Die Mitwirkung ist öffentlichrechtlich geregelt etwa die Erstattung der Kosten für die Mitwirkung im Katastrophenschutz vgl

Folge, dass die Wahrnehmung von Katastrophenschutzaufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen ist. Die Teilnahme am Katastrophenschutz stellt sich mithin als Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Artikels 34 Satz 1 des Grundgesetzes dar (vgl. zur entsprechenden Problematik der Mitwirkung Privater im Rettungsdienst Urteil des BGH vom 9. Januar 2003, Az. III ZR 217/01).

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 LBKG sind die Landkreise und kreisfreien Städte Aufgabenträger für den Katastrophenschutz. Sie haben dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie über die erforderliche Ausrüstung verfügen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 LBKG). Die Landkreise und kreisfreien Städte setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz in erster Linie die öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes ein (vgl. § 19 Abs. 1 LBKG). Private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch die privaten Hilfsorganisationen gestellt, die sich allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben und geeignet sind.

Die Mitwirkung ist öffentlich-rechtlich geregelt, etwa die Erstattung der Kosten für die Mitwirkung im Katastrophenschutz (vgl. § 35 neu LBKG) oder die Fachaufsicht über die privaten Hilfsorganisationen (vgl. § 42 LBKG). Die Angehörigen der Hilfsorganisationen haben die Befugnisse des Einsatzleiters

­ einschließlich der Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem III. Abschnitt des ersten Teils des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes ­, wenn der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann (vgl. § 25 neu Abs. 3 LBKG).

Diesem Normengefüge ist zu entnehmen, dass die Aufgabe der Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz ­ die vor allem eine öffentliche Aufgabe der Daseinvorsorge darstellt und der Gefahrenabwehr dient ­ nicht mit privatrechtlichen Mitteln, sondern schlicht hoheitlich, soweit es um die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten geht, auch im Rahmen öffentlich-rechtlicher Eingriffsverwaltung erfüllt wird. Da die Angehörigen der Hilfsorganisationen in Ausnahmefällen auch Verwaltungsakte (Anordnung des Einsatzleiters) erlassen und bei Bedarf auch vollstrecken dürfen (vgl. § 25 neu Abs. 1 LBKG), handeln die Hilfsorganisationen und ihre Angehörigen nicht als Verwaltungshelfer (unselbständige Hilfsfunktion; „Betreibermodell"), sondern als Beliehene (Übertragung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrnehmung im eigenen Namen).

Die Auswahl unter den privaten Hilfsorganisationen ist dem pflichtgemäßen Ermessen des kommunalen Aufgabenträgers überlassen. Da es sich bei der Mitwirkung der privaten Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz um keine wirtschaftlichen Leistungen handelt und keine Vergütung gezahlt wird, sondern die Mitwirkung im Rahmen der karitativen Aufgaben der Hilfsorganisationen erfolgt, greifen bei der Beauftragung einer Hilfsorganisation zur Mitarbeit im Katastrophenschutz keine vergaberechtlichen Bestimmungen. Allerdings ist der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 17 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz). So darf insbesondere eine geeignete Hilfsorganisation nur dann von der Mitwirkung im Katastrophenschutz ausgeschlossen werden, wenn es dafür triftige Gründe gibt, wie beispielsweise ein Überangebot an Leistungen privater Hilfsorganisationen, sodass für eine Mitwirkung weiterer Organisationen kein Bedarf besteht. Ein solches Überangebot dürfte in der Praxis allerdings kaum gegeben sein.

Zu Buchstabe d (§ 19 Abs. 3 LBKG)

Die beispielhaft aufgeführten Bereiche, für die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes zu bilden sind, werden modernen Bedürfnissen und Strukturen angepasst.

Im Führungsdienst ist der ehemalige Fernmeldedienst integriert, dessen Aufgaben im Informations- und Kommunikationsbereich liegen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass dieser Führungsdienst wesentlich für den Erfolg eines Einsatzes ist.

Dabei müssen sich sowohl mobile Komponenten, wie die mit Einsatzleitwagen ausgerüsteten Führungseinheiten, die den Einsatzleiter vor Ort unterstützen, als auch ortsfeste Komponenten, wie Leitstellen oder Führungsstäbe im rückwärtigen Bereich, ergänzen und eng zusammenarbeiten. Zum Führungsdienst gehören selbstverständlich auch Fernmeldekomponenten, die insbesondere die Verbindung zwischen der Einsatzleitung vor Ort und rückwärtigen Führungseinrichtungen (z. B. Feuerwehreinsatzzentralen oder Integrierte Leitstellen) sicherzustellen haben.

Ein spezieller Instandsetzungsdienst, der in der Praxis bisher im Wesentlichen ohnehin nur für Aufgaben in einem etwaigen Verteidigungsfall vorgehalten wurde, wird nicht mehr für erforderlich gehalten. Auch der Bund hat im Rahmen der Neukonzeption des Zivilschutzes den Instandsetzungsdienst als eigenen Fachdienst aufgegeben und entsprechende Komponenten den technischen Zügen des Technischen Hilfswerks zugeordnet. Die für die Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung verantwortlichen Unternehmen unterhalten eigene Kräfte und sonstige Einrichtungen. Die Anlagen in diesem Bereich sind derart komplex, dass Helfer des Katastrophenschutzes ohnehin in der Regel ­ wenn überhaupt ­ nur unter Anleitung dieser Unternehmen tätig werden, im Übrigen jedoch nur Hilfsfunktionen übernehmen könnten. Hierfür reichen die vorhandenen Einheiten insbesondere der Feuerwehren und des Technischen Hilfswerks aus.

Auch der Veterinärdienst wird aus dem Katalog der bisher beispielhaft aufgeführten Fachdienste gestrichen. Im Rahmen der Neukonzeption des Zivilschutzes hat der Bund einen speziellen Veterinärdienst nicht mehr vorgesehen. Auch für Einsätze im Frieden ist ein solcher Fachdienst nicht erforderlich, da die notwendigen Vorsorgemaßnahmen auch bei größeren Ereignissen in Vollzug tierseuchenrechtlicher Bestimmungen durch die zuständigen Fach- bzw. Ordnungsbehörden zu treffen sind. Dies entspricht der bisherigen Praxis; Einheiten des Veterinärdienstes gab es bisher ­ wenn überhaupt ­ nur in sehr geringem Umfang. Diese rekrutierten sich überwiegend aus Veterinären oder Mitarbeitern gewerblicher Unternehmen (etwa Metzgereien oder Schlachthöfen). Aufgaben, die bisher dem Veterinärdienst des Katastrophenschutzes zugewiesen waren, können ebenso gut von diesen gewerblichen Unternehmen bzw. von der Veterinärverwaltung wahrgenommen werden, wobei die vorhandenen Fachdienste des Katastrophenschutzes bei Bedarf unterstützend tätig werden können. Sowohl aus Kostengründen als auch aus Gründen der Motivation der Helfer ist es nicht mehr vertretbar, spezielle Fachdienste vorzuhalten, die in der alltäglichen Einsatzpraxis keine nennenswerten Betätigungsfelder haben.

Die Neuregelung lässt eine flexible Organisation des Katastrophenschutzes zu. So können beispielsweise im Sanitäts-, Betreuungs- und Versorgungsdienst Schnell-Einsatz-Gruppen (SEG) gebildet werden.

Zu Nummer 17 (§ 20 LBKG) Helfer im Katastrophenschutz und Helfer der anderen Hilfsorganisationen haben künftig die gleiche Rechtsstellung (siehe Begründung zu Nummer 14).

Zu Nummer 18 (§ 21 LBKG)

Die Regelung des bisherigen § 21 LBKG ist wegen der Neuregelung in § 20 Satz 3 LBKG (siehe Nummer 17) nicht mehr erforderlich, da die entsprechenden Bestimmungen in der Neufassung von § 18 LBKG (siehe Nummer 14) berücksichtigt wurden.

Zu Nummer 19 (§ 21 neu Abs. 3 LBKG)

Diese Änderung dient der redaktionellen Anpassung.

Zu Nummer 20 (§ 22 neu LBKG)

Zu Buchstabe a (§ 22 neu Abs. 3 LBKG)

Die Aufnahme von Verletzten in einem Krankenhaus nach einer Schadenslage kann nicht nur nach der vorhandenen Bettenkapazität erfolgen. Dies wäre nicht ausreichend. Erst nach den im Krankenhaus vorliegenden Informationen kann die Frage entschieden werden, wie viele Verletzte aufgrund der vorhandenen Behandlungskapazität aufgenommen werden können. Behandlungskapazität bedeutet, dass im Krankenhaus genügend Personal (Ärzte, Pflegepersonal usw.), freie Operationssäle und freie Betten vorhanden sind.

Zu Buchstabe b (§ 22 neu Abs. 4 LBKG)

Diese Änderung dient der redaktionellen Anpassung.

Zu Nummer 21 (§ 23 neu LBKG)

Zu Buchstabe a (§ 23 neu Abs. 1 LBKG)

Im Rahmen einer Änderung des Heilberufsgesetzes wurde eine Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz als weitere Kammer für die neuen Gesundheitsberufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eingerichtet. Es handelt sich hierbei um eigenständige akademische Heilberufe. Da Psychotherapeuten insbesondere bei der psychosozialen Betreuung von Unfallopfern und deren Angehörigen sowie von besonders belasteten Einsatzkräften wichtige Aufgaben im Bereich der Gefahrenabwehr wahrnehmen, sollen sie in den Katalog der Angehörigen der Gesundheitsberufe ausdrücklich aufgenommen werden.

Bei den Fachberufen des Gesundheits- und Veterinärwesens ist eine Anpassung notwendig, weil es sich nicht um reines ärztliches oder tierärztliches Hilfspersonal handelt; vielmehr wurden die Berufsbilder durch einen examinierten Abschluss aufgewertet.

Zu Buchstabe b (§ 23 neu Abs. 2 LBKG)

Es handelt sich um die Folgeänderung zu der Änderung in Absatz 1.

Zu Nummer 22 (§ 24 neu LBKG)

Zu Buchstabe a (§ 24 neu Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBKG)

Die neue Fassung der Nummer 2 dient der Klarstellung, dass der Landrat nicht die Einsatzleitung übernehmen muss, wenn eine ­ auf örtlicher Ebene noch zu bewältigende ­ Gefahrenlage zufällig mehrere Gemeinden betrifft (z. B. Hochwasser), sondern nur dann, wenn eine Koordination der Einsatzmaßnahmen durch den Landkreis nicht mehr ausreicht und überörtlich gesteuerte Abwehrmaßnahmen mit einer Einsatzleitung auf der Ebene des Landkreises erforderlich sind.

Entsprechendes gilt für Gefahren größeren Umfangs; dies gilt unabhängig davon, ob die Gefahrenlage eine oder mehrere Gemeinden betrifft.

Nummer 3 stellt ­ der bisherigen Praxis entsprechend ­ klar, dass der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) noch nicht die Einsatzleitung übernehmen muss, wenn sich eine Gefahrenlage zufällig in mehreren Landkreisen oder kreisfreien Städten auswirkt (z. B. Unwetter, Hochwasser). Er übernimmt die Einsatzleitung, wenn koordinierende Maßnahmen nicht mehr ausreichen und zentrale Abwehrmaßnahmen ­ mit zentraler Einsatzleitung durch das Land ­ zur Gefahrenabwehr notwendig sind. Er kann in solchen Fällen gemäß § 24 neu Abs. 3 LBKG auch einen Oberbürgermeister oder Landrat beauftragen, die Einsatzleitung auch für das Gebiet benachbarter Gebietskörperschaften wahrzunehmen. Der Beauftragte handelt dann im Auftrag des Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Eine solche Beauftragung ­ die im Rahmen abgestimmter Alarmund Einsatzpläne auch im Voraus erfolgen kann ­ kann vor allem geboten sein, wenn beispielsweise von einem Unfall in einem Betrieb mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte betroffen und zentrale Abwehrmaßnahmen erforderlich sind, aber nicht abgewartet werden kann, bis Mitarbeiter der ADD vor Ort eintreffen, um die Einsatzleitung zu übernehmen.

Bei der Übernahme der Einsatzleitung durch den Präsidenten der ADD bleiben die bisher selbständigen kommunalen Einsatzleitungen als Abschnittsleitungen mit in der Verantwortung. Sie haben in ihrem Bereich weiterhin für eine wirksame Gefahrenabwehr zu sorgen, wobei nur bestimmte zentral zu treffende Entscheidungen auf die Ebene der ADD angehoben werden.

Zu Buchstabe b (§ 24 neu Abs. 3 LBKG)

Diese Änderung dient der redaktionellen Anpassung.

Zu Nummer 23 (§ 25 neu LBKG)

Zu Buchstabe a (§ 25 neu Abs. 1 LBKG)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 25 neu Abs. 1 Satz 3 LBKG) Leitender Notarzt und Organisatorischer Leiter unterstützen sich gegenseitig in der Sanitäts-Einsatzleitung und arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Dieser bewährten langjährigen Praxis trägt der Gesetzentwurf Rechnung.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 25 neu Abs. 1 Satz 5 LBKG)

Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung.

Zu Buchstabe b (§ 25 neu Abs. 2 LBKG)

Die Änderung des Absatzes 2 dient der redaktionellen Anpassung an Absatz 1 Satz 4.

Zu Buchstabe c (§ 25 neu Abs. 3 LBKG)

Die bisherige Formulierung des Absatzes 3 konnte dahingehend missverstanden werden, nur Angehörige der Hilfsorganisationen (vgl. § 17 LBKG), nicht aber Feuerwehrangehörige hätten die Befugnisse des Einsatzleiters nach § 25 neu Abs. 1 LBKG, wenn dieser die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann. Zur Klarstellung werden nunmehr auch die Feuerwehrangehörigen ausdrücklich genannt, weil die Feuerwehr eine gemeindliche Einrichtung ist und ihre Angehörigen zur Sicherstellung einer wirksamen Gefahrenabwehr die gleichen Befugnisse haben müssen wie die Angehörigen anderer Hilfsorganisationen. Der Entwurf beschränkt sich nicht auf Katastrophenschutzhelfer, sondern bezieht alle Angehörigen anderer Hilfsorganisationen ein, da diese Regelung schon unterhalb einer so genannten „Katastrophenschwelle" greifen soll; überdies sind alle Katastrophenschutzhelfer in der Praxis entweder Feuerwehrangehörige oder Helfer anderer Hilfsorganisationen.

Zu Nummer 24 (§ 26 neu LBKG)

Die Änderung dient der Anpassung an die neue Paragraphenfolge.

Zu Nummer 25 (§ 27 neu LBKG)

Zu den Buchstaben a und b (§ 27 neu Abs. 1 und 2 LBKG)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen der Verweisungen.

Zu Buchstabe c (§ 27 neu Abs. 3 LBKG)

Zur wirksamen Gefahrenabwehr kann es erforderlich werden, auch Fahrzeuge (z. B. Lastkraftwagen, Kranwagen, Bagger), Betriebsstoffe oder elektrische Energie von Dritten in Anspruch zu nehmen. Deshalb ist eine entsprechende Erweiterung des Katalogs der Hilfeleistungspflichten erforderlich.

Dem trägt die Neuregelung des Absatzes 3 Rechnung.

Zu Buchstabe d (§ 27 neu Abs. 6 LBKG)

Das Bundesleistungsgesetz gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Leistungen für Zwecke der Verteidigung.

Bestimmte dort genannte Befugnisse dürfen nur im Verteidigungsfall oder in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen die Bundesregierung festgestellt hat, dass dies zur beschleunigten Herstellung der Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland notwendig ist. Verschiedene in diesem Gesetz geregelte Verfahren erfordern einen hohen Verwaltungsaufwand. Da bei den meist ohne längere Vorlaufzeit eintretenden Gefahrenlagen im Frieden (etwa Hochwasser, Dammbruch) entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen nicht immer möglich sind und zur wirksamen Gefahrenabwehr oftmals ein schnelles Handeln geboten ist, soll künftig für die Anforderung von Hilfeleistungspflichten nach § 27 neu LBKG das Bundesleistungsgesetz nicht mehr gelten. Die Interessen der betroffenen Bürger können durch die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung angemessen gewahrt werden. Auch die Brand- und Katastrophenschutzgesetze vieler anderer Bundesländer verweisen nicht auf das Bundesleistungsgesetz.

Zu Nummer 26 (§ 28 neu LBKG)

Die Änderung dient der Anpassung an die neue Paragraphenfolge.

Zu Nummer 27 (§ 29 neu LBKG)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die geänderte Paragraphenfolge und die Neufassung des § 25 neu Abs. 3 LBKG.

Zu Nummer 28 (§ 30 neu LBKG)

Zu Buchstabe a Doppelbuchst. aa und Buchstabe b (§ 30 neu Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 LBKG)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die geänderte Paragraphenfolge.

Zu Buchstabe a Doppelbuchst. bb (§ 30 neu Abs. 1 Satz 2 LBKG)

Die Neufassung ist erforderlich, weil die Vorschriften über die Unfallversicherung nach der Reichsversicherungsordnung durch das Siebte Buch Sozialgesetzbuch abgelöst wurden.

Zu Nummer 29 (§ 31 neu LBKG)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die geänderte Paragraphenfolge.

Zu Nummer 30 (§ 32 neu LBKG)

Die Änderung dient der Anpassung an die neue Paragraphenfolge.

Zu Nummer 31 (§ 33 neu LBKG)

Nach der bisherigen Regelung waren bei allen Veranstaltungen, bei denen Brand- oder andere Gefahren drohten, eine Brandsicherheits- und eine Sanitätswache einzurichten. Im Gegensatz zu nahezu sämtlichen anderen Regelungen des Ordnungs- und sonstigen Sicherheitsrechts war der anordnenden Behörde kein Ermessensspielraum eingeräumt.

Da es zahlreiche Veranstaltungen gibt, bei denen Brand- oder andere Gefahren ­ abstrakt ­ drohen (etwa Volksfeste, Tanzveranstaltungen), könnte eine ohne jeglichen Ermessungsspielraum gegebene Verpflichtung zur Einrichtung einer Brandsicherheits- und einer Sanitätswache zu einer unnötigen Belastung nicht nur des Veranstalters, sondern auch der überwiegend ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sowie der Helfer der anderen Hilfsorganisationen führen, die diese Aufgabe wahrnehmen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollen eine Brandsicherheits- und eine Sanitätswache künftig nur in den Fällen vorgehalten werden, in denen dies zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr unbedingt erforderlich ist.