesbausparkasse wie auch gegen die Landesbank geltend zu machen. Ein Ausgleich erfolgt im Innenverhältnis zwischen Landesbausparkasse und Landesbank.

Zu Artikel 2:

Zu Nummer 1 (§ 11 Abs. 3)

Bei bestimmten Rechtsgeschäften der Sparkasse, beispielsweise Verträgen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte oder auch bei Rechtsgeschäften über das Eingehen oder Ändern von Beteiligungen, kann es zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwandes führen, wenn Vorstände von dem grundsätzlich bestehenden Verbot der Vornahme von Insichgeschäften befreit werden können. Die Ausnahme soll nicht allgemein sondern für bestimmte Rechtsgeschäfte oder für bestimmte Fallgruppen ähnlicher Rechtsgeschäfte erteilt werden können. Das Gesetz regelt, dass hierüber der Verwaltungsrat durch Beschluss entscheidet.

Zu Nummer 2 (§ 25 Abs. 5)

Um ein besseres Rating der Sparkassen und der Landesbanken zu erreichen, hat der Deutsche Sparkassen- und Giroverband eine Mustersatzung für die Stützungsfonds der Regionalverbände verabschiedet. Soweit erkennbar, beabsichtigen alle Sparkassen- und Giroverbände, auch der rheinland-pfälzische, diese Mustersatzung zur Grundlage einer Überarbeitung der Satzungen ihrer Stützungsfonds zu machen. In der Satzung des Sparkassenstützungsfonds sollen Mitwirkungspflichten der Sparkassen festgelegt werden können, um die Risiken der dem Fonds angehörenden Sparkassen steuern und begrenzen zu können. In vielen Fällen, in denen der Stützungsfonds tätig wird, können auch Maßnahmen der Sparkassenaufsicht geboten sein. Daher ist ein Informationsaustausch zwischen Stützungsfonds und Aufsicht erforderlich. Das neue Haftungsmodell verbessert nicht nur das Rating der Sparkassenfinanzgruppe, sondern verringert auch die Gefahr, dass alle Institute durch Stützungsmaßnahmen finanziell belastet werden.

Da Zweifel bestehen, ob § 25 Abs. 2 des Sparkassengesetzes eine ausreichende Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Satzungsänderung darstellt, soll in Absatz 5 eine Klarstellung erfolgen.

Zu Nummer 3 (§ 26)

In Absatz 1 wird eine unter Marketinggesichtspunkten bereits erfolgte Fortentwicklung des Namens der Landesbank gesetzlich nachvollzogen.

Absatz 7 ermöglicht die Befreiung der Vorstände der Landesbank vom Verbot von Insichgeschäften in der Weise, wie es für die Sparkassenvorstände vorgesehen ist.

Zu Nummer 4 (§ 26 a)

Hinsichtlich der Befreiung vom Verbot der Insichgeschäfte wird auf § 26 Abs. 7 verwiesen.

Zu Nummer 5 (§ 26 b neu)

Die sparkassenrechtlichen Regelungen, denen die Landesbausparkasse unterworfen wird, sind denen, die für die Landesbank gelten, weitgehend nachgebildet. Auch die Landesbausparkasse ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und erfüllt einen öffentlichen Auftrag für die Sparkassen, das Land und die Kommunen.

Zu Nummer 6 (§ 26 c neu)

Die Bestimmungen des bisherigen § 26 b über die Übertragung der Trägerschaft und der Beteiligung am Stammkapital, die für die Landesbank und die Westdeutsche Immobilienbank gelten, werden für die Landesbausparkasse für anwendbar erklärt.

Erst im Anschluss an die Bestimmung der zentralen Einrichtungen in den §§ 25 bis 26 b sollen Regelungen über die Übertragung der Trägerschaft und der Beteiligung am Stammkapital der zentralen Einrichtungen getroffen werden. Die Umbenennung des § 26 b in § 26 c ist eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummern 7, 8 und 9 (§§ 27, 28 und 29)

Diese Bestimmungen werden ergänzt, damit das geltende Aufsichtsrecht auch auf die LBS Landesbausparkasse anwendbar ist.

Zu Nummer 10:

Die Bestimmung legt fest, dass die Inhaltsübersicht entsprechend angepasst wird.

Zu Artikel 3:

Die Änderungen in § 26 b Abs. 2 (neu) bedeuten die Beendigung der Anstaltslast und Gewährträgerhaftung. Sie entsprechen den bereits im Siebten Landesgesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes für die anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Rheinland-Pfalz festgelegten Regelungen.

Zu Artikel 4:

Zu Nummer 1 Buchst. a

Die Bestimmung ist eine redaktionelle Anpassung an die in Artikel 2 vorgenommene Umbenennung des § 26 b des Sparkassengesetzes.

Zu Nummer 1 Buchst. b § 30 a regelt das so genannte „Grandfathering", durch das für bestimmte Verbindlichkeiten der dort genannten öffentlichrechtlichen Kreditinstitute ­ trotz des Wegfalls der Gewährträgerhaftung und der Ersetzung der Anstaltslast ab dem 19. Juli 2005 ­ eine fortgeltende Haftung der Gewährträger angeordnet wird. Diese ebenfalls in der siebten Änderung des Sparkassengesetzes in Übereinstimmung mit der Verständigung mit der Kommission der EU eingeführte Haftungsregelung wird auch auf das neu errichtete Institut LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz angewandt.

Zu Nummer 1 Buchst. c

Die Bestimmung ist eine redaktionelle Anpassung an die in Artikel 2 vorgenommene Umbenennung des § 26 b des Sparkassengesetzes.

Zu Nummer 2:

Auf Grund der Verständigung mit der Kommission der EU wurde in der siebten Änderung des Sparkassengesetzes die Insolvenzfähigkeit der Landesbank, der Westdeutschen Immobilienbank und der Sparkassen ab dem 19. Juli 2005 eingeführt. Diese Regelung ist auch auf die Landesbausparkasse anzuwenden.

Zu Artikel 5:

Während Artikel 1 und 2 am Tage nach der Verkündung des Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft treten, treten Artikel 3 und 4 am 19. Juli 2005 in Kraft. Damit ist der Verständigung mit der Kommission der EU Rechnung getragen.