Im Übrigen hätten mehrere Vergleichsangebote eingeholt werden müssen um die Vorteile des Wettbewerbs zu nutzen

11. September 2001 wurden die Funkgeräte nicht mehr erwähnt. Außerdem wurde bereits im Rahmen der Bedarfsprüfung die Weiterveräußerung der Geräte an die Feuerwehr in Erwägung gezogen, soweit sich bei der Polizei innerhalb eines Jahres kein konkreter Bedarf ergeben sollte.

Im Übrigen hätten mehrere Vergleichsangebote eingeholt werden müssen, um die Vorteile des Wettbewerbs zu nutzen. Soweit ersichtlich, holte das Ministerium jedoch nur bei zwei Firmen Angebote ein, obwohl zum damaligen Zeitpunkt mindestens acht weitere Anbieter entsprechende Geräte vertrieben.

Fahrzeugwesen

Die Polizei verfügte im April 2003 über 2 159 Fahrzeuge. Davon waren 2 015 Personenkraftwagen, von denen 1 088 als Funkstreifenwagen eingesetzt wurden.

Finanzierungsart

Nach einer Entscheidung des Ministeriums aus dem Jahr 1994 sollte der Fahrzeugbedarf der Polizei zu 60 % durch Leasing und zu 40 % durch Kauf gedeckt werden. In der Folgezeit wurde bei Fahrzeugbeschaffungen nicht mehr geprüft, welche Vertragsart (Kauf oder Leasing) für das Land am wirtschaftlichsten ist5).

Das Ministerium hat mitgeteilt, bei einer europaweiten Ausschreibung von Funkstreifenwagen im Jahr 2004 habe erstmals wieder von der Wahlmöglichkeit zwischen Kauf und Leasing Gebrauch gemacht werden können, weil im Haushalt Mittel für den Kauf solcher Fahrzeuge vorgesehen gewesen seien. Der Vergleich der Angebote habe ergeben, dass in allen Fällen Leasing wirtschaftlicher sei als Kauf.

Ein Mangel an Haushaltsmitteln für den Kauf rechtfertigte nicht, vor der Entscheidung über die Fahrzeugbeschaffung von der gebotenen Wirtschaftlichkeitsprüfung abzusehen5).

Ausgabenzuordnung

Für das Ministerium waren in den Übersichten über die landeseigenen Dienstfahrzeuge in den Haushaltsplänen für die Haushaltsjahre 2000 bis 2003 sechs Personenkraftwagen und ein Sonderfahrzeug ausgewiesen. Tatsächlich standen im August 2003 neun weitere Dienstfahrzeuge zur Verfügung, deren Kauf aus den für die Polizeibehörden6) veranschlagten Haushaltsmitteln finanziert worden war.

Bereits bei einer früheren Prüfung hatte der Rechnungshof gefordert, die zur Aufgabenerfüllung des Ministeriums erforderlichen Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände unabhängig von ihrem Einsatzbereich grundsätzlich auch aus den Haushaltsmitteln des Ministeriums7) zu finanzieren.

Das Ministerium hat dies zugesagt.

Beschaffungshöchstpreise

Für den Erwerb von Dienstfahrzeugen werden regelmäßig mit den jeweiligen Erlassen zur Haushaltsaufstellung Höchstpreise festgesetzt8). Diese wurden bei Fahrzeugbeschaffungen nicht immer beachtet. Im Zeitraum von 1999 bis 2003 überschritten die Preise für 22 Fahrzeuge die Höchstbeträge um insgesamt 133 000. Bei zwei dieser Fahrzeuge wurde der Kaufpreis von insgesamt 67 000 mit Ansprüchen des Landes gegen den Verkäufer von 47 000 aus Vertragsstrafen verrechnet. Nur die Differenz wurde als Ausgabe ausgewiesen.

­ Nach dem Bruttoprinzip sind alle Einnahmen und Ausgaben getrennt zu veranschlagen und mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen9).

Das Ministerium hat erklärt, es werde einen Einnahmetitel für Vertragsstrafen einrichten, um die Einhaltung des Bruttoprinzips sicherzustellen.

5) Vgl. § 7 LHO sowie Nr. 2.2.4 zu § 7 VV-LHO.

6) Einzelplan 03 Ministerium des Innern und für Sport, Kapitel 03 10 Polizeibehörden.

7) Einzelplan 03 Ministerium des Innern und für Sport, Kapitel 03 01 Ministerium.

8) Nr. 2.3.3 der Haushaltstechnischen Richtlinien i. V. m. dem jeweiligen Aufstellungserlass.

9) §§ 15 und 35 LHO.

­ Zu der Überschreitung der Höchstpreise hat das Ministerium mitgeteilt, es habe am Markt gängige Fahrzeuge mit entsprechender Ausstattung beschafft und zu einem wirtschaftlich günstigen Zeitpunkt wieder vermarktet oder bei Bedarf in den Polizeibereich übergeben. Im Hinblick auf die Veräußerungserlöse seien für den Fuhrpark, der aus fünf Fahrzeugen bestehe, in fünf Jahren insgesamt nur Investitionsmittel von 48 000 aufgewendet worden. Außerdem werde der gesamte Fuhrpark nunmehr durch die Zentralabteilung des Ministeriums verwaltet. Dazu gehöre sowohl die Beschaffung als auch die Zuteilung und Veräußerung aller im Ministerium genutzten Dienstfahrzeuge.

Diese Begründung kann eine Überschreitung der vorgegebenen Beschaffungshöchstpreise bei Dienstfahrzeugen mit Serienausstattung nicht rechtfertigen. Anzahl und Ausstattung von Dienstfahrzeugen sollten sich ausschließlich am Bedarf orientieren.

Leasing von Funkstreifenwagen

Zu dem Vergabeverfahren für das Leasing von Fahrzeugen und Zusatzausstattungen wurde Folgendes festgestellt:

­ Vergabeverfahren

Die Zentralstelle beabsichtigte u. a., 100 bis 210 Standardfunkstreifenwagen mit Zusatzausstattung zu leasen. Sie schrieb im Januar 2001 europaweit eine entsprechende Rahmenvereinbarung aus. Nach der Öffnung der Angebote nahm die Zentralstelle eine formalrechtliche Bewertung vor. Von sechs eingegangenen Angeboten wurden zwei wegen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen von der Wertung ausgeschlossen.

Obwohl alle danach noch fachtechnisch zu bewertenden Angebote zwingend geforderte Leistungsmerkmale nicht berücksichtigten, legte die Zentralstelle Ende Mai 2001 einen Preisvergleich zu den angebotenen Grundraten für das Fahrzeugleasing, Mobiltelefon, Video und die aufsteckbare Rundumkennleuchte vor. Darin wurden auch die nach der Submission eingereichten neuen Preisangaben eines Anbieters zu einem Fahrzeug mit anderer Motorisierung als ursprünglich angeboten und zu einzelnen Ausstattungskomponenten, die zunächst als nicht lieferbar bezeichnet worden waren, einbezogen.

Diese Vorgehensweise entsprach nicht dem Vergaberecht. Zwischen Öffnung der Angebote und Zuschlagserteilung sind Änderungen der Angebote oder Preise10) nicht statthaft. Verspätet eingegangene Angebote sind von der Wertung auszuschließen11).

Weil keines der Angebote die zwingend geforderten Leistungskriterien erfüllte, hob die Zentralstelle die Ausschreibung auf. Das Ministerium entschied sich ­ entgegen dem Vorschlag der Zentralstelle, zeitnah eine neue Ausschreibung durchzuführen ­ für eine freihändige Vergabe des Auftrags. Nach seiner Auffassung hätte eine erneute Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis ergeben. Es verhandelte in der Folgezeit nur noch mit dem Bieter, dessen Angebot unter Berücksichtigung der nachträglichen Angaben als das nach überschlägiger Ermittlung wirtschaftlichste bewertet worden war.

Ob die Voraussetzungen für eine nur ausnahmsweise zulässige freihändige Vergabe vorlagen, erscheint fraglich. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass die Nichterfüllung der geforderten Leistungskriterien zur Aufhebung der Ausschreibung führte. Liegen die Gründe für die Aufhebung in der Sphäre des Auftraggebers und sind diese behebbar ­ wovon auch die Zentralstelle ausging ­, so dass ein nochmaliger wirtschaftlicher Misserfolg einer Ausschreibung auszuschließen ist, darf keine freihändige Vergabe erfolgen12). Selbst wenn man eine freihändige Vergabe für zulässig erachten würde, wäre eine Beschränkung der nachfolgenden Verhandlungen auf einen Anbieter nicht zu vertreten gewesen.

Das Ministerium hat mitgeteilt, es sei von der Zulässigkeit der freihändigen Vergabe ausgegangen. Die weiteren Verhandlungen seien auf einen Bieter beschränkt worden, weil die von diesem angebotene Fahrzeugklasse am nächsten an der Erfüllung aller geforderten Leistungskriterien gewesen sei. Die nicht erfüllten Kriterien hätten sich lediglich auf polizeispezifische Zusatzausstattungen bezogen.

Hierzu ist anzumerken, dass auch das Standardfahrzeug betreffende Leistungen, wie z. B. Ganzjahresreifen, nicht angeboten worden waren.

10) § 24 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A. 11) § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe e VOL/A. 12) Fett, in: Müller/Wrede (Hrsg.), Kommentar zur VOL/A, § 3, Rn. 163.

­ Videodokumentation und Funk Bestandteil der Leistungsbeschreibung zur europaweiten Ausschreibung der Funkstreifenwagen war u. a. die Lieferung und betriebsbereite Montage einer Funkanlage und eines Videoaufzeichnungssystems zur Dokumentation von Kontroll- und Anhaltevorgängen.

Im Rahmen der Verhandlungen, die der freihändigen Auftragsvergabe für das Fahrzeugleasing vorausgingen, wurden verschiedene Leasingangebote für das Videomodul und die Funkanlage einschließlich Einbau abgegeben, denen ein kalkulierter Preis von 5 100 je Fahrzeug zugrunde lag. Zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebungen entstanden hierfür ­ bezogen auf die vereinbarte Leasingdauer von 60 Monaten ­ Kosten in Höhe von 5 800 je Fahrzeug. Hinzu kommen einmalige Rückbaukosten für Auslieferungen ab dem 4. Quartal 2002 von 1 500 je Nachfolgefahrzeug.

Aufgrund eines in den Jahren 2000/2001 von der Zentralstelle durchgeführten Pilotprojektes waren Informationen zu Materialpreisen sowie den Ein- und Ausbaukosten vorhanden. Nach dem Abschlussbericht zu diesem Pilotprojekt waren bei Kauf des Videomoduls einschließlich Einbau, Überprüfung/Zertifizierung des Funkmoduls sowie Erweiterung der Funkausstattung insgesamt nur 2 400 je Fahrzeug aufzuwenden. Vergleichsrechnungen zwischen den Leasingangeboten und den Kosten für den Kauf des Videomoduls sowie den Einbau durch die Polizei wurden nicht durchgeführt.

Das Ministerium hat mitgeteilt, das Vergabewesen werde insgesamt neu organisiert mit dem Ziel, die Transparenz, Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Vergabeentscheidungen zu verbessern sowie die Vergabeentscheidungen besser als bisher juristisch abzusichern. Zu diesem Zweck habe der Leiter der Zentralstelle den Auftrag erteilt, die bestehenden Prozesse auf Schwachstellen zu analysieren und Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten. Das Ergebnis dieser Untersuchung werde dem Ministerium Anfang Februar 2005 vorliegen. Auf dieser Basis würden die notwendigen, ggf. auch organisatorischen Entscheidungen getroffen werden.

3. Folgerungen:

Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:

Der Rechnungshof hatte gefordert,

a) die Aufgaben der Zentralstelle für Polizeitechnik hinreichend zu konkretisieren,

b) der Zentralstelle die Abwicklung der Beschaffungsvorgänge zu übertragen,

c) die Möglichkeiten der Unterbringung der Zentralstelle in einer Liegenschaft zu untersuchen,

d) den Einsatz von Polizeibeamten für administrative und technische Aufgaben auf das dienstlich notwendige Maß zu beschränken,

e) Wirtschaftlichkeitsvergleiche zwischen Kauf und Leasing von Dienstfahrzeugen durchzuführen,

f) die zur Aufgabenerfüllung des Ministeriums erforderlichen Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände aus dessen Haushaltsmitteln zu finanzieren,

g) für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Beschaffungswesens zu sorgen.

Folgende Forderung ist nicht erledigt:

Der Rechnungshof hat gefordert, über die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 Buchstaben a, c und g zu berichten.