Sicherheitsbestimmungen zur Durchführung öffentlicher Veranstaltungen

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen müssen bei der Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen durch Vereine eingehalten werden?

2. Ab welcher Größenordnung ist zur Durchführung öffentlicher Veranstaltungen die Anwesenheit von Polizei, Sanitäts- bzw. Feuerwehrpersonal erforderlich und in welcher Anzahl?

Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 6. Oktober 2004 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1: Die Vereine müssen im Zusammenhang mit der Durchführung ihrer öffentlichen Veranstaltungen die der Sicherheit dienenden Regelungen etlicher bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften einhalten. Welche Vorschriften im Einzelfall zu beachten sind, hängt vor allem von der Art und den sonstigen Modalitäten der Veranstaltung ab. Zu diesen Vorschriften gehören beispielsweise aus dem Bereich des Bundesrechts

­ das Versammlungsgesetz,

­ die Straßenverkehrsordnung und

­ das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und aus dem Bereich des Landesrechts

­ die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz,

­ das Brand- und Katastrophenschutzgesetz und

­ die Versammlungsstättenverordnung.

Zu Frage 2: Eine generell-abstrakte Aussage, ab welcher Größenordnung einer öffentlichen Veranstaltung bei deren Durchführung die Anwesenheit der Polizei und von Sanitäts- und Feuerwehrpersonal erforderlich ist und in welcher Anzahl dort Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte und Feuerwehr- und Sanitätskräfte zur Verfügung stehen müssen, kann nicht getroffen werden. Dies richtet sich vielmehr hauptsächlich auch nach der von der einzelnen Veranstaltung ausgehenden Gefährdung. Für jede Veranstaltung ist daher eine behördliche Entscheidung aufgrund einer Gefahrenprognose notwendig.

Das Versammlungsgesetz sieht in § 12 lediglich vor, dass die in eine öffentliche Versammlung entsandten Polizeibeamten sich dem Leiter dieser Veranstaltung zu erkennen zu geben haben und ihnen ein angemessener Platz einzuräumen ist. Die Polizei entscheidet nach einer Lagebeurteilung, ob und gegebenenfalls mit wie vielen Beamtinnen und Beamten sie an einer solchen öffentlichen Versammlung teilnimmt.

Nach Nr. 2 Buchst. b Satz 4 der Verwaltungsvorschrift zu § 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO) hat die Polizei bei Rennen mit Kraftfahrzeugen auf abgesperrten Straßen nur die Aufgabe, erforderliche verkehrsregelnde Maßnahmen außerhalb des Sperrbereichs zu treffen, es sei denn, dass ausnahmsweise, zum Beispiel weil Zuschauer den Anordnungen der Ordner nicht nachkommen, auf ausdrückliche Weisung der Einsatzleitung der Polizei ein Einsatz innerhalb des Sperrraums stattfinden muss. Nummer 2 Buchst. h Doppelbuchst. cc und dd der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO schreiben dem Veranstalter eines derartigen Rennens vor, einen Sanitätsdienst mit den erforderlichen Ärzten, Unfallstationen und Krankentransportwagen einzurichten sowie für ausreichenden Feuerschutz zu sorgen. Ferner fordert Nummer 5 Buchst. b der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO hinsichtlich sonstiger Veranstaltungen, dass für einen ausreichenden Feuerschutz (Waldbrände) und Sanitätsdienst gesorgt werden muss. Ferner wird nach der Nummer 5 Buchst. d der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO bei Umzügen der Verkehr, soweit erforderlich, von den Straßenverkehrsbehörden in Zusammenarbeit mit anderen Stellen, insbesondere der Polizei, geregelt.

Nach § 116 Abs. 1 der Versammlungsstättenverordnung muss eine Brandsicherheitswache anwesend sein:

1. bei jeder Vorstellung und bei jeder Generalprobe mit und ohne Zuschauer auf Vollbühnen, auf Mittelbühnen sowie auf Szenenflächen mit einer Grundfläche über 200 qm;

2. bei zirzensischen Vorführungen auf Spielflächen innerhalb von Versammlungsräumen;

3. bei Vorführungen mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor innerhalb von Versammlungsräumen.

Im Übrigen kann nach § 116 Abs. 2 der Versammlungsstättenverordnung eine Brandsicherheitswache verlangt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

Kommt für die Forderung einer Brandsicherheitswache oder Sanitätswache keine spezielle Regelung zur Anwendung, gilt § 34 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG). Nach § 34 Satz 1 LBKG sind bei Veranstaltungen, bei denen Brandgefahren oder andere Gefahren drohen, eine Brandsicherheitswache und eine Sanitätswache einzurichten.

Zu dem Umfang und den Aufgaben einer Brandsicherheitswache hat das Ministerium des Innern und für Sport die Aufgabenträger mit dem Rundschreiben vom 20. April 1993 unterrichtet. Demnach muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr mindestens zwei Feuerwehrangehörige umfassen. Eine darüber hinausgehende Stärke ist festzulegen, wenn besondere Gegebenheiten, etwa der Umgang mit offenem Feuer in Waldnähe bei sehr großer Waldbrandgefahr, dies gebieten.