Immissionsschutzgesetz

Das Landes-Immissionsschutzgesetz vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 578, BS 2129-4) ist am 30. Dezember 2000 in Kraft getreten. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu eröffnen, neben dem meist kostenträchtigen Zivilrechtsweg auch unterhalb der Schwelle zur Gefahr, die das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz voraussetzt, sich auf gesetzliche Bestimmungen berufen zu können, um insbesondere Schutz vor ruhestörendem Lärm zu erhalten, wurde weitgehend erreicht. Für die zuständigen Behörden schafft das Gesetz dadurch eine Erleichterung, dass die wesentlichen Bestimmungen zum landesrechtlichen Immissionsschutz in einem Gesetz übersichtlich zusammengefasst sind.

Die Notwendigkeit des vorliegenden Änderungsgesetzes ergibt sich aus mehreren Gründen. Zum einen sollen einzelne Vorschriften, die sich im Vollzug nicht bewährt haben, geändert oder ergänzt werden und es soll eine neue Vorschrift eingefügt werden, die den zuständigen Behörden ausdrücklich die Befugnis zu Anordnungen im Einzelfall verleiht.

Der überwiegende Änderungsbedarf ergibt sich jedoch aufgrund von Vorschriften der neuen Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478). Diese Verordnung legt für den Betrieb von Geräten und Maschinen in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten andere Begrenzungen für die Nachtzeit fest als das Landes-Immissionsschutzgesetz. Dies führt zu Normwidersprüchen, die dazu führen, dass wegen des Vorrangs des Bundesrechts Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes verdrängt wurden. Aus Gründen der Rechtsklarheit sind diese Bestimmungen in Anpassung an die 32. BImSchV neu zu regeln.

Auf eine Gesetzesfolgenabschätzung konnte verzichtet werden, da ein Teil der Änderungen auf Vollzugserfahrungen zurückgeht, die Änderungen somit als Ergebnis einer „begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung" angesehen werden können. Die übrigen Änderungen stellen den Gleichklang zwischen Bundes- und Landesrecht wieder her, berühren aber die vorhandenen Regelungen nicht in ihrem Kern, sodass die Änderungen insgesamt keine erheblichen Auswirkungen haben.

Der vorliegende Gesetzentwurf hat keinen geschlechtsspezifischen Bezug und ist daher gleichstellungspolitisch neutral.

Die Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und des Kommunalen Rates nach § 28 GGO ist erfolgt. Änderungsvorschläge wurden erörtert und teilweise übernommen. Hinsichtlich des vorliegenden Gesetzentwurfes besteht Einvernehmen.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

Die Änderung berücksichtigt die Neuverkündung des BundesImmissionsschutzgesetzes.

Zu Nummer 2:

Zu Buchstabe a

Nach Nr. 39 des Anhangs zur 32. BImSchV dürfen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr keine rollbaren Müllbehälter bewegt und beschickt werden. Damit wäre auch die Möglichkeit genommen, dass berufstätige Bürgerinnen und Bürger, die vor 7 Uhr das Haus verlassen, ihre Müllbehälter zur Abholung bereitstellen. Dies erscheint unverhältnismäßig, zumal von den von privaten Haushalten genutzten rollbaren Müllbehältern in aller Regel keine unverhältnismäßigen Geräuschemissionen ausgehen. Des Weiteren soll ein Wertungswiderspruch zu der neuen Vorschrift des § 4 Abs. 6 vermieden werden. Danach dürfen künftig lärmarme Müllsammelfahrzeuge ohne Ausnahmegenehmigung vor 7 Uhr zum Einsatz kommen. Ohne die Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 4 (neu) entstünde die Situation, dass das lärmarme Müllsammelfahrzeug zwar an die Hausgrundstücke heranfahren darf, die rollbaren Müllbehälter aber nicht vom Haus zum Fahrzeug bewegt werden dürfen. Diese Situation wäre sinnwidrig. Das Fassungsvermögen von 1 100 Litern entspricht den größten in Wohngebieten verwendeten Müllbehältern, die häufig zusammen mit kleineren Müllbehältern von den gleichen Müllsammelfahrzeugen geleert werden.

Die Neuregelung ermöglicht die Bewegung und Beschickung der Müllbehälter ohne zeitliche Begrenzung. Angesichts der Tatsache, dass diese Tätigkeiten in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nur selten vorgenommen werden dürften, wird aus Gründen der Verständlichkeit der Vorschrift auf eine weitere Differenzierung verzichtet.

Es soll daher von der Ermächtigung in § 8 Nr. 2 Buchst. a der 32. BImSchV Gebrauch gemacht werden und die rollbaren Müllbehälter bis 1 100 Liter Inhalt von dem Verbot des Verwendens nach 20 Uhr und vor 7 Uhr morgens ausgenommen werden.

Zu Buchstabe b

Die Änderung verfolgt das Ziel, Zulassungen, die zusammen mit immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen den gleichen Sachverhalt regeln, zu einer Zulassung zusammenzuführen.

So greift diese Änderung bei dem nicht seltenen Fall des Abbrennens von Kleinfeuerwerken, bei dem sowohl eine Erlaubnis der für den Vollzug des Sprengstoffgesetzes zuständigen Behörde als auch der für den Vollzug des Landes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörde, sofern es während der Nachtzeit abgebrannt wird, erforderlich ist. Dies bedeutet nicht nur für die Antragsteller zusätzliche Kosten, sondern ist auch deshalb entbehrlich, weil die nach dem Sprengstoffgesetz zuständige Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung auch Gesichtspunkte des Immissionsschutzes berücksichtigen muss. Es ist daher ausreichend, wenn diese Behörde das Einvernehmen der für den Vollzug des Landes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörde einholt. Letzteres ist entbehrlich, wenn die gleiche Behörde zuständig ist.

Zu Buchstabe c

Gerade im vorletzten sehr heißen Sommer wurde sowohl von der Außengastronomie als auch von den Besuchern bedauert.