Beamtenversorgung

Da diesen Kalkulationen bei den Betriebsstoffpreisen annähernd die gleichen Kosten zugrunde gelegt wurden, wie sie sich auch heute noch darstellen und auch die sonstigen Unterhaltskosten nicht wesentlich gestiegen sind, können die gegenwärtigen Wegstreckenentschädigungssätze noch immer als angemessen und gerechtfertigt angesehen werden; sie werden allerdings zukünftig ­ entsprechend dem vorliegenden Gesetzentwurf und wie von den Gewerkschaften im Rahmen ihrer Stellungnahmen ausdrücklich begrüßt ­ auf zwei Dezimalstellen gerundet.

Hinsichtlich der Änderungen des Landesgesetzes über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz fordert der dbb beamtenbund und tarifunion, dass sichergestellt sein muss, dass die Zuführungen an den Fonds auf jeden Fall zweckgebunden verwaltet werden und „politische Zugriffsmöglichkeiten" auf die Mittel vermieden werden.

Die zweckgebundene Verwaltung und der zweckgebundene Einsatz der Mittel des Fondsvermögens ist durch das Landesgesetz über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz eindeutig bestimmt, sodass insoweit der Forderung des dbb beamtenbund und tarifunion Rechnung getragen ist. Durch die jetzt vorgesehene Änderung werden lediglich die Anlagemöglichkeiten konkretisiert und die Möglichkeit eröffnet, diese zur Ertragsoptimierung des Fondsvermögens zu nutzen. Im Übrigen handelt es sich um landesgesetzliche Regelungen, sodass „politische Zugriffsmöglichkeiten" dem Parlament vorbehalten sind.

Der Verwaltungsrat des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) hält es angesichts der besonderen organisatorischen und personellen Verhältnisse für erforderlich, dass der Funktionszusatz bei der Amtsbezeichnung des Abteilungsdirektors in Besoldungsgruppe B 3 statt „­ als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung ­ " künftig „­ als Leiter einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung ­ " lautet. Da dies den Gegebenheiten beim IMPP Rechnung trägt und mit Bundesrecht konform ist, kann dem aus fachlicher Sicht gefolgt werden.

Der Kommunale Rat wurde beteiligt.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1 (Änderung des Landesreisekostengesetzes)

Zu Nummer 1:

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 2:

Zu Buchstabe a

Die Ergänzung um die Möglichkeit des elektronischen Genehmigungsverfahrens ist als Grundlage für eine elektronische Reisekostenabrechnung (Workflow) notwendig und bedarf der gesetzlichen Regelung, insbesondere deshalb, weil im Rahmen dieses Workflows die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz (vgl. § 3 a Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) nicht erfüllt werden.

Zu Buchstabe b

Für die dienstliche Tele- oder Wohnraumarbeit bedarf es wegen der reisekostenrechtlichen Auswirkungen der Festlegung des Dienstorts. Dieser ist in diesen Fällen der Sitz der zuständigen Dienststelle.

Zu Nummer 3:

Zu Buchstabe a Redaktionelle Anpassung in Anlehnung an § 2 Abs. 2 Satz 2 LRKG.

Zu Buchstabe b

Durch die Formulierung wird klargestellt, dass die Berechtigten sich nicht nur materielle Zuwendungen anrechnen lassen müssen, sondern Leistungen aller Art, die sie aus Anlass einer Dienstreise oder eines Dienstgangs erhalten haben (z. B. Prämien und Boni).

Zu Nummer 4:

Seit der Tarifreform bei der Deutschen Bahn AG (Dezember 2002) bemessen sich die Fahrpreise nicht mehr nach den Tarifkilometern, sondern sind zug-, strecken- und zeitbezogen. Die bisherige Bestimmung, wonach Berechtigte ab 400 Tarifkilometern auch die Mehraufwendungen für die 1. Klasse beanspruchen können, ist deshalb in der Praxis nicht mehr handhabbar. Mit der künftigen Orientierung des Anspruchs auf Erstattung der Mehraufwendungen für den Erwerb einer Fahrkarte der 1. Klasse ab einer Fahrzeit ab drei Stunden wird diesem Problem begegnet und ein praktikables Abgrenzungskriterium gewählt. Da sich diese Fahrzeit ­ für eine einfache Strecke ­ von der planmäßigen Abfahrt bis zur planmäßigen Ankunft einschließlich der Umsteigezeiten bemisst, ist es wegen der teilweise sehr schlechten Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln in einem Flächenland wie Rheinland-Pfalz und damit verbundener längerer Umsteigezeiten angezeigt, zusätzlich die Voraussetzung aufzunehmen, dass sich die Dienstreise über die rheinland-pfälzische Landesgrenze hinaus erstrecken muss; ansonsten könnte es selbst auf vergleichsweise kurzen Stecken zu einer Anspruchsberechtigung auf Erstattung der Kosten für die 1. Klasse kommen.

Zu Nummer 5:

Die von fast allen Bundesländern (außer Rheinland-Pfalz und dem Saarland) sowie dem Bund vorgenommene Umstellung auf Euro im Bereich der Wegstreckenentschädigung auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma wird nunmehr auch in Rheinland-Pfalz durchgeführt. Rheinland-Pfalz hatte als eines der Länder, das als erstes die entsprechenden Gesetze im Zusammenhang mit der Euroumstellung geändert hatte, aus Kostenüberlegungen ­ vom EU-Recht gedeckt ­ auf drei Dezimalstellen nach dem Komma gerundet. In der Praxis auftretende Vollzugs- und Akzeptanzprobleme bei Dienstreisen mit Wegstreckenentschädigungsansprüchen sowie die Angleichung an steuerliche (Höchst-)Wegstreckenentschädigungssätze bedingen jedoch die vorgenommene Rundung der Entschädigungssätze nach kaufmännischen Regeln.

Zu Nummer 6:

Redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 7.

Zu Nummer 7:

Es erfolgt eine Klarstellung, dass Tage ohne Dienstleistung die 14-Tage-Frist bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort nicht unterbrechen und damit weder zu einem Neuanfang noch zu einer Verlängerung dieser Frist führen.

Zu Nummer 8:

Da aufgrund des § 16 Abs. 2 bei Auslandsdienstreisen die Auslandsreisekostenverordnung des Bundes einschlägig ist und es darin an einer klaren gesetzlichen Regelung in den Fällen fehlt, in denen an einem Kalendertag eine Auslandsdienstreise mit einer Inlandsdienstreise oder einem Inlandsdienstgang zusammentrifft, muss eine solche Regelung in das Landesreisekostengesetz aufgenommen werden.

Zu Nummer 9:

Zu Buchstabe a Doppelbuchst. aa

Zur Verwaltungsvereinfachung wird bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung bei Nutzung des privaten Pkw die „kleine" Wegstreckenentschädigung (Pkw: 13 Cent je Kilometer) gewährt, auf den Verpflegungsnachweis verzichtet und die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten erstattet.

Zu Buchstabe a Doppelbuchst. bb Redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung in Doppelbuchstabe aa.

Zu Buchstabe a Doppelbuchst. cc

Bisher war die Erstattung von Auslagen begrifflich auf „Reisen" begrenzt, was zu dem nicht sachgerechten Ergebnis führte, dass durch eine Ausbildungsveranstaltung, die am Dienst- oder Wohnort stattfand, keinerlei Erstattungsansprüche begründet werden konnten.

Zu Buchstabe b Vergleiche die Ausführungen zu Buchstabe a Doppelbuchst. cc.

Zu Nummer 10:

Redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 9.

Zu Nummer 11:

Die bisherige Übergangsbestimmung kann als gegenstandslos gestrichen werden.

Zu Nummer 12:

Redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 11.

Zu Nummer 13:

Redaktionelle Änderungen im Hinblick auf § 4 Nr. 2, § 5 Nr. 11 und § 6 der Anordnung über die Geschäftsverteilung der Landesregierung Rheinland-Pfalz.

Zu Artikel 2 (Änderung des Landesbesoldungsgesetzes)

Mit Artikel 1 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2003 (GVBl. S. 343) wurde § 17 (Jährliche Sonderzuwendung für das Jahr 2003) in das Landesbesoldungsgesetz neu eingefügt. Der zeitliche Anwendungsbereich des § 17 ist nunmehr entfallen.

Im Schulgesetz vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239) wurde in § 9 Abs. 3 Nr. 10 die Förderschule als eigenständige Schulart benannt; der Begriff „Sonderschule" findet keine Anwendung mehr. Die Amtsbezeichnungen in den einzelnen Besoldungsgruppen sind daher an die neue Schulbezeichnung anzugleichen, sofern die bestehenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dem nicht entgegenstehen.

Darüber hinaus ist das Amt eines Abteilungsleiters des überregional finanzierten Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP), das derzeit durch das Landesbesoldungsgesetz in Besoldungsgruppe B 3 ­ „Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen ­ als Leiter einer Abteilung" ­ eingestuft ist, neu zu regeln. Neben diesem landesrechtlich geregelten Amt können für diese Funktion die durch das Bundesbesoldungsgesetz in Besoldungsgruppe B 2 ­ „Abteilungsdirektor ­ als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist" ­ sowie in Besoldungsgruppe A 16 ­ „Abteilungsdirektor" ­ geregelten Ämter in Anspruch genommen werden.

Insoweit wird mit dem vorliegenden Gesetz angestrebt, spezifische landesrechtliche Ämter auszubringen, die den bestehenden bundesrechtlichen Ämtern in der Wertigkeit vergleichbar sind. Damit wird auch die Übersichtlichkeit über die bestehenden Leitungsämter erleichtert, da somit alle Leitungsämter des IMPP landesrechtlich bewertet und erfasst sind.

Zu Nummer 1:

Bedingt durch Zeitablauf kann die auf das Kalenderjahr 2003 begrenzte Norm entfallen und ist deshalb zu streichen. Ab dem Kalenderjahr 2004 regeln die §§ 8 bis 16 Landesbesoldungsgesetz die „Jährliche Sonderzahlung".

Zu Nummer 2:

Zu Buchstabe a Anpassung der Amtsbezeichnung an die neue Schulbezeichnung. Zusätzlich ist die Ergänzung um die „berufsbildenden Schulen" aufgrund des § 56 der Laufbahnverordnung vom 26. Juni 1971 (GVBl. S. 143), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2003 (GVBl. S. 275), BS 2030-5, erforderlich. Bislang war das Amt des Sonderschullehrers an berufsbildenden Schulen nicht erfasst. Durch die Ergänzung erhält die laufbahnrechtliche Regelung eine besoldungsrechtliche Entsprechung.

Zu Buchstabe b Anpassung der Amtsbezeichnungen an die neue Schulbezeichnung, redaktionelle Änderungen.

Zu Buchstabe c Doppelbuchst. aa

Durch die organisatorische Integration des Landessprachheil zentrums Meisenheim in das Landeskrankenhaus Rheinland Pfalz muss die Amtsbezeichnung des therapeutischen Leiters an die neue Organisationsstruktur angepasst werden.

Zu Buchstabe c Doppelbuchst. bb und cc Anpassung der Amtsbezeichnungen an die neue Schulbezeichnung.

Zu Buchstabe d Doppelbuchst. aa Landesrechtliche Ausbringung des Amtes des Abteilungsleiters beim IMPP, das dem bundesrechtlich der Besoldungsgruppe A 16 zugeordneten Amt „Abteilungsdirektor" in der Wertigkeit vergleichbar ist.

Zu Buchstabe d Doppelbuchst. bb Anpassung der Amtsbezeichnung an die neue Schulbezeichnung.

Zu Buchstabe e Doppelbuchst. aa

Die Amtsbezeichnung wird nicht mehr benötigt und kann daher gestrichen werden.

Zu Buchstabe e Doppelbuchst. bb Anpassung der Amtsbezeichnung an die neue Schulbezeichnung.

Zu Nummer 3:

Zu Buchstabe a Landesrechtliche Ausbringung des Amtes des Abteilungsleiters einer großen und bedeutenden Abteilung beim IMPP, das dem bundesrechtlich der Besoldungsgruppe B 2 zugeordneten Amt „Abteilungsdirektor ­ als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist" in der Wertigkeit vergleichbar ist.

Zu Buchstabe b

Der Zusatz stellt eine redaktionelle Ergänzung im Hinblick auf die Wertigkeit des Amtes in den Fällen der Zuordnung zur Besoldungsgruppe B 3 dar und grenzt es gegen die Bewertung nach Besoldungsgruppe A 16 oder B 2 ab.

Zu Artikel 3 (Änderung des Landesgesetzes über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz)

Zu Nummer 1:

Die Aufnahme der Umschichtung der Anlagen in den Gesetzestext dient der Klarstellung.

Nach den bisherigen Erfahrungen im Rahmen der Anlage in Forderungen können zur Ertragsoptimierung zahlreiche, insbesondere vertragliche Regelungen angezeigt sein, die über die derzeit im Gesetz abschließend aufgeführten Handlungsmöglichkeiten der Anstalt hinausgehen können. Mit der vorliegenden Änderung soll der Finanzierungsfonds in die Lage versetzt werden, entsprechende marktübliche Vereinbarungen zu treffen.

Ein Risiko für das Vermögen der Anstalt wird durch die vorgesehene Beteiligung des Landes im Rahmen der Bürgschaft ausgeschlossen.

Zu Nummer 2:

Redaktionelle Anpassung der Verweisnorm für dienstordnungsmäßig Angestellte entsprechend der Rechtslage nach dem Zweiten Landesgesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2003 (GVBl. S. 343).

Zu Artikel 4 (Änderung der Landestrennungsgeldverordnung)

Zu Nummer 1:

Zu Buchstabe a Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b

Die eingeschränkte Trennungsgeldzahlung für Berechtigte im Rahmen der Ausbildung bedarf einer teilweisen Neuregelung.

So entfällt künftig eine Kürzung der nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten im Rahmen des Trennungsreisegeldes und der Fahrkostenersatz richtet sich nunmehr nach dem eingesetzten Beförderungsmittel.

Zu Nummer 2:

Redaktionelle Folgeänderungen zu der Änderung in Artikel 1 Nr. 7.

Zu Nummer 3:

Zu Buchstabe a

Die Tatbestände, die zu einer Kürzung des Trennungsgeldes führen, werden klarer strukturiert und für die Berechtigten in ihrer Verständlichkeit sowie für die Verwaltung in ihrer Anwendung vereinfacht.

Zu Buchstabe b Redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung in Buchstabe a.

Zu Nummer 4:

Zu den Buchstaben a und b

Zur Verwaltungsvereinfachung wird nunmehr bestimmt, dass die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs im Rahmen der für Familienheimfahrten gewährten Reisebeihilfe durch die „kleine" Wegstreckenentschädigung abgegolten wird. Dadurch wird zukünftig die bisher notwendige und zum Teil aufwändige Ermittlung der Kosten einer bestehenden Verkehrsanbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Falle der Nutzung eines privaten Pkw vermieden.

Zu Buchstabe c Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 5: