Haftpflichtversicherung

Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abzusehen ist, wenn die Beamtin beziehungsweise der Beamte unter Beibehaltung ihres/seines Amtes seine Dienstpflicht noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann, so genannte begrenzte Dienstfähigkeit.

Der Petent wurde entsprechend seinem Wunsch in Vorgriff auf die im Sommer 2003 in Kraft getretene Regelung mit Einverständnis des zuständigen Ministeriums des Innern und für Sport entsprechend seiner geminderten Leistungsfähigkeit mit 70 v. H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit weiterbeschäftigt. Ihm wurden die vollen Dienstbezüge ausgezahlt. Der Dienstausfallschaden aufgrund des Unfalls wurde vom Land unmittelbar gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallversursachers geltend gemacht. Nach der im Sommer 2003 in Kraft getretenen Rechtsänderung sind nunmehr die Dienstbezüge des Petenten im selben Verhältnis wie seine Arbeitszeit zu mindern. Allerdings steht ihm eine Besoldung mindestens in Höhe des Ruhegehaltes, das er bei seiner Versetzung in den Ruhestand erhalten würde, zu. Nunmehr ist der Petent gehalten, den Dienstausfallschaden selbst bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend zu machen.

Aufgrund der bestehenden Rechtslage ist es nicht mehr möglich, dass der Petent wiederum seine vollen Dienstbezüge erhält und das Land weiterhin den Dienstausfallschaden beim Haftpflichtversicherer geltend macht. Ebenso wenig konnte erreicht werden, dass der Verordnungsgeber von der ihm in § 72 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes eingeräumten Ermächtigung Gebrauch macht und durch Rechtsverordnung bei Weiterbeschäftigung begrenzt dienstfähiger Beamtinnen und Beamten die Gewährung eines nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlags vorsieht. Nach bisheriger Auffassung des Petitionsausschusses und des Bürgerbeauftragten sollte ein derartiger Zuschlag zumindest für die Beamtinnen und Beamten vorgesehen werden, deren begrenzte Dienstfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht, insbesondere dann, wenn der Unfall nicht selbst verschuldet wurde.

Entsprechend den für die Rentenversicherung geltenden Regelungen werden bei einer Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze Versorgungsabschläge vorgenommen. Dies war auch bei einer Petentin der Fall, obschon sie wegen ihrer Schwerbehinderung ohne Versorgungsabschläge vorzeitig hätte in den Ruhestand gehen können. Aufgrund der Eingabe konnte schließlich erreicht werden, dass die Petentin nunmehr wegen ihrer Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt wurde und keine Versorgungsabschläge hinnehmen muss. Die Eingabe war auch Anlass für einen Selbstaufgriff des Bürgerbeauftragten mit dem Ziel, durch entsprechende generelle Hinweise im Rahmen der Fürsorgepflicht künftig zu verhindern, dass Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsabschlägen in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden, obschon sie wegen einer bestehenden Schwerbehinderung ohne derartige Abschläge in den Ruhestand hätten versetzt werden können. Schließlich konnte aufgrund der nachträglichen Bemühungen des Bürgerbeauftragten erreicht werden, dass Beamtinnen und Beamte nunmehr in der Eingangsbestätigung zu ihrem Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand darauf hingewiesen werden, dass bei Vorliegen einer Schwerbehinderung Versorgungsabschläge möglicherweise nicht in Betracht kommen.

Mehrere Eingaben zum Beihilferecht befassten sich mit Fragen der Beihilfefähigkeit von ärztlichen Wahlleistungen.

Kosten für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen sind nur beihilfefähig, wenn eine wirksame Vereinbarung von Wahlleistungen vorliegt. Nach § 22 der Bundespflegesatzvereinbarung setzt die wirksame Vereinbarung von Wahlleistungen sowohl die Unterschrift der Patientin/des Patienten als auch des Krankenhausträgers voraus. Eine rückwirkende Vereinbarung von Wahlleistungen ist nicht möglich. Deswegen konnte einem Petenten zunächst nicht weitergeholfen werden, da er die Wahlleistungen zu Beginn eines Wochenendes in Anspruch genommen hatte, die Vereinbarung allerdings erst zu Beginn der folgenden Woche von einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter des Krankenhausträgers unterzeichnet werden konnte. Da die Behandlung des Petenten in einer Universitätsklinik außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz stattgefunden hatte, wurde wegen der Forderung der behandelnden Ärzte und des Krankenhauses der Petitionsausschuss des dortigen Landtags eingeschaltet. Auf diesem Wege konnte erreicht werden, dass die bereits geleisteten Zahlungen für Wahlleistungen sowohl von der Klinik als auch den behandelnden Ärzten an den Petenten zurückerstattet wurden.

Nach rheinland-pfälzischem Beihilferecht setzt die Inanspruchnahme von Wahlleistungen auch voraus, dass die Beihilfeberechtigten eine Erklärung nach § 5 a Abs. 2 der Beihilfeverordnung abgeben, wenn sie gegen die Zahlung von 13,00 monatlich weiterhin Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe für Wahlleistungen behalten wollen. Für die Abgabe dieser Erklärung gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten. Mit Ablauf dieser Frist geht der Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für Wahlleistungen unter.

Allerdings verstößt es nach der Rechtsprechung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich die Beihilfestelle auf die Ausschlussfrist beruft, obschon die/der Beihilfeberechtigte während der gesamten Frist nicht in der Lage war, die Erklärung abzugeben. In diesem Falle kann die Erklärung wirksam nachgeholt werden, wenn sie alsbald nach Wegfall des Hindernisses abgegeben wird.

Vor diesem Hintergrund konnte einer Petentin weitergeholfen werden, die die erforderliche Erklärung nicht abgegeben hatte, weil sie wegen ihrer psychischen Beeinträchtigungen nach dem Tod ihres Ehemannes dazu nicht in der Lage war. Nachdem ihr mit einem insoweit ablehnenden Beihilfebescheid ihr Versäumnis bekannt geworden war, gab sie die erforderliche Erklärung ab.

Demgegenüber konnte den Anliegen anderer Petentinnen und Petenten aufgrund der Ausschlussfrist nicht weitergeholfen werden.

Bei Beihilfeansprüchen handelt es sich um so genannte höchstpersönliche Ansprüche. Dies bedeutet, dass Anträge auf Gewährung von Beihilfe nur von der beihilfeberechtigten Beamtin oder dem beihilfeberechtigten Beamten selbst gestellt werden können. Deswegen konnte einer Petentin, deren getrennt lebender Ehemann sich weigerte, Beihilfeanträge für sie und die gemeinsamen Kinder zu stellen, nicht weitergeholfen werden. Sie musste darauf verwiesen werden, dass sie die für die Beantragung der Beihilfe erforderliche Vollmacht ihres getrennt lebenden Ehemannes gegebenenfalls vor den Zivilgerichten einklagen muss, um im Falle der weiteren Weigerung ihres Ehemannes eine Beihilfe für sich und ihre Kinder beantragen zu können. Über die Eingabe der Petentin wegen einer diesbezüglichen Änderung der Beihilfeordnung wurde noch nicht abschließend beraten.

Mehrere Petentinnen und Petenten wandten sich wegen der gegen sie eingeleiteten Disziplinarverfahren hilfesuchend an den Bürgerbeauftragten. Dabei konnte der Bürgerbeauftragte teilweise nicht mehr tätig werden, weil bereits gerichtliche Verfahren eingeleitet worden waren. Die übrigen Eingaben sind noch nicht abgeschlossen. Einem Petenten, der sich äußerst schwerer Dienstvergehen schuldig gemacht hatte, konnte allerdings nicht weitergeholfen werden.

Die Eingliederung und Teilhabe behinderter und von einer Behinderung bedrohter Menschen ist gesetzlich umfassend geregelt. Neben den einzelnen Sozialgesetzen enthält das Neunte Buch des Sozialgesetzbuches, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, vom 19. Juni 2001 grundlegende und umfassende Regelungen, um die Teilhabe behinderter Menschen in allen gesellschaftlichen Bereichen zu erreichen und zu gewährleisten. Nach wie vor fehlen allerdings im Beamtenrecht entsprechend detaillierte Regelungen zu Leistungen der Rehabilitation, wie sie teilweise bereits seit Jahren für nicht beamtete Bürgerinnen und Bürger bestehen. Dies musste eine Beamtin erfahren, die nach einem schweren Dienstunfall querschnittsgelähmt und ständig auf fremde Hilfe und einen Rollstuhl angewiesen ist. Erst nach langwierigen und intensiven Bemühungen des Bürgerbeauftragten konnte erreicht werden, dass die Kosten für eine Arbeitsassistenz der Petentin im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 87 des Landesbeamtengesetzes übernommen wurden. Die diesbezüglichen Regelungen zum Dienstunfallrecht in den §§ 30 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben weit hinter den Regelungen zur Rehabilitation behinderter Menschen, wie sie im Sozialgesetzbuch, insbesondere in dem bereits erwähnten Neunten Buch, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, enthalten sind, zurück.

So sieht § 33 Abs. 8 Ziffer 3 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuches ausdrücklich die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zu Erlangung eines Arbeitsplatzes vor, während eine entsprechende Bestimmung im Bundesversorgungsgesetz nicht enthalten ist. Der Gesetzgeber soll hier nach einer befriedigenden Lösung suchen.

Krankenversicherung, Pflegeversicherung

Rentenversicherung

Unfallversicherung

Im Berichtsjahr war im Sachgebiet 4.5 Krankenversicherung, Pflegeversicherung eine deutliche Zunahme der Eingaben im Vergleich zum Vorjahr festzustellen. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass zu Beginn des Berichtsjahrs vermehrt Anfragen infolge des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes und seiner Auswirkungen für den einzelnen Versicherten zu verzeichnen waren.

Nachdem in den ersten Wochen nach In-Kraft-Treten der neuen Bestimmungen, nicht zuletzt aufgrund ungeklärter Fragen, die in der Praxis für die Betroffenen aber von erheblicher Bedeutung waren, zum Teil Verunsicherung herrschte, beruhigte sich die Situation später spürbar.

Von Bedeutung war beispielsweise die Frage der Definition der chronischen Erkrankung und Fragen im Zusammenhang mit der Kostenübernahme bei Fahrten zum Arzt.

Auch Fragen der Zuzahlung von Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern und Probleme der Berechnung der Zuzahlungsgrenze waren zu bearbeiten.

Soweit sich Bürgerinnen und Bürger über die neuen gesetzlichen Bestimmungen beschwerten, wurden sie auf die Möglichkeit, sich an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags zu wenden, hingewiesen beziehungsweise im Falle von schriftlichen Eingaben wurden diese dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags vorgelegt.

Im Berichtsjahr 2004 waren auch Eingaben zu bearbeiten, die nicht im Zusammenhang mit den gesetzlichen Neuregelungen standen.

So beklagte sich beispielsweise eine Petentin darüber, dass ein für ihre Tochter verordneter und dringend benötigter Rollstuhl nach fast fünf Monaten noch immer nicht ausgeliefert werden konnte, weil die Kostenzusage der Krankenversicherung noch ausstand.

Im Laufe des Petitionsverfahrens erfolgte kurzfristig eine Entscheidung im Sinne der Petentin. Der Rollstuhl wurde ausgeliefert und die Krankenversicherung bedauerte ausdrücklich den langen Zeitraum für die hausinterne Überprüfung.

Eine andere Petentin beklagte eine Änderung ihrer freiwilligen Mitgliedschaft bei einer Krankenversicherung in die Krankenversicherung der Rentner. In diesem besonderen Fall führte diese Änderung zu erheblichen Mehrkosten für die Betroffene. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Petentin zum Zeitpunkt der Umstellung in einer sehr schwierigen persönlichen Situation befand und sich der Tragweite der Schreiben der Krankenversicherung offensichtlich nicht bewusst war und daher von dem Recht, der Umstellung zu widersprechen, nicht Gebrauch gemacht hatte, erklärte sich die Krankenversicherung bereit, rückwirkend weiterhin eine freiwillige Versicherung zu akzeptieren.

Auch im Berichtsjahr wandten sich etliche Bürgerinnen und Bürger an den Bürgerbeauftragten mit dem Ziel, ihren Krankenversicherungsschutz in einer der gesetzlichen Krankenversicherungen wiederherzustellen. Offenbar gehen nach wie vor viele Bürgerinnen und Bürger davon aus, dass ihr Krankenversicherungsschutz gleichsam „automatisch" gesichert sei, sodass sie meinen, sich insoweit um nichts kümmern zu müssen. So hatten es einige Bürgerinnen und Bürger trotz meist mehrfacher schriftlicher Hinweise seitens ihrer früheren gesetzlichen Krankenversicherung unterlassen, von der Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung Gebrauch zu machen.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (§ 9 SGB V) ist eine freiwillige Weiterversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung allerdings nicht nur davon abhängig, dass der Antrag auf Weiterversicherung innerhalb einer bestimmten Frist gestellt wird, sondern auch davon, dass bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt werden. Auch Rentnerinnen und Rentner, die die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllen, können sich in der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann freiwillig weiterversichern, wenn sie den Antrag innerhalb einer bestimmten Frist stellen und bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllen.

Den Petentinnen und Petenten konnte regelmäßig auch aufgrund der Eingabe nicht weitergeholfen werden. Dies war auch bei zwei Petenten der Fall, deren Krankenversicherungsverhältnis beendet worden war, weil sie trotz mehrfacher Mahnung die von ihnen als freiwilliges Mitglied zu entrichtenden Beiträge nicht gezahlt hatten.

Die mit dem Verlust des Schutzes einer gesetzlichen Krankenversicherung verbundenen Nachteile sind für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger erheblich. Private Krankenversicherungen sind nicht verpflichtet, mit ihnen Versicherungsverträge abzuschließen. Weiterhin können sie Vorerkrankungen aus dem Versicherungsschutz ausschließen. Zudem steigen die Beiträge der privaten Krankenversicherungen regelmäßig entsprechend der Höhe des Beitrittsalters, sodass unabhängig von anderen Schwierigkeiten vielfach erhebliche Aufwendungen erforderlich sind, um einen privaten Krankenversicherungsschutz zu erreichen.

Weiter ist festzuhalten, dass Leistungen zur Krankenbehandlung nach dem Bundessozialhilfegesetz (ab 1. Januar 2005: Zwölftes Buch des Sozialgesetzbuches, SGB XII) stets einkommens- und vermögensabhängig sind. Zudem sind Bürgerinnen und Bürgern, die es trotz mehrfacher Hinweise und damit schuldhaft unterlassen haben, sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung weiterzuversichern, gegenüber dem Träger der Sozialhilfe zum Kostenersatz verpflichtet. Falls sie nach der Gewährung von Leistungen der Krankenbehandlung wieder zu Einkommen und Vermögen kommen sollten, müssen sie dem Träger der Sozialhilfe die entstandenen Aufwendungen ersetzen. In einem Einzelfall konnte allerdings davon abgesehen werden, weil eine besondere Härte vorlag und nicht zu erwarten war, dass der Petent künftig Einkünfte erzielt, die ihm einen Ersatz der Kosten des Sozialhilfeträgers ermöglichen würden.

Im Bereich des Sachgebiets 4.6 Rentenversicherung hat die Zahl der Eingaben im Vergleich zum Vorjahr leicht zugenommen. Im Bereich der Eingaben zum Sachgebiet 4.7. Unfallversicherung sind, wie bereits im Vorjahr, nur vereinzelte Eingaben eingegangen.

Im Sachgebiet 4.6 Rentenversicherung sind nicht nur Eingaben zu bearbeiten, die das Geltendmachen von Rentenansprüchen oder deren Höhe betreffen, sondern ein Petent wollte zum Beispiel eine kurzfristige Zahlung von Prüfungsgebühren im Rahmen einer Leistung zur Teilnahme am Arbeitsleben erreichen. Der mögliche Prüfungstermin stand unmittelbar bevor, die Leistung war grundsätzlich auch bewilligt, lediglich die Zahlung stand nach den Erkenntnissen des Petenten noch aus.

Die Überprüfung ergab, dass das Geld durch die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz bereits gezahlt worden war, die zuständige Handwerkskammer hatte den Betrag aber noch nicht zweckentsprechend zugeordnet.

Ein anderer Petent wollte mit seiner Eingabe erreichen, dass ihm durch den Rentenversicherungsträger eine stationäre Entwöhnungsbehandlung in einer Rehabilitationseinrichtung Drogenabhängiger bewilligt und finanziert wird. Dabei ging es ihm um eine spezielle Einrichtung. Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde diesem Anliegen entsprochen und die Therapie in der konkreten gewünschten Einrichtung bewilligt.

Aber auch verschiedene „typische" Fragestellungen waren durchaus Gegenstand von Eingaben. So beispielsweise die Frage des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit oder Fragen zu Beitragszeiten und deren Anerkennung.