Versicherung

Zu einer weiteren Verzögerung bei der Bearbeitung von Eingaben führte die zeitweilig von der Rechtsanwaltskammer Koblenz gegenüber dem Bürgerbeauftragten vertretene Auffassung, nicht in vollem Umfang auskunftspflichtig zu sein. Dies gipfelte in einer Stellungnahme, die lediglich aus dem Satz „Die Rechtsanwaltskammer nimmt für sich ein eigenes Beurteilungsrecht in Anspruch" bestand. Die in diesem und in ähnlichen Schreiben zum Ausdruck gebrachte Einstellung der Rechtsanwaltskammer Koblenz könnte durchaus den Eindruck erwecken, dass die Rechtsanwaltskammer Koblenz zumindest zeitweilig die Einbindung der Rechtsanwaltskammer in die staatliche Organisation nicht völlig im Blick hatte und sich keiner anderen Stelle gegenüber in der Verantwortung sah. Der Bürgerbeauftragte nahm dies zum Anlass, den Petitionsausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz gemäß § 105 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Landtags hierüber zu unterrichten. Erst nach wiederholten Fristsetzungen und einem Gespräch des Bürgerbeauftragten mit der Staatssekretärin beziehungsweise dem Minister der Justiz sowie nach deutlichen Hinweisen darauf, dass die Auskunftspflicht gegenüber dem Bürgerbeauftragten auf dem verfassungsrechtlich verankerten parlamentarischen Kontrollrecht beruht und daher gegenüber etwaigen einfachgesetzlichen Regelungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorrangig ist, konnte erreicht werden, dass die erforderlichen Auskünfte schließlich erteilt wurden. Dies ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass es in den betreffenden Verfahren zu ebenso ärgerlichen wie unnötigen Verzögerungen kam. Es bleibt zu hoffen, dass es künftig zu derart unliebsamen Vorgängen nicht mehr kommt.

Dafür, dass die Mitwirkung der Rechtsanwaltskammern durchaus erforderlich ist, um zu der von Petentinnen und Petenten gewünschten Klärung beizutragen, sei der folgende Fall genannt: Eine Petentin beschwerte sich, weil sie von dem von ihr beauftragten Rechtsanwalt überlassene Unterlagen nicht zurückerhalten hatte und dieser ihre Schreiben auch nicht mehr beantwortete. Auch die Einschaltung der Rechtsanwaltskammer führte zunächst nicht weiter, weil der betreffende Rechtsanwalt auch auf deren Anschreiben nicht reagierte. Erst nachdem die Rechtsanwaltskammer den Vorgang an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet hatte, erfolgte eine Stellungnahme seitens des Rechtsanwaltes. Auch wenn es sich hierbei um einen Einzelfall handeln mag, zeigt sich, dass das den Rechtsanwaltskammern zur Verfügung stehende Instrumentarium erforderlich ist, um den betreffenden Bürgerinnen und Bürgern weiterzuhelfen. Der Bürgerbeauftragte legt daher auch künftig Wert darauf, dass Beschwerdefällen zügig nachgegangen wird und die erforderlichen Auskünfte erteilt werden.

Strafvollzug

Vollzugslockerungen

Ärztliche Versorgung im Strafvollzug

Bei den Eingaben von Strafgefangenen ist gegenüber dem Berichtszeitraum 2003 ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen. Der Anteil an den Gesamteingaben ging gegenüber dem Vorjahr von 11,3 % auf 8,5 % zurück. Gleichwohl nehmen die Eingaben aus diesem Bereich wie bereits in den Vorjahren mit den Eingaben aus dem Bereich des Ausländerrechts sowie der sozialen Hilfe eine Spitzenstellung ein. Der Rückgang der Eingaben betrifft ausschließlich das Sachgebiet 1.4 Strafvollzug und erklärt sich insbesondere damit, dass im Jahre 2003 allein 78 Eingaben von einem einzigen Gefangenen der JVA Diez stammten. Hierauf war im Jahresbericht 2003 näher eingegangen worden. Das Problem hat sich zwischenzeitlich offensichtlich dadurch gelöst, dass der betreffende Gefangene in eine andere JVA verlegt wurde, aus der er bisher nur wenige Eingaben an den Bürgerbeauftragten gerichtet hat. Der Anteil der Eingaben aus dem Strafvollzug liegt jetzt in etwa wieder auf dem Niveau der Vorjahre.

Bei dem Vergleich der Herkunft der Eingaben war bereits im Jahresbericht 2003 ein besonderes Augenmerk auf die JVA Rohrbach gerichtet worden, da diese Ende 2002 eröffnet wurde und erstmals in der Statistik erschien. Es ist besonders interessant, die Anzahl sowie auch die Art der Eingaben in einer neu eröffneten JVA zu beobachten. Während die Eingaben aus der JVA Rohrbach im Jahre 2003 noch im Mittelfeld lagen, nahmen sie im Berichtszeitraum signifikant zu, sodass diese JVA nunmehr den Spitzenplatz belegt. Hierbei sind allerdings die Eingaben aus der nunmehr an zweiter Stelle liegenden JVA Wittlich gegenüber dem Vorjahr deutlich zurückgegangen.

Mit deutlichem Abstand liegen die JVAs Diez und Trier gleichauf, gefolgt von Zweibrücken und Frankenthal im Mittelfeld, wobei der deutliche Rückgang der Eingaben aus der JVA Diez besonders auffällig ist. Dieser Rückgang ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass besagter Gefangener aus der JVA Diez verlegt worden ist. Wie bisher liegt die JVA Koblenz mit nur wenigen Eingaben auf dem letzten Platz. Aus den Jugendvollzugsanstalten gab es nur eine Eingabe aus Schifferstadt.

Gegenüber dem Vorjahr haben die Eingaben, die die ärztliche Versorgung betreffen, deutlich zugenommen. Diese liegen jedoch nach wie vor im Verhältnis zu den übrigen Eingaben aus dem Strafvollzug auf niedrigem Niveau, sodass aus der Zunahme nicht auf eine Verschlechterung der ärztlichen Versorgung geschlossen werden sollte, zumal auch keine Schwerpunkte bei einzelnen Vollzugsanstalten feststellbar waren.

Der hohe Anteil der Eingaben aus der JVA Rohrbach erstaunt, da es sich hierbei um eine neu errichtete Anstalt handelt, sodass die Voraussetzungen für einen modernen Strafvollzug eigentlich besser sind als in den anderen Vollzugsanstalten. Im zweiten Jahr nach der Eröffnung können es auch nicht mehr die Anlaufschwierigkeiten sein, zumal auch die Art der Eingaben nichts hierfür hergibt.

Offensichtlich gibt ein neues Gebäude noch keine Gewähr dafür, dass der Strafvollzug so verläuft, wie ihn sich die Gefangenen vorstellen. Gewisse Schwerpunkte bei den Eingaben aus der JVA Rohrbach stellen die Themen Besuche, Arbeit und Entzug von Vollzugslockerungen dar. Darüber hinaus sind die Themen weit gefächert, sodass sich letztlich keine weiteren Aussagen dazu treffen lassen.

Auch bei den Eingaben aus den übrigen Vollzugsanstalten sind nur wenige Schwerpunkte ersichtlich. Eingaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Vollzugslockerungen kamen schwerpunktmäßig außer aus Rohrbach auch aus den Vollzugsanstalten Wittlich und Zweibrücken. Über die Haftbedingungen allgemein beschwerten sich Gefangene insbesondere aus der JVA Trier, wobei auffallend war, dass es hier mehrere inhaltlich gleichlautende Eingaben gab, mit denen die hygienischen Zustände der Duschräume, die beengten Verhältnisse in doppelt belegten Hafträumen sowie die Nichtausgabe eines Arbeiterfrühstücks beanstandet wurden.

Von Interesse ist auch, dass im Berichtszeitraum von der JVA Diez zusätzlich auch der Vollzug der Sicherungsverwahrung übernommen wurde. Dieser erfolgte bis dahin aufgrund eines Länderabkommens mit Nordrhein-Westfalen in der JVA Werl. Wie nicht anders zu erwarten, haben sich bereits einige Sicherungsverwahrte nach ihrer Verlegung in die JVA Diez an den Bürgerbeauftragten gewandt. Auch hier mag es gewisse Anlaufschwierigkeiten geben, wobei interessanterweise einige Petenten geltend machten, in der JVA Werl bereits Hafterleichterungen erhalten zu haben, die ihnen nunmehr verwehrt würden. Bemerkenswert war auch die Eingabe eines Sicherungsverwahrten, der beanstandete, dass in der betreffenden Abteilung keine weiblichen Bediensteten mehr eingesetzt werden. Diese hätten bisher ihren Dienst mit durchweg positiven Auswirkungen verrichtet, was für die Betreffenden auch eine wichtige Resozialisierungsmöglichkeit darstellen würde. Dem Anliegen konnte jedoch nicht entsprochen werden, weil nach Einschätzung der JVA Diez eine Gefährdung für weibliche Mitarbeiterinnen gegeben ist, da es sich bei einigen der Untergebrachten um nicht therapierbare Sexualstraftäter mit äußerst ungünstiger Entlassungsperspektive handelt. Die JVA bewertet die Sicherheitsaspekte höher als die vom Petenten vorgetragenen Behandlungsgesichtspunkte.

Bereits im letzten Jahresbericht war auch über Probleme im Zusammenhang mit dem von der JVA Diez eingerichteten PC-Studienzentrum berichtet worden. Inzwischen wurde das Studienzentrum wieder geöffnet, wobei die Öffnungszeiten der von einigen Gefangenen entwickelten Konzeption entsprechen. Die Genehmigung zum Kauf von Software erfolgt durch die Anstaltsleitung, wobei auch pädagogische und allgemeine Vollzugsgesichtspunkte berücksichtigt werden. Mit der Fernuniversität Hagen wurde eine Verfahrensweise vereinbart, wonach die Studenten in der JVA Diez E-Mails offline schreiben und über ein lokales Netz an den Sicherheitsbeamten EDV senden können. Dieser leitet diese sodann online an die Fernuniversität weiter. Ein Zugriff auf die Homepage der Universität erfolgt auf demselben Wege. Schließlich konnte auch der Schulungsraum wieder in Betrieb genommen werden, sodass wieder PC-Grundkurse angeboten werden können.

Eine alle Vollzugsanstalten betreffende Problematik ist der hohe Belegungsgrad. Die damit verbundenen Probleme und Beeinträchtigungen führten zu mehreren Eingaben, denen aber letztlich nicht abgeholfen werden konnte, solange sich an der Situation nichts ändert. Allerdings konnte sämtlichen Eingaben, die die Verlegung auf eine Einzelzelle betrafen, abgeholfen werden. Hierbei gibt es allerdings in der JVA Trier das Problem, dass Gefangenen, die sich auf einer Einzelzelle der Abteilung A befinden, keine Arbeit zugeteilt werden kann. So war einem Petenten von der JVA mitgeteilt worden, dass ein Arbeitseinsatz der auf der Abteilung A untergebrachten Gefangenen bis auf ganz wenige Ausnahmen aus „anstaltsorganisatorischen" Gründen nicht möglich sei. Bei der Abteilung A handelt es sich nämlich um die Zugangsabteilung, deren Insassen in aller Regel noch keine Arbeit zugewiesen wird. Die betreffenden Gefangenen müssen entweder warten, bis in einer anderen Abteilung ein Einzelhaftraum frei wird, oder aber, wenn sie sofort arbeiten möchten, ihrer Verlegung auf einen Gemeinschaftsraum zustimmen. Gefangene, die dies ablehnen, erfahren zwar insoweit keine Nachteile, weil sie als „nicht verschuldet ohne Arbeit" geführt werden, jedoch ändert dies nichts daran, dass sich die Betreffenden dennoch benachteiligt fühlen. Manche empfinden auch den Zwang, ihrer Verlegung auf eine Mehrpersonenzelle zuzustimmen, um eine Arbeit zu erhalten, als „Nötigung". Eine ähnliche Situation gibt es auch im Freigängerhaus der JVA Diez, das ebenfalls nicht über ausreichende Einzelhafträume verfügt. Hier haben Gefangene, bei denen die Voraussetzungen für eine Verlegung in den offenen Vollzug vorliegen, die Wahl, ob sie einer sofortigen Verlegung auf eine Zwei-Personen-Zelle zustimmen oder sich aber auf eine Warteliste für eine Einzelzelle setzen lassen. Auch dies ist zumindest von einem Petenten als „Nötigung" empfunden worden. Insgesamt zeigt sich hier ein unbefriedigender Zustand; der Bürgerbeauftragte wird dieser Angelegenheit weiter nachgehen.

Eine Reihe von Eingaben aus dem Strafvollzug stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis zwischen der Vorgehensweise der JVA und einer gerichtlichen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die wegen des Verfassungsgrundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit nicht der parlamentarischen Kontrolle unterliegt. In solchen Fällen ist es häufig nicht ganz einfach, dem betreffenden Petenten einerseits im Rahmen des Möglichen zu helfen, andererseits aber auch die Grenzen aufzuzeigen. Beispielsweise seien hier häufiger vorkommende Eingaben genannt, mit denen eine vorzeitige Entlassung begehrt wird. Da die Entscheidung hierüber der zuständigen Strafvollstreckungskammer obliegt, sind Eingaben, die ausschließlich auf eine vorzeitige Entlassung gerichtet sind, unzulässig. Es sind aber vermehrt Eingaben zu beobachten, mit denen die Stellungnahme, die seitens der JVA in einem solchen Verfahren abgegeben wird, beanstandet wird. Solche Eingaben betreffen zwar letztlich auch ein gerichtliches Verfahren, beziehen sich jedoch unmittelbar auf die Vorgehensweise der JVA. Entsprechend ist in § 3 Abs. 1 b des Landesgesetzes über den Bürgerbeauftragten ausdrücklich erwähnt, dass das Recht des Bürgerbeauftragten, sich mit dem Verhalten der Verwaltung als Beteiligter in einem schwebenden Verfahren zu befassen, davon unberührt bleibt, dass Eingaben, deren Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren bedeuten würde, unzulässig sind. Eine weitere Gruppe von Eingaben betrifft die Vollzugsplanung, bei denen die Vollzugsanstalten eine Prognose treffen müssen, ob von einer vorzeitigen Entlassung oder der Endstrafe auszugehen ist. Manche Gefangene werfen in solchen Fällen der JVA vor, sie würde sich eine Entscheidung anmaßen, die nur der Strafvollstreckungskammer zukommt. Diese Sichtweise mag durchaus nachvollziehbar sein, übersieht aber, dass von der JVA eine Prognose getroffen werden muss, bevor die gerichtliche Entscheidung ergeht. Da im Übrigen die für die Entscheidung wichtigsten Kriterien wie Vorstrafen, Bewährungsversagen und Rückfallhäufigkeit sowie Verhalten im Strafvollzug bekannt sind, sind entsprechende Prognosen auch durchaus möglich und keineswegs willkürlich. Andererseits ist zu bedenken, dass es durchaus Unsicherheitsfaktoren in der Vollzugsplanung gibt, was insbesondere dann nachteilig für die Gefangenen zum Tragen kommen kann, wenn entgegen der Prognose doch eine vorzeitige Entlassung gewährt wird. In solchen Fällen ist nicht auszuschließen, dass die Vorbereitung auf die Entlassung und die hiermit im Zusammenhang stehenden Resozialisierungsmaßnahmen eventuell zu kurz kommen können. Dieses Problem ergibt sich allerdings aus der Gesetzeslage und kann im Petitionswege nicht gelöst werden.

Gelegentlich sind auch Fragen der Altersversorgung Gegenstand von Eingaben. Dies betrifft insbesondere Gefangene, die langjährige Freiheitsstrafen zu verbüßen haben. Die Zeiten ihrer Arbeit begründen keinerlei Rentenanwartschaften. Diese Thematik ist zwar bundesgesetzlich geregelt, jedoch hat im Berichtszeitraum der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eine entsprechende Eingabe den Petitionsausschüssen der Landesparlamente zugeleitet, da eine entsprechende gesetzliche Regelung bisher insbesondere am Widerstand der Bundesländer gescheitert ist. Der Widerstand liegt unter anderem darin begründet, dass die Bundesländer durch entsprechende Zahlungen an die Versicherungsanstalten finanziell belastet würden. Allerdings zeigt gerade die derzeit vorliegende Eingabe, wie unbefriedigend die derzeitige Gesetzeslage ist. In dem betreffenden Fall handelt es sich um einen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen, der mehrere Jahrzehnte im Strafvollzug gearbeitet hat. Nunmehr verfügt er im Alter lediglich über ein Taschengeld, mit dem er nur in geringem Umfang Einkäufe tätigen kann. Der Bürgerbeauftragte wünscht sich, dass im Sinne der betroffenen Gefangenen eine Lösung gefunden wird. Aus diesem Grund ist die Eingabe auf seinen Vorschlag hin auch an die Strafvollzugskommission des Landtags überwiesen worden.

Gnadensachen

Wie bereits in den vorhergehenden Jahren bewegt sich die Anzahl von Eingaben, die Gnadensachen betreffen, trotz deutlicher Zunahme auf niedrigem Niveau.

In diesem Sachgebiet konnte nur in wenigen Fällen weitergeholfen werden, weil Gnadenentscheidungen Ausnahmecharakter haben.

Gleichwohl prüfen die zuständigen Staatsanwaltschaften in jedem Einzelfall sorgfältig, ob Gründe für einen Gnadenerweis vorliegen. Dies war beispielsweise bei einem Petenten der Fall, dessen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bereits vier Jahre zurücklag und der schon ein Jahr in Untersuchungshaft gewesen war. Die Untersuchungshaft war wegen einer für erforderlich erachteten The rapie außer Vollzug gesetzt worden. In der Zwischenzeit hatte das Leben des Petenten eine in jeder Hinsicht positive Wendung erfahren. Ein Gutachter gelangte zu der Erkenntnis, dass die, im Übrigen noch nicht abgeschlossene, Therapie bewirkt habe, dass der Petent „im Sinne der Sühne, aber auch im Sinne der Prävention mehr seelische Verarbeitung leistet, als dies durch die Einwirkung einer Haftstrafe hervorgebracht werden könnte." Die Staatsanwaltschaft hat zunächst im Gnadenwege einen Strafaufschub von sechs Monaten gewährt, um die weitere Entwicklung prüfen zu können. Bei einem weiteren positiven Verlauf könnte durchaus die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung im Gnadenwege in Betracht kommen.

2 ­ Ordnungsverwaltung

Allgemeine polizeiliche Angelegenheiten

Vollzugspolizei, polizeiliche Ermittlungsverfahren

Die Eingaben zu diesen Sachgebieten haben im Vergleich zum Vorjahr deutlich zugenommen. Wie bereits in den Vorjahren liegt ein Schwerpunkt bei Beschwerden über Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte. Hierbei wird meistens geltend gemacht, dass Polizeibedienstete sich im Zusammenhang mit einer polizeilichen Maßnahme nicht ordnungsgemäß verhalten hätten. In anderen Fällen wird geltend gemacht, Polizeibedienstete hätten auf entsprechende Anzeigen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang reagiert.

Jede Eingabe wird von dem jeweiligen Polizeipräsidium zum Anlass genommen, dem betreffenden Vorgang sorgfältig nachzugehen.

Hierbei erfolgt insbesondere eine Anhörung der betreffenden Bediensteten, gegebenenfalls auch ihrer Vorgesetzen sowie etwaiger weiterer Beteiligter. In Einzelfällen ergibt sich hierbei durchaus, dass Polizeibedienstete offensichtlich nicht ganz korrekt gehandelt haben oder eine bestimmte Äußerung zu beanstanden ist. Erschwerend kommt bei den Ermittlungen allerdings hinzu, dass in den meisten Fällen bei dem betreffenden Vorgang nur der Petent beziehungsweise die Petentin und die Polizeibediensteten anwesend waren. Soweit hier Aussage gegen Aussage steht, hat der Bürgerbeauftragte keine weiteren Möglichkeiten, zu einer abschließenden Klärung des Sachverhalts beizutragen. Dies wird gelegentlich von Petentinnen und Petenten nicht richtig verstanden, sodass sie dem Bürgerbeauftragten mangelnden Aufklärungswillen vorhalten.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Eingaben, die die Hundehaltung betreffen und die deutlich zugenommen haben. Erneut handelt es sich zum einen um Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern, die sich durch Hunde belästigt oder gefährdet fühlen und der Ansicht sind, dass die zuständigen Stellen nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreifen; zum anderen aber auch um Hundehalterinnen und -halter, die sich durch entsprechende Ordnungsmaßnahmen beeinträchtigt fühlen. Hierbei ist ein auffallend hoher Anteil dieser Eingaben sehr emotional, wobei heftige Vorwürfe gegen Mitbürgerinnen und Mitbürger sowie die betreffenden Bediensteten zu beobachten sind. Hundehaltung ist offensichtlich ein Thema, das die Betroffenen derart berührt, dass eine gewisse Neigung besteht, den Boden objektiver Sachlichkeit zu verlassen.

Eingaben wegen Hundehaltung beziehen sich aber nicht nur auf die Anwendung der bisher maßgeblichen Gefahrenabwehrverordnung ­ Gefährliche Hunde. Es geht auch um die Anwendung des Leinenzwanges oder als störend empfundenes Hundegebell.