Auswirkungen der Landesverordnung über den Naturpark Pfälzer Wald auf Forstwirtschaft, Jagd, Tourismus und Bürgerrechte

Ich frage die Landesregierung:

1. Erhalten Ortsgemeinden oder Waldbesitzer Entschädigungen für Wertholzbestände, die nicht mehr forstwirtschaftlich genutzt werden dürfen?

2. Werden durch die Naturpark-Verordnung bisherige Waldrechte der Bürger (z. B. die seit 1362 bestehenden Gräfensteiner Forstrechte) eingeschränkt oder gar aufgehoben?

Wenn ja, in welchem Umfang; mit welcher Entschädigung?

3. Wie steht es mit den Jagdrechten in den Kern- und Stillezonen?

4. Welche Einschränkungen der Nutzungs- und Betretungserlaubnis gelten zukünftig in den Kernzonen; den Stillezonen?

5. Falls Radwege, Wanderwege u. a. touristische Einrichtungen nicht mehr (voll) nutzbar sind ­ welche Mittel werden für Ersatzmaßnahmen zur Verfügung gestellt?

6. Gelten Einschränkungen zukünftig nur auf deutscher Seite oder auch im elsässischen Bereich?

Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung:

Die Landesverordnung über den „Naturpark Pfälzerwald" wurde am 26. November 1984 erlassen. Sie ist bis heute gültig. Gegenwärtig läuft ein Anhörverfahren im Vorfeld einer Novellierung dieser Verordnung.

Unter der Annahme, dass sich der Fragesteller auf den hierzu erarbeiteten 1. Entwurf für eine solche Novellierung bezieht, beantworte ich die Kleine Anfrage 2131 namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Mit dem vorgelegten Verordnungsentwurf wird nicht das Ziel verfolgt, die forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen gegen den Willen ihrer Eigentümer entschädigungspflichtig einzuschränken oder zu untersagen.

Zu Frage 2: Nein.

Zu den Fragen 3 und 4:

Die Frage der Ausübung der Jagd sowie der Möglichkeit des Betretens sind Gegenstand des zurzeit laufenden Anhörverfahrens. Dessen Ausgang sowie das Ergebnis des sich dann anschließenden förmlichen Auslegungsverfahrens bleiben abzuwarten. Hinsichtlich der Stillezonen sind keine Änderungen gegenüber der seit 1984 gültigen Rechtslage geplant. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Teilfragen 1 und 2 verwiesen.

Zu Frage 5: Der endgültige Verlauf von Radwegen bzw. Wanderwegen an und in den insgesamt 2,1 % der Naturparkfläche bedeckenden Kernzonen steht derzeit noch nicht fest. Jedoch ist nicht davon auszugehen, dass Veränderungen erfolgen, die gesonderte Ersatzmaßnahmen erforderlich machen würden.

Zu Frage 6: Auch eine künftige Verordnung über den „Naturpark Pfälzerwald" wird keine Regelungen jenseits des Gebiets des Landes Rheinland-Pfalz enthalten können.