Zu Nummer 33 § 35 neu LBKG Die Änderung dient der Anpassung an die neue

Bei Veranstaltungen, die eine zentrale Alarm- und Einsatzplanung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erfordern (vgl. § 6 Nr. 1 Buchst. b LBKG), beurteilt diese, ob eine Brandsicherheits- und eine Sanitätswache erforderlich sind. Hierbei ist insbesondere an Landkreis übergreifende Veranstaltungen zu denken, wie z. B. die Veranstaltungen „Rhein in Flammen".

Die Bezugnahme auf § 36 Abs. 4 geht von der Überlegung aus, dass der Veranstalter sich zur Gewährleistung seiner Aufgaben im Rahmen einer vorgeschriebenen Brandsicherheitswache auch der Einrichtungen einer Gemeindefeuerwehr bedienen kann, für die er dann entsprechend den vorhandenen Satzungsregelungen kostenpflichtig ist.

Zu Nummer 32 (§ 34 neu LBKG)

Diese Änderungen dienen der notwendigen redaktionellen Anpassung.

Zu Nummer 33 (§ 35 neu LBKG)

Die Änderung dient der Anpassung an die neue Paragraphenfolge.

Zu Nummer 34 (§ 36 neu LBKG)

Zu Buchstabe a (§ 36 neu Abs. 1 Nr. 6 LBKG) Nummer 6 sieht eine Regelung hinsichtlich derjenigen Kosten vor, die durch die fehlerhafte Auslösung einer Brandmeldeanlage entstehen. Hierdurch verursacht der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber dieser Anlage einen Aufwand für die kommunalen Aufgabenträger, wenn dadurch ein Einsatz der Feuerwehr erforderlich wird. Unter Falschalarm ist ein Alarm zu verstehen, dem keine Gefahr zugrunde liegt.

Die fehlerhafte Auslösung einer Brandmeldeanlage kann auf einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch der technischen Einrichtung sowie auf fehlerhafter oder mangelnder Wartung beruhen. Für die Erstattung dieses im Rahmen des Verursacherprinzips zurechenbar verursachten öffentlichen Aufwandes wird hiermit die Rechtsgrundlage geschaffen. Der Verantwortliche wird nach dieser Neuregelung auch ohne sein Verschulden belastet. Dieses „Fehlfunktionsrisiko" ist dem Eigentümer, Besitzer oder Betreiber aufgrund des Verursacher-, Veranlassungs- und Begünstigungsprinzips zumutbar, zumal er durch regelmäßige und ordnungsgemäße Wartung einer Brandmeldeanlage eine fehlerhafte Auslösung weitgehend ausschließen kann. Im vergleichenden Blick auf die Kostenhaftung des so genannten „Falschinformanten", die nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eingreift (§ 36 neu Abs. 1 Nr. 5 LBKG), ist dies gerechtfertigt. Die Haftungsbegrenzung beim Falschinformanten lässt sich durch die bei der Gefahrenabwehr gebotene und gewünschte Mithilfe der Bevölkerung und die bei persönlichem Kontakt ­ etwa im Rahmen des Notrufs ­ gegebene Rückfrage- und Kontrollmöglichkeit der Einsatzkräfte rechtfertigen. Die Anforderungen an die Überprüfung der Sachlage können beim Hilfeanfordernden nicht überspannt werden. Vom Eigentümer, Besitzer oder Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage kann dagegen erwartet werden, dass er durch die angemessene Wartung der Anlage fehlerhafte Alarme verhindert, bei denen die Allgemeinheit kostenmäßig belastet wird und die überwiegend ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen unnötig den Arbeitsplatz verlassen müssen.

Zu Buchstabe b (§ 36 neu Abs. 3 LBKG)

Der neue Absatz 3 berücksichtigt die Rechtsprechung zum Kostenersatz bei gegenseitiger Hilfeleistung und stellt klar, dass ein Aufgabenträger auch bei der Hilfeleistung in einem fremden Zuständigkeitsbereich einen Kostenersatzanspruch hat. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Satz 1, des § 4 Abs. 3 und des § 5 Abs. 2 LBKG, wonach sich die Aufgabenträger unentgeltlich gegenseitige Hilfe zu leisten haben, betreffen nur das Verhältnis zwischen den Aufgabenträgern, sollen aber nicht einen nach § 36 neu Abs. 1 LBKG Kostenpflichtigen dadurch entlasten, dass er für die im Rahmen der gegenseitigen Hilfe anfallenden Kosten keinen Ersatz leisten muss.

Die Neuregelung erweitert bei gegenseitiger Hilfe den Anwendungsbereich einer kommunalen Satzung auch auf Hilfeleistungen außerhalb des eigenen Gemeinde- oder Kreisgebiets.

Diese Verfahrensweise ist sowohl möglich, wenn zur Gefahrenabwehr mehrere Gemeinden im Rahmen der gegenseitigen Hilfe tätig werden, als auch beim Zusammenwirken örtlicher (Gemeinden), überörtlicher (Landkreis) und zentraler Aufgabenträger (Land).

Die Aufgabenträger können ­ allgemein oder im Einzelfall ­ vereinbaren, dass der örtlich zuständige Aufgabenträger auch die Kostenerstattungsansprüche der Hilfe leistenden Aufgabenträger geltend macht und die vereinnahmten Beträge anteilig an diese abführt.

Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und auch den Interessen des Kostenpflichtigen, der andernfalls bei größeren Einsätzen möglicherweise Kostenerstattungsbescheide mehrerer Aufgabenträger erhalten würde.

Zu Buchstabe c (§ 36 neu Abs. 4 LBKG)

Im früheren Kommunalabgabengesetz vom 5. Mai 1986 (GVBl. S. 103) war geregelt, dass dieses Gesetz auch für den Kostenersatz nach dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz Anwendung findet (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 10). Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des geltenden Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2004 (GVBl. S. 202), BS 610-10, findet dieses Gesetz auf Aufwendungs- und Auslagenersatz entsprechende Anwendung. Der Kostenersatz nach § 36 neu LBKG ist aber kein Aufwendungs- und Auslagenersatz im engeren Sinn, sodass eine ausdrückliche Regelung über die entsprechende Anwendung des Kommunalabgabengesetzes geboten ist. Über den entsprechend anwendbaren § 3 KAG sind dadurch beispielsweise ­ wie nach der früheren Regelung ­ wieder bestimmte Bestimmungen der Abgabenordnung (beispielsweise zum Erhebungsverfahren) beim Kostenersatz nach dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz zu beachten. Dies dient der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit (z. B. bei Billigkeitsmaßnahmen). Satz 2 stellt klar, dass die jeweilige gemeindliche Satzung über den Kostenersatz auch Anwendung findet, wenn die Feuer wehr im Rahmen der gegenseitigen Hilfeleistung außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs eingesetzt wird. Damit wird eine bisher bestehende Regelungslücke geschlossen.

Zu Nummer 35 (§ 37 neu Abs. 1 und 2 LBKG)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die geänderte Paragraphenfolge und die Änderungen der in Bezug genommenen Bestimmungen.

Zu Nummer 36 (§ 38 neu LBKG)

Die Änderung dient der Anpassung an die neue Paragraphenfolge.

Zu Nummer 37 (§ 39 neu LBKG)

Hierbei handelt es sich um eine bereichsspezifische Vorschrift für die Datenverarbeitung. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hergeleitet.

Dieses Recht umfasst den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung seiner persönlichen Daten und gewährleistet insoweit die Befugnis der Betroffenen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen. In dieses Recht wird nicht nur eingegriffen, wenn staatliche oder kommunale Stellen von den Betroffenen die Bekanntgabe persönlicher Daten verlangen oder diese der automatisierten Datenverarbeitung zuführen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt vielmehr generell vor staatlicher Verarbeitung personenbezogener Daten. Einschränkungen dieses Rechts müssen die Betroffenen nur hinnehmen, soweit dies im überwiegenden Allgemeininteresse geboten ist und ihre Voraussetzungen und ihr Umfang in entsprechenden

­ möglichst bereichsspezifischen ­ Rechtsvorschriften zum Datenschutz eindeutig geregelt sind (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983, BVerfGE 65, 1 f.; Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1988

­ NJW 1988, 2031 ­, vom 25. Juli 1988 ­ NJW 1988, 3009 ­ und vom 24. Juli 1990 ­ DVBl. 1990, 1041). § 40 neu LBKG regelt im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Aufgabenträger für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz sowie die Hilfsorganisationen und andere mit Gefahrenabwehraufgaben befasste Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, d. h. insbesondere erheben, speichern, nutzen, übermitteln, sperren oder löschen dürfen.

Zu Absatz 1: Absatz 1 ermächtigt die sachlich zuständigen Behörden der Gemeinden, der Landkreise und des Landes, die Hilfsorganisationen (vgl. § 17 Abs. 1 LBKG) und die im fünften Abschnitt genannten sonstigen Stellen (etwa Krankenhäuser

­ vgl. § 22 neu Abs. 1 LBKG ­, Landesärztekammer, Landeszahnärztekammer, Landespsychotherapeutenkammer, Landestierärztekammer oder Landesapothekerkammer ­ vgl. § 23 neu Abs. 2 LBKG), zur Vorbereitung und Durchführung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brand- und andere Gefahren im Sinne des § 1 Abs. 1 LBKG personenbezogene Daten zu erheben und zu speichern. Dies betrifft beispielsweise

­ personenbezogene Daten, deren Erhebung für eine wirksame Alarm- und Einsatzplanung unerlässlich sind (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Nr. 1, § 21 neu Abs. 2 LBKG),

­ Personaldaten ehrenamtlicher und hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, deren Ausbildungsstand und Gesundheitszustand (vgl. § 12 Abs. 4 LBKG) erfasst werden müssen,

­ Personaldaten der Helfer der anderen Hilfsorganisationen und Helfer im Katastrophenschutz,

­ die Erfassung der Angaben von Ärzten, psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern sowie des ärztlichen und tierärztlichen Hilfspersonals nach § 23 neu LBKG,

­ die Erfassung von Personen mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Hilfeleistung (vgl. § 27 neu Abs. 4 LBKG).

Zu Absatz 2:

Diese Bestimmung dient der Sicherstellung einer möglichst weit gehenden Transparenz. Deshalb ist vorgesehen, dass Daten grundsätzlich nur beim Betroffenen ­ mit dessen Kenntnis, also nicht verdeckt ­ erhoben werden (Direkterhebungsgrundsatz, vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes ­ LDSG ­). Nur in Ausnahmefällen ist eine Datenerhebung bei Dritten zulässig. Dies gilt beispielsweise, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit dies erfordert (z. B. Erhebung von Gesundheitsdaten bei einem Massenanfall von Verletzten, die wegen ihrer schweren Verletzung keine Auskünfte erteilen können). Auch Daten über Kostenersatzpflichtige nach § 36 neu Abs. 1 LBKG können bei der Polizei oder anderen Stellen erhoben werden, wenn die Betroffenen gegenüber der Feuerwehr beispielsweise keine Angaben zur Person machen.

Zu Absatz 3:

Diese Bestimmung enthält die Normierung von Regelbeispielen der Datenübermittlung. Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen demnach insbesondere zum Erstellen und Fortschreiben von Alarm- und Einsatzplänen an andere Stellen übermittelt werden (etwa Mitteilung der Unterstützungsmöglichkeiten durch die niedergelassenen Ärzte oder Helfer der Hilfsorganisationen an die Krankenhäuser, vgl. § 22 neu Abs. 2 LBKG), da nur so eine wirksame Gefahrenabwehr gewährleistet werden kann. Neue Mitteilungspflichten werden dadurch nicht geschaffen, sondern es wird nur klargestellt, dass die bereits bestehenden gesetzlichen Ermächtigungen zur Datenerhebung und -übermittlung sich auf alle Arten der Datenverarbeitung ­ also auch die automatisierte ­ erstrecken.

Ausdrücklich geregelt wird auch die Befugnis, bei einer Gefahrenverhütungsschau (vgl. § 32 neu LBKG) oder bei einer Sicherheitswache nach § 33 neu LBKG oder anderen Rechtsvorschriften (z. B. Brandsicherheitswache nach § 116 der Versammlungsstättenverordnung) festgestellte Mängel an andere zuständige Behörden, insbesondere Bauaufsichtsbehörden zu melden. Andernfalls könnten möglicherweise lebens- oder gesundheitsgefährliche Zustände (z. B. versperrte Rettungs wege, sonstiges Fehlverhalten von Veranstaltern) nicht abgestellt werden. Die Feuerwehrangehörigen und die Helfer der anderen Hilfsorganisationen werden hierdurch nicht zu Hilfsorganen beispielsweise der Bauaufsichtsbehörden und übernehmen auch nicht die Verantwortung für das Feststellen und ggf. Beheben bauordnungswidriger oder gegen andere Rechtsvorschriften verstoßender Zustände; für Letzteres ist weiterhin der jeweilige Betreiber, Eigentümer oder Besitzer einer Anlage verantwortlich. Diese Ermächtigungsnorm befugt jedoch die Aufgabenträger nach dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz, im Interesse einer möglichst wirksamen Gefahrenvorsorge schwerwiegende und offenkundige Mängel, die bei einer Gefahrenverhütungsschau oder einer Sicherheitswache festgestellt werden, anderen zuständigen Behörden mitzuteilen. Ob und welche Abhilfemaßnahmen diese treffen, obliegt deren Entscheidung.

Da die Feuerwehr meist sehr schnell an einer Brand- oder Unfallstelle ankommt, trifft sie oftmals wichtige Feststellungen, die für die Brandursachenermittlung ­ etwa hinsichtlich einer möglichen Brandstiftung ­ oder die Erforschung der Unfallursache bedeutsam sind. Entsprechende Feststellungen sind auch im Hinblick auf die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen nach § 36 neu Abs. 1 Nr. 1 LBKG erforderlich, sodass das Sammeln solcher Fakten zu den Aufgaben der Feuerwehr gehört. Wenn sich dabei Hinweise auf eine mögliche Straftat oder Ordnungswidrigkeit (z. B. Einsatzbehinderung durch „Gaffer", vgl. § 37 neu Abs. 1 Nr. 3 LBKG) ergeben, dürfen diese an die Polizei oder eine andere zur Verfolgung von Straftaten (z. B. Staatsanwaltschaft) oder Ordnungswidrigkeiten (z. B. Bußgeldstelle der Kreisverwaltung/Stadtverwaltung) zuständige Behörde übermittelt werden.

Satz 2 ermöglicht die Weitergabe von Daten an alle die Stellen, die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 LBKG wahrnehmen. Mit Absatz 3 Satz 3 wird öffentlichen Stellen die Befugnis eingeräumt, den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 LBKG zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderliche Informationen mitzuteilen. Zu diesen öffentlichen Stellen zählen beispielsweise Bauaufsichts-, Forst-, Wasser-, Gesundheits-, Veterinär- und Ordnungsbehörden, die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sowie das Landesuntersuchungsamt. Durch die Verwendung des Wortes Information wird verdeutlicht, dass neben personenbezogenen Daten auch andere Erkenntnisse über einzelne gefährliche oder gefährdete Objekte oder Gefahrenrisiken in Betracht kommen können. Mit dem Begriff des „Aufgabenträgers" erfolgt eine Abgrenzung zum Begriff der „betrauten Behörde" in Abs. 1 bzw. zu den mit Aufgaben nach § 1 Abs. 1 betrauten Stellen in Satz 2, da es sich hier um die Aufgabenträger handelt, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten derartige Informationen zur Erstellung ihrer Alarmund Einsatzpläne benötigen.

Eine solche Regelung ist erforderlich, weil die Gemeinden und Landkreise nicht immer eigene Kenntnisse über besonders gefährliche oder gefährdete Anlagen oder Liegenschaften besitzen und von daher von sich aus entsprechende Angaben bei den Betroffenen nicht erheben können. Eine Erhebung von Daten ausschließlich bei den Betroffenen reicht zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr nicht immer aus, zumal auch die Betroffenen selbst geeignete fachliche Angaben nicht immer machen können. Da beispielsweise nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 LDSG eine Datenübermittlung an öffentliche Stellen grundsätzlich nur zulässig ist, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LDSG), bedarf es einer bereichsspezifischen Regelung.

In der beispielhaften Aufzählung des Absatzes 3 Satz 3 Halbsatz 2 wird näher bestimmt, welche Daten die öffentlichen Stellen den Gemeinden, Landkreisen und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion übermitteln dürfen. Diese Daten ermöglichen erst die Feststellung, Einordnung und Bewertung von Gefahren und die Vorbereitung von Maßnahmen der Schadensbekämpfung und der Hilfeleistung. Die Kenntnis dieser Daten ist insbesondere für die spezielle Alarm- und Einsatzplanung für besonders brand- oder explosionsgefährdete sowie andere gefährliche Anlagen erforderlich. Mit ihrer Hilfe kann das von ihnen ausgehende Risiko abgeschätzt werden. Außerdem ermöglichen diese Daten die Feststellung, ob und welche Maßnahmen in einem Schadensfall sowohl zum Schutz des Betriebspersonals der Anlage selbst als auch zum Schutz der Umgebung notwendig sind. Die öffentlichen Stellen können im Einzelfall auch ohne Anforderung Daten übermitteln, wenn diese nach eigener Einschätzung für die Aufgabenerfüllung im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz erforderlich sind (siehe auch das gesetzliche Unterstützungsgebot nach § 2 Abs. 4 LBKG).

Zu Absatz 4:

Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der automatischen Aufzeichnung von Notrufen ist zwar auch ohne ausdrückliche Regelung allgemein anerkannt; es sind jedoch Fragen zum Umfang, zum Verwendungszweck und zur Aufbewahrungsdauer regelungsbedürftig. Von der Zulässigkeit sind alle Gespräche erfasst, die auf einem für Notrufe vorgesehenen Leitungsanschluss geführt werden. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Durchführung und Abwicklung des Einsatzauftrages sowie zur Beweissicherung (Einsatzdokumentation) genutzt werden. Dies schließt die Nutzung zur Aufklärung einer missbräuchlichen Verwendung des Notrufs ein. Zur Durchführung und Abwicklung des Einsatzauftrages ist die Aufzeichnung eines per Telefon oder Handy übermittelten Notrufs notwendig, weil es beispielsweise zu Übermittlungsfehlern oder Missverständnissen kommen kann, die durch Zurückspulen und Abspielen der akustischen Aufzeichnungen möglicherweise ausgeräumt werden können.

Überdies ist die Aufzeichnung des Notrufes und der daraufhin eingeleiteten Maßnahmen aber auch notwendig zur Beweissicherung im Rahmen der Einsatzdokumentation. In Einzelfällen kann es nämlich vorkommen, dass ein Geschädigter behauptet, die Feuerwehr oder der Rettungsdienst hätten nicht schnell genug gehandelt bzw. die falschen Maßnahmen getroffen. Solche Vorwürfe können strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Amtshaftungsprozesse oder im Bereich des Rettungsdienstes aufsichtsbehördliche Maßnahmen zur Folge haben. Der Entlastungsbeweis kann in solchen Fällen oftmals nur mittels der akustischen und im Falle eines konkreten Vorwurfs gegenüber dem Leitstellenpersonal erforderlichenfalls auch schriftlichen Dokumentation (Abschrift) der Leitstellendokumentationsanlage geführt werden.