Folgen einer Lkw-Maut auf Bundesstraßen für den regionalen Ziel- und Quellverkehr

Im Gegensatz zu Autobahnen dienen Bundesstraßen zum überwiegenden Teil dem regionalen Ziel- und Quellverkehr. Die Einführung einer Maut auf einzelnen regionalen Abschnitten von Bundesstraßen würde zwar die Verlagerung von Lkw-Transitverkehr auf diese Ausweichstrecken ganz oder teilweise rückgängig machen, jedoch droht mit der gleichen Maßnahme eine Mehrbelastung der regionalen Wirtschaft und der örtlichen Verbraucherhaushalte infolge höherer Transportkostenanteile in den Warenkosten.

Die am Beispiel der B 10 zwischen Pirmasens/Höhfröschen und Landau gestellten Fragen sind deshalb nur beispielhaft für die auch auf anderen Streckenabschnitten entstehende Problematik.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ab welcher Zunahme der Lkw-Verkehrszahlen (Basiszahlen, prozentuale Zunahme und/oder in absoluten Zahlen) würde die Landesregierung initiativ, mit dem Ziel, eine Lkw-Maut auf Bundesstraßen ­ hier konkret auf der o. a. B 10-Strecke ­ einzuführen?

2. Wie und wann werden (am Beispiel der B 10) die betroffenen Kommunen beteiligt und falls ja, welche Kommunen gelten als „Betroffene" (Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden, Kreise, kreisfreie Städte)?

3. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass bei Einführung der Maut die Anlieger des betroffenen Abschnittes der B 10 im Vergleich zu Anrainern vergleichbarer und nicht mautpflichtiger Bundesstraßen mehr belastet würden, falls es nicht gelänge, den regionalen Ziel- und Quellverkehr von der Maut freizustellen?

4. Wäre es technisch möglich, den Lkw-Ziel- und Quellverkehr (ortsansässige und auswärtige Lieferfahrzeuge) für die genannte Bundesstraße von der Maut freizustellen, um eine Benachteiligung von Firmen und Verbrauchern der Region auszuschließen und falls ja, wie?

5. Falls eine Freistellung des regionalen Ziel- und Quellverkehrs technisch nicht möglich wäre, welche Vorstellungen hat die Landesregierung hinsichtlich eines finanziellen Ausgleichs für die betroffenen Firmen und Bürger der Region?

6. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass diejenigen Mauteinnahmen, die infolge stärkerer Lkw-Verkehre auf Bundesstraßen (Bsp. B 10) erhoben würden, gezielt und ausschließlich zum entsprechenden Ausbau dieser Streckenabschnitte eingesetzt werden müssen?

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbauhat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 1. März 2005 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1: Das Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Autobahnmautgesetz, BGBl. I 2002, 1234) ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW), durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt ist.

Die Landesregierung wird daher beobachten, ob auf der Bundesstraße B 10 oder auf anderen Bundesstraßen des Landes die Verkehrssicherheit durch mautveranlasste Ausweichverkehre schwerer Nutzfahrzeuge dauerhaft zusätzlich belastet wird.

Sollte es danach geboten sein, wird die Landesregierung beim BMVBW für die Ausdehnung der Mautpflicht auf die entsprechenden Strecken oder für andere geeignete Maßnahmen eintreten.

Die Entscheidung, die das BMVBW nach Maßgabe des vorbeschriebenen Verfahrens trifft, richtet sich nach dem Einzelfall; es ist nicht möglich, pauschale Schwellenwerte für Verkehre mit schweren Nutzfahrzeugen auf Bundesstraßen zu benennen, ab denen die Mauterhebung angezeigt ist.

Zu Frage 2: Im Zusammenhang mit der Ausdehnung der Mautpflicht auf Bundesstraßen sind detaillierte Verfahrensregelungen in Abstimmung mit dem Bund und den anderen Ländern zu treffen. Hierbei wird zu prüfen sein, in welcher Form betroffene Kommunen beteiligt werden.

Zu Frage 3: Ja.

Zu Frage 4: Die Ausnahme von Quell- und Zielverkehren auf Bundesstraßen von der Mautpflicht ist im Autobahnmautgesetz nicht vorgesehen.

Darüber hinaus ist das Mauterhebungssystem zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geeignet, eine Unterscheidung nach Quell- und Zielverkehr vorzunehmen.

Zu Frage 5: Die Landesregierung geht nach derzeitiger Einschätzung davon aus, dass es nicht möglich sein wird, den betroffenen Bürgern oder Unternehmen einen Ausgleich für die auf der Grundlage des Autobahnmautgesetzes erhobenen Benutzungsgebühren zu gewähren.

Zu Frage 6: Das Autobahnmautgesetz bestimmt lediglich, dass die Mauteinnahmen nach Abzug der Systembetriebskosten für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, überwiegend für den Bundesfernstraßenbau, verwendet werden. Eine rechtliche Handhabe für einen auf einzelne Strecken bezogenen Wiedereinsatz aufkommender Mautmittel besteht daher derzeit nicht.