Steuer

Januar 2000 in Kraft getretenen Verwaltungsorganisationsreformgesetzes (VwORG) vom 12. Oktober 1999. Dort heißt es: „Im Rahmen einer ständigen Aufgabenkritik hat die Landesregierung dem Landtag zum Ende jedes dritten Kalenderjahres, erstmals zum Ende des Jahres 2004, über vollzogene und geplante Veränderungen bei der Aufgabenwahrnehmung zu berichten."

Darüber hinaus hatte der Landtag die Landesregierung mit Beschluss vom 22. September 1999 (Drucksache 13/4685) aufgefordert: „11. Dem Landtag ist über die Delegation von Aufgaben im Bereich der Ministerialverwaltung erstmals zum 1. Januar 2001 zu berichten. Über eine langfristige Reduzierung der Personalkosten ist dem Landtag zu berichten." 2)

Mit Beschluss des Ältestenrates vom 25. März 2003 wurden die Berichtspflichten harmonisiert. Die Berichtspflicht nach dem Beschluss des Landtages vom 22. September 1999 ist mit der Berichtspflicht nach § 4 VwORG zusammengeführt worden.

Die Landesregierung verfolgt mit der Aufgabenkritik folgende Ziele:

­ Steigerung der Effektivität und der Effizienz des Verwaltungshandelns

­ Verbesserung von Kunden- und Bürgerfreundlichkeit

­ Erweiterung der Gestaltungsspielräume für Kommunen und Wirtschaft.

Mit der Verfolgung dieser Ziele wird sich die Attraktivität des Standortes Rheinland-Pfalz weiter verbessern, Wachstum und Beschäftigung werden gesteigert.

In der Koalitionsvereinbarung der Landesregierung ist diese Zielsetzung deutlich verankert. Dort heißt es: „Die Modernisierung der Verwaltung bleibt eine der wichtigsten Aufgaben der Landesregierung. Ziel ist eine moderne, kostengünstige und noch effizienter arbeitende, bürgerfreundliche Dienstleistungsverwaltung. Die Aufgabenkritik bei der Verwaltungsreform wird fortgesetzt, um die Effizienz der Landesverwaltung ständig zu überprüfen."

Die von der Landesregierung im Berichtszeitraum ergriffenen aufgabenkritischen Maßnahmen betreffen sowohl die Zweck- als auch die Vollzugskritik.

Die Zweckkritik fragt nach der Berechtigung oder Notwendigkeit einer konkreten Aufgabe. Im Rahmen der Zweckkritik wird hiernach geprüft, welche Aufgaben abgebaut oder verringert, auf private Träger übertragen oder besser auf einer anderen Ebene wahrgenommen (Delegation) werden können.

Die Vollzugskritik stellt die Frage nach der richtigen Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung, der richtigen Stelle oder der richtigen Struktur und läuft im Ergebnis auf eine Optimierung der Geschäftsprozesse hinaus, ohne die Aufgaben als solche in Frage zu stellen. 3)

Sowohl im Bereich der Zweckkritik als auch im Bereich der Vollzugskritik hat die Landesregierung im Berichtszeitraum eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen.

Diese umfassen aufbaustrukturelle- und ablauforganisatorische Veränderungen, Maßnahmen der Rechtsoptimierung, den Aufgabenabbau und die -delegation sowie die Einführung von Instrumenten der Neuen Verwaltungssteuerung mit aufgabenkritischen Impulsen.

Bei der Modernisierung der Aufbaustruktur kann im Berichtszeitraum auf so gewichtige Maßnahmen wie die Reformen in der Finanz-, Forst- und Agrarverwaltung hingewiesen werden, bei denen jeweils die Zahl der Behörden erheblich reduziert werden konnte.

Für die Optimierung der Ablauforganisation ist zum Beispiel auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zu verweisen, die heute vorbildlich organisiert sind. Besonderes Gewicht legt die Landesregierung auf die Einführung moderner Informations- und Kommunikationstechnik und auf eGovernment, um damit eine weitere Effizienzsteigerung der Geschäftsabläufe zu ermöglichen und um die Kontakte zu den Bürgern und zur Wirtschaft weiter zu verbessern.

2) Zu den Berichtspflichten dieses Beschlusses siehe vor allem die Kapitel 3 und 5.

3) Auf diese Unterscheidung hatte bereits der Landesrechnungshof unter Tz. 8 „Aufgabenanalyse und Aufgabenkritik in der Landesverwaltung" in seinem Jahresbericht 2001 hingewiesen.

Die hauptsächlich aufbau- und ablauforganisatorischen Modernisierungen sind in Kapitel 1 des vorliegenden Berichts dargestellt.

Bei der Rechtsoptimierung, die in Kapitel 2 behandelt wird, ist die Prüfung von Verwaltungsvorschriften inklusive der in ihnen enthaltenen Standards ebenso zu erwähnen wie die Reduktion von Standards durch den Entwurf des Ersten Landesgesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung durch Flexibilisierung landesrechtlicher Standards (Erstes Standardflexibilisierungsgesetz

­ 1. StandFlexG). Darüber hinaus war Rheinland-Pfalz das erste Land, das die Gesetzesfolgenabschätzung in der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien, die Staatskanzlei und die Vertretung des Landes Rheinland Pfalz beim Bund und der Europäischen Union (GGO) verankert hat. Die Nutzung dieses Instrumentes in der Landesverwaltung wird ebenfalls in diesem Kapitel dargestellt.

Die Rechtsoptimierung hat erhebliche Bedeutung für die Aufgabenkritik. Darauf hatte bereits der Sachverständigenrat „Schlanker Staat" hingewiesen, als er betonte: „Aufgabenkritik ist zunächst Gesetzgebungskritik."

Über die Aufgabendelegation, den Aufgabenabbau und über neu hinzugekommene Aufgaben wird in Kapitel 3 berichtet. Einige Aufgaben sind zum Beispiel aus Effizienzgesichtspunkten verlagert worden, andere erwiesen sich als nicht mehr notwendig, diese wurden abgeschafft. Etliche neue Aufgaben sind hinzugekommen, viele aufgrund bundes- oder europarechtlicher Vorgaben. 4)

In Kapitel 4 wird exemplarisch die Nutzung von Instrumenten der Neuen Verwaltungssteuerung in der Landesregierung dargestellt.

Die Auswahl fiel auf solche Instrumente, die in Zukunft aufgabenkritische Impulse erwarten lassen.

In Kapitel 5 wird über die Maßnahmen zur langfristigen Reduzierung der Personalausgaben berichtet. Dargestellt werden insbesondere die Grundsätze der Landesregierung zu Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Landesregierung mit den aufgabenkritischen Maßnahmen zur Organisationsoptimierung, zur Rechtsoptimierung und zum direkten Aufgabenumbau eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen zur Reduzierung der Personalausgaben getroffen hat.

Der vorliegende Bericht gibt diese zentralen Ansätze der Aufgabenkritik der Landesregierung im Berichtszeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2004 wieder 5) und gliedert sich entsprechend in die Kapitel:

­ Kapitel 1: Organisationsoptimierung

­ Kapitel 2: Rechtsoptimierung

­ Kapitel 3: Aufgabendelegation, Aufgabenabbau und neue Aufgaben

­ Kapitel 4: Neue Steuerung

­ Kapitel 5: Maßnahmen zur langfristigen Reduzierung der Personalausgaben

­ Kapitel 6: Ausblick

Es ist darauf hinzuweisen, dass wechselseitige Abhängigkeiten zwischen den aufgabenkritischen Maßnahmen der einzelnen Kapitel bestehen. So zieht zum Beispiel eine neue Aufbaustruktur in aller Regel neue Abläufe des Verwaltungshandelns nach sich. Und der Abbau eines Verfahrensstandards in einer Verwaltungsvorschrift, der nach dem in Kapitel 2 erwähnten Verfahren erfolgt, impliziert ebenfalls einen veränderten Verwaltungsablauf. Die Zuordnung der einzelnen Maßnahmen zu den Kapiteln ist somit nicht immer eindeutig gegeben, sie ist aufgrund des hauptsächlichen Ansatzpunktes einer aufgabenkritischen Maßnahme erfolgt.

Martin Stadelmaier

4) Dieser Berichtsteil ist eine Fortsetzung des Berichtes der Landesregierung an den Landtag nach Beschluss des Landtags vom 22. September 1999 zum 1. Januar 2003. Die im Bericht der Landesregierung an den Landtag am 1. Januar 2003 enthaltenen Informationen werden in diesem Bericht nicht mehr aufgeführt.

5) Der Berichtszeitraum endet in der Regel am 30. Juni 2004, da dem Landtag zum Ende des Jahres 2004 über die Maßnahmen der Landesregierung zur Aufgabenkritik zu berichten ist.