Unfallversicherung

Angesichts der grundsätzlich schutzbedürftigen Informationen, die in der Aufzeichnung enthalten sind, wird eine weitere Nutzung nur zugelassen, wenn dies zur Evaluation oder zur Entwicklung organisatorischer Verbesserungen erforderlich ist. Dies kann zum Beispiel im Rahmen der Qualitätskontrolle durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst erforderlich sein.

Hierzu ist jedoch grundsätzlich keine Angabe patientenbezogener Daten erforderlich, sondern die Abschrift aus der Leitstellendokumentationsanlage kann in anonymisierter Form erfolgen.

Soweit die Aufzeichnungen zu wissenschaftliche Zwecken genutzt werden sollen, sind die Daten vorher zu anonymisieren, da personenbezogene Daten hierzu nicht benötigt werden.

Zu Absatz 5: Absatz 5 enthält eine bereichsspezifische Regelung über das Löschen von personenbezogenen Daten, die unverzüglich zu löschen sind, sobald sie zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Das Speichern der im Rahmen von Notrufen festgehaltenen Informationen soll für eine Dauer von sechs Monaten erfolgen, weil in dieser Zeit möglicherweise erforderliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, des Trägers der Leitstelle oder der Aufsichtsbehörde erfolgen können. Die Aufbewahrungsdauer bestimmt sich auch hier nach der Erforderlichkeit der mit der Aufzeichnung verfolgten Zwecke. Dabei ist zu unterscheiden: Zur Durchführung des Einsatzauftrages sind die Aufzeichnungen auf jeden Fall bis zu dessen Beendigung erforderlich. Ohne besondere Vorkommnisse im Rahmen des Einsatzes hält auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz eine Frist von sechs Monaten für angemessen. Wenn innerhalb der Sechs-Monats-Frist keine konkreten Anzeichen für Vorwürfe gegenüber der Leitstelle wegen eines angeblichen Fehlverhaltens vorliegen und sich auch keine sonstigen Hinweise für eine weiterhin gebotene Aufbewahrung aus Beweissicherungsgründen ergeben (z. B. wegen missbräuchlicher Nutzung von Notrufeinrichtungen), sind die Aufzeichnungen danach zu löschen. Soweit eine Abschrift der Leitstellenprotokolle zum Zwecke der Evaluation oder der Verfahrensverbesserung erfolgen soll, hat dies in diesem Fall in anonymisierter Form zu geschehen, um datenschutzrechtliche Belange der Betroffenen zu wahren. Nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist dürfen also keine personenbezogenen, nicht anonymisierten Daten mehr ­ weder in akustischer noch in schriftlicher Form ­ zur Evaluation oder Verfahrensverbesserung zur Verfügung stehen.

Die sechsmonatige Aufbewahrungsfrist kann ausnahmsweise nur dann überschritten werden, wenn im Einzelfall zum Beispiel wegen noch zu klärender Kostenfragen oder bei einer noch zu klärenden Amtshaftung der Einsatz insoweit noch nicht abgeschlossen werden kann und die Protokollierung damit zur Beweissicherung weiter benötigt wird. Sofern die Aufzeichnungen zur Aufklärung von Missbrauchsfällen benötigt werden, ist regelmäßig eine längere Aufbewahrung sachlich erforderlich und bis zum Abschluss des straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zulässig. In diesem Fall ist allerdings zu gewährleisten, dass ausschließlich die in Rede stehenden Gespräche bzw. Abschriften davon aufbewahrt werden und andere auf dem Tonträger befindliche Gespräche umgehend gelöscht werden. Eine längere Aufbewahrung ist beispielsweise auch dann zulässig,

­ wenn andernfalls schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt würden, weil er beispielsweise in einem Amtshaftungsverfahren wegen angeblich verspäteter Alarmierung der Feuerwehr nicht mehr nachweisen könnte, wann er den Notruf abgesetzt hat und wann darauf lageangemessen reagiert wurde,

­ wenn die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, etwa in einem Verwaltungsgerichtsverfahren wegen Kostenersatz bei Alarmierung der Feuerwehr wider besseres Wissen (vgl. § 36 neu Abs. 1 Nr. 5 LBKG), unerlässlich sind.

Über eine Aufbewahrung über den sechsmonatigen Regelzeitraum hinaus entscheidet die zuständige Behörde.

Zu Absatz 6:

Diese Bestimmung stellt klar, dass im Übrigen das Landesdatenschutzgesetz Anwendung findet. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der notwendigen Datensicherungsmaßnahmen und der Datenschutzkontrolle. Darüber hinaus sind auch einzelne materiell-rechtliche Bestimmungen anwendbar, wie beispielsweise die Regelungen über die Nutzung von Daten für Ausbildungs- und Prüfungszwecke oder die Erstellung von Geschäftsstatistiken sowie über den Auskunftsanspruch. Soweit die privaten Hilfsorganisationen in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, gilt das Landesdatenschutzgesetz insoweit auch für sie.

Zu Nummer 38 (§ 42 Abs. 1 LBKG) Künftig entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsangelegenheiten über die Geeignetheit und Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz (vgl. Begründung zu Nummer 16

Buchst. c). Folgerichtig muss künftig die Aufsicht über die Hilfsorganisationen Selbstverwaltungsangelegenheit der Landkreise und kreisfreien Städte werden.

Zu Nummer 39 (§ 43 LBKG)

Zu Buchstabe a (§ 43 Abs. 1 LBKG)

Die Änderungen dienen der notwendigen redaktionellen Angleichung und Anpassung der Verweisungen. Die Streichung des bisherigen § 43 Abs. 1 Nr. 7 LBKG berücksichtigt Deregulierungsbestrebungen. Dienstkleidung und Dienstgradabzeichen der Feuerwehr müssen künftig nicht in einer Landesverordnung geregelt werden.

Zu den Buchstaben b und c (§ 43 Abs. 2 und 3 LBKG)

Die Änderungen dienen der notwendigen redaktionellen Angleichung und Anpassung der Verweisungen.

Zu Nummer 40 (§ 44 LBKG)

Die Vorschrift ist vollzogen und kann daher ersatzlos gestrichen werden.

Zu Nummer 41 (§ 44 neu LBKG)

Die Änderung dient zunächst der Anpassung an die Paragraphenfolge (vgl. Nr. 40).

Mit dem neuen Absatz 2 wird sichergestellt, dass ehrenamtliche Führungskräfte der Feuerwehr, die bei In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes nach bisherigem Recht bestellt worden sind, aus Gründen des Bestandschutzes noch zehn Jahre im Amt bleiben dürfen, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Erst nach zehn Jahren müssen sie sich dem neuen Wahlverfahren stellen.

Zu Nummer 42 (§ 45 neu LBKG)

Die Änderung dient der Anpassung an die neue Paragraphenfolge.

Zu Nummer 43 (Inhaltsübersicht LBKG)

Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Rettungsdienstgesetzes

­ RettDG ­)

Zu Nummer 1 (§ 1 RettDG)

Zu Buchstabe a (§ 1 Abs. 1 RettDG)

Der zusätzliche Hinweis auf die Beförderung des genannten Personenkreises auch mit Luftfahrzeugen entspricht der Entwicklung der Luftrettung sowohl im Bereich des eigentlichen Rettungsdienstes, aber auch allgemein im Notfalltransport.

Zu Buchstabe b (§ 1 Abs. 2 RettDG)

Der bisherige Wortlaut „Polizei" in Nummer 1 hat die Durchführung entsprechender Aufgaben auch bei der Bundeswehr und dem Bundesgrenzschutz unberücksichtigt gelassen. Dem wird durch die entsprechende Hinzufügung dieser Institutionen Rechnung getragen. Unberührt hiervon bleibt die Mitwirkung beider Bereiche im zivilen Rettungsdienst, wie sie zum Beispiel in der Einbeziehung der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes bei den Christoph-Standorten von Rettungshubschraubern seit Jahren praktiziert wird, in Rheinland-Pfalz unter anderem Christoph 5 bei der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Ludwigshafen (BGS) und Christoph 23 beim Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz, soweit es dort die Besetzung des von der ADAC-Luftrettung gestellten Hubschraubers mit medizinischem Personal betrifft.

Die Ausnahmeregelung in Nummer 2 für die innerbetrieblichen Krankentransporte beruht auf der Entwicklung des Krankenhauswesens mit der Einrichtung Standort übergreifender Verbünde. Diese Entwicklung wird sich nach der endgültigen Einführung des neuen Krankenhausvergütungssystems DRG (Diagnose Related Groups) auf der Basis fester Fallpauschalen noch verstärken. Der zukünftig größere Wettbewerb zwischen den Krankenhäusern sowie weitere Verkürzungen der Verweildauer können zur Schließung von Krankenhäusern und zum Abbau von Betten führen. Hiermit werden eine Konzentrationswelle von Häusern mit Schwerpunktbildung und neue Formen der Kooperation von Krankenhäusern untereinander verbunden sein. Daher soll die bisherige Beschränkung auf den „Betriebsbereich" im Sinne einer räumlichen, geographischen Begrenzung entfallen. Denn die Beförderung „eigener" Patienten wird sich durch die Schaffung größerer, örtlich weit getrennter Einheiten auch über entsprechend größere Distanzen zwischen den einzelnen Teilkliniken erstrecken, so z. B. bei dem ab 1. Januar 1997 errichteten Landeskrankenhaus mit Standorten in Alzey, Ander56 nach und der Pfalzklinik Landeck in Klingenmünster. Dem wird durch die vorgeschlagene Änderung Rechnung getragen.

Andererseits ist durch die Bezugnahme auf den „Krankentransport" sichergestellt, dass die Verlegung von Intensivpatienten unter notfallmedizinischen Kriterien beim so genannten Intensivtransport Teil des Rettungsdienstes bleibt; derartige Beförderungen sind daher auch in Zukunft den hierfür geschaffenen speziellen Einrichtungen des Rettungsdienstes vorbehalten. Nicht innerklinisch sind aber auch die Transporte, die zu einem anderen Krankenhaus durchgeführt werden, in dem eine neue Krankenhausaufnahme erfolgt.

Hinsichtlich der Beförderungen nach Nummer 3 durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verbleibt es bei der bisherigen Regelung, da sich insoweit die aufgezeigten Entwicklungen in diesem Bereich zumindest nicht in dieser Form auswirken werden.

Zu der Einfügung „Luftfahrzeugen" in Nummer 4 gelten die Ausführungen zur Änderung des § 1 Abs. 1 RettDG in gleicher Weise.

In der Vergangenheit hat die Abgrenzung von Leistungen des Rettungsdienstes sowie des Notfall- und Krankentransportes zu anderen Beförderungen ­ wie z. B. von behinderten Personen ­ immer wieder zu Schwierigkeiten geführt. Zur Klarstellung wird daher die neue Nummer 5 eingefügt.

Zu Nummer 2 (§ 2 Abs. 2 RettDG)

Durch die Einführung der europäischen Norm DIN EN 1789 für Krankenkraftwagen anstelle der bisherigen DIN 75080 ab

1. Januar 2000 hat sich die Typisierung der verschiedenen eingesetzten Fahrzeuge geändert. Dem trägt die redaktionelle Angleichung Rechnung. Dabei geht der Entwurf davon aus, dass in der eigentlichen Notfallrettung grundsätzlich nur der „Rettungswagen" (Typ C der DIN EN 1789) eingesetzt wird.

Die Verwendung des Typs B „Notfallkrankenwagen" sollte sich schon wegen des geringeren ergonomischen Freiraums auf Ausnahmen beschränken, so wenn z. B. in einer Gemeinde mehrere Rettungswachen mit Rettungswagen vorhanden sind, also der kleinere Typ B als zusätzliche Vorhaltung für Spitzenzeiten ausreicht.

Für die Einfügung der Luftfahrzeuge gelten die Ausführungen zur Änderung des § 1 Abs. 1 RettDG in gleicher Weise.

Der Vorschlag, den Begriff „geeignetes Krankenhaus" durch „geeignete Behandlungseinrichtung" zu ersetzen, beruht auf der Überlegung, dass im Rahmen des Rettungsdienstes nicht nur Krankenhäuser im engeren Sinne, sondern z. B. auch Notfallpraxen des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes oder leistungsfähige Großpraxen mit adäquater medizinischer Versorgung genutzt werden können. Dies trägt zur Vermeidung von immer noch vorhandenem „Notfalltourismus", aber auch von medizinisch unnötigen stationären Aufnahmen bei.

Satz 2 dient der notwendigen Einbeziehung des Intensivtransportes in die Vorschriften über den Notfalltransport.

Die zunehmende Spezialisierung und Konzentration in der Krankenhausstruktur erfordern in nicht wenigen Fällen eine Verlegung von Patienten in ein Krankenhaus zur Weiterver sorgung. Bei diesen Patienten handelt es sich nicht immer um Notfallpatienten im engeren Sinne. Dennoch müssen auch diese Patienten, die sich nicht in einem akut lebensbedrohlichen Zustand befinden, unter medizinischen Voraussetzungen, die einem Notfalltransport gleichkommen, befördert werden.

Das Rettungsdienstgesetz muss deshalb klarstellen, dass für diese Verlegungen die Voraussetzungen für die Durchführung von Notfallrettung im engeren Sinne gegeben sein müssen, sie also nicht als bloße Krankentransporte zu behandeln sind.

Solche Transporte sollen aus Lärmschutz- und Sicherheitsgründen für die Hubschrauberbesatzungen insbesondere nachts in der Regel mit bodengebundenen Rettungsmitteln durchgeführt werden. Der Einsatz der Luftrettung ist allerdings weiterhin geboten, wenn dies die einzige Möglichkeit zur Rettung des Lebens, zur adäquaten Versorgung oder zur Sicherung des Transports eines Patienten ist.

Zu Nummer 3 (§ 3 Abs. 2 RettDG)

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 7 RettDG wird der Begriff „Rettungsleitstelle" grundsätzlich durch den Begriff „Leitstelle" ersetzt. Dem muss jeweils durch die entsprechende redaktionelle Angleichung Rechnung getragen werden.

Durch die Ergänzung sind auch Einrichtungen außerhalb der Sanitätsorganisationen erfasst.

Zu Nummer 4 (§ 4 RettDG)

Zu Buchstabe a (§ 4 Abs. 2 RettDG)

Zu den Doppelbuchstaben aa und bb (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 RettDG)

Die Änderungen dienen der redaktionellen Anpassung.

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 4 Abs. 2 Satz 4 RettDG)

Aufgrund der bereits bestehenden und zukünftig in ganz Rheinland-Pfalz zu erwartenden großflächigen Struktur der Rettungsdienstbereiche wird grundsätzlich eine größere Anzahl von Gebietskörperschaften einbezogen sein. Daher soll es durch die vorgesehene Anfügung eines neuen Satzes 4 den beteiligten Landkreisen und kreisfreien Städten ermöglicht werden, die Zusammenarbeit und Koordinierung ihrer unterschiedlichen Interessen im Rettungsdienst über die Vorschrift in Satz 2 hinaus enger zu gestalten, etwa bei Einsatz von Notärzten, der im Interesse einer wirksamen Versorgung der Bevölkerung auch über die Grenzen eines Rettungsdienstbereichs hinaus möglich sein muss. Hierzu sind die Möglichkeiten nach den §§ 12 bis 14 des Zweckverbandsgesetzes geeignet.

Auf die ausdrückliche Bildung von „Rettungszweckverbänden" ­ wie sie z. B. in Bayern üblich sind ­ hat der Entwurf bewusst verzichtet, da im Verhältnis zu der Zahl der zu regelnden Einzelfragen der hierfür erforderliche Verwaltungsaufwand nicht gerechtfertigt erscheint. Ferner sind auch keine „Zwangsmaßnahmen" für den Fall vorgesehen, dass keine förmlichen Absprachen nach dem Zweckverbandsgesetz erfolgen. Hier geht der Entwurf davon aus, dass eine einvernehmliche Absprache Vorrang haben muss und soll. Dies fördert einerseits die kommunale Entscheidungsfreiheit und vermeidet andererseits unnötige Standards.

Zu Buchstabe b (§ 4 Abs. 3 RettDG)

Siehe Begründung zu Nummer 3.

Zu Buchstabe c (§ 4 Abs. 6 RettDG)

Die Neuregelung in Satz 1 vermeidet durch den Wegfall der früher beteiligten Institutionen, dass der Landesrettungsdienstplan zu sehr unter dem unmittelbaren Einfluss der direkt Betroffenen erstellt wird. Für den Inhalt des Landesrettungsdienstplanes trägt der zuständige Minister unmittelbar die politische Verantwortung. Daher ist die bevorzugte Beteiligung bestimmter Interessengruppen verfassungsrechtlich bedenklich. Durch die Diskussion im Landesbeirat für das Rettungswesen nach § 6 Abs. 2 RettDG sind die Interessen der von der Durchführung des Rettungsdienstes berührten Stellen hinreichend berücksichtigt.

Satz 2 Nr. 1 entspricht der bisherigen Regelung.

Zu Satz 2 Nr. 2 siehe die Begründung zu Nummer 3.

Die Anfügung in Satz 2 Nr. 3 folgt der Notwendigkeit, auch den Bereich der Verlegungen von intensivpflichtigen Patienten zu erfassen. Da diese Beförderungen ­ schon aus Kostengründen ­ nicht einseitig auf Luftrettungsmittel verlagert werden sollen, ist es notwendig, für derartige Beförderungen auch bodengebundene (Spezial-)Fahrzeuge vorzusehen. Dies soll durch eine entsprechende Festlegung der für Rheinland-Pfalz erforderlichen Standorte im Landesrettungsdienstplan geschehen. Hierzu gehören auch Intensivtragen, die in Rettungswagen transportiert werden können.

Die ausdrückliche Aufnahme der Standorte für Notarztwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge in Satz 2 Nr. 4 ergibt sich durch die besondere Bedeutung des Einsatzes von Notärzten im Rettungsdienst. Ihr kann nur durch eine entsprechende auch organisatorische Grundlage Rechnung getragen werden.

Zu Satz 2 Nr. 5 ist festzuhalten, dass in der Luftrettung inzwischen nicht nur Rettungshubschrauber im engeren Sinne zur Versorgung von Notfallpatienten vor Ort eingesetzt werden. Vielmehr werden gerade für den Bereich der Intensivtransporte in der Luft Intensivtransporthubschrauber (und auch Flächenflugzeuge) verwendet. Daher ist es notwendig, durch den neuen Wortlaut alle möglichen Arten von Luftrettungsmitteln zu erfassen. Zum nächtlichen Einsatz von Intensivtransporthubschraubern siehe die Begründung zu Nummer 2.

Zu Nummer 5 (§ 5 RettDG)

Zu Buchstabe a (§ 5 Überschrift RettDG)

Die Ergänzung der Überschrift ergibt sich aus der vorgeschlagenen Änderung in Absatz 3.

Zu Buchstabe b (§ 5 Abs. 1 RettDG)

Die Organisation des Rettungsdienstes in Rheinland-Pfalz ist in ihrer grundsätzlichen Struktur so weit festgelegt, dass Detailregelungen zur Übertragung dieser Aufgaben entbehrlich sind; die entsprechende Rechtsverordnung kann daher entfallen. Insoweit wird auf Artikel 5 Abs. 2 Nr. 3 und die diesbezügliche Begründung verwiesen.

Zu Buchstabe c (§ 5 Abs. 2 RettDG)

Diese Änderung dient zunächst der redaktionellen Anpassung.