Abstellen von Containern im öffentlichen Verkehrsraum

Es sind Fälle bekannt geworden, in denen gegen Privatpersonen, die von einem zugelassenen Containerdienst einen Container zur Entsorgung von Bauschutt bzw. Gartenabfällen bestellt hatten, Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen fehlender Genehmigung zum Abstellen der Container im öffentlichen Verkehrsraum und deren nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung durchgeführt wurden. Von den Containerdiensten wurden sie weder auf die Genehmigungs- noch auf die Kennzeichnungspflicht hingewiesen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie ist das Abstellen und die Kennzeichnung von Containern im öffentlichen Verkehrsraum gesetzlich geregelt?

2. Welche rechtlichen Bedingungen müssen eingehalten werden, bevor ein Containerdienst auf Bestellung einen Container im öffentlichen Verkehrsraum abstellen darf?

3. Darf ein Containerdienst ohne Vorliegen der rechtlichen Bedingungen einen Container im öffentlichen Verkehrsraum abstellen und durch Vertrag die Verkehrssicherungs- und Kennzeichnungspflicht auf den Besteller des Containers übertragen?

4. Welche Erfahrungen liegen der Landesregierung im Hinblick auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen und deren Durchsetzung in Rheinland-Pfalz vor?

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 wie folgt beantwortet:

Zu Fragen 1 und 2:

Beim Abstellen von Containern im öffentlichen Verkehrsraum ist nach dem Grad der Behinderung und Erschwerung des Straßenverkehrs zu unterscheiden:

1. Der Container behindert oder erschwert den Straßenverkehr im öffentlichen Verkehrsraum.

In diesem Fall ist der Tatbestand des § 32 Abs. 1 (Verkehrshindernisse) der Straßenverkehrsordnung (StVO) gegeben. Als Folge wird eine straßenverkehrsbehördliche Ausnahmegenehmigung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO von der Vorschrift des § 32 Abs. 1 StVO erforderlich.

Dabei sind die von der Straßenbaubehörde im Rahmen der vorgeschriebenen Anhörung geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren von der Straßenverkehrsbehörde in die Ausnahmegenehmigung aufzunehmen (§ 41 Abs. 7 Landesstraßengesetz, LStrG).

2. Der im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte Container erschwert nicht oder nur geringfügig den Verkehr.

In diesem Fall handelt es sich um eine Sondernutzung im Sinne des LStrG; nach § 41 Abs. 1 LStrG ist eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Straßenbaubehörde erforderlich.

Die Kennzeichnung und Absicherung von im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Containern richtet sich grundsätzlich nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) veröffentlichten „Kennzeichnung von im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Containern und Wechselbehältern" (Verkehrsblatt, Heft 10/1982, S. 186/187 und Heft 2/1984, S. 23/24) sowie nach den Richtlinien des BMVBW für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95).

Der Landesregierung sind negative Erfahrungen im Hinblick auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen und deren Durchsetzung in Rheinland-Pfalz bisher nicht bekannt.