Unterhaltsleistungen

Im Auftrag des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend hat die Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analysen mbH (forsa) die Unterhaltssituation von minderjährigen Kindern, deren Eltern nicht zusammenleben, auf der Grundlage einer bundesweiten Befragung untersucht. Danach beziehen deutschlandweit 29 % der Unterhaltsberechtigten, die von den Unterhaltspflichtigen keinen oder unvollständigen Unterhalt erhalten, Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Welche Entwicklung ist bezüglich der Unterhaltszahlungen in den vergangenen Jahren im Land zu verzeichnen?

2. Welche Aussagen sind zur Entwicklung bezüglich der Leistungen der kommunalen Gebietskörperschaften in Rheinland-Pfalz zu machen?

3. Sind Aussagen im Vergleich zu anderen Bundesländern möglich?

4. Welche Aussagen sind zur so genannten Rückgriffsquote im Land, auch im Vergleich zu anderen Bundesländern, möglich (nach Jugendämtern getrennt die Rückgriffsquote darstellen)?

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheithat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Landesregierung hat über die in der Kleinen Anfrage genannten bundesweiten Umfrageergebnisse hinaus keine weitergehenden Erkenntnisse über die Entwicklung der Unterhaltszahlungen in Rheinland-Pfalz. Über die privatrechtlich ausgehandelten oder festgelegten Unterhaltszahlungen existieren keine statistischen Aufzeichnungen.

Zu 2.: Die Höhe des zu zahlenden Unterhaltsvorschusses ergibt sich einheitlich für alle Fälle aus dem Regelbetrag, geregelt in der jährlich angepassten Regelbetrags-Verordnung, abzüglich des hälftigen Erstkindergeldes (derzeit 77 Euro).

Die Höhe der Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beträgt danach seit 1. Juli 2003: Höhe der UVG-Leistung Kinder Kinder monatlich: bis 6 Jahre bis 12 Jahre alte Bundesländer 122 Euro 164 Euro neue Bundesländer 106 Euro 145 Euro

Für die Höhe der Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist der Wohnsitz des Kindes maßgebend.

Im Jahre 2000 hat sich der Bund aus der hälftigen Finanzierung der Unterhaltsvorschussleistungen zurückgezogen und trägt nur noch ein Drittel der Gesamtleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Länder sind befugt, die Gemeinden angemessen an den von ihnen zu tragenden Geldleistungen zu beteiligen. Diese stärkere Belastung der Länder hat bei einem Großteil der Länder dazu geführt, dass eine kommunale Beteiligung durchgesetzt wurde. Auch Rheinland-Pfalz hat dies wahrgenommen und die Kommunen an den Gesamtausgaben und Einnahmen in Höhe der Hälfte des auf das Land entfallenden Anteils (entsprechend ein Drittel der Gesamtausgaben) beteiligt.

Zu 3.: Während die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Berlin, Hamburg und Schleswig-Holstein die Kommunen nicht an den Ausgaben beteiligen, haben die übrigen Länder unterschiedliche Beteiligungsmöglichkeiten gewählt: Bremen Kommunen tragen zwei Zwölftel der Ausgaben und Einnahmen.

Hessen Bund, Land und Kommunen tragen die Kosten zu jeweils einem Drittel.

Mecklenburg-Vorpommern Ein Zwölftel der Ein- und Ausgaben erfolgt durch die Kommunen.

Niedersachsen 20 Prozent der Gesamtausgaben tragen die Kommunen, zwei Drittel der Einnahmen verbleiben den Kommunen.

Nordrhein-Westfalen. Die Kommunen tragen 53,3 Prozent der Gesamtausgaben und Einnahmen, das Land trägt nur noch einen Anteil von 13,3 Prozent der Ausgaben und Einnahmen.

Rheinland-Pfalz. Die Kommunen sind zu einem Drittel an den Gesamtausgaben und -einnahmen beteiligt.

Saarland Beteiligung der Kommunen zu zwei Zwölfteln an den Ausgaben, bis zur Höhe der kommunalen Ausgabenbeteiligung verbleiben die Einnahmen in den Kommunen.

Sachsen. Die Kommunen sind zu einem Drittel an den Gesamtausgaben und -einnahmen beteiligt.

Sachsen-Anhalt. Die Kommunen sind zu einem Drittel an den Gesamtausgaben und -einnahmen beteiligt.

Thüringen Ein Drittel der Gesamtausgaben tragen die Kommunen, zwei Drittel der Einnahmen verbleiben den Kommunen.:

Nach übereinstimmender Meinung von Bund und Ländern werden die Möglichkeiten, den Rückgriff zu realisieren, wie folgt eingeschätzt:

­ Bei gut einem Drittel der Fälle der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz handelt es sich von vorneherein um Unterhaltsausfallleistungen, weil überhaupt kein durchsetzbarer Unterhaltsanspruch besteht.

­ Bei einem weiteren Drittel ist der Anspruch zwar festgestellt, kann aber zum Beispiel wegen nachträglich eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder wegen unbekannten Aufenthalts nicht realisiert werden.

­ Somit kann etwa von einem Drittel der Fälle ausgegangen werden, bei denen derzeit Zahlungsunfähigkeit oder auch Zahlungsunwilligkeit bei den Unterhaltsschuldnern vorliegt, es aber dennoch realistisch ist, Unterhaltsansprüche der Kinder beziehungsweise den Rückgriff nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geltend zu machen.

Die entsprechende Beteiligung der Kommunen an den Einnahmen durch die Geltendmachung übergeleiteter Unterhaltsforderungen hat zu einer Verbesserung der Rückgriffsquote beitragen. Diese errechnet sich aus den Ausgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in einem Jahr im Verhältnis zu den Einnahmen aus dem Rückgriff.

Die Quote wird gebildet, indem die Ausgaben eines Jahres für aktuelle Fälle ins Verhältnis gesetzt werden zu den Einnahmen eines Jahres aus Alt-Zahlfällen.