Wohnungsbau

A. Allgemeines Ziele des Gesetzentwurfs

Die Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. S. 396), BS 213-1, hat im Wesentlichen zum Ziel, durch die Änderung von Einzelbestimmungen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, die im Vollzug des Bauordnungsrechts gewonnen wurden. Die Änderungen, die das materielle Recht und das Verfahrensrecht betreffen, sollen in ihrem überwiegenden Teil dazu dienen, in der bauaufsichtlichen Praxis erkannte Erschwernisse zu beseitigen und die Rechtsanwendung zu erleichtern. Im Übrigen sollen bei Einzelbestimmungen festgestellte Unstimmigkeiten im Gesetzeswortlaut durch klarstellende Änderungen bereinigt werden.

Ein weiteres Ziel der Gesetzesänderung ist es, die rechtlichen Voraussetzungen für die Neuregelung der bautechnischen Prüfung zu schaffen. Vorgesehen ist, die im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn durchgeführte Prüfung der Standsicherheitsnachweise, die nach geltendem Recht hoheitlicher Natur ist, entsprechend den Regelungen anderer Länder auf eine privatrechtliche Grundlage zu stellen. Anstelle von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik sollen in diesen Fällen künftig Prüfsachverständige für Standsicherheit tätig sein können. Diese neue Rechtsfigur soll im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn die Richtigkeit des Standsicherheitsnachweises bescheinigen und die Bauausführung überwachen. Prüfaufträge, die von der Bauaufsichtsbehörde erteilt werden, sollen aber auch künftig wie bisher von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik ausgeführt werden. Näheres über die Prüfsachverständigen für Standsicherheit und über die Aufgabengebiete, in denen sie tätig sein können, soll durch Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 65 Abs. 4 und § 87 Abs. 5 LBauO geregelt werden. Diese Verordnung soll auch die Vergütung der privatrechtlich handelnden Prüfsachverständigen für Standsicherheit festlegen. Dies ist notwendig, damit nicht durch Preiswettbewerb Sicherheitsmängel geschaffen werden. Die Regelungskompetenz des Landesgesetz- bzw. Landesverordnungsgebers ergibt sich aus dem Sachzusammenhang zum Bauordnungsrecht. Bestimmungen der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, die dem Erlass der Rechtsverordnung entgegenstehen, bedürfen insoweit der Änderung.

Damit im Zusammenhang steht auch die Änderung des Ingenieurkammergesetzes (IngKammG) vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 763), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 714-1. Durch Artikel 2 soll die Ermächtigung geschaffen werden, bestimmte Aufgaben bezüglich der Anerkennung und Überwachung der neuen Sachverständigenfigur durch Rechtsverordnung auf die Ingenieurkammer übertragen zu können.

Mit den Neuregelungen, die die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen auf privatrechtlicher Grundlage zum Gegenstand haben, soll die mit der Landesverordnung über Sachverständige für baulichen Brandschutz vom 25. März 1997 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 213-1-14, einge7 leitete „Privatisierung" auf dem Gebiet der bautechnischen Prüfung fortgeführt werden.

Gesetzesfolgenabschätzung

Die Durchführung einer Gesetzesfolgenabschätzung nach § 26 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung ist nicht erforderlich, da es sich bei dem Änderungsgesetz nicht um ein Gesetzesvorhaben mit großer Wirkungsbreite oder erheblichen Auswirkungen handelt.

Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern

Die Gleichstellungsverträglichkeitsprüfung hat ergeben, dass es für unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer keine Erkenntnisse gibt.

Ergebnis des Beteiligungs- und Anhörungsverfahrens

1. Der vom Ministerrat am 3. Juni 2003 grundsätzlich gebilligte Referentenentwurf wurde den von dem Gesetzesvorhaben berührten Kammern und Verbänden am 18. Juni 2003 zur schriftlichen Stellungnahme übersandt. Bis Mitte September 2003 gingen insgesamt 34 Stellungnahmen ein.

Die unterbreiteten Änderungsvorschläge wurden, soweit sie mit der Zielsetzung des Gesetzesvorhabens vereinbar sind, bei der Überarbeitung des Entwurfs berücksichtigt.

2. Die der Bauordnungsnovelle zugrunde liegende gesetzgeberische Intention wird in den Stellungnahmen nahezu einhellig positiv bewertet. Unterschiedliche Auffassungen kommen hingegen bei der Beurteilung einiger Einzelbestimmungen zum Ausdruck. So stimmt die weit überwiegende Mehrheit der angehörten Stellen der erweiterten Genehmigungsfreistellung von Mobilfunkantennenanlagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b LBauO) zu. Deutlich ablehnend indes äußern sich die Architektenkammer Rheinland-Pfalz ­ unter Hinweis auf eine mögliche Strahlenbelastung und nachbarrechtliche Probleme ­ sowie der Bund für Umwelt und Naturschutz und die Gesellschaft für Naturschutz und Ornithologie, die ökologische Gründe geltend machen.

In hohem Maße Akzeptanz findet die vorgesehene Neuordnung der bautechnischen Prüfung, die künftig auf privatrechtlicher Grundlage erfolgen soll. Gegen die geplanten Änderungen spricht sich der Landesverband Bauindustrie Rheinland-Pfalz aus, der zusätzliche Kosten und eine Belastung der mittelständischen Bauwirtschaft befürchtet. Der Landesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland fordert in seiner Stellungnahme dazu auf, die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen im Wohnungsbau generell abzuschaffen.

Die Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz sowie der Bauern- und Winzerverbände Rheinland-Nassau und Rheinhessen-Pfalz waren Anlass, die Freistellungstatbestände des § 62 LBauO in Bezug auf landwirtschaftliche Vorhaben zu überprüfen und sie im Hinblick auf die Musterbauordnung vom November 2002 inBegründung haltlich und sprachlich zu harmonisieren (§ 62 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. b und c und Nr. 11 Buchst. i LBauO). Ferner wurde ein Vorschlag aufgegriffen, wonach es im Außenbereich liegenden landwirtschaftlichen Betrieben ermöglicht werden soll, Hinweiszeichen aufzustellen, die auf die Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte aufmerksam machen (§ 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 LBauO).

3. In der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Rheinland-Pfalz kommt eine grundsätzliche Zustimmung zu dem Gesetzentwurf zum Ausdruck. Der Vorschlag, die Flächenobergrenze für genehmigungsfreie Garagen und überdachte Stellplätze nicht, wie ursprünglich vorgesehen, auf 40 m² Grundfläche abzusenken, sondern bei 50 m² Grundfläche zu belassen, wurde übernommen (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f LBauO).

4. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurden die zu beteiligenden Stellen gebeten, sich zu der Frage zu äußern, ob eine so genannte „kleine Bauvorlageberechtigung" für Handwerksmeisterinnen und -meister der Bauberufe, Bautechnikerinnen und Bautechniker sowie für Hochschulabsolventinnen und -absolventen der Fachrichtung Architektur eingeführt werden sollte. Zur Diskussion gestellt wurde, ob dieser Personenkreis bei kleineren Wohngebäuden, gewerblichen und landwirtschaftlichen Gebäuden die Berechtigung zur Vorlage von Bauanträgen erhalten sollte.

Je nach Interessenlage fallen die Stellungnahmen hierzu unterschiedlich aus. Der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Handwerkskammern Rheinland-Pfalz und der Bundesverband staatlich geprüfter Techniker sprechen sich für eine Erweiterung der Bauvorlageberechtigung aus. Deutliche Ablehnung kommt von der Architektenkammer Rheinland-Pfalz, der Ingenieurkammer, der Landesvereinigung der Prüfingenieure für Baustatik, der Vereinigung Freischaffender Architekten Deutschlands, der Südwestdeutschen Wohnungswirtschaft und den Struktur- und Genehmigungsdirektionen. Nach Mitteilung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Rheinland-Pfalz werden aus dem Kreis ihrer Mitgliedsverwaltungen überwiegend Bedenken gegen eine Gesetzesänderung vorgebracht. Grundsätzlich kritisch gesehen, aber mit Modifikationen für vertretbar gehalten, wird eine solche Regelung vom Landesverband Bauindustrie Rheinland-Pfalz, vom Landesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland und vom Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure.

Ergebnis der Anhörung ist, dass sich aus den eingegangenen Stellungnahmen keine überzeugenden Gründe für eine Änderung der jetzigen Rechtslage durch die Einführung einer „kleinen Bauvorlageberechtigung" ergeben haben.

5. Der Kommunale Rat hat in seiner Sitzung am 1. September 2003 den Gesetzentwurf zur Kenntnis genommen.

Beschluss des Landtags Rheinland-Pfalz „Nutzung von Windenergieanlagen (WEA)" vom 6. November 2002 zu Drucksachen 14/1294/1523

Mit Beschluss vom 6. November 2002 hat der Landtag Rheinland-Pfalz die Landesregierung aufgefordert, durch eine Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz in geeigneter Form für Windenergieanlagen sicherzustellen, dass „1. nach Erlöschen der Baugenehmigungen Abrissverfügungen erlassen,

2. die Erfüllung der Abrissverpflichtung durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder eine Avalversicherung mit Einmalzahlung gesichert und

3. für die Errichtung von Windenergieanlagen befristete Baugenehmigungen erteilt werden können. Die Befristung soll sich nach der Betriebsdauer richten."

Dem Beschluss entsprechend wurden zunächst Regelungen in den Gesetzentwurf aufgenommen, die es ermöglichen sollten, dass durch Nebenbestimmung der Baugenehmigung der Rückbau von Windenergieanlagen nach Aufgabe der Nutzung verlangt werden kann; zur Absicherung der Forderung sollte der Einbehalt einer Sicherheitsleistung möglich sein.

Durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359), das am 20. Juli 2004 in Kraft getreten ist, wurde auch § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) geändert.

Nach dem neuen § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB besteht bei bestimmten im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben

­ dazu gehören auch Windenergieanlagen ­ eine Rückbauverpflichtung nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung. Nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB soll die Baugenehmigungsbehörde die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherstellen.

Die neuen Regelungen in § 35 Abs. 5 BauGB ermöglichen es in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die Baugenehmigung für Windenergieanlagen mit einer Nebenbestimmung zu versehen. Danach kann z. B. die Baugenehmigung mit der auflösenden Bedingung, nämlich der dauerhaften Einstellung der privilegierten Nutzung, ergehen. Die Einhaltung der Rückbauverpflichtung kann nach § 70 Abs. 1 LBauO durch Sicherheitsleistung finanziell abgesichert werden.

Da dem Beschluss des Landtags Rheinland-Pfalz durch das geänderte Baugesetzbuch Rechnung getragen wird, sind landesrechtliche Regelungen entbehrlich geworden. Aus diesem Grund wurden die in dem Gesetzentwurf der Landesregierung enthaltenen Bestimmungen bezüglich des Rückbaus nicht mehr betriebener Windenergieanlagen nach Abschluss des Beteilungs- und Anhörungsverfahrens gestrichen.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1 (Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz)

Zu Nummer 1 (§ 8)

Die Verweisung in § 8 Abs. 10 ist unzutreffend und bedarf daher der Richtigstellung.

Zu Nummer 2 (§ 51)

Durch die Änderung erfolgt eine Anpassung an den in § 35 definierten Begriff des notwendigen Flurs.

Zu Nummer 3 (§ 52)

Zu Buchstabe a

Die vorgesehene Ergänzung soll landwirtschaftlichen Aussiedlungsbetrieben die Direktvermarktung ihrer Erzeugnisse durch das Aufstellen entsprechender Hinweiszeichen an Straßen erleichtern. Die Hinweiszeichen müssen wegweisenden Charakter haben und sich hinsichtlich Größe, Gestaltung, Farbgebung und Beschriftung auf das beschränken, was das Auffinden der Betriebe im Interesse des Verkehrs ermöglicht (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. April 1979, BRS 35 Nr. 142). Die einschlägigen straßenrechtlichen Regelungen bleiben unberührt.

Zu Buchstabe b

Nach geltendem Recht sind in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Dorfgebieten Werbeanlagen grundsätzlich nur an der Stätte der Leistung zulässig (§ 52 Abs. 4). An anderer Stelle dürfen Werbeanlagen nicht aufgestellt werden. Dies erschwert es z. B. dem Publikums- und Anlieferungsverkehr, versteckt liegende gewerbliche Betriebe, die in den Gebieten zulässig sind, aufzufinden.

Durch die neue Regelung soll es ermöglicht werden, dass auf öffentlichen Verkehrsflächen an geeigneten Stellen Hinweiszeichen aufgestellt werden dürfen, die auf solche Betriebe aufmerksam machen. Die Gemeinde kann das Aufstellen der Hinweiszeichen steuern, da die in Betracht kommenden Aufstellflächen sich in der Regel in ihrem Eigentum befinden. Die Hinweiszeichen dürfen im Übrigen nur unter der Voraussetzung aufgestellt werden, dass das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Straßenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Im Rahmen der Überarbeitung des Gesetzentwurfs nach Durchführung der gesetzestechnischen Prüfung ist die zunächst vorgesehene Begrenzung der zulässigen Größe der Hinweiszeichen auf 0,50 m² entfallen. Hinweiszeichen dieser Größe würden in vielen Fällen über das hinausgehen, was ihre Aufgabe und Zweckbestimmung erfordert. Hinsichtlich Größe und Gestaltung der Hinweiszeichen sind die Kriterien maßgebend, die für die Hinweiszeichen nach § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 gelten.

Zu Nummer 4 (§ 62)

Zu Buchstabe a Doppelbuchst. aa Garagen gehören nicht zu den Gebäuden, die von der Freistellungsregelung des § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a erfasst sind.

Die Genehmigungsfreistellung von Garagen richtet sich ausschließlich nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f. Dies wird durch die Änderung klargestellt.

Zu Buchstabe a Doppelbuchst. bb

Die Freistellungsregelung des § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b wird inhaltlich an die Musterbauordnung vom November 2002 angepasst. Dementsprechend wird die Obergrenze der Grundfläche von bisher 70 m² auf 100 m² angehoben; die zulässige Firsthöhe darf statt bisher 4 m künftig 5 m betragen.

Zudem wird klargestellt, dass die Gebäude nur dann genehmigungsfrei sind, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Diese Formulierung knüpft an den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB an. Die nach dieser Bestimmung im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben müssen einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, also von ihrer Zweckbestimung her in einer funktionalen Beziehung zu einem solchen Betrieb stehen (s. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch, Loseblattsammlung Stand 1. November 2000, § 35 Rn. 34). Dies soll auch Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit sein. Fehlt es bei einem Bauvorhaben an dem erforderlichen funktionalen Bezug zu einem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft, muss die Zulässigkeit des Vorhabens im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Mit der neuen Formulierung erfolgt auch eine Anpassung an den Wortlaut des § 62 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, wonach bestimmte Einfriedungen nur genehmigungsfrei sind, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Durch die neue Fassung sollen in der Vollzugspraxis aufgetretene Rechtsunsicherheiten ausgeräumt werden.

Nach dem bisherigen § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c sind Gewächshäuser im Außenbereich baugenehmigungsfrei, wenn sie für den Erwerbsgartenbau bestimmt sind und ihre Firsthöhe 5 m nicht übersteigt. Der Erwerbsgartenbau verlangt eine unmittelbare Bodenertragsnutzung. Eine solche Nutzung ist dann nicht gegeben, wenn die Pflanzen bodenunabhängig in Behältnissen erzeugt werden. So fallen z. B. Treibhausgärtnereien nicht unter den Begriff des Erwerbsgartenbaus, wenn die Beete nicht im gewachsenen Erdboden liegen; entsprechendes gilt für Tischkulturen, die in Pflanzenbehältnissen gezogen werden. In Tabakanbaugebieten hängt die Genehmigungsfreistellung der so genannten Tabakfolienhäuser davon ab, ob die Art der Pflanzenerzeugung auf gewachsenem Boden oder in Behältnissen erfolgt.

Die Regelung über die Genehmigungsfreistellung muss die vielfältigen Produktionsweisen beim Pflanzenanbau berücksichtigen. Dementsprechend muss der Freistellungstatbestand weiter gefasst werden. Dies soll dadurch geschehen, dass bei Gewächshäusern nicht mehr an den ­ überholten ­ Begriff des Erwerbsgartenbaus sondern an den umfassenden Begriff der Landwirtschaft gemäß § 201 BauGB angeknüpft wird. Damit sind nicht nur die Gewächshäuser für die gartenbauliche Erzeugung erfasst, sondern auch solche, die in anderen Landwirtschaftszweigen zur Pflanzenaufzucht Verwendung finden.

Entsprechend der Neuregelung des § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b wird auch hier verlangt, dass die Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb ­ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB ­ dienen müssen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass ohne Baugenehmigung im Außenbereich keine Gewächshäuser errichtet werden, die nicht den erforderlichen Bezug zur Landwirtschaft aufweisen. Auf die dienende Funktion im Verhältnis zur Landwirtschaft stellt auch die Musterbauordnung vom November 2002 mit ihrer Freistellungsregelung für Gewächshäuser ab.

Zu Buchstabe a Doppelbuchst. cc Garagen und überdachte Stellplätze bedürfen nach bisherigem Recht keiner Baugenehmigung, wenn sie Nebengebäude im Sinne des § 8 Abs. 9 sind. Dies sind Gebäude, die ohne Abstandsflächen an den Grundstücksgrenzen oder in einem Abstand von bis zu 3 m von den Grundstücksgrenzen errichtet werden dürfen, wenn sie bestimmte Längen- und Höhenmaße nicht überschreiten. Werden die Gebäude mit einem Abstand von mehr als 3 m von der Grundstücksgrenze errichtet, sind sie genehmigungspflichtig.