Ausbildung

Die Änderung des Verweises auf das Lohnfortzahlungsgesetz ist notwendig, da dieses Gesetz teilweise außer Kraft getreten und durch das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014 ­ 1065 ­), zuletzt geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), abgelöst worden ist.

Zu § 13 Abs. 3 LBKG

Die Regelung über die Freistellung bei gleitender Arbeitszeit trägt der beruflichen Praxis Rechnung, wonach immer mehr Arbeitnehmer keine festen Arbeitszeiten haben, sondern im Rahmen einer Gleitzeitregelung selbst über Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit entscheiden können.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann nach den geltenden urlaubs- und arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen eine Freistellung von der Arbeit oder vom Dienst nur in Betracht kommen, wenn eine zeitlich festgelegte Dienstleistungspflicht mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit zeitlich zusammentrifft (BVerwG, DÖD 1986, 89; OVG Rheinland-Pfalz, ZBR 1985, 250; Hessischer Staatsgerichtshof, DÖD 1990, 265; für den Angestelltenbereich BAG, ZTR 1994, 146).

Eine Beurlaubung wegen der Teilnahme am ehrenamtlichen Feuerwehrdienst ist danach von vornherein ausgeschlossen, wenn Feuerwehrangehörige zu der Zeit, zu der sie ehrenamtlich tätig sein müssen, keinen Dienst zu leisten haben. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die an der gleitenden Arbeitszeit teilnehmen, konnten daher zur Ausübung ihres Ehrenamts bisher nur innerhalb der Kernarbeitszeit freigestellt werden, da während der Gleitzeit grundsätzlich keine Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistung besteht. Dies hatte zur Folge, dass beispielsweise bei vollbeschäftigten Beamten

­ je nach Gleitzeitregelung ­ täglich höchstens fünf Stunden (freitags vier Stunden) als Arbeitszeit angerechnet werden konnten, selbst wenn die Wahrnehmung des Ehrenamts bei der Feuerwehr einen vollen Arbeitstag in Anspruch nahm.

Die zur Erreichung der durchschnittlichen täglichen Regelarbeitszeit fehlende Arbeitszeit mussten die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen an anderen Arbeitstagen nachholen.

Entsprechendes gilt für Arbeiter, Angestellte sowie Teilzeitbeschäftigte.

Eine Freistellung ausschließlich während der Kernarbeitszeit ist nur zumutbar, wenn die Feuerwehrangehörigen den Zeitpunkt für die Wahrnehmung ihres Ehrenamts selbst bestimmen können. Die Beschränkung der Freistellungsmöglichkeit auf die Kernarbeitszeit hat in der Vergangenheit insbesondere bei Feuerwehrangehörigen, die an lang andauernden Einsätzen teilnahmen (beispielsweise bei Hochwasser oder Waldbränden) oder in größeren Stützpunktfeuerwehren mit hoher Einsatzbelastung tätig waren, zu erheblichen Zusatzbelastungen geführt, weil sie in größerem Umfang ausgefallene Arbeitszeiten nacharbeiten mussten. Die Neuregelung in Satz 2 sieht vor, dass künftig bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ­ also insbesondere bei der Teilnahme an Einsätzen und Lehrgängen an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz ­ die auf diesen Tag entfallende durchschnittliche Arbeitszeit angerechnet wird. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche beträgt die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit bei fünf Arbeitstagen pro Woche acht Stunden, sodass einem ehrenamtlichen Feuer43 wehrangehörigen bei der Teilnahme an einem ganztägigen Einsatz auch bei gleitender Arbeitszeit acht Stunden angerechnet werden. Auch für diese Zeiten hat ein privater ArbeitgeberAnspruch auf Erstattung der fortgewährten Leistungen.

Viele Feuerwehreinsätze dauern weniger als zwei Stunden. In diesen Fällen erscheint bei Feuerwehrangehörigen, die an der gleitenden Arbeitszeit teilnehmen, eine Anrechnung der ausgefallenen Arbeitszeit ausschließlich auf die für den jeweiligen Arbeitstag geltende Kernarbeitszeit zumutbar und angemessen. Dauert der Einsatz dagegen länger als zwei Stunden und ist danach die Arbeits- oder Dienstaufnahme nicht mehr zumutbar, erscheint die Vor- und Nacharbeit der durch den Feuerwehreinsatz ausgefallenen Arbeitszeit nicht zumutbar.

In diesen Fällen wird die durch den Feuerwehrdienst verursachte Ausfallzeit also nicht nur ­ wie in allen übrigen Fällen

­ auf die Kernarbeitszeit, sondern auch auf die flexible Gleitzeit bis zur Höchstdauer der auf diesen Tag entfallenden durchschnittlichen Arbeitszeit (bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und fünf Arbeitstagen pro Woche also bis zu acht Stunden am Tag) angerechnet. Entsprechendes gilt, wenn ein Feuerwehrangehöriger die ganze Nacht über im Feuerwehreinsatz war und verspätet zur Arbeit oder zum Dienst kommt, weil er sich nach dem Einsatz ausruhen musste. Für alle diese Ausfallzeiten steht privaten Arbeitgebern ein Anspruch auf Erstattung der fortgewährten Leistungen gegenüber der Gemeinde zu.

Zu § 13 Abs. 4 LBKG

Die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer gelten nach Absatz 4 auch für Beamte entsprechend. Für Beamte, die ehrenamtlichen Feuerwehrdienst leisten, ist nach den Erfahrungen der Praxis eine über die Möglichkeiten der Urlaubsverordnung hinausgehende Freistellungsregelung geboten, die aus verfassungsrechtlichen Gründen allerdings auf unmittelbare und mittelbare Landesbeamte beschränkt ist. Die Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr wäre beispielsweise nicht mehr gewährleistet, wenn Beamte bei lang andauernden Hochwasser- oder anderen Katastrophenschutzeinsätzen nur höchstens zehn Tage im Jahr beurlaubt werden könnten.

Die Freistellung von unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten für Einsätze, Übungen, Lehrgänge sowie sonstige Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Gemeinde richtet sich künftig ausschließlich nach dem Brandund Katastrophenschutzgesetz, nicht nach der Urlaubsverordnung. Für die Freistellung und Beurlaubung von Bundesbeamten gelten weiterhin die dem Landesrecht vorgehenden bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 5 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Beurlaubung von Beamten anderer Bundesländer, die in Rheinland-Pfalz ehrenamtlichen Feuerwehrdienst leisten, gelten die Urlaubsregelungen des Bundeslandes, bei dem sie Dienst leisten. Für die Beurlaubung von Landesbeamten, die in anderen Bundesländern ehrenamtlichen Feuerwehrdienst leisten, gelten die Regelungen der Urlaubsverordnung.

§ 2 Abs. 4 LBKG verpflichtet die Behörden und Dienststellen des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben, die Aufgabenträger für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophen schutz ­ über ihre Zuständigkeiten und die Amtshilfe hinaus ­ bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für die Abwehr von Gefahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, soweit nicht die Erfüllung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist. Dieses Unterstützungsgebot wird nun ausdrücklich auch auf die Freistellung von Beamten sowie anderen Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes ausgedehnt.

Da der Gesetzgeber dem Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe und dem Katastrophenschutz, von deren Funktionsfähigkeit oftmals Leben und Gesundheit von Menschen und der Erhalt bedeutender Sachwerte abhängen, einen hohen Stellenwert und einen grundsätzlichen Vorrang vor anderen dienstlichen Belangen einräumt, sind ehrenamtliche Feuerwehrangehörige grundsätzlich für Einsätze, Übungen und andere Veranstaltungen der Feuerwehr freizustellen. Mit Ausnahme von Einsätzen, die in der Regel nicht planbar sind, hat die Gemeinde allerdings vorher das Einvernehmen mit dem Dienstherrn herbeizuführen, das nur wegen dringender dienstlicher Gründe versagt werden darf. Das Einvernehmen kann für gleich gelagerte Fälle auch pauschal erteilt werden.

Eine Ausnahme gilt für Beamte, die auch im Hauptamt Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen (z. B. Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr, Beamte in Justizvollzugsanstalten mit Sicherheitsaufgaben, Polizeibeamte). Bei diesen ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob nicht die Erfüllung dringender hauptamtlicher Aufgaben vorrangig ist. Wie auch aus § 10 Satz 2 LBKG zu entnehmen ist, soll der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr nicht die Funktionsfähigkeit anderer Behörden und Einrichtungen beeinträchtigen, die neben der Feuerwehr tätig werden können. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob der Beamte im Hauptamt unaufschiebbare Gefahrenabwehraufgaben oder Bürotätigkeiten wahrnimmt, die im Vergleich zu Einsätzen der Feuerwehr in der Gefahrenabwehr keine Priorität genießen. So wird ein Polizeibeamter, der Kriminal- oder Verkehrsakten verwaltet, eher für Feuerwehreinsätze abkömmlich sein, als ein Polizeibeamter im Wechselschichtdienst einer Polizeidienststelle.

Zu § 13 Abs. 5 LBKG

Die Regelung, wonach Übungen und andere Veranstaltungen der Feuerwehr außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, also insbesondere abends und am Wochenende, durchgeführt werden sollen, wahrt die berechtigten Interessen der Arbeitgeber und Dienstherren. Eine Freistellung wird also in der Regel nur für Einsätze und Lehrgänge erforderlich sein. Bei Übungen und anderen Veranstaltungen (z. B. Dienstbesprechungen) soll die Gemeinde möglichst Rücksicht auf die beruflichen Belange der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nehmen und derartige Veranstaltungen nur in Ausnahmefällen während der üblichen Arbeitszeiten terminieren, wenn dies unumgänglich ist (etwa Betriebsbegehungen, Gerichtstermine).

Über den Wegfall der Dienstleistungspflicht im Hauptberuf entscheidet die Gemeinde, die jedoch ­ außer bei Einsätzen zur Gefahrenabwehr ­ bei ihrer Abwägung auch die Belange des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn des Feuerwehrangehörigen zu berücksichtigen hat. Da ehrenamtliche Feuerwehrangehörige durch den Dienst in der Feuerwehr keinen unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt werden dürfen, muss die Gemeinde auch für die Vermeidung von Konfliktpotenzial im Haupt44 beruf sorgen, das entstehen könnte, wenn bei der Einteilung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zu Feuerwehrveranstaltungen während der üblichen Arbeitszeit keinerlei Rücksicht auf die berechtigten Belange von deren Arbeitgebern genommen würde. Die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen der Feuerwehr während der Arbeitszeit hat der ehrenamtliche Feuerwehrangehörige in der Regel rechtzeitig vor der Veranstaltung seinem Arbeitgeber mitzuteilen. Bei Einsätzen ist eine solche vorherige Mitteilung in der Regel nicht möglich. Sie ist nach dem Einsatz unverzüglich nachzuholen.

Die Entscheidungsbefugnis der Gemeinde ­ anstelle des Arbeitgebers ­ und damit ein grundsätzlicher Vorrang der Belange des Brand- und Katastrophenschutzes gegenüber denen des Arbeitgebers ist zur Gewährleistung einer wirksamen nicht polizeilichen Gefahrenabwehr geboten. Dies dient nicht nur dem Schutz der hochwertigen Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit von Menschen, sondern auch den wohlverstandenen Interessen der privaten und öffentlichen Arbeitgeber. Die Funktionsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit ihrer Betriebe wäre ohne einen effektiven Brand- und Katastrophenschutz, der zwingend auf die Mitwirkung ehrenamtlicher Helfer angewiesen ist, nicht gewährleistet.

Zu § 13 Abs. 6 LBKG

Die Bestimmung über den Ersatz des Verdienstausfalls bei ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen (z. B. Selbständige, Hausfrauen und -männer, Arbeitslose, Schüler und Studenten), entspricht der bisherigen Regelung.

Zu § 13 Abs. 7 LBKG

Diese Bestimmung regelt, dass ehrenamtliche Feuerwehrangehörige Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen haben. Damit werden die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen den Inhabern anderer kommunaler Ehrenämter gleichgestellt (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 1 GemO).

Bisher hatten ehrenamtliche Feuerwehrangehörige nur bei der ständigen Heranziehung zu besonderen Dienstleistungen oder bei der Heranziehung zu Einsätzen, bei denen aufgrund des § 36 neu LBKG Kostenersatz geleistet worden ist, einen Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung. Dieser Anspruch wird nunmehr erweitert auf die oftmals sehr zeitaufwändige Heranziehung zu Brandsicherheitswachen, für welche die Aufgabenträger nach kommunalen Satzungen Gebühren erheben können. Dabei ist es gleichgültig, ob die Brandsicherheitswache aufgrund des § 33 neu LBKG oder anderer Rechtsvorschriften ­ insbesondere nach § 116 Abs. 3 der Versammlungsstättenverordnung vom 17. Juli 1972 (GVBl. S. 257), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Juli 1990 (GVBl. S. 248), BS 213-1-9 ­ geleistet wird.

In allen Fällen, in denen die Gemeinde für den Einsatz der Feuerwehr Entgelte oder sonstige Leistungen bei Dritten erhebt, sollten die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, damit sie in diesen Fällen nicht auf das ­ sowohl für sie als auch für die Gemeindeverwaltung ­ sehr verwaltungsaufwendige Verfahren der „spitzen" Abrechnung aufgrund von Einzelnachweisen angewiesen sind.

Die Höhe der angemessenen Entschädigung regelt die Gemeinde ­ ebenso wie bei anderen Aufwandsentschädigungen im kommunalen Bereich (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 4 GemO) ­ in der Hauptsatzung. Dies lässt die Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten zu und trägt zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung bei.

Die Gemeinde kann im Rahmen der Hauptsatzung auch regeln, dass ehrenamtliche Feuerwehrangehörige bei der Heranziehung zu Einsätzen, bei denen aufgrund des § 36 neu LBKG kein Kostenersatz geleistet worden ist, eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Satzungsregelung besteht allerdings nicht. Die Gemeinde entscheidet im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsangelegenheiten hierüber eigenverantwortlich. Damit wird einem in vielen Gemeinden bereits seit Jahrzehnten praktizierten Verfahren Rechnung getragen.

Zu § 13 Abs. 8 LBKG

Diese Regelungen entsprechen dem bisherigen § 13 Abs. 5 bis 7 LBKG.

Zu § 13 Abs. 9 LBKG

Die Regelung entspricht überwiegend dem bisherigen § 13 Abs. 8 LBKG. Die Wahl für zehn Jahre bei möglicher Wiederwahl ergibt sich aus den neuen Bestimmungen des § 14 LBKG.

Zu § 14 Abs. 1 bis 3 LBKG Ehrenamtliche Führungskräfte in der Freiwilligen Feuerwehr müssen vom Vertrauen der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen getragen werden. Nur so kann der Zusammenhalt und die Einsatzbereitschaft dieser auf enges, vertrauensvolles und kameradschaftliches Zusammenwirken angewiesenen Gemeindeeinrichtung gewährleistet werden. Deshalb war bisher vorgesehen, dass bestimmte Führungskräfte auf Vorschlag der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen bestellt werden.

Wenn es mehr als einen Vorschlag gab, wurde in der Praxis meist ­ auch ohne entsprechende Rechtsgrundlage im Brandund Katastrophenschutzgesetz ­ ein Wahlverfahren durchgeführt. Der Entwurf trägt der bisherigen Praxis Rechnung und regelt ausdrücklich, dass bestimmte ehrenamtliche Funktionsträger der Feuerwehr künftig von den Feuerwehrangehörigen gewählt werden.

Neben den Wehrleitern und Wehrführern, die zu Ehrenbeamten auf Zeit ernannt werden, erstreckt sich das Wahlverfahren auch auf andere ehrenamtliche Funktionsträger der Feuerwehr mit herausgehobenen Führungsfunktionen. Zu diesen Führern mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, zählen beispielsweise in kreisfreien Städten, großen kreisangehörigen Städten und verbandsfreien Gemeinden die Führer von Stadtteilfeuerwehren. In Ortsgemeinden, die sich aus mehreren Ortsteilen zusammensetzen, werden in den einzelnen Ortsteilen oftmals Ortsteilfeuerwehren vorgehalten. Deren Führer, die diese Ortsteilfeuerwehr organisatorisch und ausbildungsmäßig wie ein Wehrführer betreuen, können zu den Führern mit Aufgaben zählen, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind. Entscheidend ist die Organisationsstruktur der Feuerwehr in der jeweiligen Gemeinde.

Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung.

Für das Wahlverfahren wird auf die Bestimmung des § 40 Abs. 3 und 4 GemO verwiesen. Da es weitere formale Festlegungen nicht gibt, bleibt die Art und Weise der Durchführung der Wahlversammlung im Übrigen dem Bürgermeister oder seinem Beauftragten überlassen. Wahlvorschläge können von allen Wahlberechtigten gemacht werden. Bewerber können sich auch selbst vorschlagen.

Erstmals wird eine zeitlich befristete Bestellung von Führungskräften der Feuerwehr eingeführt. Nach der bisherigen Rechtslage wurden alle Führungskräfte der Feuerwehr unbefristet bestellt, d. h. sie übten ihre Funktion meist bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres aus. Vereinzelt führte dies in den Feuerwehreinheiten zu Problemen, vor allem wenn es im Laufe der Jahre zu einer Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Führungskraft und den Feuerwehrangehörigen in der Einheit kam.

Aus den Reihen der Freiwilligen Feuerwehren wurde deshalb vorgeschlagen, durch eine zeitlich befristete Bestellung von ehrenamtlichen Führungskräften den Zusammenhalt zwischen Führungskräften und Feuerwehrangehörigen zu verbessern und auf diese Weise auch zu mehr Demokratie in der Feuerwehr beizutragen. Dies entspricht der Verfahrensweise in den meisten anderen Bundesländern. Eine Umfrage des Landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz e. V., die dieser auf Bitte des Ministeriums des Innern und für Sport bei allen Feuerwehren in Rheinland-Pfalz durchführte, erbrachte folgendes Ergebnis:

Von 1 038 Feuerwehreinheiten, die sich an der Befragung beteiligten, sprachen sich 581 (= 56 %) für eine zeitlich befristete Bestellung von Führungskräften der Feuerwehr aus. 457 Feuerwehren(= 44 %) waren für die Beibehaltung der zeitlich unbefristeten Bestellung von Führungskräften.

Die Mehrheit der Befragten, die für eine zeitlich befristete Bestellung waren, schlug eine Bestellung auf zehn Jahre vor. Im Hinblick auf die umfangreiche Ausbildung, die insbesondere ein Wehrleiter benötigt, erscheint es ratsam, die Amtszeit der Führungskräfte der Feuerwehr auf zehn Jahre festzulegen. So ist gewährleistet, dass der Amtsinhaber nach Absolvierung der mehrwöchigen Ausbildung an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule, die sich nicht zuletzt mit Rücksicht auf den Hauptberuf oftmals über mehrere Jahre erstrecken muss, die nötigen Erfahrungen ­ vor allem im Bereich der Einsatzpraxis ­ sammeln kann, um eine Feuerwehr nicht nur organisatorisch und verwaltungsmäßig führen zu können, sondern auch als Beauftragter des Bürgermeisters bei der Einsatzleitung (vgl. § 24 neu Abs. 1 Nr. 1 LBKG) eine wirksame Gefahrenabwehr sicherstellen zu können. Gleichzeitig werden durch eine längere Amtszeit von zehn Jahren auch die kommunalen Aufgabenträger finanziell entlastet, da eine einmal ausgebildete Führungskraft über einen längeren Zeitraum zur Verfügung steht.

Die Feuerwehr ist eine gemeindliche Einrichtung und untersteht als solche dem Bürgermeister (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 LBKG). Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter aller Gemeindebediensteten, auch der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen.