Versicherung

Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt: „(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird zudem ermächtigt, für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure durch Rechtsverordnung zu regeln:

1. die einer Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst ­ Fachrichtung Vermessungsund Liegenschaftswesen ­ vergleichbaren Befähigungen, die erforderliche persönliche Eignung und die erforderliche fachliche Erfahrung als Voraussetzungen für die Bestellung sowie das Verfahren zur Feststellung dieser Voraussetzungen,

2. die Bestellung und das Erlöschen der Bestellung einschließlich der Abwicklung der Geschäfte sowie die treuhänderische Weiterführung der Geschäfte nach dem Erlöschen der Bestellung durch Tod,

3. die Niederlassung und die Geschäftsführung, die Bildung von Arbeitsgemeinschaften sowie die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern bei einer Unterbrechung der Berufstätigkeit,

4. die Zulässigkeit der Kooperation mit anderen Personen und Stellen,

5. die allgemeinen Pflichten, die Übertragung weiterer hoheitlicher Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens sowie die Rechte und Pflichten gegenüber den Auftraggeberinnen und Auftraggebern,

6. die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht sowie die dabei bestehenden Rechte und Pflichten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,

7. die Beschäftigung, die Mitwirkung und die Beaufsichtigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz, deren persönliche und fachliche Eignung sowie das Verfahren zur Feststellung dieser Eignung,

8. die Art und Höhe der Versicherung gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung ihres öffentlichen Amts ergeben, und

9. die Vergütung unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, des Wertes des Gegenstandes und der Schwierigkeit der Arbeiten sowie die Art und den Umfang der nicht in die Vergütung einbezogenen Auslagen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

13. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 2:

(1) Es werden aufgehoben:

1. Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 219-5, und

2. Landesverordnung zur Durchführung der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 7. Januar 1987 (GVBl. S. 19), zuletzt geändert durch Artikel 41 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 219-5-1.

(2) Die durch die aufgehobenen Vorschriften eingetretenen Rechtswirkungen werden nicht berührt.

Artikel 3:

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 12 am 1. Juli 2005 in Kraft. Artikel 1 Nr. 12 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

A. Allgemeines:

Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind aufgrund ihres sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) ergebenden besonderen Wirkungskreises integraler Bestandteil des amtlichen Vermessungswesens. Die für ihre Beleihung notwendigen Basisbestimmungen, die wegen ihres Eingriffscharakters einer normenklaren Regelung bedürfen, werden deshalb unter Aufhebung des bisherigen eigenständigen Berufsrechts in das Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen übernommen.

Gleichzeitig werden die im Zuge einer retrospektiven Gesetzesfolgenabschätzung zum Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen nach einem zweijährigen Anwendungszeitraum gewonnenen Erkenntnisse mit dem Ziel einer größeren Rechtsklarheit und Vereinfachung der spezifischen Verwaltungsabläufe umgesetzt.

Von einer Gesetzesfolgenabschätzung für das Änderungsgesetz wird wegen der nur geringen Wirkungsbreite und den nur geringen Auswirkungen abgesehen.

Der Gesetzentwurf berücksichtigt die Gleichstellung von Frauen und Männern. Insbesondere die Bestimmungen über die persönliche und fachliche Eignung von freiberuflich tätigen Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren zur Bestellung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sowie die Aufgabenwahrnehmung und die staatliche Aufsicht sind geschlechtsneutral ausgestaltet. Der Berufsstand wird in Rheinland-Pfalz derzeit ausschließlich von Männern vertreten. Auch bundesweit gesehen ist der Anteil an Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen sehr gering. Dies beruht jedoch nicht auf fachgesetzlich zu beeinflussenden geschlechtsspezifischen Privilegien. Ursachen sind einerseits darin zu suchen, dass Frauen im gesamten Berufsfeld des Vermessungsingenieurwesens wegen der vielfach mit ganzjährigen Außenarbeiten verbundenen Berufsausübung unterrepräsentiert sind. Andererseits stehen als Folge von Frauenförderprogrammen des öffentlichen Dienstes den wenigen Vermessungsingenieurinnen mit der Qualifikation zu Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen auch verstärkt andere Wege zur Berufsausübung offen. Besondere Maßnahmen zur Berücksichtigung des Gender Mainstreaming im Rahmen des Gesetzesentwurfs sind daher nicht erforderlich.

Durch den Gesetzentwurf ist das Konnexitätsprinzip (Artikel 49 Abs. 5 der Landesverfassung) nicht berührt.

Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf die spezifischen Lebenssituationen von Familien und Kindern.

Der Kommunale Rat hat den Gesetzentwurf zustimmend zur Kenntnis genommen.

Zu dem Gesetzentwurf wurden nach § 129 der Gemeindeordnung, nach § 72 der Landkreisordnung und nach § 105 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes die kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften gehört.

Darüber hinaus wurden der Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. ­ Landesgruppe Rheinland Pfalz ­ (BDVI), der Verein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure in Rheinland-Pfalz e. V. (VÖbV) sowie der Verband Deutscher Vermessungsingenieure e. V. ­ Landesverband Rheinland-Pfalz ­ (VDV) beteiligt. Von den Anregungen des BDVI und des VÖbV wurde die wesentliche Forderung nach der gesetzlichen Festlegung eines Mitbestimmungsrechts der Berufsverbände in fachlichen Grundsatzangelegenheiten und eines Mitspracherechts der Berufsverbände in persönlichen Angelegenheiten der einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nicht umgesetzt.

Die Anhörung der Berufsverbände der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure bei der Konzeption der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist unbestritten und gängige Praxis. Die darüber hinaus verlangte einvernehmliche Konzeption der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist überzogen. Vor dem Hintergrund der einheitlichen Führung der Geobasisinformationen und der Mitwirkung einer Vielzahl von öffentlichen Vermessungsstellen bei der Datenerhebung ist ein fachliches Direktionsrecht des zuständigen Fachministeriums unumgänglich.

Das Verwaltungsverfahren bei der Bestellung, beim Erlöschen der Bestellung, bei der Ausübung der Fachaufsicht sowie bei der Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts bestimmt sich grundsätzlich nach den Verfahrensordnungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) ­ in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ­ und der Verwaltungsgerichtsordnung; eine Verbandsbeteiligung ist dabei nicht vorgesehen und vor dem Hintergrund der gegebenen Möglichkeiten des Verwaltungsrechtsschutzes auch nicht erforderlich. Die Verwaltungsverfahren sind im Übrigen höchstpersönlicher Natur und unterliegen insoweit auch den Geheimhaltungsbestimmungen des § 30 VwVfG. Schließlich gibt es für die Bestellung zu Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren in Rheinland-Pfalz keinerlei Beschränkungen in der Höchstzahl möglicher Zulassungen und in der Freiheit der Niederlassung, sodass auch aus dieser Sicht eine Verbandsbeteiligung nicht erforderlich ist.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

Zu Buchstabe a

Mit der Änderung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Kompetenz der behördlichen Vermessungsstellen der kommunalen Gebietskörperschaften im ursprünglichen Sinne klargestellt. Die den behördlichen Vermessungsstellen verliehene Kompetenz zur Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens gilt nicht umfassend in deren Zuständigkeitsbereich, sondern nur in einem engen Bezug zu den jeweiligen Verwaltungsaufgaben ihres Trägers.