Förderung des Neu- und Umbaus von Dienstgebäuden für die Verbandsgemeindeverwaltung Altenglan

Der mit 153 000 geförderte Erwerb eines bebauten Grundstücks durch die Verbandsgemeinde zur Erweiterung ihrer Diensträume war nicht erforderlich. Darüber hinaus war das Gebäude für die geplanten Zwecke nicht geeignet.

Der geplante Neubau eines dritten Verwaltungsgebäudes ist nicht notwendig. Bei Umbau und Sanierung der vorhandenen Gebäude besteht kein Bedarf für eine Zuweisung in der bewilligten Höhe.

1. Allgemeines:

Die Verbandsgemeindeverwaltung Altenglan (Landkreis Kusel) ist in dem 1964 erbauten Rathaus und einem daneben gelegenen 1975 errichteten Verwaltungsgebäude untergebracht.

1997 beantragte die Verbandsgemeinde die Gewährung einer Zuweisung zu den Kosten für den Erwerb des an die Verwaltungsgebäude angrenzenden Grundstücks der Kreissparkasse mit Gebäude. Sie gab an, dass sie einen Raumbedarf von 948 m² Hauptnutzfläche habe und ihr eine Hauptnutzfläche von nur 671 m² zur Verfügung stehe. Das Gebäude sollte unmittelbar nach dem Erwerb für Verwaltungszwecke umgenutzt und später umgebaut werden.

Im Jahr 1998 erwarb die Verbandsgemeinde das bebaute Grundstück. Der auf das Gebäude entfallende Anteil des Kaufpreises wurde mit 153 000 aus dem Investitionsstock gefördert1).

Die Kreissparkasse räumte das Gebäude im November 2001. Es steht seither leer.

Eine im Juni 2002 im Auftrag der Verbandsgemeinde erstellte Analyse eines Architekten zeigte erhebliche bauphysikalische und andere bauliche Mängel des Gebäudes auf. Außerdem war es aus Sicht des Gutachters aus statischen und brandschutztechnischen Gründen nicht für die geplante Nutzung als Verwaltungsgebäude geeignet. Er empfahl einen Abriss bis zur Oberkante Kellerdecke und einen Neubau.

Für den Abbruch des Gebäudes, den Neubau eines dritten Verwaltungsgebäudes und den Umbau sowie die Sanierung der vorhandenen Gebäude bewilligte das Land der Verbandsgemeinde 2003 eine Zuweisung von 726 000 zur Anteilsfinanzierung als Höchstbetrag aus Mitteln des Investitionsstocks1).

Der Rechnungshof hat geprüft, ob beim Erwerb des Grundstücks und Gebäudes der Kreissparkasse und bei der Planung des Neubaus die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachtet wurden und die Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln des Investitionsstocks vorlagen.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung:

Raumbedarf:

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bestätigte im Rahmen ihrer baufachlichen Stellungnahme die Wirtschaftlichkeit der vorgeschlagenen Neubaulösung und stellte den Raumbedarf mit 828 m² Hauptnutzfläche fest. Bei der Flächenberechnung ging sie von 32 Mitarbeitern aus und berücksichtigte dabei einen zusätzlichen Büroflächenbedarf für die Erfüllung besonderer Aufgaben.

Der Rechnungshof hat in den beiden Verwaltungsgebäuden der Verbandsgemeinde eine Hauptnutzfläche von 910 m² ermittelt. Nach seinen Feststellungen können danach bis zu 36 Mitarbeiter untergebracht werden. Dies sind vier mehr als die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ihrer Flächenberechnung zugrunde gelegt hat. Der Rechnungshof hat deshalb die Verbandsgemeindeverwaltung gebeten, keine weiteren Vorbereitungen zur Planung des Neubaus zu treffen.

Weil kein weiterer Raumbedarf besteht, war der Erwerb zusätzlicher Gebäudeflächen nicht erforderlich und damit auch nicht förderfähig. Dies gilt auch für den geplanten Neubau eines Verwaltungsgebäudes.

Statt einer Neubauplanung sollte ein Konzept zur Sanierung und zum Umbau der beiden Altbauten entwickelt werden. Dadurch ließen sich die Kosten und die ggf. einzusetzenden Fördermittel erheblich verringern.

Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Verwaltung der Verbandsgemeinde angewiesen, das Vorhaben bis zur abschließenden Klärung der Angelegenheit zurückzustellen. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier werde die förderrechtlichen Folgerungen prüfen. Für den Fall einer Umbewilligung behalte sich das Ministerium die Zustimmung vor.

1) Einzelplan 20 Allgemeine Finanzen, Kapitel 20 06 Zuweisungen an Gebietskörperschaften, Titel 883 08 Zuweisungen aus dem Investitionsstock.

Planung:

Nach der Planung sollte der Neubau über einen zweigeschossigen Verbindungsbau mit einem neuen Haupteingang an das vorhandene Verwaltungsgebäude angeschlossen werden. Im Erdgeschoss waren Büro- und Nebennutzflächen, im Obergeschoss ein Sitzungssaal mit 140 m², ein kleiner Sitzungssaal mit 30 m² und ein Stadtbürgermeisterzimmer/Trauzimmer mit 27 m² geplant. Im ehemaligen Rathaus war ein weiterer Besprechungsraum von 30 m² vorgesehen.

Unabhängig vom fehlenden Bedarf für die Errichtung weiterer Räume, waren die geplanten Büros und Sonderräume im Neubau deutlich zu groß bemessen.

Eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Planung auf der Grundlage der Richt- und Orientierungswerte für Verwaltungsgebäude2) zeigt, dass die Grenzwerte für das Verhältnis von Brutto-Rauminhalt zu Hauptnutzfläche von 5,6 um 1,9 und der Verhältniswert Brutto-Rauminhalt zu Brutto-Grundrissfläche von 3,25 um 0,85 überschritten werden. Selbst wenn der geplante Verbindungsbau nicht in die Betrachtung einbezogen würde, lägen die Verhältniswerte noch deutlich über den Richt- und Orientierungswerten.

Dieses Ergebnis der Prüfung belegt erneut, dass es entsprechend einer wiederholten Anregung des Rechnungshofs3) geboten ist, die Maßstäbe für eine staatliche Förderung von kommunalen Verwaltungsgebäuden sachgerechter festzulegen.

Das Ministerium hat erklärt, es wolle die derzeitige Regelung4), die nur einen Grenzwert vorgebe, nicht verändern. Die Festsetzung von Richtwerten führe zu einer Verschärfung und weiteren Standarderhöhung.

Der Rechnungshof empfiehlt keine „Standards" für Planung und Bau von Verwaltungsgebäuden, sondern Werte zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Bauplanungen insgesamt, bei deren Überschreitung mit einer staatlichen Förderung nicht gerechnet werden kann. Auch der Landtag hat mehrfach eine wirtschaftliche, zweckentsprechende und einfache Bauplanung und -ausführung gefordert. Dies gilt auch für Baumaßnahmen Dritter, die vom Land gefördert werden5). Der vom Ministerium zitierte Grenzwert erlaubt keine hinreichend sichere Aussage zur Wirtschaftlichkeit der Gesamtplanung für ein Bauvorhaben.

Die Kriterien müssen zielorientierter festgelegt werden.

3. Folgerungen Folgende Forderungen sind nicht erledigt:

Der Rechnungshof hat gefordert,

a) die Bewilligung einer Zuweisung zum Erwerb des bebauten Grundstücks zurückzunehmen,

b) die für den Neubau eines dritten Verwaltungsgebäudes zugesagte Bewilligung durch eine Förderung der Sanierung der vorhandenen Verwaltungsgebäude zu ersetzen und die Höhe der Zuweisung den geringeren Sanierungskosten anzupassen,

c) die Maßstäbe für eine Förderung von kommunalen Verwaltungsgebäuden zielorientierter festzulegen.

2) Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes (RLBau), Anhang 1 L, Anlage 1.

3) Vgl. auch Jahresbericht 2003, Nr. 5 (Drucksache 14/2900).

4) Nr. 2.2 des Rundschreibens vom 26. September 2002 (MinBl. S. 500).

5) Vgl. Nr. 4.6 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesverwaltung im Haushaltsjahr 2004 vom 13. Februar 2004 (MinBl. S. 88). Nr. 5 Förderung der Stadtsanierung Vallendar.

Das Sanierungsgebiet war mit einer Fläche von 12,5 ha zu groß, um die Sanierung in einem überschaubaren Zeitraum abschließen zu können. Die unzweckmäßige Abgrenzung des Sanierungsgebiets führte zu Problemen bei der Abrechnung und zu Nachteilen bei der Finanzierung.

Die Stadt erhob bisher keine Ausgleichsbeträge für die sanierungsbedingte Erhöhung des Bodenwerts der Grundstücke.

Auch von der Möglichkeit, Vorausleistungen auf die Ausgleichsbeträge zu erheben, machte sie keinen Gebrauch.

Ausgaben von mehr als 2,5 Mio. waren nicht ordnungsgemäß belegt. Die zweckentsprechende Verwendung von Fördermitteln für die abgeschlossenen Ordnungsmaßnahmen und eine Baumaßnahme war nicht nachgewiesen.

Nicht alle anrechenbaren Einnahmen wurden zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen eingesetzt. Fördermittel wurden für überhöhte Aufwendungen oder nicht zuwendungsfähige Vorhaben eingesetzt.

Die Honorare für den Sanierungsträger waren unangemessen hoch. Die Beauftragung einer zusätzlichen Baubetreuerin war unwirtschaftlich und hätte nicht gefördert werden dürfen.

Von den geltend gemachten Kosten waren mehr als 3 Mio. nicht förderfähig. Fördermittel von mehr als 2 Mio. wurden von der Stadt zu viel in Anspruch genommen.

1. Allgemeines:

Die Stadt Vallendar wies im Jahr 1986 zur Beseitigung städtebaulicher Missstände den Altstadtkern förmlich als Sanierungsgebiet aus. Das Gebiet, das im Jahr 1990 um zwei Grundstücke erweitert wurde, umfasste eine Fläche von insgesamt 12,5 ha.

Die Sanierungsmaßnahmen sind in Teilbereichen abgeschlossen.

Zur Finanzierung der als förderfähig anerkannten Gesamtkosten von 12,3 Mio. bewilligte das Land bis Juni 2003 Zuweisungen von insgesamt 8,1 Mio. aus dem Städtebauförderungs- und Strukturprogramm1) und für Maßnahmen nach dem Strukturhilfegesetz2). Bis Ende 2003 wurden Fördermittel von 7,2 Mio. ausgezahlt.

Der Rechnungshof hat die Verwendung der Zuweisungen geprüft. Schwerpunkte der Prüfung waren die Förderung der Sanierungsmaßnahmen, die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel, die rechtzeitige und vollständige Erhebung sanierungsbedingter Einnahmen und deren zeitnaher Einsatz zur Finanzierung der Sanierung. Außerdem wurden die Ordnungsmäßigkeit der Verfahrensabläufe, Wettbewerbe, Angebotswertungen und Verträge sowie die Wirtschaftlichkeit einzelner Sanierungsmaßnahmen untersucht.

Die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen wurden dem Rechnungshof nicht vollständig bereitgestellt. Ein Teil der Unterlagen und Belege war nach Aussage der Verwaltung nicht auffindbar oder bereits vernichtet.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung:

Sanierungsgebiet:

Größe des Sanierungsgebiets Wesentliche Ziele der Sanierung waren die Entkernung und Durchgrünung der stark verdichteten Bebauung, die Beseitigung von Ausstattungsmängeln in Wohnungen sowie die Verkehrsberuhigung der innerstädtischen Straßen. Sie sollten innerhalb von zehn Jahren verwirklicht werden.

Nach 17 Jahren ist die Stadt den Sanierungszielen nur teilweise näher gekommen. Die angestrebte Verkehrsberuhigung durch eine Umfahrung der Innenstadt konnte nicht erreicht werden. In Teilbereichen des Sanierungsgebiets waren bis Dezember 2003 noch keine Sanierungsmaßnahmen in Angriff genommen.

Das festgelegte Gebiet war zu groß, um die Sanierung entsprechend den vorgegebenen Zielen in einem überschaubaren Zeitraum abschließen zu können.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hat erklärt, dass das Sanierungsgebiet um einen Teilbereich verkleinert werde.

Für die abgeschlossenen Teilbereiche wirke sie auf eine Aufhebung der Sanierungssatzung hin.

1) Einzelplan 20 Allgemeine Finanzen, Kapitel 20 06 Zuweisungen an Gebietskörperschaften, Titel 883 15 Zuweisungen zur Förderung des Städtebaues.

2) Einzelplan 12 Hochbaumaßnahmen, Kapitel 12 70 Maßnahmen des Strukturhilfegesetzes, Titel 883 01 Zuweisungen für die Stadterneuerung und Kapitel 12 25 Förderung des Wohnungs- und Städtebaues, Titel 883 72 Zuweisungen (Titelgruppe 72 Förderung des Städtebaues) ­ Haushaltsjahre 1989 bis 1991 ­.