Schutzvorschriften Veränderungen oder Störungen die sich in den besonderen Schutzgebieten nach § 25 Abs

April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung notwendig werden.

§ 26

Schutzvorschriften Veränderungen oder Störungen, die sich in den besonderen Schutzgebieten nach § 25 Abs. 2 als erhebliche Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Erhaltungsziele auswirken können, sind unzulässig. Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken nach den Regeln der guten fachlichen Praxis auf der Grundlage der jeweiligen Fachgesetzgebung widerspricht in der Regel nicht dem Schutzzweck der in den Anlagen 1 und 2 genannten Gebiete. Dies gilt auch für den mit der Nutzung verbundenen technischen Fortschritt und strukturverbessernde Maßnahmen.

§ 27

Verträglichkeitsprüfung:

(1) Projekte im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Ergibt die Prüfung, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führt, ist es unzulässig.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und

2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(3) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG oder prioritäre Arten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(4) Soll ein Projekt nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen.

Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nur insoweit anzuwenden, als § 28 und die Rechtsverordnungen nach den §§ 16 bis 23 ein19 schließlich der jeweiligen Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach Absatz 3 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach Absatz 4 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben jedoch unberührt.

(6) Die §§ 9 bis 15 bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Pläne im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 und des § 35 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG.

(8) Die Verträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil des Verwaltungsverfahrens, in dem über die Projekte oder Pläne entschieden wird. Der Träger des Projekts oder des Plans hat die entscheidungserheblichen Dokumente zu übermitteln.

Die Verträglichkeitsprüfung wird von den für diese Verwaltungsverfahren zuständigen Behörden im Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde durchgeführt.

Abschnitt 6:

Schutz und Pflege wild lebender Tierund Pflanzenarten, Zoos

§ 28:

Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen:

(1) Seltene, in ihrem Bestand bedrohte, für den Naturhaushalt oder für Wissenschaft und Bildung wichtige Arten wild lebender Tiere und Pflanzen sind geschützt. Ihre Lebensstätten und Lebensgemeinschaften sind zu erhalten.

(2) Es ist verboten,

1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,

2. ohne vernünftigen Grund wild lebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,

3. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild lebender Tier- oder Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören,

4. im Außenbereich in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken oder Gebüsche zu roden, abzuschneiden, zurückzuschneiden oder abzubrennen,

5. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen abzubrennen,

6. Stoppelfelder flächenhaft abzubrennen.

Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall oder für eine Anzahl gleichartiger Fälle aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Verboten nach Satz 1 Nr. 4 bis 6 zulassen.

(3) Es ist verboten, folgende Biotope zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder deren charakteristischen Zustand zu verändern:

1. Schilfröhricht-oder sonstigeRöhrichtbestände sowieGroßseggenriede oder Kleinseggensümpfe,

2. Bruchwälder sowie Auewälder, die regelmäßig mindestens alle drei Jahre überflutet werden,

3. Wacholder- oder Zwergginsterheiden, Borstgras- oder Arnikatriften,

4. Hoch- oder Zwischenmoore sowie Moorheiden oder Moorwälder,

5. Dünen oder Sandrasen,

6. Felsgebüsche oder Felsfluren sowie Trocken-, Enzian- oder Orchideenrasen,

7. binsen-, seggen- oder hochstaudenreiche Feuchtwiesen sowie Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer,

8. offene natürliche Blockschutthalden oder Schluchtwälder.

Von den Verboten sollen Ausnahmen für den Fall zugelassen werden, dass während der Laufzeit von vertraglichen Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des Satzes 1 entstanden ist. § 27 bleibt unberührt. Über Ausnahmen entscheidet die obere Naturschutzbehörde.

(4) Gebietsfremde Arten dürfen nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Dies gilt nicht für den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Arten oder eine Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung heimischer Arten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.

§ 29

Biotopverbund:

(1) Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.

(2) Projekte, Maßnahmen und Förderungen des Biotop- und Artenschutzes sollen nach Möglichkeit auf den Flächen des Biotopverbundes durchgeführt werden.

(3) Das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht führt ein Verzeichnis der zum Biotopverbund gehörenden Bestandteile im Sinne von § 3 Abs. 3 BNatSchG.

§ 30:

Anforderungen an Zoos:

(1) Eine dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden (Zoo), muss den folgenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) entsprechen:

1. Sie muss die Tiere unter Bedingungen halten, die den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung tragen. Hierzu gehören insbesondere eine artgerechte Ausgestaltung der Unterbringung, ein Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie der Ernährung.

2. Sie fördert die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume.