Zuweisungsempfänger verstießen häufig gegen die ihnen obliegenden Mitteilungspflichten

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Überwachung der Verwendung der Zuweisungen

Die für eine ordnungsgemäße Überwachung der Verwendung der Zuweisungen notwendigen Daten waren beim Landesbetrieb nicht im erforderlichen Umfang vorhanden. Insbesondere war der Stand der Abwicklung der einzelnen Fördermaßnahmen vielfach nicht bekannt. Vollständige Daten über Baubeginn oder Bauende einer Maßnahme sowie den Vorlagetermin für den Schlussverwendungsnachweis lagen nicht vor. Der Stand der Verfahren konnte zum Teil nur mit erheblichem Zeitaufwand ermittelt werden. Eine regionale Dienststelle sah sich nicht in der Lage, die erforderlichen Angaben innerhalb eines halben Jahres vorzulegen.

Zuweisungsempfänger verstießen häufig gegen die ihnen obliegenden Mitteilungspflichten. So unterrichteten sie den Landesbetrieb nicht rechtzeitig und umfassend über den Baubeginn oder über die Fertigstellung eines Vorhabens4).

Nach den Förderbestimmungen ist die Verwendung der Zuweisung innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachzuweisen5). Diese Fristen sind vom Landesbetrieb zu überwachen6). Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Bewilligung aufgehoben werden. Da beim Landesbetrieb vielfach der Abschluss einer Baumaßnahme nicht bekannt war, konnte er die fristgerechte Vorlage des Schlussverwendungsnachweises und weitere förderrechtliche Konsequenzen nicht prüfen.

Der Landesbetrieb hat erklärt, er werde in die Überwachungslisten für die Zuwendungsmaßnahmen auch die Daten für den Baubeginn und die Baufertigstellung der Maßnahmen sowie den vorgesehenen Termin für die Vorlage der Schlussverwendungsnachweise aufnehmen und so die Überwachung der Verwendung der Zuweisungen gewährleisten.

Abwicklung von Zuwendungsmaßnahmen

Die häufigsten Ursachen für die langen Laufzeiten von Zuwendungsmaßnahmen7) waren ein verzögerter Baubeginn und die verspätete Vorlage oder Prüfung von Schlussverwendungsnachweisen.

Verzögerter Baubeginn

Bei einigen Maßnahmen wurde erst mehr als zwei Jahre nach Bewilligung der Zuweisung mit der Durchführung begonnen.

In einigen Fällen vergingen sogar mehr als fünf und in Ausnahmefällen mehr als zehn Jahre bis zum Baubeginn. Der verspätete Mittelabruf führte zu einer vermeidbaren Bindung von Fördermitteln in erheblichem Umfang.

Grundsätzlich muss mit der Maßnahme innerhalb von zwei Jahren nach Bewilligung der Zuweisung begonnen werden, andernfalls ist eine Aufhebung des Zuwendungsbescheids zu prüfen. Bei längeren Zeiträumen besteht die Gefahr, dass sich z. B. die Rahmenbedingungen ändern und die Maßnahme nicht mehr wie geplant verwirklicht werden kann.

Der Landesbetrieb hat erklärt, er werde eine systematische Überwachung der Frist sicherstellen. Ein Widerruf von Bescheiden zu Maßnahmen, mit deren Durchführung mehr als zwei Jahre nach der Bewilligung noch nicht begonnen worden sei, werde geprüft.

Verspätete Vorlage von Schlussverwendungsnachweisen

Bei zahlreichen Maßnahmen war die Jahresfrist zur Vorlage des Schlussverwendungsnachweises, der Voraussetzung für eine Schlusszahlung ist, zum Teil erheblich ­ in mehreren Fällen über zehn Jahre, in einem Fall um 25 Jahre ­ überschritten.

Die häufigsten Ursachen für die verzögerte Vorlage von Schlussverwendungsnachweisen waren eine noch ausstehende Kostenteilung bei Gemeinschaftsmaßnahmen und ein nicht abgeschlossener Grunderwerb. Die Gründe für die unterbliebenen Kostenteilungen waren überwiegend nicht ersichtlich. Ein noch nicht abgeschlossener Grunderwerb kann eine verspätete Vorlage des Schlussverwendungsnachweises nicht rechtfertigen8). Hierauf hat der Rechnungshof in der Vergangenheit wiederholt hingewiesen9).

Der Landesbetrieb hat in diesen Fällen in der Regel weder Maßnahmen zur Beschleunigung der Verfahren eingeleitet noch eine Aufhebung der Bewilligung geprüft10). Er hat erklärt, es seien verschiedene Maßnahmen zur schnelleren Abwicklung der Förderprojekte geplant, wie z. B. eine beschleunigte Abarbeitung der Kostenteilungen und eine bessere Umsetzung der Vorgaben8) zur Behandlung unerledigter Grunderwerbsfälle. Die Einführung eines Schlussrechnungsmanagements sei zum 1. Februar 2005 vorgesehen.

4) Nr. 3.2, Teil II/Anlage 3 (ANBest-K), zu § 44 VV-LHO; Nr. 3.1 der Bewilligungsbedingungen (Anlage zu den Bewilligungsbescheiden).

5) Nr. 7.1, Teil II/Anlage 3 (ANBest-K), zu § 44 VV-LHO.

6) Nr. 9, Teil II, zu § 44 VV-LHO.

7) In einem Fall wurde eine Fördermaßnahme erst nach mehr als 33 Jahren abgeschlossen.

8) Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 25. August 1980 (MinBl. S. 615).

9) Vgl. u. a. Tz. 23, Nr. 2.5 des Jahresberichts 1988 (Drucksache 11/2080). 10) Nr. 9.3.2, Teil II/Anlage 3 (ANBest-K), zu § 44 VV-LHO.

3. Folgerungen:

Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:

Der Rechnungshof hatte gefordert,

a) die Verwendung der Zuweisungen ordnungsgemäß zu überwachen,

b) darauf hinzuwirken, dass die Zuweisungsempfänger

­ ihren Mitteilungspflichten nachkommen,

­ die Schlussverwendungsnachweise fristgerecht vorlegen,

c) bei den Maßnahmen, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung begonnen wurden oder für die eine zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel nicht fristgerecht nachgewiesen wurde, förderrechtliche Konsequenzen zu prüfen,

d) Förderverfahren zügig abzuwickeln.

Folgende Forderung ist nicht erledigt:

Der Rechnungshof hat gefordert, über das Ergebnis der Prüfung zu Nr. 3.1 Buchstabe c zu berichten.

Nr. 19 Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes durch staatliche Forstbeamte

Dem Land entstanden bei der Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes durch staatliche Forstbeamte finanzielle Nachteile, weil den Kostenabrechnungen von 1980 bis 2004 nicht die Personalausgaben der entsprechenden Abrechnungsjahre zugrunde lagen. Erstattungsfähige Personalausgaben wurden nicht verursachungsgerecht ermittelt.

Ein fehlerhaftes Abrechnungsverfahren hatte in den Jahren 2001 bis 2004 Mindereinnahmen von insgesamt 6,6 Mio. zur Folge.

Pauschalgebühren für die Bewirtschaftung des Privatwaldes entsprachen nicht dem wirtschaftlichen Wert der Leistungen.

1. Allgemeines:

Von den 828 000 ha Waldflächen im Land Rheinland-Pfalz befinden sich 48 % im Eigentum von Gemeinden und anderen Körperschaften. Der Anteil des Privatwaldes beträgt 23 %. Staatliche Forstbeamte nehmen auch in Forstrevieren mit Körperschafts- und Privatwald den Revierdienst wahr. Personalausgaben für diese Aufgaben sind dem Land zu ersetzen. Hierzu werden Betriebskostenbeiträge oder Gebühren erhoben. Die Kostenerstattungen beliefen sich in den letzten Jahren auf durchschnittlich 12,5 Mio. jährlich1).

Der Rechnungshof hat die Kostenerstattungen beim Einsatz von staatlichen Forstbeamten für die Bewirtschaftung im Körperschafts- und Privatwald geprüft.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Abrechnungsverfahren für die Bewirtschaftung im Körperschaftswald

Abrechnungsjahr

Die Gemeinden haben dem Land für die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes durch staatliche Forstbeamte die Personalausgaben zu erstatten2). Hierzu sind vom Ministerium für Umwelt und Forsten die Personalausgaben zu ermitteln, die für den Revierdienst im Vorjahr entstanden sind3). Die Zentralstelle der Forstverwaltung hat die Endabrechnung jeweils zum 1. April eines Jahres durchzuführen4).

1) Einzelplan 14 Ministerium für Umwelt und Forsten, Kapitel 14 30 Forstämter, Titel 111 11 Verwaltungsgebühren und Titel 237 01 Erstattung von Betriebskostenbeiträgen ­ seit 2002 umgesetzt nach Kapitel 14 10 Landesforsten Rheinland-Pfalz (Wirtschaftsplan).

2) § 28 Abs. 2 Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2004 (GVBl. S. 202), BS 790-1.

3) § 8 Abs. 1 Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes (LWaldGDVO) vom 15. Dezember 2000 (GVBl. S. 587), BS 790-1-1.

4) § 10 LWaldGDVO.

Zu dem vorgenannten Stichtag lagen die erforderlichen Angaben über die Personalausgaben und die Flächendaten des abzurechnenden Jahres noch nicht vor. Deshalb wurden die Betriebskostenbeiträge auf der Grundlage der ­ überwiegend geringeren ­ Personalausgaben des vorvergangenen Jahres abgerechnet. Beispielsweise erfolgte die Endabrechnung im Jahr 2002 für das Jahr 2001 mit den Personalausgaben des Jahres 2000 statt des Jahres 2001. Dadurch ergab sich für dieses Abrechnungsjahr ein finanzieller Nachteil von 0,7 Mio..

Das ­ mit der gesetzlichen Vorgabe nicht im Einklang stehende ­ Abrechnungsverfahren ließ sich bis in das Abrechnungsjahr 1980 zurückverfolgen.

Das Ministerium hat erklärt, die Abrechnung der Betriebskostenbeiträge werde ab dem Jahre 2005 aufgrund der Personalausgaben des Vorjahres erfolgen.

Erstattungsfähige Personalausgaben

Zu den erstattungsfähigen Personalausgaben zählen auch die Aufwendungen für Beihilfen nach der Beihilfeverordnung und ein prozentualer Zuschlag zu der Besoldung, der sich aus dem Verhältnis der Versorgungsausgaben zu den Besoldungsausgaben des Landes herleitet5):

­ Den Abrechnungen wurden die Beihilfen aller im Forstbereich Beschäftigten zugrunde gelegt. Bei einer verursachungsgerechten Ausgabenzuordnung hätten die Beihilfen personalgruppengenau ­ das sind die Ausgaben für die Personalgruppe „Revierdienst" ­ angesetzt werden müssen.

Das Ministerium hat mitgeteilt, die Beihilfe werde künftig personalgruppengenau in Ansatz gebracht.

­ Für den Zuschlag zu der Besoldung stellte das Ministerium die Beträge ein, die sich aus dem Verhältnis der Versorgungsausgaben zu den Besoldungsausgaben des Landes ergaben. Es wäre sachgerechter gewesen, wenn der Ermittlung des Zuschlags die Versorgungs- und Besoldungsausgaben der Landesforstverwaltung zugrunde gelegt worden wären. Das Verhältnis der Versorgungsausgaben zu den Besoldungsausgaben betrug im Jahr 2001 beim Land 39,7 %, bei der Landesforstverwaltung 54,0 %. Bei der Abrechnung des Jahres 2002 wurde daher ein Versorgungszuschlag von 9,4 Mio. angesetzt. Auf der Grundlage der Versorgungs- und Besoldungsausgaben der Landesforstverwaltung hätte sich ein Zuschlag von 13,0 Mio. ergeben. Dies hätte im Hinblick darauf, dass 50 % der Flächen betriebskostenbeitragspflichtig sind, zu höheren Einnahmen von 1,8 Mio. für das Abrechnungsjahr 2002 geführt.

Das Ministerium hat erklärt, die Umstellung der Ermittlung des Zuschlags erhöhe die Erstattung der Personalkosten durch die Kommunen und führe zu einer starken Belastung des forstpolitischen Klimas.

Da den Abrechnungen die Personalausgaben für den Revierdienst mit staatlichen Forstbeamten zugrunde zu legen sind2), sollte durch Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes sichergestellt werden, dass der Zuschlag möglichst personalgruppengenau und somit verursachungsgerecht erhoben wird.

Nachlass auf die Betriebskostenbeiträge

In den Jahren 1995 bis 2000 erhielten die Gemeinden einen Nachlass von 10,5 % auf die Betriebskostenbeiträge. Er sollte nach den Erläuterungen des Ministeriums dem durchschnittlichen Zeitanteil entsprechen, den die Revierleiter für nichtforstbetriebliche Aufgaben aufwendeten. Der Nachlass führte zu einer finanziellen Entlastung der Gemeinden von insgesamt 10,1 Mio..

Das Ministerium hat mitgeteilt, die Entlastung habe eine wichtige und wirksame Hilfe für die Erhaltung und Pflege des Waldes dargestellt.

Die Gewährung eines Nachlasses stand nicht im Einklang mit der bis Ende 2000 geltenden Regelung6), nach der die aufgewendeten Personalkosten zu erstatten waren.

Anteil forstbetrieblicher Aufgaben an den Gesamtaufgaben

Seit 2001 haben die Gemeinden dem Land 70 % der durchschnittlichen Personalausgaben zu erstatten7). Diese Quote soll dem Anteil der forstbetrieblichen Aufgaben an den Gesamtaufgaben entsprechen. Eine vom Ministerium in Aussicht genommene Prüfung dieses Anteils steht noch aus.

5) § 8 Abs. 2 LWaldGDVO.

6) § 40 Abs. 1 Landesforstgesetz (LFG) vom 2. Februar 1977 (GVBl. S. 21).

7) § 9 Abs. 1 LWaldGDVO.