Beförderung von Personen bei Planwagenfahrten mit Zugmaschinen ist gesetzlich verboten

Die Beförderung von Personen bei Planwagenfahrten mit Zugmaschinen ist gesetzlich verboten. Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen auf der Ladefläche von Anhängern hinter Zugmaschinen keine Personen mitgenommen werden, mit Einschränkung ist dies zulässig für Anhänger, wenn diese land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden.

Eine Ausnahme nach der 2. Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gilt auch für die Mitnahme von Personen auf Anhängern bei örtlichen Brauchtumsveranstaltungen unter Beachtung der gesetzlich festgelegten Sicherheitsvorschriften. Außerhalb der örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, zu denen Fastnachtsumzüge gehören, aber auch Weinfeste, Kirchweihfeste und sonstige Feste, die sich in Gemeinden etabliert haben, kommt eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO nicht in Betracht. Unter die Bestimmungen von Brauchtumsfahrten fallen auch die so genannten Weinbergs- und Feldrundfahrten. Hinsichtlich der rechtlichen Auslegung ist angabegemäß nicht der Erwerbszweck maßgebend, sondern das Ziel, Orts- und Sachkundigen landwirtschaftliche Produktionsweisen nahe zu bringen. Einer gesonderten Genehmigung durch die Straßenverkehrsbehörde bei der Kreisverwaltung bedürfen diese Fahrten nicht. Wie der Landesbetrieb Straßen und Verkehr, Koblenz, auf Anfrage der Kreisverwaltung Altenkirchen mitteilte, sind weitere Ausnahmen nicht vorgesehen und in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.

Eine im Jahr 1994 durch das Land Rheinland-Pfalz eingebrachte Initiative, wegen der besonderen Bedeutung, die die Planwagenfahrten, insbesondere für die landwirtschaftlichen Betriebe und den Fremdenverkehr haben, eine Ausnahmeregelung für Planwagenfahrten zu erlassen, hat das Bundesverkehrsministerium aus Gründen der Verkehrssicherheit abgelehnt und damit begründet, dass die Personenbeförderung auf Anhängern zwingend notwendig auf ein geringeres Maß beschränkt werden muss, wie dies bei örtlichen Brauchtumsveranstaltungen üblich ist. Eigene Anstrengungen zur Gleichbehandlung von Weinbauregionen und anderen touristischen Regionen im Land Rheinland-Pfalz wurden bisher nicht unternommen.

Innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz besteht dadurch eine eklatante Ungleichbehandlung in den Weinbauregionen und Tourismusregionen, die sich durch die Eigenart der Natur und Landschaft, besondere Biotope sowie Produktions- und Verfahrensweisen der landwirtschaftlichen Urproduktion, auszeichnen. Gerade für Junglandwirte stellt dies ein erhebliches Entwicklungshemmnis dar.

Eine geradezu „blockierende Handhabung" ergibt sich daraus, dass neben der technischen Abnahme der Anhänger ein Busführerschein bzw. Personenbeförderungsschein erforderlich ist. Kleinstbetrieben sind diese Investitionen unzumutbar. Zielsetzung muss es sein, Planwagenfahrten mit Traktorbespannung zu legalisieren. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass Planwagenfahrten mit einem Pferdegespann genehmigungsfrei sind und nicht unter die StVO fallen. Dies wird auch vom Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e. V. so gesehen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Initiative ergreift das Wirtschaftsministerium, um Ausnahmetatbestände für Planwagenfahrten mit Traktorbespannung zu erweitern?

2. Welcher sachliche Grund besteht für die Ungleichbehandlung von Weinbauregionen und anderen touristischen Regionen ohne Weinbau im Land Rheinland-Pfalz?

3. Wie ist es zu erklären, dass andere Bundesländer, wie beispielsweise das benachbarte Nordrhein-Westfalen, die Genehmigungspraxis großzügiger handhaben und landwirtschaftliche Fahrten Weinbergsfahrten gleichstellen, in Rheinland-Pfalz die Behörden neben der TÜV-Abnahme einen Personenbeförderungsschein und Busführerschein verlangen?

4. Wie ist die Auffassung der Landesregierung, wenn die Straßenverkehrsbehörde, die eine solche Genehmigung erteilt, hier ganz oder teilweise von der Haftung freigestellt wird, falls der Hänger TÜV-abgenommen ist und regelmäßig untersucht wird?

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 5. Januar 2005 wie folgt beantwortet:

Zu Fragen 1 bis 3:

Der Bundesminister für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen hat eine bundesweit einheitliche Verfahrensweise für die Begutachtung von Fahrzeugkombinationen für die Personenbeförderung im öffentlichen Straßenverkehr im

­ Merkblatt zur Begutachtung von Fahrzeugkombinationen zur Personenbeförderung und zur Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigung vom 8. März 2004 und

­ Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen vom 13. November 2000 vorgegeben.

Die beiden Merkblätter regeln die Anforderungen an die Sicherheit der Fahrzeuge und die Zuverlässigkeit der Fahrzeugführer. Diese Bestimmungen sind aus Sicherheits- und Haftungsgründen auch im Interesse der Veranstalter von Planwagenfahrten mit Traktorbespannung unverzichtbar.

Die im Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen enthaltenen Vorgaben gelten sowohl für Feld- als auch für Weinbergrundfahrten. Feld- und Weinbergrundfahrten werden daher rechtlich gleich behandelt. Werden die Rundfahrten rein gewerbsmäßig durchgeführt, ist das Merkblatt zur Begutachtung von Fahrzeugkombinationen zur Personenbeförderung und zur Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu beachten. Danach sind u. a. eine regelmäßige Hauptuntersuchung (TÜV) sowie ein spezieller Führerschein erforderlich.

Über eine mögliche abweichende Verfahrensweise in Nordrhein-Westfalen liegen der Landesregierung keine Kenntnisse vor.

Zu Frage 4: Die in der Kleinen Anfrage angesprochenen Fahrzeuge unterliegen wie andere Fahrzeuge der Halterhaftung nach § 31 StVZO.

Eine Haftung der Straßenverkehrsbehörde ist auszuschließen, wenn bei der Erstinbetriebnahme oder der Zulassung die Fahrzeuge von einem amtlich anerkannten Sachverständigen als verkehrssicher eingestuft worden sind.

In Vertretung: Günter Eymael