Immissionsschutzgesetz

Angebote im Freien um 22 Uhr beendet werden mussten. Teils wurde darauf hingewiesen, dass in vielen Fällen eine erhebliche Störung nicht zu erwarten sei. Teils wurde argumentiert, dass sich durch die Einführung der Sommerzeit die Lebensgewohnheiten vieler Bürgerinnen und Bürger geändert hätten und daher ein Bedürfnis nach längeren Öffnungszeiten bestehe.

Der gesetzlich vorgeschriebene Schutz der Nachtruhe ab einer bestimmten Uhrzeit beruht auf dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sowie dem Schutz der besonders Ruhebedürftigen, insbesondere Kinder und ältere Menschen. Eine Verlängerung der Öffnungszeiten muss dies berücksichtigen.

Im Rahmen der Ermessensausübung wird es daher Aufgabe der zuständigen Behörden sein abzuwägen, ob im konkreten Einzelfall dem Bedürfnis nach längeren Öffnungszeiten ohne Verletzung des Schutzes besonders Ruhebedürftiger Rechnung getragen werden kann. Dies kann z. B. während der Schulferien der Fall sein, wo auch Kinder später zu Bett gehen.

Ist keine Störung zu erwarten, ist es gerechtfertigt, im Freien betriebenen Gaststätten (Gaststätten mit Außengastronomie), eine Verlängerung der Öffnungszeiten um eine Stunde zu ermöglichen.

Die gemäß § 4 Abs. 5 (neu) bereits bestehende Möglichkeit, für Volksfeste, Märkte usw. Ausnahmen von dem Gebot der Nachtruhe zuzulassen, bleibt hiervon unberührt.

Zu Buchstabe d Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe e

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 32. BImSchV dürfen auch Müllsammelfahrzeuge und Kehrmaschinen in Wohngebieten nicht vor 7 Uhr eingesetzt werden. Von diesem Verbot lässt § 7 Abs. 2 der 32. BImSchV Ausnahmen im Einzelfall zu. Dies erscheint sachgerecht, da eine generelle Ausnahme zu einem faktischen Leerlaufen der Vorschrift führen würde. Allerdings lässt § 8 Nr. 2 Buchst. a der 32. BImSchV zu, dass lärmarme Geräte und Maschinen allgemein zugelassen werden können.

Um einen Anreiz zu schaffen, lärmarme Müllsammelfahrzeuge und Kehrmaschinen zu beschaffen, wird aufgrund dieser Ermächtigung deren Betrieb in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr generell zugelassen.

Zu Nummer 3:

Die Neufassung des § 8 beinhaltet hinsichtlich der Betriebszeiten eine Anpassung an die Bestimmungen der neuen 32. BImSchV. Gegenüber der geltenden Regelung bedeutet dies eine Verlängerung der Betriebszeit um eine Stunde bis 20 Uhr. Im Übrigen bleibt die Vorschrift unverändert.

Zu Nummer 4:

Zu Buchstabe a § 9 LImSchG enthält nach Streichung des Absatzes 3 (siehe Buchstabe c) nur noch Regelungen über die Benutzung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten. Dementsprechend ist die Überschrift anzupassen.

Zu Buchstabe b

Die Neufassung des § 9 Abs. 1 passt die Vorschrift an die Neuregelung der 32. BImSchV an. So soll für alle lärmerzeugenden

Arbeitsgeräte und Werkzeuge eine Untersagung des Betriebs von 20 Uhr bis 7 Uhr festgelegt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 32. BImSchV), soweit nicht in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 32. BImSchV für bestimmte Geräte und Maschinen zusätzliche Beschränkungen festgelegt sind. Soweit hiernach zwischen 13 Uhr und 15 Uhr nicht ohnehin eine Betriebsbeschränkung besteht, wird eine solche, wie schon bisher, für Privatpersonen festgelegt. Im Übrigen wird zur Harmonisierung zwischen Geräten und Maschinen nach der 32. BImSchV und sonstigen Geräten und Maschinen die Betriebszeit für letztere gegenüber dem derzeitigen Zustand um eine Stunde verlängert.

Da § 7 der 32. BImSchV nur für Wohngebiete Regelungen trifft, und da lärmerzeugende Arbeitsgeräte und Werkzeuge in Gewerbe- und Industriegebieten in der Regel nicht geeignet sind, andere unbeteiligte Personen erheblich zu belästigen, soll für diese Gebiete nur das allgemeine Nachtruhegebot des § 4 Abs. 1 gelten, soweit nicht die weitergehenden Ausnahmen des § 4 Abs. 2 und 3 zum Zuge kommen.

Auf das Verbot der Benutzung lärmerzeugender Arbeitsgeräte und Werkzeuge an Sonn- und Feiertagen konnte im Rahmen der Vermeidung einer Doppelregelung verzichtet werden, weil sich ein derartiges Verbot bereits aus dem Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 225; BS 113-10) ergibt.

Zu Buchstabe c § 9 Abs. 3 kann gestrichen werden, da sich das Verbot für die Benutzung von Altglascontainern bereits aus der 32. BImSchV unmittelbar ergibt.

Zu Nummer 5:

Zu Buchstabe a Redaktionelle Folgeänderung aus Nr. 4 Buchst. b.

Zu Buchstabe b

Die Angabe der Bußgeldhöhe in Deutscher Mark war wegen der Vergleichbarkeit der Beträge und der Wahlfreiheit, in welcher Währung eine Zahlung erfolgt, bis zur Geltung des Euro als alleiniges Zahlungsmittel erforderlich. Sie kann nunmehr entfallen.

Zu Nummer 6:

Die Einfügung einer Vorschrift, die die Befugnis zum Erlass von Anordnungen im Einzelfall verleiht, erfolgt zur Klarstellung und entspricht einem Wunsch verschiedener Vollzugsbehörden. Zwar ergibt sich nach der von uns vertretenen Rechtsauffassung die Befugnis zum Erlass so genannter unselbständiger Verfügungen bereits aus der Überwachungsbefugnis. So wird im Schrifttum (vgl. Landmann/Rohmer/ Hansmann, § 52 BImSchG) die Auffassung vertreten, dass zur Durchsetzung von Pflichten des BImSchG § 52 Abs. 1 BImSchG als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden kann, wenn die §§ 17 oder 24 BImSchG nicht greifen. Dementsprechend würde § 14 LImSchG zur Durchsetzung der Pflichten dieses Gesetzes ausreichen. Da diese Rechtsauffassung jedoch nicht unumstritten ist, dient es der Rechtssicherheit sowohl für die Vollzugsbehörden als auch für die von der Anordnung Betroffenen, wenn eine ausdrückliche Anordnungsbefugnis in das Gesetz aufgenommen wird.

Zu Nummer 7:

Zu Buchstabe a Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe b

Da Baustellen im Sinne der Baustellenverordnung keine Betriebsstätten sind, waren bisher für die Überwachung die Kommunen zuständig. Da Baustellen aber zum einen aus Arbeitsschutzgründen bereits von den Struktur- und Genehmigungsdirektionen überwacht werden, zum anderen bei der Feststellung, ob alle Lärmminderungsmaßnahmen getroffen worden sind, technisch-naturwissenschaftliche Kenntnisse erforderlich sind, ist es zweckmäßig, die Zuständigkeit für die Überwachung von Baustellen den Struktur- und Genehmigungsdirektionen zu übertragen.

Da auch Gaststätten Betriebsstätten sind, ergibt sich bei der derzeitigen Formulierung der Vorschrift die Besonderheit, dass für denselben Sachverhalt, Lärm aus bzw. in der Umge8 bung einer Gaststätte, zwei unterschiedliche Behörden zuständig sind, nämlich die für den Vollzug des Gaststättengesetzes zuständige, in der Regel Kommunalbehörde, dagegen für den Lärmschutz die Struktur- und Genehmigungsdirektion. Durch die vorgesehene Änderung werden die Kommunen künftig auch bei Gaststätten für den Vollzug des LandesImmissionsschutzgesetzes zuständig sein.

Schließlich ist, da auch Betriebsstätten betroffen sein können, die der Bergaufsicht unterfallen, für diesen Fall die Zuständigkeit des Landesamtes für Geologie und Bergbau zu begründen.

Zu Nummer 8: Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 2:

Diese Vorschrift sieht als Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Änderungsgesetzes den Tag nach der Verkündung vor.