Öffnung eines Wirtschaftsweges für den öffentlichen Verkehr
Seit mehreren Jahren gibt es in der Verbandsgemeinde Kelberg einen Streit darüber, ob die Öffnung eines Wirtschaftsweges für den öffentlichen Verkehr zulässig ist oder nicht. Eine Widmung als öffentliche Straße wurde bislang nicht vorgenommen.
Der betreffende Wirtschaftsweg führt von der Gemeinde Bodenbach nach Rothenbach und berührt sowohl das Landschaftsschutzgebiet Kelberg als auch das Vogelschutzgebiet Vulkaneifel RP 018.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die Gründe, von einer Widmung des Wirtschaftsweges als öffentliche Straße abzusehen?
2. Welche Maßnahmen wurden im Zusammenhang mit der Öffnung des Wirtschaftsweges jeweils ergriffen, damit durch den zunehmenden Kfz-Verkehr das Landschaftsschutz- und das Vogelschutzgebiet nicht beeinträchtigt werden?
3. Wurde im Zusammenhang mit der Öffnung des Wirtschaftweges die ADD eingeschaltet und wenn ja, aus welchen Gründen?
4. Welche förmliche Stellungnahme hat die ADD zu welchem Zeitpunkt abgegeben und wie hat sie sich insbesondere zu den Auswirkungen auf das Landschaftsschutz- und das Vogelschutzgebiet geäußert?
5. Welche im Vergleich unterschiedlichen Anforderungen müssen bei der Anlage eines Wirtschaftsweges und bei der Anlage einer öffentlichen Straße sowohl unter baulichen wie auch umweltrechtlichen Gesichtspunkten beachtet werden?
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbauhat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 1. März 2005 wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 und 2: Gemäß § 1 Abs. 5 Landesstraßengesetz sind Wirtschaftswege nicht öffentliche Straßen. Der in der Kleinen Anfrage erwähnte Wirtschaftsweg verläuft zwischen zwei Gemeindestraßen, sodass nur die Widmung zur Straßengruppe „Gemeindestraße" in Betracht käme, für die eine ausschließliche kommunale Zuständigkeit besteht.
Der Landesregierung liegen daher keine abschließenden Erkenntnisse darüber vor, aus welchen Gründen die Gemeinden von einer Widmung des Wirtschaftsweges als öffentliche Straße abgesehen haben.
Darüber hinaus obliegen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Öffnung des Wirtschaftsweges in Bezug auf Landschaftsschutzund Vogelschutzgebiet den beteiligten Gemeinden. Erkenntnisse, ob und welche Maßnahmen ggf. eingeleitet wurden, liegen der Landesregierung nicht vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der betreffende Wirtschaftsweg nicht in einem Vogelschutzgebiet, sondern im Landschaftsschutzgebiet „Kelberg" liegt.
Zu Fragen 3 und 4: Der Landesregierung ist bekannt, dass die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) mit einer Beschwerde der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Kelberg, wegen der Duldung von öffentlichem Fahrzeugverkehr auf einem nicht gewidmeten land- und forstwirtschaftlichen Weg befasst war, weil die Beschwerdeführer eine von der Kreisverwaltung Daun in diesem Zusammenhang erteilte Antwort nicht für ausreichend ansahen.
Die ADD hat in der Sache bisher keine förmliche Stellungnahme abgegeben, sondern zunächst das Schreiben der zuständigen Kreisverwaltung Daun, die als Aufsichtsbehörde über die Verbandsgemeindeverwaltung Kelberg fungiert, zur Stellungnahme übermittelt.
Zu Frage 5: In baulicher Hinsicht muss eine öffentliche Straße objektiv geeignet sein, den ihr zugedachten Verkehr aufzunehmen. Entsprechende Anforderungen enthalten die technischen Baubestimmungen; auch für Wirtschaftswege gibt es entsprechende Vorgaben.
Sowohl Wirtschaftswege als auch öffentliche Straßen unterliegen der Eingriffsregelung der §§ 4 bis 6 Landespflegegesetz. Nach § 5 a Abs. 1 „Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)" ergibt sich in beiden Fällen eine UVP-Pflicht, wobei die Schutzgüter des § 2 UVPGesetz zu berücksichtigen sind. Bei den Schutzgütern handelt es sich um
Menschen, Tiere, Pflanzen,
Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.