Polder Neupotz

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat laut Pressemitteilung Nr. 45/2004 die Polderplanung für den Polder Wörth/Jockgrim bestätigt. Diese Planung war beklagt worden, da sich ein Landwirt in seinen Rechten verletzt sah. Das OVG konnte keinen Abwägungsfehler bei der Planfeststellung von 2001 für das Vorhaben in den Gemarkungen Wörth, Jockgrim, Rheinzabern und Neupotz erkennen. Einem Pressebericht der „Rheinpfalz" vom 11. September 2004 zufolge sollte diese Klage ein Musterverfahren sein.

Weitere Klagen ruhen derzeit.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Kann die Landesregierung den frühestmöglichen Baubeginn für den Polder Wörth/Jockgrim absehen?

2. Welche Voraussetzungen müssen für den Baubeginn erfüllt sein?

3. Wie wirkt sich die geplante Behelfsausfahrt zur direkten Zufahrt auf die B 9 in dem Zeitplan des Polderbaus aus?

4. Ist eine Realisierung der Behelfsausfahrt vor dem Baubeginn des Wiesenwegs zur Entlastung der Gemeinden von dem Baustellenverkehr möglich?

Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 wie folgt beantwortet:

Zu den Frage 1 und 2: Die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. Juni 2001 für die Hochwasserrückhaltung Wörth/Jockgrim/Neupotz ist trotz des OVG-Urteils vom 10. September 2004 aufgrund der noch anhängigen Klagen und Widersprüche noch nicht gegeben.

Aufgrund des für das Land positiven Urteils des Oberverwaltungsgerichtes hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd am 21. September 2004 den Sofortvollzug der Planfeststellung angeordnet, sodass die ersten vorbereitenden Arbeiten für den Bau vergeben werden konnten. Voraussetzung für den Baubeginn ist neben der erforderlichen EU-weiten Ausschreibung der Bauarbeiten die Besitzeinweisung für die Bauflächen im Rahmen des notwendigen Flurbereinigungsverfahrens. Somit wäre ein Baubeginn im

3. Quartal 2005 möglich. In diesem Zusammenhang haben die Ortsbürgermeister von Neupotz, Rheinzabern und Jockgrim ihre Bereitschaft, im Gemeindebesitz befindliche Flächen in das Flurbereinigungsverfahren einzubringen, vom positiven Ausgang des bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion anhängigen Zielabweichungsverfahrens über die volle Anbindung des Wiesenweges an die B 9 zur Erschließung eines neuen Baugebietes abhängig gemacht.

Zu Frage 3: Die Behelfsausfahrt hat keinen Einfluss auf den Zeitplan des Polderbaus. Der Weg der Materialanlieferung ergibt sich im Rahmen der Ausschreibung. Auch eine Anlieferung auf dem Wasserweg wäre eine Alternative.

Zu Frage 4: Die Realisierung einer Behelfsausfahrt ist grundsätzlich vor dem Baubeginn des Wiesenweges möglich.