Immobilie

Bei den Forstämtern, die in die Erhebungen des Rechnungshofs einbezogen wurden, betrug der Anteil der forstbetrieblichen Aufgaben an den Gesamtaufgaben des Revierdienstes 77 %. Würde diese Quote landesweit zugrunde gelegt, könnten sich jährlich um ca. 1 Mio. höhere Einnahmen ergeben.

Das Ministerium hat erklärt, es sei beabsichtigt, im Jahr 2006 eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen.

Abrechnung der Personalausgaben auf der Grundlage eines Personensatzes

In den Jahren 2001 bis 2003 wurden in 290 Fällen jährlich bei Revieren, deren Größe mehr als 885 ha betrug, die Personalausgaben auf der Grundlage eines „Personensatzes" abgerechnet. Dabei wurden die durchschnittlichen Personalausgaben durch die Anzahl der an einem bestimmten Stichtag vorhandenen staatlichen Forstbeamten im Revierdienst geteilt.

Diese Abrechnungsmethode war in allen Fällen für die Gemeinden günstiger als die Kostenerstattung auf der Basis des gesetzlich vorgesehenen „Hektarsatzes"8). Beispielsweise ergab sich bei einem Revier mit einer Fläche von 1 400 ha eine Differenz zwischen der Berechnung nach „Hektarsatz" und nach „Personensatz" von 35 700. Hochgerechnet ergibt dies für die Abrechnungsjahre 2001 bis 2004 einen finanziellen Ausfall für das Land von insgesamt 6,6 Mio..

Das Ministerium hat mitgeteilt, die Änderungen des Landeswaldgesetzes und der Durchführungsverordnung hierzu seien in die Wege geleitet. Mit Inkrafttreten dieser Änderungen werde der Personensatz nicht mehr angewendet.

Abrechnungsverfahren für die Bewirtschaftung im Privatwald

Vereinbarung einer Pauschalgebühr

Das Landeswaldgesetz ordnet den Gemeinschaftswald9) dem Privatwald zu, für dessen Bewirtschaftung durch staatliche Forstbeamte Gebühren nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis der Landesforstverwaltung zu erheben sind10). Bei Abrechnung anhand der Gebührenpauschale reicht der Gebührenrahmen von 10 /ha bis 45 /ha.

In seinem Einführungserlass zum Landeswaldgesetz11) führte das Ministerium aus, dass sich die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Gemeinschaftswaldes an dem bisherigen Betriebskostenbeitrag ausrichten solle. Daraufhin vereinbarte die Zentralstelle der Forstverwaltung mit den Eigentümern eines Gemeinschaftswaldes eine Gebührenpauschale von 14,50 /ha jährlich für die Beförsterung in den Jahren 2002 bis 200612). Nachweise über Gebührenkalkulationen unter Berücksichtigung insbesondere des mit der Bewirtschaftung verbundenen Aufwands fehlten. Die vereinbarten Gebühren waren wesentlich niedriger als die Betriebskostenbeiträge für die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes in derselben Region. Im Jahr 2002 betrugen sie beispielsweise 49,50 /ha, obwohl wesentliche Unterschiede in der Bewirtschaftung nicht zu erkennen waren. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gebühren nicht kostendeckend sind. Würden Gebühren in Höhe der Betriebskostenbeiträge erhoben, ergäben sich zusätzliche Einnahmen von 1,7 Mio. in der Vertragslaufzeit.

Das Ministerium hat mitgeteilt, es beabsichtige, die Gebühren mittelfristig mit dem Aufwand in Einklang zu bringen. Beim Abschluss neuer Verträge werde dies bereits berücksichtigt.

Besonderes Gebührenverzeichnis der Landesforstverwaltung

Für die Bewirtschaftung des Privatwaldes und auch des Körperschaftswaldes mit geringer Fläche von weniger als 50 ha werden Gebühren nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis der Landesforstverwaltung erhoben. Die seit Mai 1997 nicht mehr angepassten Gebührensätze sind nicht kostendeckend.

Das Ministerium hat mitgeteilt, das Besondere Gebührenverzeichnis werde überarbeitet.

8) § 28 Abs. 2 LWaldG; vgl. auch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juli 2003 ­ Az.: 8 A 10429/03.OVG ­.

9) Nach § 2 LWaldG ist dies der Wald eines altrechtlichen Zusammenschlusses privater Eigentümer.

10) § 31 Abs. 2 LWaldG i. V. m. der Landesverordnung über die Gebühren der Landesforstverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 49), BS 2013-1-28.

11) Vom 22. Dezember 2000, Az.: 10515-4202-. 12) Im Bereich der ehemaligen Forstämter Saarburg und Saar-Hochwald wurden 19 Einzelverträge mit einer Pauschalgebühr ebenfalls am unteren Ende des Gebührenrahmens abgeschlossen.

Zuständigkeiten

Mit der Ermittlung der Personalausgaben für den Revierdienst durch staatliche Forstbeamte als Grundlage für die Kostenerstattungen waren das Ministerium, die Zentralstelle der Forstverwaltung und die Forstämter befasst. Dieses Verfahren war aufwendig.

Das Ministerium hat erklärt, es werde entsprechend der Empfehlung des Rechnungshofs die Zentralstelle der Forstverwaltung mit dem gesamten Verfahren betrauen.

3. Folgerungen:

Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen gezogen oder eingeleitet:

Der Rechnungshof hatte gefordert,

a) die Abrechnung der Betriebskostenbeiträge auf der Grundlage der Personalausgaben des Vorjahres durchzuführen,

b) Beihilfen in die Ermittlung erstattungsfähiger Personalausgaben verursachungsgerecht einzubeziehen,

c) den für die Kostenerstattungen maßgeblichen Anteil der forstbetrieblichen Aufgaben an den Gesamtaufgaben des Revierdienstes zu überprüfen,

d) die jährlichen Personalausgaben auf der Grundlage des Hektarsatzes abzurechnen,

e) die Gebühren für die Mitwirkung des Landes bei der Bewirtschaftung des Privat-/Gemeinschaftswaldes am Aufwand auszurichten,

f) die Gebührensätze des Besonderen Gebührenverzeichnisses der Landesforstverwaltung den gestiegenen Kosten anzupassen,

g) die Kostenermittlung und Abrechnung der Zentralstelle der Forstverwaltung zu übertragen.

Folgende Forderung ist nicht erledigt:

Der Rechnungshof hat gefordert, bei der Berechnung der Personalausgaben den Zuschlag zu der Besoldung für die Berücksichtigung von Versorgungslasten verursachungsgerecht zu ermitteln.

Nr. 20 Förderung des Projekts „Haus der Fischerei" Aufgaben der Bewilligungsbehörde und des Zuwendungsempfängers wurden nicht getrennt. Interessenkollisionen waren die Folge.

Bei der Bearbeitung der Förderverfahren blieben grundlegende Vorgaben des Haushalts- und des Verfahrensrechts sowie der Förderbestimmungen unbeachtet.

Der Träger des Vorhabens war mit dem Betrieb der Einrichtung sowohl finanziell als auch personell überfordert. Der Einsatz der Fördermittel von 1,1 Mio. für die Ausstattung des bereits mit Mitteln der Dorferneuerung restaurierten Hauses zeigte nicht die erwartete Wirkung.

Ein Aalschokker wurde mit einem Aufwand von mehr als 0,1 Mio. teilrestauriert. Er konnte bisher nicht für den vorgesehenen Zweck als Museumsschiff genutzt werden.

1. Allgemeines:

Die Fischerei in Rheinland-Pfalz sah nur geringe Möglichkeiten, sich in der Öffentlichkeit darzustellen und für ihre Produkte und Dienstleistungsangebote zu werben. Um diese Situation zu verbessern, wurde aufgrund einer Initiative der früheren Bezirksregierung Trier erwogen, ein „Haus der Fischerei" zu errichten.

Nach der Konzeption sollte die Ortsgemeinde Oberbillig, Landkreis Trier-Saarburg, die baulichen Voraussetzungen schaffen und ein Verein den Betrieb der Einrichtung sicherstellen. Zu diesem Zweck erwarb die Gemeinde ein sanierungsbedürftiges Anwesen und führte die notwendigen Um-, Erweiterungs- und Neubaumaßnahmen durch1). Die Ausstattung des Hauses oblag dem eigens gegründeten Verein „Haus der Fischerei Rheinland-Pfalz e. V.", der etwa 120 Mitglieder hat. Er wird ehrenamtlich geführt und verwaltet.

1) Der Gemeinde Oberbillig standen für den Erwerb und die Sanierung der Immobilie zu einem Gesamtaufwand von 1,5 Mio. Fördermittel im Rahmen der Dorferneuerung von 0,87 Mio. sowie weitere Kostenbeteiligungen und Zuwendungen von 0,33 Mio. anderer öffentlicher Träger zur Verfügung, so dass 0,3 Mio. aus Eigenmitteln zu finanzieren waren.

Im Jahr 1998 wurde mit den Bauarbeiten und der Ausstattung des Gebäudes begonnen. Dabei wurden Räume für folgende Betriebszweige hergerichtet:

­ Fischereimuseum,

­ Gaststätte mit ca. 50 Sitzplätzen,

­ Fischverkaufsladen,

­ Übernachtungsbereich mit acht Zimmern und 38 Betten,

­ Tagungssaal für etwa 160 Personen mit Demonstrationsküche,

­ Labor mit zehn Laborplätzen sowie

­ vier Büros und ein Konferenzraum.

Den laufenden Betrieb übertrug der Verein der neu gegründeten Gesellschaft „Haus der Fischerei GmbH". Alleiniger Gesellschafter ist der Verein.

Der Rechnungshof hat die Bewilligung, die Auszahlung und die Verwendung der Zuwendungen für die Ausstattung des Hauses der Fischerei geprüft. Die im Rahmen der Dorferneuerung bewilligten Fördermittel für den Erwerb und die Sanierung der Immobilie waren nicht Gegenstand dieser Prüfung.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Projektbetreuung

Die frühere Bezirksregierung Trier hatte einen Mitarbeiter zum Betreuer des Projekts „Haus der Fischerei" bestellt, um eine zielgerichtete Steuerung des Gesamtvorhabens sicherzustellen. Ihm oblag federführend die Bewilligung der Fördermittel für die Ausstattung der Einrichtung und die Prüfung ihrer Verwendung. Nach dem Übergang der Zuständigkeit für die Fischerei auf die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz zu Beginn des Jahres 2000 veränderten sich die Befugnisse des Betreuers nicht.

Der Projektbetreuer ist Mitglied des Vereins „Haus der Fischerei Rheinland-Pfalz e. V.". Er war an der Einholung von Angeboten und den Vergabeentscheidungen des Vereins beteiligt. Zwangsläufig entstand ein Interessenwiderstreit, der nach der Rechtsordnung zu vermeiden ist. Gegensteuernde Maßnahmen durch die Dienst- und Fachaufsicht wurden während des gesamten Bewilligungszeitraums nicht ergriffen.

Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mitgeteilt, die Einrichtung sei inzwischen in die Trägerschaft der Ortsgemeinde Oberbillig übergeleitet, so dass eine Verknüpfung dienstlicher Aufgaben mit privaten Funktionen des Projektbetreuers nicht mehr bestehe.

Förderverfahren

Der Investitionsaufwand von 1,1 Mio. für die Ausstattung der Einrichtung wurde überwiegend aus Mitteln der Fischereiabgabe gefördert2).

Antrags- und Bewilligungsverfahren

Der Verein stellte keinen umfassenden Antrag auf Förderung des Gesamtvorhabens, sondern es wurden mehr als 100 Einzelmaßnahmen mit Zuschüssen zwischen 600 und 100 000 gefördert. Folgende Verfahrensweisen waren festzustellen:

­ Zuschüsse wurden bewilligt, ohne dass ein entsprechender Antrag vorlag. In den geprüften Unterlagen fanden sich keine Begründungen für diese Bewilligungen.

­ Soweit Anträge gestellt waren, fehlten regelmäßig die erforderlichen Angaben zur Beurteilung der Notwendigkeit oder Angemessenheit der Zuschüsse.

­ Mehrfach wurden höhere Zuschüsse gewährt als beantragt. Eine Begründung dafür enthielten die Förderakten nicht.

­ Der Verein erteilte Aufträge und begann Maßnahmen, bevor Zuschussanträge gestellt oder Bewilligungsbescheide ergangen waren.

­ Dem Verein wurden Zuschüsse ohne konkrete Zweckbestimmung pauschal gewährt.

­ In den Bewilligungsbescheiden war die Dauer der Zweckbindung der erworbenen und hergestellten Gegenstände nicht festgelegt.

2) Einzelplan 14 Ministerium für Umwelt und Forsten, Kapitel 14 35 Fischereiverwaltung, Titel 892 02 Förderung der Fischerei aus der Fischereiabgabe und aus den Beiträgen der Fischereipächter; für denselben Zweck wurden ­ entgegen § 35 Abs. 2 LHO ­ auch Haushaltsmittel aus anderen Titeln bereitgestellt.