Erholung der Bevölkerung notwendigen Umfang

Die Vorschrift übernimmt die bisherige Regelung in § 11 LPflG und passt die Behördenbezeichnung an. Der bundesrechtliche Rahmen ist in § 56 BNatSchG enthalten. Vor dem Hintergrund der Erweiterungen in den Zielen und Grundsätzen erlangt das Betretungsrecht weiter an Bedeutung. Der Erholungswert von Natur und Landschaft wird in § 1 Nr. 4 zum ausdrücklichen Ziel erklärt. Die Grundsätze in § 2 konkretisieren diese Zielsetzung und bestimmen somit insbesondere auch das Merkmal „für die Erholung der Bevölkerung notwendigen Umfang" in Absatz 2 Satz 2. Das gilt z. B. hinsichtlich einer natur- und landschaftsverträglichen sportlichen Betätigung in der freien Natur, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG auch zur Erholung gehört. Das Betreten im Sinne des § 33 umfasst auch das Befahren mit Rollstühlen sowie das Mitführen von Gehhilfen, Kinderwagen usw. Vom allgemeinen Betretensrecht ist auch das Reiten umfasst.

Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass speziellere Betretungsregelungen wie z. B. solche im Landeswaldgesetz vorgehen. Einschränkungen können auch in Schutzgebieten vorgesehen werden.

Während für Einrichtungen, die das Betreten beschränken, nach bisherigem Recht eine Genehmigung erforderlich war, reicht jetzt nach Absatz 2 eine Anzeige aus. Weidezäune und Kulturschutzeinrichtungen müssen nicht angezeigt werden.

Zu § 34

Diese Vorschrift entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung in § 12 LPflG und ist hinsichtlich der Behördenbezeichnung angepasst worden.

Zu § 35

§ 35 enthält eine parallele Vorschrift zu § 57 Abs. 1 BNatSchG für die Grundstücke im Eigentum oder Besitz des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder sonstigen Personen des öffentlichen Rechts. Ursprünglich hatte die Vorläuferregelung zu § 57 Abs. 1 BNatSchG eine unmittelbar geltende, die Grundstücke von Bund, Ländern und Gemeinden umfassende Verpflichtung enthalten. Nachdem der Bundesgesetzgeber seine Regelung auf Grundstücke des Bundes reduziert hat, ist eine ergänzende Regelung im Landesrecht notwendig geworden. Neue oder weitergehende Verpflichtungen gegenüber der bisherigen Rechtslage sind damit nicht verbunden. Das Konnexitätsprinzip ist somit nicht berührt.

Die Vorschrift ist Ausdruck einer gesteigerten Pflichtigkeit der öffentlichen Hand aufgrund der Sozialstaatsbestimmung.

Die Aufzählung der Grundstücke erfolgt beispielhaft und nicht abschließend, sie müssen aber für die Erholung geeignet sein. Die Geeignetheit der Flächen ist dann nicht gegeben, wenn sie wirtschaftlich genutzt werden (z. B. landwirtschaftliche Nutzung). Begrenzt wird die Bereitstellung von Grundstücken durch den jeweiligen Schutzzweck, der sich aus den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege oder einer öffentlichen Zweckbindung ergeben kann. Eine öffentliche Zweckbindung besteht z. B. bei Flächen, die der Landesverteidigung dienen, Flächen für Gewässerrandstreifen nach § 15 a des Landeswassergesetzes sowie Hochwasserschutzanlagen im Sinne des § 83 des Landeswassergesetzes.

Zu § 36

Die Vorschrift übernimmt die bisherige Regelung zu den Landespflegebeiräten.

Bei der obersten, den oberen und den unteren Naturschutzbehörden werden Fachbeiräte gebildet. Ihre Aufgabe gegenüber der jeweiligen Naturschutzbehörde besteht darin, diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Darüber hinaus haben die Beiräte allgemein die Aufgabe, das Verständnis für eine nachhaltige Entwicklung von Natur und Landschaft zu fördern. Um ihre Aufgabe wahrnehmen zu können, werden die Beiräte über wesentliche Vorgänge rechtzeitig unterrichtet. Absatz 2 enthält eine nicht abschließende Aufzählung wesentlicher Vorgänge. Weicht die Naturschutzbehörde von Vorschlägen des Beirats ab, teilt sie ihm und der nächsthöheren Naturschutzbehörde die Gründe hierfür mit. Eine Pflicht der nächsthöheren Naturschutzbehörde tätig zu werden besteht nicht.

Die Mitglieder der Beiräte sind ehrenamtlich tätig. Es können nur sachkundige Personen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege und sachkundige Personen in davon berührten Bereichen von der jeweiligen Naturschutzbehörde berufen werden. Außer dieser und der weiteren Vorgabe, dass fünf Vertreter der anerkannten Vereine berufen werden, enthält das Gesetz keine weitere Festlegungen über die Zusammensetzung der Beiräte. Dies bleibt einer Rechtsverordnung vorbehalten. Um der Behörde eine möglichst breite und umfassende Beratung und Unterstützung zur Seite zu stellen, ist es wichtig, eine breitgefächerte Zusammensetzung der Beiräte anzustreben.

Zur Erleichterung der Aufgabenwahrnehmung insbesondere in räumlich größeren Zuständigkeitsbereichen wird in Absatz 5 die Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse vorgesehen. Es wird auch die Möglichkeit von abschließenden Beschlussfassungen durch einen Ausschuss eröffnet. Mit der Rückholklausel bleibt die Entscheidungskompetenz des Beirates gewahrt.

Zu § 37

Für den Naturschutz ist das ehrenamtliche Engagement vor Ort unerlässlich. Insbesondere in den Naturparken und Biosphärenreservaten bestehen viele Einsatzmöglichkeiten für ehrenamtlich tätige Personen. Der Einsatz von Beauftragten für den Naturschutz gewährt ein weites Feld für eine ehrenamtliche Tätigkeit und kann zum anderen auch die Behörden entlasten. § 37 knüpft deshalb an die bisherige Soll-Bestimmung über die Beauftragten für Landespflege an. Im Gegensatz hierzu ist es jedoch in das Ermessen der Naturschutzbehörde gestellt, ob und inwieweit sie ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte bestellt. Es muss sich hierbei um geeignete Personen handeln. Das können Personen sein, die sich beruf lich oder in ihrer Freizeit mit Naturschutzfragen beschäftigen wie z. B. Förster, Landwirte, Angehörige von Verbänden usw.

Die Geeignetheit schließt sowohl eine entsprechende Sachkunde als auch die Zuverlässigkeit einer Person mit ein. Die Naturschutzbeauftragten haben keine hoheitlichen Befugnisse, sondern sie sind Ansprechpartner vor Ort und helfen mit, das Verständnis für Natur und Landschaft zu wecken. Eine weitere Aufgabe besteht darin, die Träger der Naturparke und Biosphärenreservate vor allem im Bereich der Bildungsarbeit zu unterstützen.

Zu § 38

Der Bundesgesetzgeber hat aus kompetenzrechtlichen Gründen eine Differenzierung zwischen vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannten und von den Ländern anerkannten rechtsfähigen Vereinen vorgenommen. Er hat deshalb die vormals unmittelbar für Bund und Länder geltende Vorschrift über die Anerkennung geändert und verpflichtet jetzt in § 60 BNatSchG die Länder, eigene Vorschriften über die Mitwirkung und Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen nach näheren Maßgaben zu erlassen. § 38 regelt demzufolge die Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen in enger Anlehnung an die bundesrechtlichen Vorgaben.

Die Anerkennungsvoraussetzungen ergeben sich aus Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 6. Hinsichtlich der Nummer 1 ergibt sich keine Änderung zur bisherigen Rechtslage.

Die Anforderung nach Nummer 2 bewegt sich im bundesrechtlich vorgegebenen Rahmen, auch wenn § 60 Abs. 3 eine solche Bestimmung nicht fordert. Inhaltliche Änderungen ergeben sich insoweit ebenfalls nicht. Die in Nummer 3 aufgestellte Anforderung hält sich im bundesrechtlichen Rahmen.

Sie ist im Bundesrecht neu eingeführt worden. Die dort genannte Voraussetzung, dass ein Verein mindestens seit drei Jahren besteht und tätig ist, erleichtert eine bessere Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und ist deshalb sinnvoll. Die weiteren Voraussetzungen in den Nummern 4 und 5 entsprechen den bisher im Bundesrecht enthaltenen Formulierungen.

Das gilt im Grundsatz auch für die Nummer 6, die jedoch jetzt klarstellt, dass die Ermöglichung der Mitgliedschaft für jedermann auch das volle Stimmrecht in der Mitgliederversammlung umfassen muss.

Die Anerkennung wird von der obersten Naturschutzbehörde erteilt. Die Anerkennung wird ebenso wie der Widerruf oder die Rücknahme im Staatsanzeiger bekannt gemacht.

Zu § 39

Aus dem gleichen Grund wie die Anerkennung bedarf auch die Mitwirkung der anerkannten Vereine im verwaltungsrechtlichen Verfahren einer besonderen Vorschrift im Landesrecht.

Eine solche Vorschrift enthält § 39, der die Vorgaben des § 60 Abs. 2 BNatSchG übernimmt. Den anerkannten Vereinen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu gewähren. Die Form der Mitwirkung entspricht dem bisherigen Recht. Der den Ländern vorgegebene Katalog der Mitwirkungsfälle wurde im Bundesrecht jedoch erweitert und in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 abschließend aufgelistet. Die Mitwirkungsfälle in den Nummern 1 und 2 entsprechen dem bisherigen Recht. Neu ist Nummer 3, die auf Pläne im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 BNat44

SchG verweist. Letztgenannte Vorschrift spricht von Raumordnungsplänen und sonstigen Plänen als Gegenstand einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Die bundesrechtliche Vorgabe bezieht sich mithin auf Pläne im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 BNatSchG. Es handelt sich um solche, die geeignet sind ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Die Mitwirkung der anerkannten Vereine soll nach der Sichtweise des Bundesgesetzgebers in diesen Fällen zugleich eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-Richtlinie darstellen (Bundestagsdrucksache 14/6378, S. 60). Neu ist auch Nummer 4, die eine Mitwirkung bei der Vorbereitung von Wiederansiedlungsprogrammen im Artenschutz vorsieht. Der Bundesgesetzgeber rechtfertigt diese Vorgabe u. a. mit der in Artikel 22 FFH-Richtlinie vorgesehenen Konsultation betroffener Bevölkerungskreise. Die Mitwirkung nach Nummer 5 knüpft an die bisher schon vorhandenen Mitwirkungsfälle bei der Erteilung von Befreiungen von Verboten und Geboten an. Während diese Mitwirkungsfälle bisher auf Naturschutzgebiete und Nationalparke beschränkt waren, umfassen sie jetzt zusätzlich Biosphärenreservate und sonstige Schutzgebiete im Rahmen des § 33 Abs. 2 BNatSchG. Umfasst sind deshalb Gebiete, die nach § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 BNatSchG ausgewiesen worden sind. Die Mitwirkung greift nur bei Befreiungen, nicht bei der Entscheidung über Ausnahmen ein. Der Mitwirkungsfall in Nummer 6 entspricht dem bisherigen Recht. Erfasst werden Planfeststellungen von Behörden des Landes. Wird eine Planfeststellung zulässigerweise durch einen Bebauungsplan ersetzt, liegt kein Fall der Mitwirkung vor.

Absatz 2 enthält eine mit § 58 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG übereinstimmende Einschränkung der Mitwirkung in Einzelfällen. In Satz 2 wird bestimmt, dass in Bagatellfällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringfügigem Umfang und Ausmaß zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

Zu § 40

Diese Vorschrift entspricht dem bisherigen § 17 a LPflG.

Zu § 41

Die Vorschrift knüpft an der bisherigen Rechtslage an und passt die Aufgabenbeschreibung redaktionell an. Es wird auch klargestellt, dass die Stiftung Projekte und Maßnahmen selbst durchführen kann. Eine Änderung ergibt sich aus Absatz 3.

Danach ist Aufsichtsbehörde über die Stiftung das für das Stiftungsrecht zuständige Ministerium.

Zu § 42

§ 42 fasst die allgemeinen Aufgaben und die sich daraus ergebende allgemeine Befugnisnorm, die sachliche und örtliche Zuständigkeit sowie die Benennung der obersten, oberen und unteren Naturschutzbehörden zusammen. Absatz 1 Satz 3 stellt klar, dass die Naturschutzbehörden auch die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörde und der Polizei nach den §§ 6 und 7 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes haben.

Zu § 43

Die Vorschrift greift § 9 BNatSchG auf und regelt in Absatz 1 eine allgemeine Duldungspflicht für Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte. Diese greift ein, wenn gegenüber einem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten rechtmäßig angeordnete Maßnahmen von den Naturschutzbehörden oder von ihr Beauftragten durchgeführt werden. Denkbar ist jedoch auch, dass eine Anordnung gegenüber einem Dritten ergeht, bestimmte Maßnahmen vorzunehmen, die dann zu dulden sind. Die Duldungspflicht wird durch eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzung der Grundfläche oder deren Wert begrenzt. Das entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und spiegelt Inhalt und Schranken des Grundeigentums wider. Mit der in § 43 Abs. 1 begründeten gesetzlichen Duldungspflicht gehen für die betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundflächen keine Kosten einher. Die auf § 43 Abs. 1 gestützten Duldungsanordnungen durch Verwaltungsakt sind für die Eigentümer und Nutzungsberechtigten lediglich mit Gebühren und Auslagen verbunden. Für die Durchsetzung solcher Duldungsanordnungen gelten die verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Regelungen.

Absatz 2 gewährt den zuständigen Naturschutzbehörden oder von diesen im konkreten Einzelfall beauftragten Personen ein Recht, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Grundstücke und Gebäude während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Dieses Recht bezieht sich nur auf geschäftlich oder betrieblich genutzte Grundstücke und Gebäude, nicht aber z. B. auf die Privatwohnung. Die Vorschrift stellt ausdrücklich klar, dass es sich bei den beauftragten Personen nicht um die Naturschutzbeauftragten nach § 37 handelt. Ein solches Zutrittsrecht ist zur Aufgabenerfüllung notwendig, um Sachverhalte klären und behördliche Entscheidungen sachgerecht vorbereiten zu können. Dieses Zutrittsrecht ergänzt das unmittelbar geltende Auskunfts- und Zutrittsrecht nach § 50 BNatSchG.

Zu § 44

Die bisher schon bestehende Anzeigepflicht wird im Grundsatz übernommen. Sie wird aber auf Behörden beschränkt und bezieht sich nicht mehr auf weitere Personen wie z. B. Jagdschutzberechtigte. Die Anzeigepflicht dient der effektiveren Aufgabenwahrnehmung durch die Naturschutzbehörden.

Hinzugefügt worden ist der Hinweis auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben in § 14 des Landesdatenschutzgesetzes, die zu beachten sind.

Zu § 45

§ 45 hebt die Bedeutung von vertraglichen Vereinbarungen als Instrument des kooperativen Naturschutzes hervor. Diese Vorschrift betrifft die Fälle, in denen vertragliche Vereinbarungen zum Vollzug des Naturschutzrechtes anstelle des Ordnungsrechts eingesetzt werden können. Vor Erlass eines Verwaltungsaktes oder einer Rechtsverordnung ist deshalb zu prüfen, ob nicht vertragliche Maßnahmen in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 54 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes möglich sind. Der Bundesgesetzgeber geht in seiner Rahmenregelung in § 8 BNatSchG von einem gleichberechtigten Nebeneinander von Ordnungsrecht und vertraglichen Vereinbarungen aus. § 45 Satz 1 und 2 füllt diesen Rahmen dahingehend aus, dass dem Vertragsnaturschutz ein grundsätzlicher Vorrang eingeräumt wird (Landtagsdrucksache 14/1289, S. 9). Eine weitere ausdrückliche Bestimmung enthält § 25 Abs. 3. Voraussetzung ist jedoch, dass eine vertragliche Vereinbarung in gleichem Maße wie der Einsatz von Ordnungsrecht zur Durchführung einer naturschutzrechtlichen Maßnahme geeignet ist. Satz 3 stellt klar, dass die ordnungsrechtlichen Befugnisse durch vertragliche Vereinbarungen nicht verändert werden können.

Zu § 46

§ 46 dient zur Durchsetzung von Maßnahmen zur nachhaltigen Nutzung und Pflege von Grundstücken. Die Vorschrift fasst die im bisherigen Recht in den §§ 9 und 10 LPflG enthaltenen Befugnisse zusammen. Voraussetzung ist, dass durch das Unterlassen einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen Pflege von Grundstücken erhebliche Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild entstehen und diese nur durch Pflegemaßnahmen beseitigt werden können.

Ob der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte direkt in Anspruch genommen werden oder nur die Duldung von Maßnahmen angeordnet wird, die Beauftragte durchführen, liegt im Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde. Die Pflegemaßnahmen müssen für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten jedoch zumutbar sein. Dass vor dem Erlass einer solchen Anordnung der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte angehört und eine Frist gesetzt werden muss, ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht. Das Benehmen mit der Gemeinde ist herzustellen. In der Praxis ist es oft schwierig festzustellen, wer Eigentümer ist (z. B. Erben). Für diese Fälle ist deshalb eine öffentliche Bekanntmachung vorgesehen. Das Verfahren richtet sich nach § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Mit der Anordnung einer Duldung nach § 46 Abs. 1 durch einen Verwaltungsakt sind für den betroffenen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nur Gebühren und Auslagen verbunden. Für die Durchsetzung einer solchen Duldungsanordnung gelten die verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Regelungen.

Die weiteren Regelungen in Absatz 2 konkretisieren den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Zu § 47

Die Vorschrift enthält die neue Bezeichnung des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht. Anknüpfend an die bisherige Regelung in § 32 LPlfG werden die Aufgaben des Landesamtes umschrieben. Es unterstützt alle Behörden des Landes. Eine weitere Aufgabe besteht u. a. darin, Untersuchungen durchzuführen, die sich auf den gesamten Bereich von Naturschutz und Landschaftspflege erstrecken können.

Zu § 48

Diese Vorschrift wird unverändert aus dem bisherigen § 38 LPflG übernommen. Im Hinblick auf die Eigentumsgarantie in Artikel 14 des Grundgesetzes müssen Befreiungen im Einzelfall möglich sein, insbesondere um unbeabsichtigte Härten zu vermeiden.

Zu § 49

Diese Regelung ist im Rahmen des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Landespflegegesetzes grundlegend novelliert worden. § 39 LPflG wird deshalb unverändert übernommen.