Ganztagsschulen

Im Vergleich zu den Durchschnittswerten war fast dreimal soviel Personal eingesetzt. Außerdem waren Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte mit der Aufsicht befasst. An anderen Schulen waren dagegen Honorarkräfte mit den entsprechenden Aufgaben betraut.

Den Schulleitungen waren die Personalkosten für den Einsatz von Lehrkräften oder pädagogischen Fachkräften in der Regel nicht bekannt.

Die Entscheidung der Schulleitung über den Personaleinsatz hat sich zwar primär an pädagogischen Kriterien zu orientieren, gleichzeitig ist aber ein wirtschaftlicher Umgang mit den Haushaltsmitteln anzustreben10). Dies gilt insbesondere auch für die Aufbauphase, weil dort die Weichen für den weiteren Ganztagsschulbetrieb gestellt werden. Zur Stärkung des Kostenbewusstseins und der Selbständigkeit der Schulen11) könnte beispielsweise ein nach durchschnittlichen Personalkosten ermitteltes Gesamtbudget für das Ganztagsangebot vorgegeben werden. Bei dem Einsatz des sonstigen pädagogischen Personals, für dessen Vergütung die Schulleitungen bereits ein Budget erhalten, wurde vielfach bereits auf Kräfte mit geringerem Honorar zurückgegriffen.

Das Ministerium hat die Auffassung vertreten, ein nach Durchschnittssätzen gebildetes Gesamtbudget sei nicht zielführend, weil das Budget in Lehrerwochenstunden immer mit den höchsten Verrechnungssätzen gebildet werden müsste, damit die Schule die Versorgung in Stunden gewährleisten könne. Überdies sei die Altersstruktur an Schulen, die Einfluss auf die Kosten habe, durchaus unterschiedlich. Im Übrigen sei es den Schulen ausdrücklich erlaubt, die Gruppengröße innerhalb ihres Budgets eigenverantwortlich zu bestimmen. Bei einigen thematisch festgelegten Arbeitsgemeinschaften müsse die Teilnehmerzahl sehr klein bleiben, um ein effektives Arbeiten zu ermöglichen.

Nach Auffassung des Rechnungshofs ist im Interesse eines auch auf Dauer finanzierbaren Ganztagsschulangebots ein an wirtschaftlichen Kriterien orientierter Personaleinsatz sicherzustellen. Kleinstgruppen oder der ausbildungsfremde Einsatz von Lehrkräften unter voller Anrechnung auf das Stundendeputat sollten vermieden werden.

Präsenzzeiten

Bei Lehrkräften und pädagogischen Fachkräften unterscheidet man zwischen gebundener und ungebundener Arbeitszeit. Die gebundene Arbeitszeit von Lehrkräften entspricht ihrer Unterrichtsverpflichtung nach dem jeweiligen Regelstundenmaß, bei pädagogischen Fachkräften ist sie den Zeiten mit Präsenzpflicht gleichzusetzen.

Für jede Unterrichtsstunde ist bei Lehrkräften ca. eine Stunde ungebundene Arbeitszeit zu berücksichtigen, bei vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräften an Ganztagsschulen in Angebotsform ca. eine halbe Stunde je Stunde Präsenzverpflichtung.

Die ungebundene Arbeitszeit steht insbesondere für Vor- und Nachbereitung, Korrekturen sowie sonstigen Zeitaufwand, z. B. für Elterngespräche, Konferenzen und Verwaltungsarbeiten, zur Verfügung.

Bei dem sonstigen pädagogischen Personal sind Präsenzzeiten vertraglich vereinbart. Nur diese werden vergütet. Sonstiger Zeitaufwand für Vor- und Nachbereitung wird nicht berücksichtigt.

Den Schulen ist es grundsätzlich freigestellt, im Rahmen der ihnen für das Ganztagsangebot zugewiesenen Lehrerwochenstunden Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte oder sonstiges pädagogisches Personal einzusetzen.

Bei den geprüften Schulen verteilten sich die Präsenzzeiten des Personals durchschnittlich wie folgt auf die einzelnen Angebote:

­ Aufsicht beim Mittagessen 15,9 %,

­ Hausaufgabenbetreuung 26,5 %,

­ sonstige unterrichtsbezogene Ergänzungen 9,2 %,

­ themenbezogene Vorhaben 15,6 %,

­ Förderungen 10,7 %,

­ betreute Freizeit 22,1 %. Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte und sonstiges pädagogisches Personal waren für die einzelnen Angebote durchschnittlich wie folgt eingesetzt: § 23 Schulgesetz (SchulG) vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), BS 223-1.

Der Einsatz von Lehrkräften und pädagogischen Fachkräften im Nachmittagsangebot von Ganztagsschulen wird grundsätzlich in vollem Umfang auf die Unterrichtsverpflichtung und die Präsenzpflicht angerechnet. Eine Ausnahme bilden Einsatzzeiten für die Aufsicht beim Mittagessen, die bei Lehrkräften nur zur Hälfte auf das Unterrichtsdeputat angerechnet, bei pädagogischen Fachkräften dagegen in voller Höhe berücksichtigt werden.

Die Angebote, insbesondere im Rahmen der betreuten Freizeit, erfordern nicht in allen Fällen den gleichen Aufwand an ungebundener Arbeitszeit wie der Vormittagsunterricht. Oftmals ist Vor- oder Nachbereitung nicht oder nur in geringem Umfang notwendig. Daher sollte die Anrechnung der Nachmittagsangebote auf das Unterrichtsdeputat oder die Präsenzpflicht flexibilisiert und die Entscheidung auf die Schulleitung übertragen werden, um den tatsächlichen Belastungen besser gerecht zu werden.

Das Ministerium hat erklärt, alle Angebote, die den Pflichtunterricht ergänzen, hätten einen die Persönlichkeits- und Kompetenzentwicklung der Ganztagsschüler fördernden Charakter. Sie seien als gleichwertig innerhalb der verschiedenen Gestaltungselemente zu betrachten. Unterschiedliche Vor- und Nachbereitungszeiten für einzelne Angebote ergäben sich wie beim Pflicht-, Wahlpflicht- und wahlfreien Unterricht in einer Halbtagsschule. Eine differenzierte Anrechnung von Nachmittagseinsätzen halte es deshalb nicht für sachgerecht.

Der Rechnungshof hat nicht die Gleichwertigkeit der verschiedenen Gestaltungselemente, sondern den Zeitaufwand an ungebundener Arbeitszeit für die Vor- und Nachbereitung einzelner Angebote in Frage gestellt. Soweit die Wahrnehmung freizeitpädagogischer Aufgaben regelmäßig keinen zusätzlichen Aufwand an ungebundener Arbeitszeit erfordert, sollte dies durch eine reduzierte Anrechnung auf das Unterrichtsdeputat berücksichtigt werden.

Das Ministerium hat erklärt, auch für pädagogische Fachkräfte komme eine Veränderung der Anrechnungsregelung nicht in Betracht, denn Aufsichtstätigkeiten gehörten zu deren Kernaufgaben12).

Hierzu ist zu bemerken, dass die Wochenpräsenzzeit von pädagogischen Fachkräften an Ganztagsschulen bereits um vier Stunden reduziert wurde, weil sie Lerngruppen in eigener Verantwortung leiten und ganztagsspezifische Angebote eigenständig und ohne direkte Kooperation mit einer Lehrkraft durchführen13). Für reine Aufsichtstätigkeiten an Ganztagsschulen benötigen pädagogische Fachkräfte keine Vor- und Nachbereitung. Deshalb wäre eine Reduzierung der Präsenzzeiten nicht gerechtfertigt gewesen. Im Übrigen werden auch bei dem sonstigen pädagogischen Personal, das im Prüfungszeitraum für alle Gestaltungselemente des Ganztagsangebots eingesetzt wurde, lediglich die Präsenzzeiten berücksichtigt.

Teilnehmerzahlen

Rückgang von Anmeldungen Elf der geprüften Schulen hatten für das Schuljahr 2003/2004 und 16 für das Schuljahr 2004/2005 einen Rückgang von Anmeldungen für den Ganztagsschulbetrieb ­ in einem Fall um 78 % ­ zu verzeichnen.

In die bisherigen Umfragen14) waren Eltern von Schülern, die das Ganztagsangebot bislang nicht nutzten, nicht einbezogen.

Die Gründe für die mangelnde Akzeptanz an einigen Schulen sollten ermittelt und ggf. bei der Gestaltung des Angebots berücksichtigt werden. 12) Nr. 3.5 der Verwaltungsvorschrift über die Tätigkeit und Arbeitszeit von pädagogischen Fachkräften an Sonderschulen vom 22. Mai 1998.

Umfragen der Gesellschaft für Politik- und Sozialforschung mbH „Die Ganztagsschule in Rheinland-Pfalz aus der Sicht der beteiligten Eltern".

Rückgang der Teilnehmerzahl unter die Mindestzahl

Bei sieben der geprüften Schulen sank die Teilnehmerzahl nach Einrichtung des Ganztagsschulbetriebs unter die Mindestzahl.

Soweit die Mindestteilnehmerzahlen nicht nur vorübergehend unterschritten werden, können der Aufrechterhaltung des Ganztagsschulbetriebs Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entgegenstehen.

3. Folgerungen Folgende Forderungen sind nicht erledigt:

Der Rechnungshof hat gefordert,

a) die für die Ganztagsschulen veranschlagten Personalmittel und Stellen nicht für andere Zwecke einzusetzen,

b) den Einsatz von Lehrkräften und pädagogischen Fachkräften sowie die Bildung von Lerngruppen auch an wirtschaftlichen Kriterien zu orientieren,

c) den Schulleitungen einen begrenzten Entscheidungsspielraum zu übertragen, in welchem sie im Einzelfall den Umfang der Anrechnung von Nachmittagseinsätzen auf Regelstundenmaße und Präsenzzeiten festsetzen können,

d) bei dauerhafter Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahlen die Aufrechterhaltung des Ganztagsschulbetriebs unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

Nr. 24 Meisterschule für Handwerker Kaiserslautern

Die Meisterschule konnte von Teilnehmern an Lehrgängen zur Vorbereitung der Meisterprüfung wegen der Schulgeldfreiheit keine Entgelte erheben. Die Beiträge für die Beschaffung von Material und Werkzeug waren nicht kostendeckend.

Die Stundenzahl der Lehrgänge der Meisterschule überstieg die Stundenzahl vergleichbarer Angebote der Handwerkskammern zum Teil erheblich.

1. Allgemeines:

Die „Meisterschule für Handwerker Kaiserslautern" ist eine Einrichtung des öffentlichen berufsbildenden Schulwesens1) in Trägerschaft des Bezirksverbands Pfalz. Die Bildungsgänge sind in drei Bereiche gegliedert:

­ Berufsfachschule für anerkannte Ausbildungsberufe des Handwerks,

­ Fachschule für Technik (Wahlschule),

­ Meisterschule für Handwerker (Fachschule).

Von insgesamt 873 Schülern im Schuljahr 2002/2003 besuchten 360 die Berufsfachschule, 242 die Fachschule für Technik und 271 die Meisterschule für Handwerker2).

Der Schulbetrieb unterliegt der Aufsicht des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend. Die Lehrkräfte sind Bedienstete des Bezirksverbands.

Der Rechnungshof hat die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Unterrichtsorganisation der Schule geprüft. Im Folgenden werden nur die wesentlichen Feststellungen zur Meisterschule, die das Land betreffen, dargestellt. Weitere Feststellungen wurden dem Bezirksverband mitgeteilt.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Organisationsform

Die Meisterschule bereitet auf die Meisterprüfung nach der Handwerksordnung vor und gibt Gelegenheit, erforderliche Prüfungsarbeiten anzufertigen. Die Bildungsgänge für die verschiedenen Berufsgruppen werden in der Regel in Vollzeitunterricht für die Dauer eines Schuljahres durchgeführt. Voraussetzung für die Teilnahme ist der erfolgreiche Abschluss einer Gesellen- oder Abschlussprüfung und eine mehrjährige Tätigkeit als Geselle oder Facharbeiter in dem Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll.