Lösung. Die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure wird als eigenständiges Gesetz aufgegeben

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 219-5, entspricht in weiten Teilen nicht mehr den Anforderungen, die an ein modernes, die heutigen rechtlichen und technischen Notwendigkeiten berücksichtigendes Berufsrecht zu stellen sind. Das Gesetz ist auch aufgrund der in der Koalitionsvereinbarung für die 14. Wahlperiode des Landtags festgelegten Rechtsbereinigung für den Zeitraum 1971 bis 1990 zu überprüfen.

Mit Ministerratsbeschluss vom 29. August 2000 wurde das Ministerium des Innern und für Sport beauftragt, nach einem Anwendungszeitraum von zwei Jahren eine retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung für das Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) durchzuführen. Vor dem Hintergrund der Rechtsklarheit und der weiteren Vereinfachung der spezifischen Verwaltungsabläufe ergab diese in einzelnen Punkten einen Anpassungsbedarf des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen.

B. Lösung:

Die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure wird als eigenständiges Gesetz aufgegeben. Die für die Beleihung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure erforderlichen Basisbestimmungen und Verordnungsermächtigungen werden in das Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen integriert. Detailvorschriften, insbesondere über die Bestellungsvoraussetzungen, die Tätigkeit, die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die staatliche Aufsicht, sollen einer Landesverordnung vorbehalten sein.

Im Übrigen wird das Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen aufgrund der Ergebnisse der retrospektiven Gesetzesfolgenabschätzung im erforderlichen Umfang angepasst.

C. Alternativen Keine.

D. Kosten Keine.

E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium des Innern und für Sport.

Gesetzentwurf der Landesregierung Landesgesetz zur Änderung und Aufhebung von Vorschriften über das amtliche Vermessungswesen

Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 11. Januar 2005

An den Herrn Präsidenten des Landtags Rheinland-Pfalz 55116 Mainz Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung und Aufhebung von Vorschriften über das amtliche Vermessungswesen

Als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwurf.

Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

Federführend ist der Minister des Innern und für Sport.

Kurt Beck

Landesgesetz zur Änderung und Aufhebung von Vorschriften über das amtliche Vermessungswesen

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1:

Das Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden nach den Worten „Landesverwaltung oder" die Worte „Verwaltung der" eingefügt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde kann anstelle der Vermessungs- und Katasterämter und der sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen auf deren Kosten tätig werden, soweit diese ihnen obliegende Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig wahrnehmen oder nicht mehr selbst wahrnehmen können."

2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: „§ 2 a Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure:

(1) Freiberuflich tätige Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst ­ Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen ­ oder einer vergleichbaren Befähigung sind auf schriftlichen Antrag durch die obere Vermessungs- und Katasterbehörde als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zu bestellen, wenn sie nicht älter als 60 Jahre sind und die erforderliche persönliche Eignung und fachliche Erfahrung haben. Ausschließlich die nach Satz 1 bestellten Personen sind berechtigt und verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Amts die Bezeichnung „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" zu führen. Die Bestellung erlischt durch Tod, Verzicht, Rücknahme oder Widerruf.

(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure können, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, landesweit tätig werden und sind dabei Behörden im Sinne des § 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

Sie können Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben beurkunden und sich als Sachverständige für vermessungstechnische Angelegenheiten betätigen. Ihre öffentliche Bestellung als Sachverständige nach § 36 der Gewerbeordnung sowie die Wahrnehmung anderer freiberuflicher Aufgaben bleiben unberührt.