Eine solche Lösung bedarf der Zustimmung des Kreistages vgl

Beteiligung bei der Bestellung und der Entpflichtung sinnvoll und geboten.

Falls sich keine Freiwilligen bereit erklären, die Funktion des Leitenden Notarztes oder des Organisatorischen Leiters zu übernehmen, können die kommunalen Aufgabenträger die betreffenden Personen auch dienst- oder arbeitsvertraglich verpflichten. Diese nehmen dann jedoch kein Ehrenamt wahr.

Die Vergütung ist in diesen Fällen vertraglich zu vereinbaren.

Eine solche Lösung bedarf der Zustimmung des Kreistages (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LKO).

Die Aufgabenverteilung zwischen Leitendem Notarzt und Organisatorischem Leiter ergibt sich aus dem Rahmen-, Alarm- und Einsatzplan „Gesundheitliche Versorgung und Betreuung bei Schadenslagen nach RettDG und LBKG im Rahmen des Rettungs-, Sanitäts- und Betreuungsdienstes" und der „Richtlinie für den Führungsdienst im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz". Danach ist der Leitende Notarzt zuständig und verantwortlich für alle Leitungsaufgaben im medizinischen Bereich. Er hat alle medizinischen Maßnahmen am Schadensort zu leiten, zu koordinieren und zu überwachen. Unter Berücksichtigung medizinischer Vorgaben des Leitenden Notarztes ist der Organisatorische Leiter zuständig und verantwortlich für die gesamte organisatorische Abwicklung. Beide müssen eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten.

Aus Gründen der Gleichbehandlung von Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und Feuerwehr-Funktionsträgern des Landkreises ist es geboten, Bestimmungen über die Entpflichtung des ehrenamtlichen Kreisfeuerwehrinspekteurs, des Kreisjugendfeuerwehrwarts, ihrer Vertreter, der Kreisausbilder und ehrenamtlichen Kreisgerätewarte in das Brand- und Katastrophenschutzgesetz aufzunehmen, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt (vergleichbar der Regelung für Funktionsträger der Gemeindefeuerwehr in § 12 Abs. 5 und § 14 Abs. 5 neu LBKG). Diese Bestimmung gilt nur für ehrenamtliche Funktionsträger.

Ehrenbeamte können nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes jederzeit verabschiedet werden. Da aber dies nach dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich sein soll, ist § 188 Abs. 4 LBG ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt.

Die Abberufung hauptamtlicher Kreisfeuerwehrinspekteure oder arbeits- oder dienstvertraglich verpflichteter Leitender Notärzte oder Organisatorischer Leiter richtet sich nach den jeweils allgemein geltenden Bestimmungen (Beendigung des Beamtenverhältnisses, Kündigung). Dem trägt der neue Absatz 5 Rechnung.

Zu Nummer 6 (§ 6 LBKG)

Zu Buchstabe a (§ 6 Nr. 1 LBKG)

Entsprechend der bisherigen Rechtslage bleibt die Verpflichtung des Landes bestehen, für die Umgebung kerntechnischer Anlagen Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben.

Nicht zuletzt im Hinblick auf den durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 578) neu eingeführten

§ 5 a LBKG, mit dem in Umsetzung europarechtlicher Bestimmungen die Zuständigkeiten und Verfahrensweisen bei der externen Notfallplanung für bestimmte Betriebe geregelt werden, in denen mit gefährlichen Stoffen im Sinne der Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) umgegangen wird, ist eine ausdrückliche Verpflichtung des Landes zur Aufstellung und Fortschreibung von Alarm- und Einsatzplänen bzw. externen Notfallplänen für Störfall-Betriebe an dieser Stelle nicht mehr erforderlich.

Während früher relativ wenige Anlagen in Rheinland-Pfalz dem Anhang I zur Störfall-Verordnung unterfielen, wurde deren Anwendungsbereich in den letzten Jahren erheblich erweitert, sodass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, jeder dem Anhang I der Störfall-Verordnung unterliegende Betrieb könne bei Unfällen oder sonstigen Störungen Gefahren für mehrere Landkreise und kreisfreie Städte verursachen.

Dabei sind auch die in den letzten Jahren dichter gewordenen Planungen der kommunalen Aufgabenträger und die erweiterten Informations- und sonstigen Mitwirkungspflichten der Betreiber im Vollzug der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) zu berücksichtigen (vgl. auch § 5 a LBKG). Die kommunalen Aufgabenträger sind nach § 5 a LBKG in Verbindung mit dieser Richtlinie insbesondere verpflichtet, unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung der betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne externe Notfallpläne zu erstellen, um

­ Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Menschen, Umwelt und Sachen begrenzt werden können,

­ Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten,

­ notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,

­ Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

Deshalb soll nach Nummer 1 künftig maßgebendes Kriterium zur Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen durch das Land das Erfordernis sein, zentrale Abwehrmaßnahmen vorzubereiten. Dies ist vor allem erforderlich, wenn beispielsweise nach einem Gefahr bringenden Ereignis akute Gefahren für die Bevölkerung in mehreren Landkreisen oder kreisfreien Städten drohen und die Gefahrenabwehr ­ ähnlich wie bei einem Unfall in einer kerntechnischen Anlage nach § 6 Nr. 1

Buchst. a neu LBKG ­ nur durch zentrale Abwehrmaßnahmen, nicht aber durch ein ­ gegenseitig abgestimmtes ­ Nebeneinanderarbeiten mehrerer selbständiger kommunaler Einsatzleitungen sichergestellt werden kann. Die Planung des Landes baut auf der Alarm- und Einsatzplanung der kommunalen Aufgabenträger auf.

Die bewährten Rahmen-, Alarm- und Einsatzpläne (z. B. „Gefährliche Stoffe", „Eisenbahn", „Hochwasser/Eisgang") erstellt das Land im Rahmen seiner Beratungs- und Unterstützungsaufgaben nach § 6 Nr. 5 LBKG. Im Rahmen dieser Aufgaben kann das Land bei größeren Gefahrenlagen koordinierend tätig werden, beispielsweise durch Einrichtung einer Koordinierungsstelle Katastrophenschutz bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD). Wenn mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte von einer Gefahrenlage betroffen sind und eine bloße Koordination der Einsatzmaßnahmen durch das Land nicht mehr ausreicht, kann die Übernahme der Einsatzleitung durch den Präsidenten der ADD nach § 24 neu Abs. 1 Nr. 3 LBKG geboten sein. In besonderen Fällen kann er die Einsatzleitung beispielsweise dem Landrat eines von mehreren betroffenen Landkreisen ­ auch für das Gebiet der Nachbarkreise ­ übertragen; dieser handelt dann als Beauftragter des Präsidenten der ADD. Entsprechendes gilt selbstverständlich auch für den Oberbürgermeister einer kreisfreien Stadt.

Zu Buchstabe b (§ 6 Nr. 4 LBKG)

Die Änderung der Nummer 4 berücksichtigt die im Zuge der Neuordnung des Zivilschutzes vollzogene Auflösung der vom Bund finanzierten Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz/Saarland in Burg (Mosel). Künftig gibt es nach der Anordnung des Ministeriums des Innern und für Sport vom 19. Februar 1998 (MinBl. S. 124) nur noch eine zentrale Ausbildungsstätte, nämlich die Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz (LFKS) in Koblenz.

Zu Nummer 7 (§ 7 LBKG)

Diese Änderung dient der redaktionellen Anpassung.

Zu Nummer 8 (§ 9 LBKG)

Zu Buchstabe a (§ 9 Abs. 4 LBKG)

Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung.

Zu Buchstabe b (§ 9 Abs. 6 LBKG) Vertreter der Feuerwehren haben immer wieder gefordert, das Eintrittsalter in die Jugendfeuerwehr auf zehn Jahre herabzusetzen; in den meisten anderen Bundesländern sowie bei Jugendgruppen anderer Hilfsorganisationen gibt es ähnliche Regelungen. Diesem berechtigten Anliegen der Feuerwehren trägt die Änderung Rechnung.

Zu Nummer 9 (§ 11 Abs. 1 LBKG)

Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung.

Nummer 10 (§ 12 LBKG)

Zu Buchstabe a (§ 12 Abs. 1 LBKG)

Der Landesfeuerwehrverband hat angeregt, die starre Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst auf freiwilliger Basis flexibel zu gestalten. Vor dem Hintergrund der immer höher werdenden Lebenserwartung und der Diskussion in vielen Bereichen um eine Erhöhung der Lebensarbeitszeit, aber auch evtl. zukünftigen Personalnotstandes insbesondere in ländlichen Bereichen bei den Feuerwehren, soll mit Einverständnis von Aufgabenträgern und Betroffenen eine Möglichkeit eröffnet werden, bei entsprechender gesundheitlicher Eignung auch bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres aktiven Dienst leisten zu können. Da sich eine solche Regelung nur auf den ehrenamtlichen Dienst be41 zieht ­ die Dienstaltersgrenze für Berufsfeuerwehren ist im Landesbeamtengesetz geregelt ­ und auch weiterhin die Möglichkeit für jeden ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen besteht, zu jedem Zeitpunkt einen Antrag auf Entpflichtung zu stellen, wird diese Regelung vorgeschlagen.

Zu Buchstabe b (§ 12 Abs. 2 LBKG)

Diese Änderung dient der redaktionellen Anpassung.

Zu Nummer 11 (§§ 13 und 14 LBKG)

Zu § 13 Abs. 1 LBKG

In Absatz 1 werden die Pflichten der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ein öffentliches Ehrenamt für die Gemeinde wahrnehmen, zur Teilnahme am Feuerwehrdienst ­ über Einsätze, Übungen, Lehrgänge oder sonstige Ausbildungsveranstaltungen hinaus ­ erweitert. Der Feuerwehrdienst umfasst nämlich nicht nur Einsätze und Ausbildung, sondern auch andere Veranstaltungen, etwa im Rahmen der Wartung und Pflege der Fahrzeuge und der sonstigen Ausrüstung oder Veranstaltungen der Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Tage der offenen Tür). Der Verweis auf die §§ 20 und 21 der GemO stellt klar, dass ehrenamtliche Feuerwehrangehörige

­ wie andere Inhaber gemeindlicher Ehrenämter auch ­ der Schweigepflicht unterliegen und eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde haben. Diese wirkt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus diesem Ehrenamt nach. Für Ehrenbeamte gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen.

Zu § 13 Abs. 2 LBKG Absatz 2 konkretisiert gegenüber der bisherigen Regelung das Gebot, ehrenamtliche Feuerwehrangehörige vor unzumutbaren Nachteilen zu bewahren. Adressat des Benachteiligungsverbots sind neben der Gemeinde insbesondere die Arbeitgeber der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, welche während der Dauer der Teilnahme der Feuerwehrangehörigen an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Gemeinde hinzunehmen haben, dass die Pflicht zur Arbeitsleistung entfällt. Dies gilt auch für den zur Wiederherstellung der Arbeitsoder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum nach Einsätzen, insbesondere für Ruhezeiten nach längeren nächtlichen Einsätzen, nach denen den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen eine sofortige Arbeits- oder Dienstaufnahme ­ auch aus Fürsorge- und Unfallverhütungsgründen ­ nicht zumutbar ist. Welche Ruhezeiten erforderlich sind, muss die Gemeinde in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einsatzes und der physischen und psychischen Belastung des Feuerwehrangehörigen durch diesen Einsatz festlegen.

Die Erweiterung des Kreises der Veranstaltungen, zu denen Feuerwehrangehörige freizustellen sind, von „Ausbildungsveranstaltungen und Einsätzen der Feuerwehr" auf „Einsätze, Übungen, Lehrgänge sowie sonstige Veranstaltungen" ist geboten, weil im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst Termine ausnahmsweise auch während der üblichen Arbeitszeit der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wahrgenommen werden müssen, ohne dass der ehrenamtliche Feuerwehrangehörige einen Einfluss darauf hat. Wenn auch davon ausgegangen wird, dass Veranstaltungen im Bereich der Frei willigen Feuerwehr grundsätzlich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfinden, muss für den Fall, dass dies ausnahmsweise nicht möglich sein sollte, aufgrund der bisherigen Praxiserfahrungen ein weiter gehender gesetzlicher Arbeits- bzw. Dienstbefreiungsanspruch normiert werden. Dies gilt beispielsweise für die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst (beispielsweise bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Einsatzkosten der Feuerwehr), für Betriebsbegehungen mit der Brandschutzdienststelle beispielsweise in Schulen oder anderen baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung (wenn besonderer feuerwehrtechnischer Sachverstand erforderlich ist), für die Teilnahme des Wehrleiters an Gemeinderatssitzungen (etwa im Zusammenhang mit der Aufstellung des die Feuerwehr betreffenden Haushaltsplanes) oder für Dienstbesprechungen der Stadt- und Kreisfeuerwehrinspekteure bei den Aufsichtsbehörden. Für solche Veranstaltungen war die Freistellung von der Arbeitsleistung bzw. vom Dienst bisher nicht klar und eindeutig geregelt, sodass es immer wieder Auslegungsprobleme gab. Da dienstliche Feuerwehrveranstaltungen während der üblichen Arbeitszeit weiterhin nur ausnahmsweise stattfinden werden (vgl. auch § 13 Abs. 5 Satz 2 LBKG), werden die Arbeitgeber und Dienstherren durch diese Neuregelung nicht über das bisherige Maß hinaus und auch nicht unangemessen belastet.

Die Gemeinde ist nicht zuletzt aus Fürsorgegründen gehalten, bei der Heranziehung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen während der Arbeitszeit zu Veranstaltungen außerhalb des Einsatzdienstes (z. B. Übungen, Lehrgänge und sonstige Veranstaltungen) eine Abwägung zwischen den Belangen der Feuerwehr und den betrieblichen Belangen vorzunehmen.

Schwerwiegende betriebliche Belange können im Einzelfall einer Freistellung für den Feuerwehrdienst entgegenstehen, soweit es sich nicht um gefahrenabwehrende Feuerwehreinsätze handelt.

Der Verweis auf § 18 a Abs. 2 GemO soll sicherstellen, dass das Ehrenamt in der Feuerwehr und andere gemeindliche Ehrenämter gleich behandelt werden. Auch ehrenamtliche Feuerwehrangehörige dürfen künftig, wenn sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, nicht wegen der Wahrnehmung des Ehrenamts bei der Feuerwehr entlassen, gekündigt oder in eine andere Gemeinde versetzt werden. Diese klarstellende Regelung ist zur Wahrung des ehrenamtlichen Engagements in der Feuerwehr geboten.

Soweit durch diese Sachmaterie das Arbeitsrecht (konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes) berührt ist, leitet der Entwurf eine Kompetenz des Landesgesetzgebers kraft Sachzusammenhangs zum Recht des Brand- und Katastrophenschutzes ab (vgl. BVerfGE 28, 119, 146 ff. für das Spielbankenrecht; Degenhart in: Sachs, Grundgesetz, 2. Auflage, Art. 70 Rn. 41).

Die Regelung, wonach die Arbeitgeber verpflichtet sind, für den Zeitraum der Freistellung Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen, Zulagen, Arbeitgeberanteile zu den Beiträgen für die Sozialversicherung (Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung) und die Bundesagentur für Arbeit sowie freiwilligen Arbeitgeberleistungen fortzugewähren, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären, soll die Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen stärken. Sie sollen durch die Teilnahme am Feuerwehrdienst keine Nachteile erleiden und ihr Entgelt ungekürzt weiterbeziehen. Private Arbeitgeber werden hierdurch nicht unzumutbar benachteiligt, denn sie haben einen Anspruch gegen die Gemeinde auf Erstattung sämtlicher fortgewährter Leistungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 ­ 1 BvR 890D/84 u. a. ­ DVBl. 1992, 759). Dies gilt auch für notwendige Ruhezeiten, insbesondere nach nächtlichen Einsätzen, also für den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum.

Wie in vergleichbaren Vorschriften der Brand- und Katastrophenschutzgesetze anderer Bundesländer wird auf einen Erstattungsanspruch für öffentliche Arbeitgeber verzichtet. Damit wird einer bereits weit verbreiteten Praxis Rechnung getragen, wonach beispielsweise das Land schon seit längerer Zeit gegenüber den Gemeinden auf die Erstattung fortgewährter Leistungen verzichtet, wenn Mitarbeiter des Landes ehrenamtlich Feuerwehrdienst leisten. Auf diese Weise soll auch ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verhindert werden. Die betriebswirtschaftlichen Kosten für das Geltendmachen eines Erstattungsanspruchs können ­ insbesondere bei der Teilnahme eines Mitarbeiters an einem kurzen Feuerwehreinsatz ­ wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands höher sein als der Erstattungsbetrag. Ohne die vorgesehene Regelung müssten beispielsweise Landesdienststellen nach § 34 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO), wonach Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben sind, in jedem Einzelfall einen Erstattungsanspruch gegen die Gemeinde geltend machen. Im Zusammenhang mit dem Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot des § 7 LHO sind nämlich selbst dann, wenn keine Ansprüche bestehen, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die notwendigen Voraussetzungen für ihr Entstehen zu schaffen. Ein genereller Kostenverzicht ist deshalb nur aufgrund einer gesetzlichen Regelung möglich.

Auch nach bundesrechtlichen Vorschriften haben öffentliche Arbeitgeber beim Einsatz ihrer Mitarbeiter im Katastrophenschutz keinen Erstattungsanspruch gegen den Aufgabenträger (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung vom 14. Februar 1990 ­ BGBl. I S. 229 ­, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 ­ BGBl. I S. 2848 ­; diese Bestimmung gilt gemäß Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 des Zivilschutzneuordnungsgesetzes vom 25. März 1997 ­ BGBl. I S. 726 ­ vorläufig fort, bis sie durch eine entsprechende landesrechtliche Regelung abgelöst wird). Im Übrigen erscheint es öffentlichen Arbeitgebern ­ auch vor dem Hintergrund des Unterstützungsgebots des § 2 Abs. 4 LBKG ­ zumutbar, auf einen Ersatz fortgewährter Leistungen gegenüber der Gemeinde zu verzichten. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Freiwilligen Feuerwehren zur Unterstützung des Bundes ­ etwa im Zivilschutz ­ und des Landes auf vielfältige Weise Leistungen erbringen.

Der ausdrückliche gesetzliche Ausschluss des Erstattungsanspruchs öffentlicher Arbeitgeber betrifft alle denkbaren Ansprüche auf Erstattung fortgewährter Leistungen und schließt auch Ansprüche aufgrund öffentlich-rechtlicher Erstattung oder öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag