Altersvorsorge

A. Allgemeines

Der Gesetzentwurf sieht vor, das Versorgungsniveau der Notarversorgungskasse Koblenz als berufsständische Versorgungseinrichtung für Notare und Notarassessoren auf dem der Beitragsleistung entsprechenden bisherigen Niveau zu erhalten.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit der versicherungsmathematisch auf dieses Versorgungsniveau zugeschnittenen Beiträge der einzelnen Mitglieder soll unter Berücksichtigung bundesgesetzlich hierfür aufgestellter Vorgaben sichergestellt werden.

In diesem Zusammenhang sind im Landesgesetz über die Notarversorgungskasse Koblenz (NVGK) einige klarstellende Regelungen zu aufgetretenen Zweifelsfragen zu treffen.

Derzeit kann nicht festgestellt werden, dass Notarinnen höhere Fehl- oder Unterbrechungszeiten im Amt aufweisen als Notare. Da hier ein Wandel in der Berufsausübung eintreten kann, entspricht die Beibehaltung des bisherigen einheitlichen Versorgungsniveaus dem Gender-MainstreamingGedanken. Entsprechendes gilt für die Schaffung der Möglichkeit, neben den (alternativ weiterhin bestehenden Möglichkeiten der Abfindung und des Unterhaltsbeitrags) bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt oder dem Anwärterdienst ein verringertes Ruhegehalt vorzusehen.

Von einer Gesetzesfolgenabschätzung wurde abgesehen, da dem Vorhaben nur eine sehr geringfügige Wirkungsbreite und über den Bereich der Notarversorgungskasse Koblenz als berufsständisches Versorgungswerk hinaus keine erheblichen Auswirkungen beigemessen werden können.

Die Notarkammer Koblenz und die Notarversorgungskasse Koblenz befürworten aufgrund einstimmiger Beschlusslage in den zuständigen Gremien die Neuregelungen. Der Gesetzentwurf geht auf eine Anregung der Notarversorgungskasse Koblenz zurück.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1 (§ 3 NVKG)

Zu Buchstabe a

Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 NVKG entspricht das Ruhegehalt der Versorgungsempfänger der Notarversorgungskasse Koblenz dem jeweils höchsten Ruhegehalt, das einem Landesbeamten im Eingangsamt des höheren Dienstes (Besoldungsgruppe A 13) zusteht. Dieser Versorgungsanspruch gegenüber der Notarversorgungskasse belief sich gemäß den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) bislang auf 75v. H. des Endgrundgehalts eines Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 zuzüglich des (anteiligen) Familienzuschlags. § 8 Abs. 1 der Satzung der Notarversorgungskasse Koblenz lautet dementsprechend: „(1) Das dem Mitglied zustehende Ruhegehalt gemäß § 3

NVKG, von dem auch die Hinterbliebenenbezüge zu berechnen sind, beträgt einheitlich 75 v. H. des Endgrundgehalts eines Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 (...)".

Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) sind die Ruhegehaltsbestimmungen für Landesbeamte geändert worden. Das geltende Recht sieht vor, dass im Zuge der ersten acht Versorgungsanpassungen ab dem Jahre 2003 die Erhöhungen der Versorgungsbezüge abgeflacht werden, d. h. die Versorgungsbezüge der Beamten und Richter in geringerem Maße ansteigen werden als deren Gehaltsbezüge, sodass der derzeitige Höchstruhegehaltssatz von 75 v. H. im Ergebnis auf 71,75 v. H. absinken wird (vgl. die §§ 14 und 69 e BeamtVG).

Gegen eine an das Beamtenversorgungsrecht angelehnte Absenkung des Ruhegehaltssatzes auch für die Versorgungsempfänger und Mitglieder der Notarversorgungskasse Koblenz spricht, dass die Beiträge zur Notarversorgungskasse aufgrund versicherungsmathematischer Berechnungen festgesetzt worden sind, denen ­ bezogen auf einen Zeitraum von jeweils 30 Jahren (§ 6 Abs. 1 NVKG) ­ ein Ruhegehaltssatz von 75 v. H. zugrunde gelegt ist. Da weder die öffentliche Hand noch sonstige Dritte am Beitragsaufkommen des Versorgungswerks fördernd beteiligt sind, würde eine Absenkung des Versorgungsniveaus eine ungerechtfertigte Belastung der Beitragszahler bedeuten.

Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass das bisherige Versorgungsniveau für die Versorgungsempfänger und Mitglieder der Notarversorgungskasse Koblenz beibehalten wird.

Zu Buchstabe b

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 6. März 2002 (BVerfGE 105, 73) die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Beamtenpensionen für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber dazu aufgefordert, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine Neuregelung zu treffen.

Nach dem Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) wird unter anderem für Leibrenten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen schrittweise zur nachgelagerten Besteuerung (Steuerentlastung der Altersvorsorgebeiträge ­ Besteuerung der darauf beruhenden Renten) übergegangen. Laufende Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen sind allerdings nur dann als Altersvorsorgeaufwendungen sonderabzugsfähig, wenn die betreffende berufsständische Versorgungseinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringt oder wenn die Beiträge zum Aufbau einer eigenen Altersversorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes geleistet werden. Für eine Sonderabzugsfähigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes ist wiederum erforderlich, dass die Rentenansprüche nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein dürfen und dass über die Rentenansprüche hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen darf.

Um weiterhin die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Notarversorgungskasse Koblenz zu gewährleisten, ist es erforderlich, für die in § 3 Abs. 4 NVKG genannten Fälle des vorzeitigen Ausscheidens anstelle der Zahlung einer Abfindung oder eines Unterhaltsbeitrags die Möglichkeit eines verminderten Ruhegehalts gesetzlich vorzusehen (Doppelbuchstabe aa). Der Gesetzentwurf schafft die Voraussetzung für den Erlass entsprechender Satzungsregelungen.

Zugleich wird klargestellt, dass die Abfindung nur eine von mehreren möglichen Leistungen der Notarversorgungskasse Koblenz ist (Doppelbuchstabe bb).

Zu Nummer 2 (§ 4 NVKG)

Auf die Ausführungen zu Nummer 1 Buchst. b wird Bezug genommen.

Die Regelung übernimmt vorsorglich die wesentlichen Bedingungen, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes für einen Sonderausgabenabzug gegeben sein müssten, sofern die Notarversorgungskasse Koblenz nicht als berufsständische Versorgungseinrichtung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes eingestuft werden könnte. Zugleich wird eine klare Regelung über die Vererblichkeit, die Übertragbarkeit sowie über den Umfang der Pfändbarkeit von Versorgungsansprüchen geschaffen.

Zu Nummer 3 (§ 6 NVKG)

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 NVKG sind die Beiträge nach dem Lebensalter der Mitglieder zu Beginn der Mitgliedschaft zu staffeln. Welche Beitragsaltersgruppen hierfür zu bilden und welche Beitragsprozentsätze innerhalb einer Beitragsaltersgruppe festzusetzen sind, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 NVKG dem Satzungsgeber vorbehalten.

§ 20 Abs. 1 der Satzung der Notarversorgungskasse Koblenz sieht für Mitglieder mit einem Lebensalter zu Beginn der Mitgliedschaft von bis zu 35 Jahren einen einheitlichen Beitragsprozentsatz vor. Auch in der Vergangenheit, d. h. seit Gründung der Notarversorgungskasse Koblenz, sind Mitglieder mit einem Eintrittslebensalter von bis zu 35 Jahren in dieser einheitlichen Eingangsbeitragsgruppe zusammengefasst worden, um dem seit Gründung der Notarversorgungskasse verfolgten Ziel, einen einheitlichen Beitrag bei einheitlicher Leistung vorzusehen, nach und nach Rechnung zu tragen. Derzeit fallen in die Eingangsbeitragsgruppe 100 von 108 Notaren und sämtliche Notarassessoren. Über 90 Prozent der Beitragszahler zahlen damit gleich hohe Beiträge.

Im Gesetzestext kommt weniger deutlich als in der Satzung zum Ausdruck, dass von den Mitgliedern der Notarversorgungskasse Koblenz grundsätzlich gleiche Beiträge zu zahlen sind und höhere Beitragsprozentsätze nur für diejenigen Mitglieder vorgesehen werden sollen, die in derart fortgeschrittenem Lebensalter Mitglied der Notarversorgungskasse werden, dass die Gewährung eines Ruhegehalts in der durch § 3 Abs. 3 NVKG vorgegebenen Höhe ohne Anhebung ihrer Beiträge nicht mehr vertretbar wäre.

Aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Absicherung des entsprechenden Satzungsrechts wird ausdrücklich bestimmt, dass für Mitglieder mit einem Eintrittslebensalter von bis zu 35 Jahren ein einheitlicher Beitrag festzusetzen ist.

Zu Nummer 4 (§ 9 NVKG)

Gemäß § 9 Abs. 4 NVKG in der geltenden Fassung entscheidet der Pensionsausschuss in Versorgungsangelegenheiten der einzelnen Mitglieder. Mit Blick auf die Regelungen in der Satzung der Notarversorgungskasse Koblenz (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 3 und § 30) erscheint es zweckmäßig, im Gesetzestext klarzustellen, dass der Pensionsausschuss auch in Angelegenheiten der Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder entscheidet.

Zu Artikel 2:

Die Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten. Die Rückwirkung in Satz 1 ist erforderlich, um die Steuerentlastung der Altersvorsorgebeiträge zur Notarversorgungskasse Koblenz sicherzustellen; die Regelungen müssen zeitgleich mit den Neuregelungen zur nachgelagerten Besteuerung von Renten gemäß Artikel 18 Abs. 3 des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) in Kraft treten. Die Rückwirkung in Satz 2 ist erforderlich, um das Versorgungsniveau zu erhalten (vgl. die Ausführungen zu Artikel 1 Nr. 1 Buchst. a).